Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.11.2010 – 13 UF 9/10
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 13. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen (24 F 167/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Beteiligten schlossen unter dem …. November 1979 die Ehe miteinander. Diese Ehe ist mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 13. Januar 2010 - 24 F 167/08 - geschieden worden; die Entscheidung des Amtsgerichts ist insoweit rechtskräftig. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde weiter den Ausschluss bzw. zumindest die Einschränkung des Versorgungsausgleiches wegen Unbilligkeit.
Die Beteiligten lebten seit Januar 2001 voneinander getrennt. Der Antragsgegner war als Selbständiger im Bereich der Zeitungswerbung tätig und über Jahre der Alleinverdiener der Familie. Während des ehelichen Zusammenlebens und zum Teil auch während der Trennungszeit partizipierte die Antragstellerin am wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens. Während der Trennungszeit zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von insgesamt 57.151,33 €, nämlich:
6.888,00 €
6.135,00 €
9.233,74 €
22.174,59 €
5.625,00 €
3.625,00 €
2.896,00 €
574,00 €.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Antragsgegner einen Unterhaltsbetrag von weiteren 34.137,33 € an die Antragstellerin nicht gezahlt hat.
Während der Trennung kündigte der Antragsgegner im Jahre 2008 seine Lebensversicherung mit der Nummer 8630875.4-00148 bei der V… Versicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 1.760,75 € sowie seine Lebensversicherung mit der Nummer 7372185.7-00148, ebenfalls bei der V… Versicherung, mit einem Rückkaufwert in Höhe von 10.574,66 €. Die letztgenannte Lebensversicherung diente seit 1998 der Sicherung eines Dispositionskredites für seine Firma. Des Weiteren veräußerte er im Jahre 2006 ein zumindest anteilig in seinem Eigentum stehendes Grundstück, postalische Anschrift …allee 56 in F…, und erzielte dabei einen Veräußerungserlös in Höhe von 100.000,00 €. Die Antragstellerin partizipierte nicht an diesem Veräußerungserlös.
Das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 16.06.2009 - 35 IN 319/09 - über das Vermögen des Antragsgegners wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner bezieht seit April 2009 ALG II-Leistungen.
Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleiches sei unbillig. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht, der Antragsgegner habe seit Dezember 2003 seine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber nachhaltig verletzt. Ferner habe der Antragsgegner ihr für den durchzuführenden Versorgungsausgleich den Zugriff auf die beiden Lebensversicherungen verwehrt, in dem er diese gekündigt und die daraus erzielten Rückkaufbeträge für sich verbraucht habe. Gleiches gelte für den von ihm erzielten Verkaufserlös aus der Veräußerung des Grundstücks. Der Antragsgegner habe zur Finanzierung seines erhöhten Lebensstandards während der Trennungszeit ohne Absprache mit ihr in der Absicht, sie von den finanziellen Vorteilen auszuschließen, die beiden Lebensversicherungen aufgelöst und verbraucht. Sie selbst verfüge über keine Lebensversicherung und kein Grundstück. Zudem verfüge der Antragsgegner über eigene Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Redakteur des sog. „…“.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit auszuschließen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Er hat behauptet, auf Grund seiner Alkoholerkrankung längere Zeit nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Angelegenheiten zu regeln; zwischenzeitlich sei sein Bruder für ihn tätig.
Der Antragsgegner hat ferner die Ansicht vertreten, nicht den Versorgungsausgleich vereitelt zu haben. In seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeitungswerbung habe er bei rückläufiger Umsatzentwicklung zunächst vielmehr versucht, durch die Aktivierung seines gesamten Vermögens, insbesondere durch Kündigungen der Lebensversicherungen und die Veräußerung des Grundstücks, sein Unternehmen am Markt zu erhalten. Infolgedessen habe er im Jahre 2008 die Lebensversicherung zum Rückkaufswert in Höhe von 1.760,75 € und die mit Rückkaufswert in Höhe von 10.574,66 € gekündigt und zur Ablösung von Dispositionskrediten eingesetzt. Ferner hat er gemeint, infolge der Veräußerung des Grundstücks sei es nicht zu einer Vereitelung des Versorgungsausgleiches gekommen. Vielmehr sei diese Position allenfalls bei einem Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, dass das Grundstück ursprünglich im Eigentum seines Bruders und seiner Mutter zu gleichen Teilen gestanden habe. Im Jahre 1997 habe seine Mutter ihm ¼- Miteigentumsanteil daran übertragen. Lediglich diesen Anteil habe er im Jahre 2006 an seinen Bruder veräußert. Zudem hat er die Ansicht vertreten, er habe dadurch, dass die Antragstellerin auf dem Hausgrundstück mietfrei wohne, diese am Hausgrundstück partizipieren lassen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegner in der Weise geregelt, dass vom Versicherungskonto Nr. 65 280957 S 572 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … auf das Versicherungskonto Nr. 65 281258 G 012 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung … Rentenanwartschaften von monatlich 72,58 €, bezogen auf den 31.07.2008, übertragen werden. Weiter hat es geregelt, dass vom Versicherungskonto Nr. 65 280957 S 572 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … auf das Versicherungskonto Nr. 65 281258 G 012 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung … Rentenanwartschaften von monatlich 1,88 €, bezogen auf den 31.07.2008, übertragen werden.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Ehe der Parteien sei zu scheiden gewesen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB nicht gegeben. Der Umstand, dass der Antragsgegner seine private Altersvorsorge gekündigt habe, stelle keinen Härtegrund nach § 1587c Nr. 2 BGB dar. Er habe vielmehr dargelegt, die Versicherungen aufgelöst zu haben, um Dispositionsverbindlichkeiten zu tilgen. Anhaltspunkte, der Antragsgegner habe die Altersvorsorgeverträge bewusst gekündigt, um sich wirtschaftliche Vorteile im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu verschaffen, seien nicht erkennbar. Zudem seien die entsprechenden Lebensversicherungen nicht Gegenstand des Versorgungsausgleiches, sondern des Zugewinnausgleiches. Auch habe der Antragsgegner keine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung begangen. Eine solche Verletzung liege nicht darin, dass der Antragsgegner während seiner Selbständigkeit - wie die Antragstellerin behauptet - Unterhaltsansprüche i.H.v. ca. 60.000,00 € nicht bedient habe. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches seien nicht gerechtfertigt. Da es sich bei § 1587 c BGB um eine Ausnahmevorschrift handele, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Davon ausgehend bestehe kein Grund für eine Herabsetzung.
Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragsstellerin.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner während der Trennungszeit ab Januar 2001 ihr gegenüber den Zugriff auf den Zugewinn durch die Kündigungen und den Verbrauch der Lebensversicherungen vereitelt habe. Tatsächlich habe der Antragsgegner zur Finanzierung seines erhöhten Lebensstandards während der Trennung ohne Absprache in der Absicht, sie von den finanziellen Vorteilen auszuschließen, die Lebensversicherungen aufgelöst und verbraucht. Auch habe das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragsgegner 34.137,33 € an Trennungsunterhalt nicht gezahlt habe. Dies wäre ihm aber infolge der Auflösung der Lebensversicherungen im Jahre 2008 sowie vom Erlös der Grundstückseräußerung in Höhe von 45.000,00 € möglich gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und den Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit auszuschließen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht weiter geltend, während seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich der Zeitungswerbung im Jahre 2001 nach Abzug der Versorgungseinwendungen noch ein Nettoeinkommen von etwas mehr als 2.000,00 € monatlich erzielt zu haben, im Jahr 2002 von noch ca. 2.000,00 € monatlich. Im Jahre 2005 habe das Nettoeinkommen deutlich unter 2.000,00 € gelegen und im Jahre 2006 habe er einen Verlust in Höhe von 2.217,00 € erlitten. Anlässlich des Versuches, seine Firma vor der Insolvenz zu bewahren, habe er auch die Lebensversicherungen gekündigt. Zudem sei er auf Grund seiner Alkoholerkrankung nicht mehr in de Lage gewesen, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Ferner macht er geltend, während des ehelichen Zusammenlebens und zum Teil auch während der Trennungszeit habe die Antragstellerin durch Inanspruchnahme von Unterhalt am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens partizipiert.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
1.
Da das Ehescheidungsverfahren nebst dem Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, findet auf den Versorgungsausgleich das bisher geltende Recht Anwendung (Art. 100 Abs. 1 FGG-RG und § 48 VersausglG (BGBl. I 2009, 700 ff.)), d.h. die Regelungen der §§ 1587 ff. BGB a.F.. Demgemäß ist das bis dahin geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden.
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO a.F. eingelegte Beschwerde der Antragsstellerin ist zulässig.
2.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Da von der Antragstellerin nicht die Berechnung des Versorgungsausgleiches als solche angegriffen wird und sich die Beschwerde lediglich gegen den Teil der Entscheidung des Amtsgerichts richtet, soweit der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen bzw. herabgesetzt worden ist, kann von der Berechnung des Amtsgerichts für den Versorgungsausgleich ausgegangen werden.
Die Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist weder vollständig ausgeschlossen noch ist er teilweise herabzusetzen. Die Voraussetzungen der allein geltend gemachten Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. sind nicht gegeben.
a.
Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. findet der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe, und im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Die grobe Unbilligkeit eines uneingeschränkten Versorgungsausgleichs muss sich aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse ergeben (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1587 c Rn. 19). Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde (vgl. dazu etwa BGH, FamRZ 2008, 1836). Auf Grund besonderer Verhältnisse müsste die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BGH FamRZ 2004, 862).
Dies ist hier nicht der Fall. Im Einzelnen:
aa.
Der Umstand, dass der Antragsgegner die beiden Lebensversicherungen bei der V… Versicherung gekündigt hat, stellt keinen Härtegrund nach § 1587 c Nr. 2 BGB dar.
