Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.05.2010 – 1 U 7/08

1. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Dezember 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 163/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe§

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines teilweise vermieteten Hausgrundstücks in der F…-Straße 10, Gemeinde …. Das Hausgrundstück ist an ein Abwassersystem angeschlossen, auf der Straße in Höhe des Nachbarhauses befinden sich zwei hierzu gehörende unverplombte Reinigungsschächte. In der F…-Straße wird das Niederschlagswasser nicht in einem gesonderten Rohrleitungssystem aufgefangen, sondern soll versickern. Der nächste von der Gemeinde … unterhaltene Niederschlagswasserkanal befindet sich im Bereich der B…straße, Ecke S…weg. Ein Regenrückhaltebecken befindet sich in der H…straße.

Die Gemeinde gründete den beklagten Wasser- und Abwasserzweckverband und übertrug diesem ausweislich § 1 Ziff. 5 der Satzung im Verbandsgebiet u. a. die Aufgaben der Abwasserentsorgung gemäß §§ 66, 68 BbgWG. Ausdrücklich ausgenommen ist die Beseitigung von Niederschlagswasser. Wegen des Inhalts der Zweckverbandssatzung im Einzelnen wird auf Bl. 137 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Kläger machen Ersatzansprüche für den infolge einer Überflutung ihres Hausgrundstücks am 7. Februar 2006 entstandenen Schaden in Höhe von 58.651,00 € geltend.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2007 aus Rechtsgründen abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Die Kläger behaupten, an dem Schadenstag habe sich das Niederschlags- und Tauwasser in der B…straße in Höhe des dort befindlichen Entwässerungsschachtes aufgestaut und sei nicht in den Niederschlagswasserkanal, sondern über den unverplombten Reinigungsschacht in den Schmutzwasserkanal abgelaufen. Von dort sei es über die vor dem klägerischen Grundstück befindlichen Reinigungsschächte wieder ausgetreten und auf das Grundstück gelaufen. Sodann sei das Niederschlags- und Schmutzwasser über den Domschacht des außen befindlichen Öltanks durch ein Verbindungsrohr in den Heizraum des Souterrains eingedrungen und habe die dortigen Räume überflutet. Die Kläger behaupten, der Schaden beruhe auf einer nicht ausreichenden Dimensionierung des Schmutzwassersystems, einem unzureichenden Gefälle des Kanalsystems sowie einer Drosselung der Hebeanlage. Sie behaupten, ihr Hausgrundstück sei bereits an verschiedenen weiteren Tagen überschwemmt worden (auf die in der Klageschrift enthaltene Auflistung wird insoweit Bezug genommen). Der Beklagte habe es nach Ansicht der Kläger jedoch pflichtwidrig unterlassen, entsprechende Gegenmaßnahmen zur Vermeidung der Überflutungen zu treffen.

Sie beantragen,

unter Abänderung des am 21. Dezember 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam den Beklagten zu verurteilen, an sie 58.651,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 751,50 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, das von dem Öltank in den Heizraum des Hauses führende Verbindungsrohr sei nicht ausreichend gegen das Eindringen von Wasser geschützt gewesen. Zudem hätten am 7. Februar 2006 außergewöhnliche Wetterverhältnisse geherrscht. Wegen der vorhergehenden Minustemperaturen sei der Boden gefroren und die Regenwasserkanäle vereist gewesen. Die ungewöhnlich starken Regenfälle, die am Schadenstag zu verzeichnen waren, habe der gefrorene Boden nicht aufnehmen können. Die weiteren Überflutungen vom 2. Juni 1995 und 8. September 1995 seien auf eine fehlende Rückstausicherung im klägerischen Haus zurückzuführen. Die Überflutung am 28. Dezember 1996 beruhe darauf, dass die sodann in das Haus eingebaute Rückstausicherung nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Gutachters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D… vom 5. Oktober 2009, seine schriftliche Stellungnahme vom 30. November 2010 sowie auf seine im Protokoll von der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2010 festgehaltenen mündlichen Ausführungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Berufungsbegründung fristgerecht eingelegt worden ist, jedenfalls war den Klägern insoweit Widereinsetzung zu gewähren. Zweifel an der Fristeinhaltung bestehen deshalb, weil die Seiten zwei bis sieben der per Fax übermittelten Berufungsbegründung unleserlich sind. Den Klägern ist jedoch insoweit Widereinsetzung zu gewähren, da sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden gehindert waren, § 233 ZPO. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die Berufungsbegründung dem Gericht ordnungsgemäß zugegangen ist, weil sich aus dem eigenen Sendeprotokoll keine Störungen ergaben (vgl. hierzu Zöller/Greger, 27. Aufl. § 233 Rdnr. 23 „Telefax“). Die Kläger haben die Wiedereinsetzung form- und fristgerecht beantragt. Zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag haben sie das entsprechende Sendeprotokoll, welches die vermeintlich störungsfreie Übertragung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigt, vorgelegt.

