Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.04.2010 – 3 U 93/09
3. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.05.2009 – Az. 11 O 294/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises … sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Sie betreibt in B… ein bundesweit operierendes Abfallrecycling-Unternehmen, für das sie ein großes Betriebsgelände benötigt. Hierfür nutzt sie teils eigene, teils von Dritten angepachtete Flächen. Die Beklagten sind als Rechtsnachfolger des Herrn G… S… Eigentümerinnen des Flurstücks 573 der Flur 26 in der Gemarkung B…, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Grundbuchbezirk B…, Blatt 3466.
Mit Vertrag vom 26.06.2000/03.07.2000 verpachtete der Rechtsvorgänger der Beklagten eine Teilfläche seines Grundbesitzes – seinerzeit noch bezeichnet als Flurstücke 181 und 182 – an die Klägerin (Anl. K 2 zur Klageschrift). Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2024. In ihm ist u.a. vereinbart:
§ 1 – Pachtgegenstand
2) Der Verpächter gewährt nur den Gebrauch von Grund und Boden. Die sich jetzt auf der Fläche befindlichen Einrichtungen, Anlagen und Altlasten sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Ihre Nutzung oder ggfls. Beseitigung bedarf nach Klärung ihrer Eigentumsverhältnisse einer besonderen Regelung zwischen den Beteiligten.
3) Der Verpächter ist verpflichtet, die während der Pachtdauer errichteten Baulichkeiten bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf seine Kosten zu entfernen.
§ 2 – Vertragszweck
1) Der Verpächter gewährt die Nutzung des Grundstücks als Gewerbeflächen (Bodensanierung, Abfallverwertung u.ä.). Der Pächter kann auf dem Grundstück die für seinen Betrieb notwendigen Gebäude und Anlagen nebst Einfriedungen, Wege usw. errichten bzw. anlegen.
3) Der Pächter ist verpflichtet, die während der Pachtdauer errichteten Baulichkeiten bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf seine Kosten zu entfernen.
§ 7 – Gewährleistung
Der Verpächter übernimmt keine Garantie, dass der Pachtgegenstand für den vereinbarten Vertragszweck geeignet ist oder nach Maßgabe des § 2 bebaut werden kann. Behördliche Genehmigungen o.ä. aller Art sind vom Pächter auf dessen Kosten einzuholen.
§ 11 – Veränderungen des Pachtgegenstandes durch den Pächter
1) Die Zustimmung für Veränderungen in der Nutzungsart muss vom Pächter beim Verpächter schriftlich eingeholt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen für alle Veränderungen, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Pächter deine angemessene Sicherheit für Abriss- und Beseitigungskosten übernimmt.
2) Etwa notwendige behördliche Genehmigungen hat der Pächter auf seine Kosten einzuholen.
Zwischen den Parteien besteht noch ein weiteres Pachtverhältnis über eine andere, wesentlich größere, baulich jedoch weniger beanspruchte Fläche.
Die Klägerin, die zuvor – in streitigem Umfang – auf ihrem Betriebsgelände bereits Baulichkeiten nutzte, erweiterte in den Jahren 2005/2006 eine dort befindliche Sortierhalle. Diese befindet sich weit überwiegend auf anderen, hier nicht verfahrensgegenständlichen Flächen. Ohne dass dies bei der Planung und Ausführung der Baumaßnahme bemerkt worden wäre, nimmt sie aber einen geringen Teil der von den Beklagten gepachteten Fläche ein.
Angesichts dieses Überbaus hängt die Genehmigungsfähigkeit der Halle nach § 65 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung davon ab, dass eine entsprechende Überbauungsdienstbarkeit zu Gunsten des Landkreises eingetragen wird. Mit Schreiben vom 11.07.2006 wandte sich daher die Klägerin an die Beklagten und bat um die Bewilligung einer solchen Dienstbarkeit.