Nach dieser Vorschrift kommt ein Versorgungsausgleich nicht in Betracht, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind. So verhält es sich hier nicht. Aus dem Vorbringen der darlegungsbelasteten Antragstellerin und dem sonstigen Vorbringen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungen der beiden Lebensversicherungen durch den Antragsgegner in bewusstem Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung erfolgten. Der Antragsgegner hat vielmehr seinerseits dargelegt, die Lebensversicherungen - insbesondere die Lebensversicherung mit der Nummer 7372185.7-00148 - gekündigt zu haben, um seine Firma vor der Insolvenz zu bewahren. Da die Lebensversicherung mit der Nummer 7372185.7-00148 seit 1998 der Sicherung eines Dispositionskredites seiner Firma diente, ergibt sich auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit seiner Firma. Das Vorbringen des Antragsgegners ist insoweit erheblich.
bb.
Dies gilt auch für die Veräußerung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück sowie die Vereinnahmung des daraus resultierenden Veräußerungserlöses durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin wäre - auch nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast - veranlasst gewesen, diesem Vorbringen des Antragstellers ihrerseits Vorbringen entgegenzuhalten; ein solches Vorbringen hat sie nicht getätigt.
cc.
Da § 1587c BGB a.F. eine anspruchsbegrenzende Funktion hat, bestand für den Senat im Versorgungsausgleichsverfahren kein Anlass, von Amts wegen nach Gründen zu forschen, die zur Anwendung dieser Norm führen könnten; es obliegt vielmehr allein der ausgleichsverpflichteten Antragstellerin solche Umstände vorzutragen (vgl. dazu etwa BGH NJW 1985, 2266; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1587 c BGB Rn. 50).
dd.
Zudem ist hier gegen eine grobe Unbilligkeit eines uneingeschränkten Versorgungsausgleichs anzuführen, dass die Antragstellerin vor der Trennung im Jahre 2001 auch vom Einkommen des über Jahre alleinverdienenden Antragsgegners aus seiner Selbständigkeit partizipierte. Daneben ist zu Gunsten des Antragstellers in der Abwägung zu berücksichtigen, dass er während der Trennungszeit von 2001 bis 2008 Unterhalt in Höhe von insgesamt 57.151,33 € an die Antragstellerin zahlte.
Soweit der Antragsgegner in diesem Zeitraum allerdings 34.137,33 € an Trennungsunterhalt nicht an die Beklagte gezahlt hat, folgt daraus keine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung.
Es ist schon zweifelhaft, ob eine Kürzung des Versorgungsausgleichs auf Verletzungen der Unterhaltspflicht nach der Trennung der Ehegatten gestützt werden kann (eher verneinend, aber im Ergebnis offengelassen BGH FamRZ 1986, 658).
Dies kann hier aber dahinstehen, da es jedenfalls an den Voraussetzungen einer gröblichen Unterhaltsverpflichtung fehlt. Eine Unterhaltspflichtverletzung ist nur dann gröblich, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen. So kann als gröblich eine Unterhaltspflichtverletzung erst bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist (BGH FamRZ 1986, 658; Brbg. OLG [1. Senat für Familiensachen] FuR 2009, 582).
Davon ausgehend liegen keine objektiven Merkmale für eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung vor. Allein die Nichtzahlung von weiteren 34.137,33 € an Trennungsunterhalt genügen unter Gesamtabwägung der Umstände im vorliegenden Fall noch nicht für die Annahme des Tatbestandsmerkmales einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung. Die nur teilweise Erbringung des geschuldeten Unterhaltes war nicht geeignet, die Antragstellerin in ernste Schwierigkeiten zu bringen. Denn dem Vorbringen der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, dass sie infolge des teilweise ausgebliebenen Unterhaltes in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung ihres Lebensbedarfes geraten ist. Dies liegt angesichts der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin auch nicht nahe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - wie sie im Termin vor dem Senat ausgeführt hat- noch in dem Haus auf dem früheren Grundstück des Antragsgegners wohnt und insoweit bis zur Veräußerung des Grundstücks am Vermögen des Antragsgegner partizipiert hat.
ee.
Auch die gesamtwürdigende Berücksichtigung aller einzelnen Umstände unter Beachtung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse lassen die Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht als grob unbillig erscheinen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1999, 499; FamRZ 1989, 492) kommt eine Anwendung der Härteklausel dann in Betracht, wenn es eines Versorgungsausgleichs deshalb nicht bedarf, weil der Berechtigte über ausreichendes anderweitiges Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, wenn also die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde. Ein solches Ungleichgewicht in den beiderseitigen Vermögensverhältnissen besteht nicht, da der Antragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen derzeit ALG II-Leistungen bezieht und sein Vermögen eingesetzt hat, wie sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen folgern lässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Lebensversicherungen bewusst gekündigt und seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück bewusst veräußert habe, um sich wirtschaftliche Vorteile im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu verschaffen, sind nicht erkennbar.
Nach alledem steht fest, dass für einen teilweisen bzw. vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB a.F. im Ausgangsfall kein Raum ist.
3.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Die Entscheidung des Senates befindet sich im Einklang mit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.