Die Klage ist zulässig. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 klargestellt haben, auf welche der in der Klage aufgelisteten Schadenspositionen sich die mit der Berufung geltend gemachte Teilforderung bezieht, ist der Klageantrag hinreichend bestimmt und es liegt eine zulässige Teilklage vor.

Die Klage ist unbegründet, es besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Ersatz des überflutungsbedingten Schadens.

1. Ein verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (sog. Wirkungshaftung) für Schäden durch die typischen Wirkungen der in der Anlage beförderten oder von ihr abgegebenen Stoffe ist nicht gegeben. Die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers der Wasserrohrleitungsanlage bezieht sich auf Schäden, die auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen, dort gesammelt weitergeleiteten und dann von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind (vgl. hierzu BGHZ 109, S. 8 ff.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 22). Daraus folgt, dass die Gefährdungshaftung dann nicht eingreift, wenn das Wasser nicht von der Kanalisation aufgenommen wurde, sondern ungefasst auf Anliegergrundstücke geraten ist (BGH-Urteil vom 26.04.2001, Az.: III ZR 102/00, zitiert nach Juris). Streitig ist zwischen den Parteien allerdings, ob hier Abwasser vermischt mit Regenwasser aus den Reinigungsschächten ausgetreten und auf das Grundstück der Kläger geflossen ist. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2009 ausgeführt, anlässlich der Ortsbesichtigung sei von den Parteien als unstreitig bestätigt worden, dass Abwasser aus den Lüftungsöffnungen der Schachtabdeckung ausgetreten sei. Dieser Feststellung ist der Beklagte jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 2009 entgegengetreten. Ob dies letztlich der Fall war, kann hier jedoch dahinstehen, weil die Haftung des Beklagten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 HPflG ausgeschlossen ist.

Ein Ausschluss der Haftung wegen eines Rückstauschadens kommt hier allerdings - entgegen dem landgerichtlichen Urteil - nicht in Betracht. Zwar erstreckt sich die Wirkungshaftung nach herrschender Meinung nicht auf Schäden, die ihren Grund darin haben, dass in einer Kanalisationsanlage für Abwässer ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in das Haus des Anschließers hineinwirkt (BGH-Urteil vom 07.07.1983, Az.: III ZR 109/82, zitiert nach Juris; Filthaut, a. a. O., § 2 Rdnr. 26 m. w. N.). Ein Rückstau, der durch die Abwasserleitung in das Haus der Kläger hineingewirkt hat, lag jedoch bereits deshalb nicht vor, weil das Abwasser - wenn überhaupt - oberirdisch auf das Grundstück geflossen sein soll.

Ein Anspruch scheidet jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 HPflG deshalb aus, weil der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Höhere Gewalt ist „ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist“ (RGZ 101, 94, Filthaut a. a. O. m. w. N.) Damit ist höhere Gewalt ein Ereignis, das bei rechtlicher Bewertung nicht mehr der Betriebsgefahr der Anlage, sondern einem Drittereignis zuzurechnen ist (BGH VersR 1988, 910).

Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen beruht der auf dem klägerischen Grundstück eingetretene Schaden auf am Schadenstag herrschenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, der ungünstigen topographischen Lage des klägerischen Grundstücks und dem Fehlen bzw. der allenfalls mangelhaft vorhandenen Regenentwässerung. Demgegenüber war das von dem Beklagten betriebene Abwassersystem ausreichend dimensioniert und befand sich in einem funktionsfähigen Zustand, weil eine von den Klägern behauptete Drosselung der Pumpenleistung nicht vorlag.

