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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.08.2010 – 2 U 15/09

2. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Mai 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 603/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen einer durch den Beklagten rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28.10.1996 von der A… H…-GmbH diverse Flurstücke, u.a. das Flurstück 41/5 der Flur … (heute Flurstücke 41/7, 41/8, und 41/9) in der Gemarkung A…. Gem. Ziff. III des Kaufvertrages war der Kaufpreis in Höhe von 1,1 Mio. DM fällig u.a. 28 Tage nach Mitteilung des Notars an den Käufer, dass die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung vorliegt, spätestens jedoch am 30. November 1996. In Ziff. X des Vertrages heißt es: „Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die Genehmigung nach der GVO innerhalb eines Jahres widerrufen werden kann.“ Das Grundstück war mit Grundschulden zugunsten der Sparkasse U… belastet.

Der Beklagte erteilte am 29.10.1998 die Grundstücksverkehrsgenehmigung für das vorbezeichnete Flurstück 41/5. Mit Schreiben vom 09.12.1998 an den Kläger und an das Grundbuchamt teilte der Beklagte mit, dass die Restitutionsberechtigte Widerspruch gegen die GVO-Genehmigung eingelegt habe. Der Kläger bestreitet den Erhalt dieses Schreibens; er habe erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 21.11.2000 von der beabsichtigten Rücknahme der GVO-Genehmigung erfahren.

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte durch die finanzierende Bank des Klägers, die D… Bank, im Wege eines Treuhandauftrages auf das Abwicklungskonto der A… H…-GmbH bei der Sparkasse U…. In dem Treuhandvertrag war vereinbart, dass diese den Kaufpreis in Höhe von 1,1 Mio. DM verwenden dürfe, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung vorliege. Der Treuhandvertrag wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.12.1998. Mit Schreiben vom 26.11.1998 teilte die Notarin der Sparkasse U… mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung nun gegeben seien. Mit Schreiben vom 18.12.1998 teilte die Sparkasse U… ihrerseits der den Kaufpreis finanzierenden D… Bank mit, dass „die Fälligkeitsvoraussetzungen zur Zahlung des Kaufpreises nunmehr gegeben sind. Wir werden den bei uns hinterlegten Kaufpreis mit unseren Forderungen verrechnen“. Mit Bescheid vom 25.11.2002 wurde die GVO-Genehmigung zurückgenommen. Gegen diesen Rücknahmebescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam, Az.: 11 K 1643/03. Die Klage wurde mit Urteil vom 09.05.2006 abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 09.11.2006 zurückgewiesen. Dem Kläger sind aufgrund dieses Rechtsstreits Kosten in Höhe von 13.179,84 € entstanden. Über die Klage der Restitutionsberechtigten auf Rückübertragung des Flurstücks 41/5 ist noch nicht entschieden.

Der Kläger nahm vor dem Landgericht Neuruppin - zum Aktenzeichen 5 O 108/07 – die Sparkasse U… auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Grundstückskaufvertrag in Anspruch. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme.

In hiesigen Verfahren nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz der aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht aufgrund der rechtswidrig erteilten GVO-Genehmigung, hilfsweise auf Zahlung von 562.421,07 €, in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger sei im Hinblick auf die Kosten des Verwaltungsrechtsstreits bereits ein Teilschaden entstanden, so dass sich ein Feststellungsinteresse aus der drohenden Verjährung ergebe. Es hat ferner eine schuldhafte Amtspflichtverletzung angenommen. Ein Schadenseintritt sei wahrscheinlich, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger das Grundstück an die Restitutionsberechtigte gem. § 7 Abs. 2 GVO zurück übertragen müsse. Dass der Kläger seinen Schadenersatzanspruch gegenüber der A… H…-GmbH realisieren könne, sei nicht anzunehmen. Ihm stehe daher auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Ein Rechtsgrund für die Inanspruchnahme der Sparkasse U… sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte und führt zur Begründung an, die Feststellungsklage sei bereits nicht zulässig. Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die GVO-Genehmigung überhaupt eine Verlässlichkeitsgrundlage dargestellt habe. Dies sei nicht der Fall. Auch habe das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers nicht berücksichtigt. Ein solches liege darin begründet, dass der Kläger vor Bestandskraft der Genehmigung den Kaufpreis gezahlt habe. Soweit das Landgericht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegenüber der Sparkasse U… verneint und hierbei auf das vor dem LG Neuruppin geführte Verfahren Bezug genommen hat, rügt die Berufung die fehlende Beiziehung dieser Akte. Der Feststellungsantrag sei im Übrigen auf das Flurstück 41/7 zu beschränken, da nur hinsichtlich dieses Flurstücks ein Restitutionsantrag gestellt worden sei.