Die Klägerin hat behauptet, schon bei Abschluss des Pachtvertrages habe sie auf ihrem Betriebsgelände größere Baulichkeiten genutzt und weitere Baulichkeiten zu errichten beabsichtigt. Dies sei dem Rechtsvorgänger der Beklagten auch bekannt gewesen. Man habe sich darauf verständigt, dass solche Maßnahmen auf der Pachtfläche zulässig seien. Dies gelte auch für einen Überbau. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Bewilligung der Dienstbarkeit als Nebenpflicht der Beklagten aus dem Pachtvertrag.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 29.05.2009, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten insbesondere zur Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Landkreises … für die Dauer des Pachtvertrages verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Bewilligung der Dienstbarkeit folge aus § 2 des Pachtvertrages. Aus der Einigung über die Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks folge, dass auch eine Überbauung zulässig sei. Dies entspreche auch dem Vertragszweck. Nachteile, die den Beklagten hieraus entstehen könnten, seien nicht ersichtlich, schon, weil die Beklagten bei Beendigung des Pachtvertrages einen entsprechenden Löschungs- und Beseitigungsanspruch hätten.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Beide Parteien stellen im Berufungsverfahren – insoweit unstreitig – ihre Vertragsbeziehungen umfassender dar. Danach bestand bis zum Jahr 2000 ein Pachtvertrag mit der Fa. GE… GmbH über eine an die verfahrensgegenständliche Fläche angrenzende, ebenfalls den Beklagten gehörende Fläche (Pachtvertrag vom 03./24.07.1995, Anl. 5). Dieser Pachtvertrag sowie dessen Nachfolgevertrag aus dem Jahr 2000 (Anl. B 3) gestehen dem Pächter eine „stabile Neubebauung (Bauwerk)“ nicht zu.
Auch für die verfahrensgegenständliche Fläche gab es einen Vorgängervertrag aus dem Jahr 1994 (Anl. B 6), in dem der Pachtzweck wie folgt beschrieben worden ist:
Die Verpachtung erfolgt zur Nutzung entsprechend des Genehmigungsbescheides zum Betreiben einer Sortier- und Recyclinganlage und der damit im Zusammenhang stehenden Beauftragung der G… GmbH durch die GE… GmbH. Der Pächter ist berechtigt, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die der Errichtung und Betreibung einer Sortier- und Recyclinganlage erforderlich sind, soweit dadurch die Nutzung für Eigentümer oder nutzungsberechtigter benachbarter Grundstücke nicht beeinträchtigt wird.
Die Beklagten meinen, das Landgericht habe den hier verfahrensgegenständlichen Pachtvertrag fehlerhaft ausgelegt. Eine erhebliche weitergehende Bebauung des Pachtgrundstücks, insbesondere ein Überbau, sei bei den Vertragsverhandlungen nicht besprochen worden. Angesichts der getroffenen Absprachen und des Vertrages aus dem Jahr 1995 sei nicht davon auszugehen, dass der im Jahr 2000 geschlossene Pachtvertrag auch die Bebauung mit größeren Baulichkeiten wie der hier verfahrensgegenständlichen Halle zulasse. Im Übrigen sei allenfalls die Errichtung von Baulichkeiten auf dem Grundstück, nicht aber ein Überbau vom Vertrag gedeckt. Bei Bewilligung einer Dienstbarkeit drohten ihnen, den Beklagten, mit erkennbare Nachteile. Der Überbau könne nicht ohne weiteres beseitigt werden. Bei Beendigung des Pachtvertrages seien sie daher in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Es sei auch mit einer deutlichen Wertminderung zu rechnen. Erst eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin selbst, nämlich der Überbau ohne die vorherige erforderliche Rücksprache mit ihnen, den Verpächtern und der Baubehörde, habe überhaupt zu der Problematik geführt.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 29.05.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 294/08, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie verweist insbesondere auf die unterschiedlichen Formulierungen hinsichtlich der zulässigen Bebauung in den verschiedenen Pachtverträgen.