Aufgrund der am Schadenstag herrschenden extremen Witterungsbedingungen sammelte sich das Wasser in örtlichen Straßentiefpunkten. Einer dieser topografischen Tiefpunkte befindet sich auf dem klägerischen Grundstück. Der Regen traf auf den noch tief gefrorenen Boden und konnte nicht versickern, sondern lief in Richtung des tiefsten Bodenpunktes auf dem klägerischen Grundstück. Hinzu kam, dass in dem gesamten Bereich des klägerischen Grundstücks ein Regenentwässerungssystem fehlte und sich die von der Gemeinde vorgehaltenen Regenauffangbecken, wie dies die Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, in einem sanierungsbedürftigen Zustand befanden und daher gleichfalls nicht Regenwasser in ausreichender Menge aufnehmen konnten. Aufgrund der Wetterlage floss das Regenwasser in erheblich überdurchschnittlichen Mengen letztlich auch in das Abwassersystem. Dieses Eindringen von Regenwasser war für den Beklagten nicht vorhersehbar und konnte auch nicht verhindert werden, da die Öffnungen der erforderlichen Lüftung des Abwassersystems dienen. Die Revisionsschächte waren - nach den widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - in üblicher Weise angeordnet und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Oberflächenwasser geschützt. Ein Zufluss von Niederschlagswasser über die systembedingten Lüftungsöffnungen ist unvermeidbar und wird bei der Bemessung des Abwassersystems planmäßig berücksichtigt.

Infolge des eindringenden Regenwassers kam es in allen Pumpwerken zu einem erhöhten Abwasseranfall, der zu einer Überlastung der zu dem Klärwerk führenden Druckleitung führte. Die einzelne Pumpe, so führte der Sachverständige unter Zuhilfenahme der in dem Gutachten abgedruckten Diagramme über die Messwerte in dem Abwasserpumpwerk F…strasse aus, erbrachte während des gesamten Zeitraumes die volle Leistung. Aufgrund des überhöhten Abwasseranfalls und des dadurch bedingten erhöhten Wasserwiderstands war lediglich die Wirkung der einzelnen Pumpen nicht mehr dieselbe wie bei einem geringeren Anfall von Abwasser, obwohl alle Pumpen gleichzeitig tätig wurden. Dies führte dazu, dass - trotz ununterbrochener Pumpenleistung - die übliche Förderleistung nicht mehr erzielt werden konnte. Der Sachverständige beschrieb dieses Phänomen als Faktor der Gleichzeitigkeit in der Wasserwirtschaft. Ein Ausfall oder eine Drosselung der Pumpen, wie von den Klägern behauptet, lag gerade nicht vor.

Mit dem plötzlichen Eindringen einer erheblichen Menge an Regenwasser in das Abwassersystem musste der Beklagte jedoch bei der Planung der Anlage nicht rechnen. Die Dimensionierung des Kanalsystems ist vielmehr - sogar unter Berücksichtigung der heute geltenden Standards - ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation für die Regenentwässerung erfolgte die Berechnung der Dimensionierung des Abwassersystems nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Errichtung des Abwassersystems geltenden Regeln der Technik. Der Sachverständige führte weiter aus, dass die Dimensionierung selbst den heute geltenden - strengeren - Standards genügt. Es wird insbesondere auf die anschaulichen Erläuterungen Seiten 18, 19 des Gutachtens Bezug genommen.

Auch die Lage des Abwasserschachts vor dem klägerischen Grundstücks ist nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen soll der Abstand der Schächte 50 bis 60 m betragen. Eine Verlagerung des Schachtes um 10 m hätte den Schaden nicht verhindern können. Das aus dem Schacht austretende Wasser wäre auch dann in Richtung auf den topografischen Tiefpunkt nämlich das klägerische Grundstück geflossen. Die Überschwemmung beruhte daher auf einem außergewöhnlichen auch durch äußerste Sorgfalt des Beklagten nicht zu vermeidenden Ereignis. Insgesamt hat sich gerade nicht die typische Gefahr einer Abwasseranlage realisiert.