Schließlich seien die Kosten für den Verwaltungsrechtsstreit nicht erstattungsfähig, weil es sich um ein offensichtlich untaugliches Rechtsmittel gehandelt habe. Die Rechtswidrigkeit der GVO-Genehmigung sei evident gewesen.

Der Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht dem Antrag auf Feststellung künftig entstehender Schäden stattgegeben. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

1.1. Die Feststellungsklage ist zulässig; insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Hierfür genügt es, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dargetan hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 10.11.2009; Az.: 2 U 42/08). Diese Voraussetzung hat das Landgericht – unter Hinweis darauf, dass die Berechtigte einen Rückübertragungsanspruch bereits gerichtlich geltend macht – zutreffend als gegeben erachtet. Die Erhebung einer Leistungsklage ist nicht möglich, weil dem Kläger ein bezifferbarer Schaden noch nicht entstanden ist; er ist nach wie vor Eigentümer des Grundstücks.

1.2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den beklagten Landkreis dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

a) Das Landgericht hat in der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 28.10.1996 zu Recht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen. Die Berufung greift das Urteil in diesem Punkt nicht an.

b) Die GVO-Genehmigung stellte für den Kläger eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage dar. Gem. § 1 Abs. 2 GVO darf die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Behörde feststellt, dass entweder überhaupt kein Antrag auf Rückübertragung gestellt wurde, ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde, der Anmelder zustimmt, die Veräußerung nach § 3 c des Vermögensgesetzes erfolgte oder der Rückübertragungsantrag offensichtlich unbegründet erscheint. Die Erteilung der Genehmigung ist damit an klar definierte und einfach zu überprüfende Voraussetzungen geknüpft. Mit der GVO-Genehmigung soll für den Rechtsverkehr verbindlich klargestellt werden, dass mit einem begründeten Rückübertragungsanspruch nicht zu rechnen ist. Die Genehmigung schafft damit für den Rechtsverkehr einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. In diesem Sinne hat der Senat in seiner bereits zitierten Entscheidung (Az. 2 U 42/08) und auch der BGH (MDR 2008, 22; zitiert nach juris) für eine Auskunft nach § 3 Abs. 5 VermG (Negativattest) entschieden. Für eine Genehmigung in Gestalt eines förmlichen Verwaltungsakts gilt dies erst recht.

c) Zu Recht hat das Landgericht auch erkannt, dass dem Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit weder gegenüber der zwischenzeitlich gelöschten A… H…-GmbH noch gegenüber der Sparkasse U… zusteht.

Was die Inanspruchnahme der A… H…-GmbH anbelangt, wird auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen, die von der Berufung nicht angegriffen werden.

Auch gegenüber der Sparkasse U… steht dem Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht zu. Auf das vor dem Landgericht Neuruppin geführte Verfahren, insbesondere die Gründe für die Klagerücknahme durch den Kläger, kommt es hierbei nicht an. Darlegungs- und beweisbelastet für die fehlende Ersatzmöglichkeit ist der Kläger, wobei es genügt, eine sich aus dem Sachverhalt selbst ergebende Ersatzmöglichkeit schlüssig zu widerlegen (vgl. Palandt/Sprau, 69. Auflage, § 839, Rdn. 62). Vorliegend ist für eine gegenüber der Sparkasse U… bestehende Ersatzmöglichkeit indes bereits nichts ersichtlich. In Betracht käme allenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Treuhandvertrages. Anhaltspunkte für die Verletzung einer sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Pflicht durch die Sparkasse U… sind aber nicht erkennbar. Aus den zur Akte gereichten Unterlagen, insbesondere aus dem Schreiben der Sparkasse U… vom 18.12.1998, ergibt sich vielmehr, dass die Sparkasse U… eine Verrechnung des Kaufpreises erst vorgenommen hat, nachdem ihr seitens der Notarin mitgeteilt worden war, dass die GVO-Genehmigung erteilt wurde. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger eine (erneute) Inanspruchnahme der Sparkasse U… nicht zumutbar. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des Klägers, die rechtlich und wirtschaftlich Aussicht auf Erfolg bietet, ist damit nicht gegeben.

