Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.01.2010 – 12 W 62/09
12. Zivilsenat
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 2009, Az.: 13 O 190/09, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Architektenhonorar und Schadensersatz in Anspruch und begehrt darüber hinaus die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren Schäden, die ihr – der Klägerin – aufgrund der Tätigkeit der Beklagten bei der Sanierung, Planung, Bauüberwachung oder Modernisierung des Verwaltungsgebäudes der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Klägerin behauptet hierzu, der Beklagte zu 1. habe in Zusammenwirken mit der Angestellten A… W… der Klägerin im Jahre 2006 eine Auftragserteilung an die Beklagte zu 2. initiiert, obwohl er – der Beklagte zu 1. – zur Erbringung von Architekten- und Planungsleistungen weder befähigt noch befugt gewesen sei. Die Beklagten hätten dementsprechend eine Vergütung nach den Regeln der HOAI nicht verlangen können. Tatsächlich seien die Leistungen hingegen sogar weit überhöht abgerechnet worden, wozu die A… W… die Angaben zu den anrechenbaren Baukosten in Absprache mit dem Beklagten zu 1. abgeändert habe. Auch seien Leistungen von der A… W… an die dem Beklagten zu 1. zuzuordnende Scheinfirma R… GmbH vergeben worden. Insgesamt seien den Beklagten unberechtigte Honorare in Höhe von 350.491,34 € zugeflossen. Zudem seien die Leistungen der Beklagten insgesamt fachtechnisch unbrauchbar. Der der Klägerin entstehende Schaden durch Mehrkosten betrage 100.155,20 €, hinzu komme ein Betrag von 5.000,00 € wegen Nichtdurchführung einer Ausschreibung.
Die Beklagten verweisen darauf, dass wegen der Abwicklung des Bauvorhabens strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt werden, die noch nicht abgeschlossen seien. Ihnen sei eine sachgerechte Verteidigung gegen die Klage nicht möglich, da sie bislang keine Einsicht in die Strafakten hätten nehmen können und auch keinen Zugriff auf die Bauakten hätten, weil diese beschlagnahmt seien. Auch eine Kontaktaufnahme mit anderen Beteiligten am Bauvorhaben sei dem Beklagten zu 1. durch Beschluss des Amtsgericht Neuruppin vom 04.07.2008 untersagt. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sowie unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sei eine Aussetzung des Verfahrens veranlasst.
Die Beklagten haben deshalb beantragt,
das Verfahren auszusetzen.
Mit Beschluss vom 02.10.2009 hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Beklagten haben mit am 22.11.2009 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz gegen den ihnen am 08.10.2009 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind weiterhin der Auffassung schon die Gesichtspunkte der Fairness und Waffengleichheit erforderten eine Verfahrensaussetzung, da sie sich mangels Zugriffs auf die Bauunterlagen derzeit nicht angemessen verteidigen könnten. Sie könnten sich lediglich mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen, obwohl es um komplizierte Berechnungen von Bausummen, Werkaufträge und Aufschläge gehe, die nicht ohne die entsprechenden Unterlagen geprüft werden könnten. Zudem sei damit zu rechnen, dass das Strafverfahren innerhalb der nächsten sechs Monate beginne, sodass angesichts eines solchen Zeitrahmens auch der Klägerin eine Aussetzung zumutbar sei.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 04.11.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, im Rahmen der bei Prüfung einer Aussetzung nach § 149 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sei insbesondere eine Abwägung zwischen den möglichen Erkenntnisgewinn und der Verhinderung widersprechender Entscheidungen bei Abwarten der Ergebnisse des Strafverfahrens mit der eintretenden Verzögerung des Zivilrechtsstreits vorzunehmen. Dies führe nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens. Eine Vermeidung überflüssiger Mehrarbeit und eine bessere und schnellere Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe sei im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte zu 1. zu den Vorwürfen bislang nicht eingelassen habe, nicht festzustellen. Zudem sei mit einem Beginn des Strafverfahrens nach Darstellung des Beklagten erst in sechs Monaten zu rechnen. Hinsichtlich der Schadenshöhe komme es schon deshalb nicht zu einer überflüssigen Mehrarbeit, weil der zivilrechtliche Schadensbegriff sich nicht mit dem Begriff des strafrechtlichen Betrugsschaden decke. Der von den Beklagten angeführte Aspekt des fairen Verfahrens rechtfertige schließlich nicht eine Aussetzung nach § 149 ZPO im Hinblick auf die eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten. Diesem Gesichtspunkt sei vielmehr im Rahmen der Beurteilung der Substantiierungsanforderungen Rechnung zu tragen. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.11.2009 Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss betreffend die Anordnung oder Ablehnung eine Aussetzung des Verfahrens lediglich auf Verfahrensfehler, das formelle Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und Ermessensfehler zu überprüfen (Stadler in Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Aufl., § 252, Rn. 4). Das Beschwerdegericht ist demgegenüber nicht befugt, die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz zu prüfen (KG MDR 2007, S. 736; Thüringer Oberlandesgericht OLG-NL 2001, S. 238 m. w. N.; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, S. 83; OLG Hamm, MDR 1977, S. 761; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., § 252 Rn. 3). Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung einerseits und den Umständen andererseits vorzunehmen, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen und den Stillstand des Verfahrens rechtfertigen. Diese Abwägung ist in den Gründen der Aussetzungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (OLG Naumburg OLG-NL 1997, S. 214; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, S. 1531; OLG Köln ZVI 2004, S. 686; Greger, a. a. O., § 149, Rn. 2; Stadler, a. a. O., § 149 Rn. 4). Eine Verfahrensaussetzung kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn die Umstände, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten ist, sodass eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart wird (OLG Köln, a. a. O.). Im Hinblick auf die Wertung in § 149 Abs. 2 ZPO hat schließlich eine Aussetzung im Regelfall zu unterbleiben, wenn mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen ist (Greger, a. a. O).
Ermessensfehler des erstinstanzlichen Gerichts sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte aufgeführt und im Hinblick auf die bei einer Aussetzung drohende Verzögerung bei gleichzeitig nicht zu erwartender besserer Erkenntnisse im Strafprozess oder der Vermeidung überflüssiger Mehrarbeit im Zivilrechtsstreit eine Aussetzung nicht für sachgerecht gehalten. Es hat hierbei insbesondere auch zu Recht berücksichtigt, dass der Beginn eines Strafverfahrens nach Angaben der Beklagten – die insoweit einen Sechsmonatszeitraum anführen – nicht genauer absehbar ist, sodass auch ein Verfahrensabschluss innerhalb eines Jahres nicht prognostiziert werden kann. Zutreffend hat das Landgericht schließlich die von den Beklagten angeführten Aspekte der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens im Hinblick auf die derzeitige Unzugänglichkeit der Bauunterlagen für die Beklagten in seine Ermessenentscheidung nicht eingestellt. Die Aussetzung nach § 149 ZPO dient nicht dazu fehlende Erkenntnismöglichkeiten einer Partei auszugleichen. Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass insoweit vielmehr eine Einschränkung der Erklärungspflichten des § 138 ZPO gerechtfertigt sein kann (vgl. Greger, a. a. O., § 138, Rn. 14 ff). Zudem besteht die Möglichkeit die Strafakten im vorliegenden Rechtsstreit beizuziehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH MDR 2006, 704; Greger, a. a. O., § 149, Rn. 3).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.