Die Ausführungen der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. April 2010 sowie das in Bezug genommene Privatgutachten vom 12. April 2010 stehen den Feststellungen des Senats nicht entgegen. Die neuen Einwände sind bereits verspätet, da den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, sowie den Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2010 zu befragen. Aber auch inhaltlich vermögen die gutachterlichen Feststellungen des Privatsachverständigen die des gerichtlich bestellten Sachverständigen D… nicht zu entkräften. Unklar ist, welche gutachterlichen Stellungnahmen dem Privatgutachter Prof. Dr. B… bei Fertigung seiner Erläuterungen überhaupt vorlagen, sodass die Ausführungen bereits aus diesem Grunde nicht geeignet sind, die Überzeugungskraft des gerichtlichen Gutachtens zu erschüttern. Das in Bezug genommene Gutachten vom 22. Dezember 2009 gibt es nicht. Aber auch inhaltlich vermögen die Ausführungen des Privatgutachters nicht zu überzeugen. Er führt aus, wie Reibungsverluste an Pumpen mathematisch zu ermitteln sind. Für ihn ist mathematisch nicht erklärbar, wieso der extrem hohe Wasserandrang die Förderleistung einer Pumpe reduzieren soll. Diese theoretischen Ausführungen berücksichtigen nicht die tatsächlichen Gegebenheiten am Schadenstag, wie dies der gerichtlich bestellte Sachverständige richtigerweise getan hat. Der Sachverständige D… hat in seinem Gutachten gut begründet dargelegt, dass aufgrund der außergewöhnlichen Abwassermenge, der Druck in dem Abwassersystem insgesamt so hoch war, dass das einzelne Pumpwerk wegen Überlastung der Druckleitung nicht mehr die übliche Förderleistung in das Leitungssystem erbringen konnte. Er hat dies anschaulich mit einer - in technisch ordnungsgemäßem Zustand befindlichen - Autobahn verglichen, auf welche immer mehr Fahrzeuge gleichzeitig auffahren wollen. Die Überlastung des Abwassersystems insgesamt erklärt die Reduzierung der Förderleistung einer Pumpe daher in nachvollziehbarer Weise.

Der gerichtlich bestellte Gutachter D… musste - entgegen den Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz - auch nicht auf eine mögliche Drosselung der Leistung im Klärwerk W… eingehen. Zum einen war eine solche Drosselung bislang nicht Gegenstand des Rechtstreits, zum anderen ist diese Behauptung derart allgemein gefasst, dass es sich hierbei um eine unerhebliche Behauptung ins Blaue hinein handelt. Der Sachverständige D… hat auf Seite 18 seines Gutachtens ausgeführt, dass eine außergewöhnliche Überlastung der übergeordneten Abwasserdruckleitung zum Klärwerk W… festzustellen war. Eine Drosselung der Leistung des Klärwerks wäre daher auch unerheblich.

2. Eine Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG scheidet gleichfalls aus, da - wie ausgeführt - eine Unterdimensionierung der Kanalisation für das Abwasser nicht vorliegt.

3. Auch ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheidet aus. Es ist zwar anerkannt, dass bei Überschwemmungsschäden eine Haftung wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff in Frage kommt. Der hier in Betracht zu ziehende Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, weil sich die Entwässerungsanlage wegen des unzureichenden Fassungsvermögens als rechtswidrige Maßnahme darstellen würde, ist jedoch wegen des vorrangigen Staatshaftungsgesetzes der ehemaligen DDR ausgeschlossen, das im Land Brandenburg als Landesrecht gilt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. Anlage II, Kap. III, Sachgebiet B, Abschnitt III des Einigungsvertrages; vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 487).

4. Ein Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz scheidet gleichfalls aus, da ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht vorliegt.

Ein rechtswidriger Eingriff liegt u. a. bei einer Verletzung der Pflichten aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis vor. Dieses ist dann gegeben, wenn das Kanalnetz nicht ausreichend dimensioniert ist. Das Kanalnetz ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten zu errichten (zur Amtshaftung: BGHZ 109, S. 8; BGH NJW-RR 1991, S. 733). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kanalisation nicht der Aufnahme von Regenwasser diente. Die Gemeinde sollte hier ein von dem Abwassersystem unabhängiges Regenentwässerungssystem unterhalten. Von einer generellen Unterdimensionierung der Abwasseranlage ist nicht auszugehen. Der Sachverständige hat vielmehr - wie bereits ausgeführt - dargelegt, dass die Dimensionierung ausreichend war. Auch die Abdichtung gegen Regenwasser sowie die Anordnung der Schächte entsprach den Regeln der Technik.

