Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.07.2010 – 12 W 17/10
12. Zivilsenat
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Dezember 2009, Az.: 11 O 75/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 10.000,00 €
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt mit näheren Ausführungen die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit der operativen Versorgung eines Neurinoms und eines Bandscheibenvorfalls in der Höhe L3/4 am 20.04.2004 im Klinikum der Beklagten in Anspruch. Mit Beschluss vom 09.01.2008 hat das Landgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. U… M… zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat unter dem 04.04.2008 ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten erstellt, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass bezüglich der Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten keine Indikations-, Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegen; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 236 ff GA) Bezug genommen.
Der Kläger ließ durch den vom medizinischen Dienst der Krankenkasse beauftragten Facharzt für Neurologie Dr. T… unter dem 25.05.2008 eine fachneurochirurgische Stellungnahme auf das gerichtliche Sachverständigengutachten erstellen, die er mit Schriftsatz vom 19.06.2008 in den Rechtsstreit eingeführt und sich zu Eigen gemacht hat. In dieser Stellungnahme heißt es am Ende unter dem Punkt „Zusammenfassung“: „Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. M… basiert sich auf falschen Annahmen und Tatsachen, steht in unaufhebbarer Diskrepanz zu der Aktenlage und verstößt gegen die ethischen und fachärztlichen Standards der Neurochirurgie. Es darf deshalb nicht als Grundlage einer juristischen Urteilsbildung verwendet werden.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme (Bl. 302 ff GA) verwiesen. Zugleich lehnte der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 27.06.2008 ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 14.08.2008 - 12 W 39/08 - zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 24.07.2009 wurde dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M… die fachneurochirurgische Stellungnahme des Dr. T… mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Der Sachverständige Prof. Dr. M… teilte mit Schreiben vom 06.08.2009 mit, dass er sich durch die Stellungnahme des Dr. T… vom 25.05.2008 verunglimpft sehe und aus diesen Gründen den Sachverhalt sowohl dem Präsidenten der Ärztekammer B… als auch dem Geschäftsführer des MDK B… mit der Bitte um Prüfung der Einleitung entsprechender berufsrechtlicher oder dienstrechtlicher Konsequenzen zur Kenntnis gebracht habe (Bl. 426 GA). Mit Schriftsatz vom 31.08.2009 hat der Kläger beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. M… wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und zur Begründung ausgeführt, der Sachverständige biete aufgrund der Tatsache, dass er standesrechtlich gegen den Parteigutachter vorgehe, keine weitere Gewähr für eine unabhängige Begutachtung. Der Sachverständige habe durch seine Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass er sich persönlich angegriffen fühle. Eine neutrale Beurteilung der Sachlage sei in aller Regel daher kaum noch möglich. Zudem habe er (der Kläger) mit Schreiben an die Ärztekammer B… vom gleichen Tage seinerseits ein standesrechtliches Verfahren gegen den Sachverständigen eingeleitet, so dass aufgrund der direkten Auseinandersetzung das Vertrauen auf eine unabhängige Begutachtung ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2009 das Ablehnungsgesuch des Klägers ohne Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit werde nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiere. Dies sei vorliegend der Fall. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er den Sachverständigen durch zum Teil ehrenrührige Vorwürfe des Parteigutachters zu einer scharfen Erwiderung provozieren würde. Dies könne nicht dazu führen, dass der Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen den ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 467 GA) zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 21.01.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem per elektronischem Rechtsverkehr am 04.02.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin beantragt, das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen für begründet zu erklären. Er macht geltend, eine Provokation durch ihn liege nicht vor. Der Gutachter Dr. T… sei vom medizinischen Dienst der Krankenkasse unabhängig vom vorliegenden Rechtsstreit mit der Begutachtung der Behandlung beauftragt worden. Selbst wenn seine Äußerungen nicht mehr im Rahmen des Zulässigen liegen sollten, sei ihm dies nicht adäquat kausal zuzurechnen. Das Landgericht verkenne, dass die Reaktion des gerichtlichen Sachverständigen nicht im Rahmen einer angemessenen Schärfe bleibe, sondern jegliches Vertrauen in Objektivität und Unabhängigkeit des Gutachters entfallen lasse. Zudem habe das Landgericht verfahrenfehlerhaft den Sachverständigen vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht angehört. Dies sei zur sachlichen Prüfung des Gutachtens und im Hinblick auf die Honoraransprüche des Gutachters erforderlich.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2010 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
2.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Nach § 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund liegt hier nicht vor.
a) Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist noch rechtzeitig angebracht worden. Wird das Ablehnungsgesuch nach Ablauf der in § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Frist gestellt, ist es nur zulässig, wenn es unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer den Umständen des Einzelfalles angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist angebracht wird (vgl. BGH NJW 2005, 1869). Das Schreiben des Sachverständigen vom 10.08.2009 ist den Parteien mit Verfügung der Berichterstatterin vom 10.08.2009 zur Kenntnis gegeben worden; gemäß Abvermerk der Kanzlei ist das Schreiben am 18.08.2009 versandt worden. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist am 31.08.2009 und damit noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO eingegangen. Zwar war für die Begründung des Ablehnungsgesuches eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens nicht erforderlich, so dass zweifelhaft sein kann, ob das Ablehnungsgesuch unter den gegebenen Umständen nicht auch bereits früher hätte angebracht werden können. Dies bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung, da das Ablehnungsgesuch jedenfalls in der Sache unbegründet ist.
b) Nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Sachverständigen statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH NJW-RR 1987, 893). Der Umstand, dass der Sachverständige sich bei dem Präsidenten der Ärztekammer B… und dem Geschäftsführer des MDK B… über die Wortwahl in der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. T… vom 25.05.2008, durch die er sich verunglimpft fühlte, beschwert hat und um Einleitung entsprechender Konsequenzen gebeten hat, vermag ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht zu rechtfertigen. Zwar kann eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründet sein, wenn der Sachverständige auf Einwendungen und Kritik gegen sein gerichtliches Gutachten auch in Form von Privatgutachten unsachlich oder abwertend reagiert (vgl. OLG Zweibrücken VersR 1998, 1438) oder er sich abfällig über andere Gutachter äußert (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 1393). So liegt der Fall hier jedoch nicht, da sich die Reaktion des Sachverständigen nicht als eine abqualifizierende oder abfällige Äußerung über den Gutachter des MDK B… darstellt. Bei seinem Verhalten ist zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Dr. T… in der Zusammenfassung seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25.05.2008 den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen und die Grenze zu einer persönlichen Herabsetzung des gerichtlichen Sachverständigen überschritten haben. Der Gutachter Dr. T… wirft dem gerichtlichen Sachverständigen nicht nur vor, bei der Anfertigung des Gutachtens von falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen zu sein, was im Rahmen der sachlichen Auseinandersetzung noch hinnehmbar sein dürfte, sondern geht darüber hinaus, indem er dem Sachverständigen nicht nur ein Verstoß gegen den fachärztlichen, sondern auch den ethischen Standard unterstellt und damit impliziert, der Sachverständige habe quasi bewusst entgegen den nach dem Akteninhalt und den Behandlungsunterlagen gegebenen Sachverhalt ein falsches Gutachten erstellt, und ihm zudem jegliche Kompetenz auf seinem Fachgebiet, der Sachverständige ist Facharzt für Neurochirurgie, abspricht. Im Hinblick darauf erscheint die Reaktion des gerichtlichen Sachverständigen, den Sachverhalt gegenüber der Ärztekammer und der Geschäftsführung des MDK B… zur Kenntnis zu bringen, verbunden mit der Bitte um Prüfung weiterer Maßnahmen, nachvollziehbar und nicht von einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger geprägt. Wenn der Kläger eine derartige, eine nicht mehr im Bereich der sachlichen Auseinandersetzung liegende Schärfe in den Rechtsstreit einbringt, indem er die gutachterliche Stellungnahme in den Rechtsstreit einführt und sich den Inhalt ausdrücklich zu Eigen macht, muss er auch hinnehmen, dass der Sachverständige sich gegen eine derart überzogene Ausdrucksweise zur Wehr setzt, zumal wenn der Sachverständige, wie hier, nicht mit überzogener Schärfe reagiert hat. Unter den gegebenen Umständen stellt die Beschwerde bei der Ärztekammer noch eine angemessene Reaktion des Sachverständigen dar und richtet sich im Übrigen erkennbar lediglich gegen die von dem Gutachter Dr. T… gewählte Ausdrucksweise. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige aufgrund dessen nicht mehr unbefangen gegenüber den sachlichen Einwendungen gegen sein Gerichtsgutachten gegenübersteht, ergeben sich daraus nicht.
Der Umstand, dass der Kläger seinerseits gegen den gerichtlichen Sachverständigen ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet hat, vermag ebenfalls kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Denn anderenfalls hätte es die Partei in der Hand, durch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens unabhängig, ob hierfür sachliche Gründe vorliegen, die Ablehnung des Sachverständigen im Falle eines ihr missliebigen Ergebnisses des Gutachtens zu betreiben. So ist anerkannt, dass ein Ablehnungsgrund nicht besteht, wenn die Partei gegen den Sachverständigen eine Schadensersatzklage erhebt oder ihm den Streit verkündet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 406 Rn. 9). Hinsichtlich der Einleitung eines standesrechtlichen Verfahrens gegen den Sachverständigen kann nichts anderes gelten.
Schließlich hat das Landgericht auch nicht verfahrenfehlerhaft von einer Anhörung des Sachverständigen abgesehen. Eine Anhörung des Sachverständigen ist nicht in jedem Fall erforderlich, sondern nur, wenn die Entscheidung Rechte der Beteiligten berühren kann (vgl. Zöller/Greger a.a.O., Rn. 12 a). Die Anhörung des Sachverständigen wäre daher nur in dem Fall zwingend geboten gewesen, wenn tatsächlich ein Grund vorgelegen hätte, der eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen vermag, da in diesem Fall dem Sachverständigen Gelegenheit gegeben werden muss, eine derartige Besorgnis auszuräumen, zumal in diesem Fall auch Honoraransprüche des Sachverständigen betroffen sein können. Da im Streitfall jedoch ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Sachverständigen vor seiner Entscheidung nicht zusätzlich angehört hat. Jedenfalls kann der Kläger daraus für sich nichts herleiten, da er durch die unterbliebene Anhörung nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren betreffend die Richter- oder Sachverständigenablehnung grundsätzlich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren, so dass außergerichtliche Gebühren grundsätzlich nicht erstattet werden (vgl. Senat OLGNL 2002, 183 m.w.N.). Hier ist die Beklagte jedoch zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aufgefordert worden und hat zu der sofortigen Beschwerde auch Stellung genommen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung den Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil von 1/10 des Wertes der Hauptsache bemisst (vgl. Senat OLGNL a.a.O.).