Sie behauptet, schon bei Vertragsschluss und zuvor sei die großzügige Bebauung der Fläche geplant gewesen. Die Bebauung und die Absicht zu deren Erweiterung sei seinerzeit mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten erörtert worden. Schon im Zusammenhang mit dem Vorgängervertrag habe es entsprechende Besprechungen gegeben, bei denen die Be- bzw. Überbauung des Grundstücks erörtert worden sei. Dass dem Rechtsvorgänger der Beklagten bewusst gewesen sei, dass eine erhebliche Bebauung der Flächen geplant sei, ergebe sich auch aus dessen ausdrücklichem Wunsch, die Verpflichtung zur Entfernung dieser Baulichkeiten ausdrücklich in den Pachtvertrag aufzunehmen.
II.
1. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Dienstbarkeit.
Dabei geht der Senat davon aus, dass die ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages grundsätzlich dazu führen kann, dass ein Pächter vom Verpächter die Bewilligung einer Dienstbarkeit verlangen kann, wenn das öffentliche Baurecht für die Genehmigung eines Bauvorhabens die Eintragung einer Dienstbarkeit verlangt und der Pachtvertrag dem Pächter die in Rede stehenden Bebauung des Pachtgrundstücks zugesteht (vgl. zum Anspruch auf Bewilligung einer Baulast BGHZ 106, S. 348, 350; NJW 1992, S. 2885; zur Dienstbarkeit im Land Brandenburg OLG Brandenburg, Urteil v. 24.07.2008, Az. 5 U 143/07, zit. nach Juris, sowie zur ergänzenden Vertragsauslegung in diesem Zusammenhang BGH, NJW 1994, S. 2757ff; Serong in BauR 2004, S. 433ff, sowie für den Fall einer diesbezüglichen ausdrücklichen vertraglichen Regelung BGH, MDR 2000, S. 383). Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Anspruch im vorliegenden Fall gerade auf die von der Klägerin begehrte, durch die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Pachtvertrages auflösend bedingte Dienstbarkeit gerichtet wäre. Denn der Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, dass die von ihr bereits durchgeführte Bebauung ihr vom Pachtvertrag nicht zugestanden war. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag ist so zu deuten, dass der Klägerin als Pächterin nur die Errichtung solcher Baulichkeiten zugestanden war, die sich vollständig auf der durch den Pachtvertrag umschriebenen Pachtfläche befinden, nicht aber die Inanspruchnahme von Teilen der Pachtfläche für einen Überbau gestattet werden sollte.
Entscheidend für die Auslegung des Pachtvertrages ist der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebene Parteiwille (§§ 133, 157 BGB). Dies gilt auch dann, wenn dieser im Vertragswortlaut nur unzureichenden oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Allerdings ist der Wortlaut des Vertrages als Ausgangspunkt für seine Auslegung heranzuziehen. Denn der Inhalt des Vertrages ist insbesondere abzugrenzen von Überlegungen, die die Parteien lediglich im Vorfeld des Vertragsschlusses angestellt haben mögen, die sie aber nicht mit übereinstimmendem Rechtsbindungswillen zum Ausdruck gebracht haben. Im Regelfall ist anzunehmen, dass Parteien, die sich auf die schriftliche Niederlegung eines Vertrages verständigt haben, alle ihnen wichtig erscheinenden Punkte ihrer Einigung in den Vertragstext aufnehmen. Kommen dort wesentliche Absprachen nicht zum Ausdruck, muss, wer einen darüber hinaus gehenden oder vom allgemeinen Sprachverständnis abweichenden Parteiwillen behauptet, hinreichend deutliche Anhaltspunkte für einen solchen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Parteiwillen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen.
Dies gilt gerade im vorliegenden Fall im besonderen Maße. Gerade dann, wenn wie hier mit einer Pachtzeit von 25 Jahren ein sehr langfristiger Vertrag geschlossen wird, müssen die Vertragsparteien davon ausgehen, dass dem Vertragswortlaut selbst für die Feststellung des Parteiwillens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besondere Bedeutung zukommt. Denn im Laufe der Zeit lassen sich, auch aufgrund des Wechsels der beteiligten Personen, begleitende Umstände, die für die Deutung der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen herangezogen werden könnten, umso schwerer feststellen. Damit ist gerade in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass die Parteien besonderen Wert darauf legen, ihren Willen möglichst klar und vollständig im schriftlichen Vertrag zum Ausdruck zu bringen.