d) Dem Kläger fällt auch kein Mitverschulden zur Last. Ein solches könnte allenfalls darin liegen, dass der Kläger die Auszahlung des Kaufpreises bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist vorgenommen hat. Ob – in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden – der Käufer schuldhaft handelt, wenn er vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die Genehmigung eine Auszahlung des Kaufpreises veranlasst, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da ein etwaiges Verschulden des Klägers für den Schaden jedenfalls nicht ursächlich geworden wäre. Selbst wenn der Kläger mit der Auszahlung des Kaufpreises sogar ein Jahr gewartet hätte (entsprechend der Belehrung in dem Kaufvertrag, dass ein Widerruf der Genehmigung binnen Jahresfrist möglich ist), wäre der Verlauf kein anderer gewesen, da auch binnen Jahresfrist der Kläger keinen Anlass hatte, an dem Bestand der Genehmigung zu zweifeln. Der Beklagte konnte nämlich nicht beweisen, dass der Kläger vor dem Erhalt des Schreibens vom 21.11.2000 Kenntnis davon erlangt hat, dass die Genehmigung möglicherweise keinen Bestand haben wird. Den Zugang des Schreibens vom 09.12.1998 hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Eine Verpflichtung des Klägers, eigene Nachforschungen zur Bestandskraft des Bescheids anzustellen, bestand nicht.

e) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Feststellungsantrag auch nicht auf das Flurstück 41/7 zu beschränken. Die schadensursächliche Genehmigung wurde für das Gesamtflurstück 41/5 erteilt, sodass auch der gesamte Schaden, der aus dieser Genehmigung resultiert, grds. erstattungsfähig ist.

2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm aufgrund seines verwaltungsgerichtlichen Vorgehens gegen den Rücknahmebescheid entstanden sind, gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die aufgrund des Verwaltungsrechtsstreits entstandenen Kosten stellen einen im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs erstattungsfähigen Schaden dar. Zum Schaden gehören auch alle Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandt werden mussten und nicht von einem Dritten erstattet wurden, insbesondere die Kosten eines nur wegen der Amtspflichtverletzung erforderlichen Prozesses (vgl. Palandt/Sprau, 69. Auflage, § 839, Rdn. 78 f.). Um solche Kosten handelt es sich vorliegend; die Rücknahme der Genehmigung hängt unmittelbar mit ihrer rechtswidrigen Erteilung zusammen, sodass auch das gerichtliche Vorgehen gegen den Rücknahmebescheid kausal und zurechenbar auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist.

Mit seinem gerichtlichen Vorgehen gegen den Rücknahmebescheid hat der Kläger auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Es war für ihn nicht offensichtlich erkennbar, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.05.2006 ausgeführt, dass die Rücknahme der GVO-Genehmigung zwingend erfolgen musste und für Ermessenserwägungen kein Raum sei. Anders verhält sich jedoch die Begründung des Rücknahmebescheids des Beklagten. Aus ihr folgt, dass der Beklagte annahm, die Rücknahme sei eine Ermessenentscheidung, bei der die Interessen des Klägers und die der Restitutionsberechtigten gegeneinander abzuwägen sind. So wird in dem Bescheid ausgeführt, dass bei dem Kläger kein Vertrauensschutz entstanden sei, weil er bereits mit Schreiben vom 09.12.1998 über die Einlegung eines Widerspruchs informiert worden sei. Den Zugang dieses Schreibens bestreitet der Kläger aber gerade. Auf der Grundlage der Begründung des Bescheids musste der Kläger daher gerade nicht davon ausgehen, dass ein Vorgehen gegen den Rücknahmebescheid keine Aussicht auf Erfolg haben würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

IV.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 163.179,84 € festgesetzt, wovon 150.000,- € auf den Feststellungsantrag entfallen.