Die von den Klägern behauptete Drosselung der Hebeanlage ist nicht erfolgt. Dies hat der Sachverständige widerspruchsfrei dargelegt. Er hat die technischen Werte des Pumpwerkes am Schadenstag ermittelt und festgestellt, dass dieses während der gesamten Zeit im Dauerbetrieb war. Dem Beweisangebot der Kläger durch Vernehmung des Zeugen Q… war nicht nachzugehen. Es wurde bereits nicht dargelegt, aus welchem Grund Herr Q…, der über das Ordnungsamt … zu laden war, etwas zu dem Beweisthema sagen kann.

5. Auch ein Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis §§ 241 Abs. 2, 280 BGB scheidet aus. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des BGH zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer Abwasserkanalisation ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis, aus welchem sich eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde und damit letztlich auch eines von ihr beauftragten Dritten nach Bestimmungen der §§ 275 ff. BGB ergeben kann. Ein solcher Anspruch besteht aber dann nicht, wenn der Betroffene unabhängig von seiner Eigenschaft als Anschlussnehmer der Kanalisation geschädigt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden den Anspruchsteller auch dann und nicht anders getroffen hätte, wenn sein Haus nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen gewesen wäre. Dafür ist es unerheblich, dass das Wasser möglicherweise aus der Kanalisation ausgetreten oder gar nicht erst in diese gelangt ist. Auch wenn eine ursächliche Beziehung zwischen der Existenz der Kanalisation und dem Schaden besteht, reicht dies für eine Verletzung des Schuldverhältnisses nicht aus, da dieser Schaden nicht in innerem Zusammenhang mit dem Anschluss, d. h. der Ver- und/oder Entsorgung des Hauses eingetreten ist (vgl. BGH NJW, a. a. O., 1984, S. 615 ff.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, Rdnr. 597). Dies ist hier jedoch der Fall. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2006 (Az.: III ZR 303/05) hat entgegen der Ansicht der Kläger diese Rechtsprechung nicht geändert. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war es so, dass eine an die Abwasserleitung angeschlossene Immobilie überschwemmt wurde, weil es zu einem Rohrbruch in der Abwasserleitung gekommen war, an die das Haus angeschlossen war. Damit war aber der erforderliche innere Zusammenhang mit der Ver- und Entsorgung des angeschlossenen Grundstücks gegeben. Hier besteht jedoch der erforderliche innere Zusammenhang nicht, weil - und dies ist unstreitig - der Wassereintritt oberflächlich erfolgt ist, sodass der Anspruch ausscheidet.

6. Ein Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG scheidet gleichfalls aus.

Der Beklagte ist hier passivlegitimiert. Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe gemäß § 66 Abs. 1 BbgWG. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage haftet die Gemeinde deshalb nach Amtshaftungsgrundsätzen. Diese Verpflichtung hat die Gemeinde auf den Beklagten gemäß § 1 Ziff. 5 b der Zweckverbandssatzung vom 14.02.2005 übertragen. Die Übertragung auf den Beklagten ist jedoch ausdrücklich nur hinsichtlich des Abwassers erfolgt und nicht hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers. Eine Haftung des Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen scheidet insoweit aus, weil die Abwasserentsorgung selbst nicht fehlerhaft war. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten ist nicht gegeben. Fehler bei der Planung, der Herstellung oder dem Betrieb der Abwasseranlage sind dem Beklagten nicht unterlaufen. Die Reinigungsschächte der Abwasseranlage sind ordnungsgemäß gegen eindringendes Regenwasser geschützt, die Dimensionierung der Anlage war ordnungsgemäß und auch sonstige Planungsfehler sind nicht gegeben (s. o.). Hier ist - wie bereits ausgeführt - die fehlende Regenentwässerung Ursache des Schadens. Ein solcher Anspruch richtet sich aber nicht gegen den Beklagten, sondern wäre gegen die Gemeinde zu richten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).