Die Parteien des Pachtvertrages haben die Frage der Bebauung des Pachtgrundstückes insbesondere in § 2 Abs. 1 des Vertrages, darüber hinaus auch in § 1 Abs. 3 und in § 11 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages darf der Pächter grundsätzlich „auf dem Grundstück“ Gebäude errichten. Dies deutet zunächst darauf hin, dass die Parteien die Vorstellung hatten, zu errichtende Gebäude, nicht nur Teile von ihnen, sollten sich vollständig „auf dem Grundstück“ befinden. Die Formulierung schließt es freilich es nicht aus, dass auch der Fall, dass lediglich ein Teil eines zu errichtenden Gebäudes die Pachtfläche berührt, es also im Rechtssinne zu einem Überbau kommen könnte, ebenfalls vom Parteiwillen erfasst war.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Frage des Überbaus in keiner der vertraglichen Regelungen angesprochen wird. Schon dies legt die Annahme nahe, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages nicht die Vorstellung hatten, der Pächterin sollte auch ein Überbau zugestanden werden. Insoweit fällt insbesondere ins Gewicht, dass ein vom Pächter errichteter Überbau besondere Probleme aufwirft, für die sich, hätten die Parteien unter einer Baumaßnahme im Sinne des Vertrages auch die Möglichkeit des Überbaus verstanden, eine besondere Regelung im Pachtvertrag angeboten hätte. Der Pachtvertrag zeigt nämlich an mehreren Stellen, insbesondere in § 1 Abs. 3 und in § 2 Abs. 2, dass die Parteien besonderen Wert darauf legten, sicher zu stellen, dass zu errichtende Baulichkeiten bei Beendigung des Pachtvertrages wieder entfernt würden. Sie haben insoweit nicht nur in rechtlicher Hinsicht Vorsorge getroffen, indem sie einen Beseitigungsanspruch geregelt haben, sondern, wie insbesondere die in § 11 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Sicherheitsleistung zeigt, auch in tatsächlicher Hinsicht die Entfernung der Baulichkeiten sicherstellen wollen. Ersichtlich sollte der Verpächter nach Ende der Pachtzeit die Möglichkeit haben, das Grundstück vollständig ohne die von Pächterseite zu errichtenden Baulichkeiten für etwaige eigene Vorhaben zurückerhalten. In den Fällen, in dem sich ein Gebäude vollständig auf der Pachtfläche befindet, reichen die getroffenen Regelungen aus, dies sicherzustellen.
Im Falle eines Überbaus steht dagegen die Entfernung errichteter Baulichkeiten nicht ohne Weiteres zur Disposition der Vertragsparteien. Vielmehr ragt der Überbau über die Grenzen der Pachtfläche hinaus und wird, anders als die vollständig auf der Pachtfläche zu errichtenden Baulichkeiten, nicht Eigentum des Verpächters als Grundstückseigentümer. Um sicherzustellen, dass Baulichkeiten am Ende der Pachtzeit vollständig entfernt werden können, wären daher weitergehende Regelungen erforderlich gewesen. Die Parteien hätten etwa in Betracht ziehen können, die Zustimmung des Verpächters zur Bebauung (§ 11 des Vertrages) davon abhängig zu machen, dass die Klägerin als Pächterin sichergestellt hätte, dass der jeweilige Eigentümer der angrenzenden Grundstücke am Ende der Pachtzeit keine Einwendungen gegen die Beseitigung des Überbaus geltend machen kann; da die Klägerin offenbar im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sogar Eigentümerin dieser angrenzenden Flächen gewesen ist, wäre ihr sogar eine dingliche Absicherung einer solchen Zusage möglich gewesen. Hätten die Parteien bei der Formulierung der Absprache in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Pachtvertrages gerade auch die Frage des Überbaus im Auge gehabt, so hätte es unter Berücksichtigung der aus dem Vertrag ersichtlichen Parteiinteressen nahe gelegen, für diesen Fall eine solche oder eine ähnliche zusätzliche Absprache in den Vertrag aufzunehmen. Dass dies nicht geschehen ist, legt die Annahme nahe, dass die Parteien die Frage des Überbaus im Pachtvertrag nicht regeln und damit unter „auf dem Grundstück“ zu errichtenden „Gebäuden“ im Sinne des § 2 des Vertrages nicht auch den bloßen Überbau verstanden haben.
