Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.04.2010 – 1 AR 12/10

1. Zivilsenat

Tenor§

Zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder). Der Einzelrichterbeschluss vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner in Höhe von 5.500 Euro nebst Zinsen und vorprozessualer Kosten auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs. Die Antragsgegnerin zu 2. begehrt zur Wahrung ihrer Rechte ebenfalls Prozesskostenhilfe.

Das angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass das beanspruchte Schmerzensgeld nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes im Hinblick auf die Tatumstände erheblich übersetzt sei, ein Schmerzensgeldanspruch allenfalls in Höhe von 2.000 bis 2.500 Euro gerechtfertigt und „vor diesem Hintergrund“ das Landgericht nicht zuständig sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf diese Hinweise Verweisung an das Amtsgericht Strausberg beantragt.

Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters vom 8. Januar 2010 den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt, sich für „örtlich“ unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des „Klägervertreters“ an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Strausberg verwiesen. Das Amtsgericht Strausberg hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht liegen vor. Beide Gerichte haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, wobei die Entscheidungen den Anforderungen genügen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 36 Rdnr. 24 f.).

2. Sachlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder). Dessen Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung und ist daher - klarstellend - aufzuheben.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 23 Nr. 1, § 71 GVG, denn der Gegenstandswert im Prozesskostenhilfeverfahren übersteigt im Hinblick auf den angekündigten und bezifferten Klageantrag, von dem der Antragsteller auch nicht teilweise Abstand genommen hat, die Wertgrenze von 5.000 Euro. Dem steht auch nicht eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2009 entgegen (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), auch wenn § 281 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren analog anzuwenden ist, sofern - wie hier - die Antragsschrift den Antragsgegnern formlos mitgeteilt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 706).

Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiver Willkür, die etwa auch dann gegeben sein kann, wenn die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72; 102, 338, 341; BGH NJW 1993, 1273; NJW 2002, 3634, 3635; BayObLG NJW-RR 2000, 589; Senat NJW 2006, 3444, 3445; MDR 2006, S. 1184 ; Zöller/Greger a. a. O. § 281 Rdnr. 17, 17 a m. w. N.). Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat zwar den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet. Die Verweisungsentscheidung erweist sich aber in der Sache als objektiv willkürlich.

Im Interesse an einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen zwischen Gerichten sind an die Annahme einer objektiven Willkür allerdings im Allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat sich für die grundsätzliche Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit von - auch: fehlerhaften - Verweisungsbeschlüssen entschieden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO). Deshalb kann objektive „Willkür“ nicht schon bei jeglichem Rechtsverstoß, sondern nur unter bestimmten - engen - Voraussetzungen bejaht werden, und zwar dann, wenn die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine Durchbrechung der Bindungswirkung erfordert (vgl. Senat NJW 2006, 3444, 3445; MDR 2006, S. 1184). Einfache Rechtsfehler genügen daher für die Annahme der Willkür nicht (BGH NJW-RR 1992, 902, 903; NJW 1993, 1273 und 2810). Dies gilt erst recht für im Ergebnis - noch - vertretbare Entscheidungen. Die Abweichung von einer (bisher) „herrschenden Meinung“ oder einer „(fast) einhelligen Ansicht“ rechtfertigt für sich allein die Annahme von objektiver Willkür nicht; entscheidend ist, ob sich die Verweisung im Ergebnis noch als „vertretbar“ darstellt (vgl. BGH MDR 2002, 1450, 1451; NJW-RR 2002, 1498 f.).

So liegt es hier aber nicht.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat seine Zuständigkeit unvertretbar verneint. Auf den vom Amtsgericht Strausberg im Vorlagebeschluss vom 25. März 2010 dargelegten Streitstand hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswertes bei unbezifferten Leistungsklagen kommt es dabei nicht an. Der Antragsteller hat im Prozesskostenhilfeverfahren unmissverständlich einen konkret bezifferten Klageantrag angekündigt und macht mithin kein unbeziffertes Schmerzensgeldbegehren mit Angabe eines Mindestbetrages geltend. Maßgeblich für den Gegenstandswert kann deshalb nur die Klagesumme sein, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt (§ 3 ZPO).