Spricht damit der Vertragstext angesichts der insgesamt zur Frage der Bebauung und ihrer Beseitigung getroffenen Absprachen eher dagegen, dass die Parteien der Pächterin auch einen Überbau zugestehen wollten, so ergeben sich auch aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Parteiwillens. Selbst wenn man unterstellt, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin bereits bei Abschluss des Vorgängervertrages im Jahr 1994 größere Baumaßnahmen, insbesondere die Errichtung oder Vergrößerung einer Sortierhalle beabsichtigt waren, diese Absicht mit dem damaligen Verpächter erörtert worden war und auch bei Abschluss des nunmehr maßgeblichen Pachtvertrages aus dem Jahr 2000 noch fortbestand und den Vertragsparteien bewusst war, ergibt dies keinen Anhaltspunkt für die von der Klägerin vertretene Vertragsauslegung in Bezug auf die Frage des Überbaus. Unstreitig ist jedenfalls der nunmehr durchgeführte Überbau nicht konkret Gegenstand der 1994 oder 2000 zwischen den Parteien geführten Gespräche gewesen, denn nach eigener Darstellung der Klägerin (S. 5 der Klageschrift) ist weder im Rahmen der Planung noch im Rahmen der Ausführung des Erweiterungsbaus aufgefallen, dass ein Eckbereich der Halle auf der Pachtfläche errichtet worden ist. Ist dies aber niemanden aufgefallen, so kann die Planung eines solchen Überbaus auch nicht Gegenstand mehrere Jahre zuvor geführter Vertragsbehandlungen gewesen sein.
Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Frage des „Überbaus“, gerade auch in Abgrenzung von der Frage vollständig auf der Pachtfläche zu errichtender Baulichkeiten konkret Gegenstand der zwischen dem Vertragsschließenden im Jahr 2000 geführten Gespräche gewesen wäre. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.2009, dort Seite 5, ausgeführt hat, es sei vereinbart worden, „dass selbstverständlich auch Überbauten errichtet werden können“, fehlt es an jeglichem konkreten Sachvortrag zu Zeitpunkt, Anlass und Inhalt insoweit etwa geführter Gespräche. Die pauschale Darstellung der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, inwieweit auch ihr Vertragspartner den Inhalt einer möglicherweise geführten Besprechung über die Möglichkeit des Überbaus in dem nun von ihr nunmehr vertretenen Sinne verstanden und bei Unterzeichnung des Pachtvertrages in seinen rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen haben könnte. Dass die Klägerin zu jener Zeit konkret einen Überbau geplant hätte, der Anlass gegeben hätte, die Frage solcher Maßnahmen zum Gegenstand der Verhandlungen zu machen, ist nicht ersichtlich. Schon nach ihrem eigenen Vortrag scheint sie im Wesentlichen daraus, dass der Verpächter nicht darauf hingewiesen habe, dass Baulichkeiten nur auf dem reinen Pachtgrundstück errichtet werden dürfen, zu folgern, man habe sich auch über die Frage des „Überbaus“ im Rechtssinne geeinigt.
Auch mit der Berufung liefert die Klägerin insoweit keinen näheren Sachvortrag. Soweit nach der als Anlage B 7 hergereichten schriftlichen Stellungnahme des Zeugen D… die „Be- bzw. Überbauung“ des Grundstücks im Jahre 1994 Gegenstand von Gesprächen gewesen sein sollte, liefert dies bereits keinen Anhaltspunkt für den Inhalt der hier maßgeblichen, im Jahr 2000 geführten Gespräche und der auf sie hin getroffenen Vertragsabsprache. Es kann angesichts der unterschiedlich formulierten Verträge auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien hinsichtlich der Frage der Bebauung mit dem jetzt maßgeblichen Vertrag dieselben Vereinbarungen treffen wollten, die bereits im Vorgängervertrag bestanden hatte. Im Übrigen liefert die Formulierung des Zeugen, man habe die „Notwendigkeit der Be- bzw. Überbauung“ erörtert, auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten im Jahre 1994 unter der „Überbauung“ des Grundstücks gerade einen Überbau im Rechtssinne, also eine Baumaßnahme, verstanden habe, die sich lediglich teilweise auf der Pachtfläche befindet.
Die Auslegung des Pachtvertrages dahin, dass das Zugeständnis der Errichtung von Baulichkeiten in § 2 Abs. 1 sich auf die Errichtung von Gebäuden „auf dem Grundstück“ beschränkt und damit den Überbau nicht erfasst, läuft auch den berechtigten Interessen der Klägerin nicht zuwider. Zwar kann dem Vertrag entnommen werden, dass der Klägerin ein möglichst großer Freiraum bei der Nutzung des Grundstücks und der auch baulichen Ausgestaltung ihres Betriebsgeländes offenstehen sollte. Gerade hinsichtlich der Errichtung und Entfernung von Baulichkeiten wird aber, wie bereits ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht den Interessen des Verpächters in besonderer Weise Rechnung getragen. Insbesondere die – im vorliegenden Fall von der Klägerin verletzte – Regelung in § 11 des Vertrages, wonach Veränderungen des Pachtgegenstandes in der Nutzungsart der Zustimmung des Verpächters bedürfen, die bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, von einer entsprechenden Sicherheitsleistung für die Entfernung des Bauwerks abhängig gemacht werden kann, zeigt, dass nach dem Willen der Parteien das Interesse des Verpächters an der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Grundstücks nach Pachtende besonderes Gewicht haben sollte. Dass sich eine Sortierhalle in der für die Klägerin erforderlichen Art ausschließlich unter Inanspruchnahme eines Teils des Pachtgrundstücks für einen Überbau verwirklichen ließ, ist nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten die Zulassung der Revision nicht (§ 543 ZPO). Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist die Deutung des im Einzelfall zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Über den Einzelfall hinausgreifende Rechtsfragen etwa hinsichtlich des Anspruchs auf Bewilligung einer Dienstbarkeit bei entsprechendem baurechtlichem Erfordernis, wirft der Fall nicht auf.
Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
Die Vorschrift des § 41 GKG ist für die Festsetzung des Streitwerts unmaßgeblich, da nicht das Pachtverhältnis insgesamt oder eine der in § 41 Abs. 5 GKG aufgeführten Fragen, sondern ein aus dem Vertrag abzuleitender Einzelanspruch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, S. 3061). Entscheidend ist das gem. § 48 Abs. 1, § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin an der Bewilligung der in Rede stehenden Dienstbarkeit. Dies ist wiederum nicht identisch mit dem Interesse an der Grundstücksnutzung insgesamt, da sie die weitergehenden Pachtflächen, und damit den weit überwiegenden Teil des gepachteten Grundstücks uneingeschränkt in ihrem Sinne nutzen kann. Auch das Interesse der Klägerin an der Errichtung und Nutzung der Sortierhalle kann nicht insgesamt für die Streitwertfestsetzung zu veranschlagen sein, denn die Parteien streiten nicht um die Halle insgesamt, sondern lediglich um die Herbeiführung der baurechtlichen Voraussetzungen für den Fortbestand eines geringfügigen, nämlich des übergebauten Teils dieser Halle. Letztlich ist daher nur einem Bruchteil des Interesses der Klägerin am Besitz des Pachtgrundstückes und ein Bruchteil des Interesses der Klägerin an der Nutzung der Sortierhalle für den Streitwert im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte schätzt der Senat den Wert des Interesses der Klägerin an der in Rede stehenden Bewilligung auf 10.000,00 €.