Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.11.2010 – 10 UF 135/10

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wurde am ...4.1977 geboren, der Antragsgegner am ...1.1976. Seit dem Jahr 2002 waren sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Am ...10.2003 wurde die gemeinsame Tochter L… geboren. Zur Zeit der Geburt lebten die Eltern in B…. Dort besuchte L… ab einem Alter von 12 Monaten eine Kinderkrippe.

Nachdem L… häufiger krank geworden war, wurde sie Ende 2005 in einer Kinderkrippe bei den Großeltern väterlicherseits in L… angemeldet und lebte seitdem im Hause der Großeltern. Im Januar 2007 zog auch die Mutter dorthin. Der Vater zog in der Folgezeit ebenfalls in das Haus seiner Eltern. Die Eltern heirateten am ...8.2008.

Anfang Mai 2009 trennte sich die Antragstellerin vom Antragsgegner und zog ohne L… nach B…. Dort lebt sie mittlerweile mit einem neuen Lebensgefährten zusammen. Die gemeinsame Tochter A… wurde am ...10.2010 geboren. Bis zur Geburt des Kindes hat die Antragstellerin in der Cafeteria eines Baumarktes gearbeitet.

Der Vater lebt weiterhin in L…. Er ist aber kürzlich in eine eigene, 50 m vom elterlichen Haus entfernte Wohnung umgezogen. In dieser Wohnung lebt er gemeinsam mit L…. Er betreibt im selben Haus ein Restaurant und in 8 km Entfernung ein Café.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L… auf die Mutter übertragen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Die einzelnen Kriterien, die bei der Kindeswohlprüfung zu beachten seien, habe das Amtsgericht nur unzureichend aufgeklärt.

Allerdings sei das Amtsgericht zutreffend zu der Auffassung gelangt, beide Elternteile seien gleichermaßen erziehungsgeeignet.

Bei ihm sei eine hohe Bindungstoleranz zu verzeichnen. Der Umgang der Mutter mit dem Kind finde regelmäßig statt.

Zu Unrecht sei das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, ein Kindeswille sei nicht erkennbar. Daran sei zwar richtig, dass ein ausdrücklicher, fester und begründeter Entschluss des Kindes nicht feststellbar sei. Das Amtsgericht sei aber gehalten gewesen, auch Anknüpfungstatsachen für Präferenzen des Kindes zu ermitteln.

Soweit das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelange, dass eine graduell engere Bindung zur Mutter bestehe, sei dies nicht nachvollziehbar.

Ausschlaggebend sei hier der Kontinuitätsgrundsatz. Denn das Kind lebe seit Oktober 2004 ununterbrochen in L…, sei dort seit mehreren Jahren aktives Mitglied des Kinderchores und besuche dort nun auch die Schule.

Die gegenwärtige Betreuungssituation gewinne besonders dann Bedeutung, wenn beide Elternteile gleichermaßen erziehungsgeeignet seien und auch hinsichtlich der kindlichen Belange kein Unterschied zwischen ihnen bestehe.

Wenn das Amtsgericht feststelle, das Kind verliere aufgrund der nun getroffenen Entscheidung nur seine Hauptbezugsperson, die Großmutter, werde vernachlässigt, dass auch er, der Vater, sowie der Großvater väterlicherseits wichtige Bezugspersonen seien.

Der Vater beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L… auf ihn zu übertragen.

Die Mutter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Der Vater habe die Beschwerde zwar im eigenen Namen eingelegt, tatsächlich aber im Interesse seiner Mutter, der Großmutter väterlicherseits. Diese behandele das Kind wie ihr eigenes. Die dadurch erfolgte Besitzergreifung des Kindes entspreche nicht dem Kindeswohl.

Ein Grund für ihre Trennung vom Vater sei der Umstand gewesen, dass dieser keine wirkliche Abgrenzung zu seiner Mutter erreicht habe, sondern auf deren Weisungen, Empfehlungen und Ratschläge nach wie vor höre.

Auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Koch und Inhaber zweier Gaststätten sei der Vater schon zeitlich nicht in der Lage, das Kind in dem nötigen Umfang zu versorgen und zu betreuen. Dies werde dann von der Großmutter, deren Mutter oder der Freundin der Großmutter getan. Sofern eine solche Aufsicht nicht möglich sei, müsse sich das Kind in der Gaststätte beim Vater aufhalten.

Sie, die Mutter, habe bis zur Trennung der Eltern die engsten Bindungen zum Kind gehabt. Sie habe neben ihrer Berufstätigkeit für L… gesorgt, soweit es die Großeltern väterlicherseits gestattet hätten. Nach der Trennung habe sie vom Vater die Zusage erhalten, sie könne das Kind zu sich holen, sobald sie in B… Wohnraum und die entsprechenden materiellen Bedingungen geschaffen habe. An diese Absprache wolle sich der Vater heute nicht mehr erinnern.

Sie sei bereit, dem Vater regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu gewähren. Auch wolle sie unter keinen Umständen, dass Kontakte des Kindes zu seinen Großeltern väterlicherseits nicht mehr stattfänden. Darüber hinaus sei es aber auch wichtig, L… den Kontakt zu gleichaltrigen Kindern zu ermöglichen.

Sie gehe davon aus, dass L… bei ihr, der Mutter, leben wolle. Dies zeige sich darin, dass L… nach den Beobachtungen der Verfahrensbeiständin nur bei ihr, der Mutter, vertraulich, anschmiegsam und gelöst gewirkt habe. Im Haushalt des Vaters bzw. der Großeltern väterlicherseits werde sie zu sehr in die Verantwortung genommen, etwa wenn die Großmutter äußere, sie werde immer weinen, wenn man ihr das Kind wegnehme.

Bei allen Telefonaten, die sie, die Mutter, am Abend mit dem Kind führe, sei die Großmutter zugegen. Sie bediene das Telefon und gebe es an das Kind weiter. Dies zeige, dass sie das Kind am Abend betreue. Anders sei es auch gar nicht möglich, da der Vater in der Gaststätte sei. An den Montagen, an denen der Vater die Gaststätte geschlossen halte, nehme er L… zu den Einkäufen mit. Auch an diesen Tagen erhalte das Kind nicht die für sein Alter notwendige Zuwendung. Bei ihr, der Mutter, genieße es L…, in das Familienleben kindgerecht integriert zu werden, mit in Spiele einbezogen zu werden, sportliche Aktivitäten zu haben und in einer Familie mit ihr, der Mutter, dem neuen Partner und dem gerade geborenen Kind A… zusammen zu sein.

Durch Beschluss vom 26.8.2010 (10 UFH 4/10) hat der Senat den Antrag der Mutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ihr die elterliche Sorge betreffend die Schulauswahl übertragen werden sollte, zurückgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der beteiligten Eltern Bezug genommen.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt und Frau Dipl.-Rehabilitationspädagogin und Dipl.-Sozialpädagogin K… H… zur Verfahrensbeiständin bestellt. Auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin vom 28.9.2010 und des Jugendamtes … vom 13.10.2010 wird verwiesen.

Der Senat hat die Eltern, das Kind, die Vertreterin des Jugendamtes und die Verfahrensbeiständin angehört sowie die Sachverständige W… und die Zeugen S… und U… T… sowie M… B… vernommen. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 19.10.2010 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind L… auf die Mutter übertragen.

1.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge liegen vor.

Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge insoweit und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrechts ist vorliegend schon deshalb aufzuheben, weil jeder Elternteil es für geboten hält, dass das Kind seinen ständigen Aufenthalt bei ihm habe.

2.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auf die Antragstellerin allein zu übertragen. Denn dies entspricht dem Wohl des Kindes am besten, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Bei der Frage, ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB, Rz. 84):

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,

- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung,

- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,

- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister

(vgl. zum Ganzen Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1671, Rz. 27 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rz. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

Bei der nach diesen Kriterien vorgenommenen Prüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf die Mutter übertragen wird. Dies steht in Einklang mit der Empfehlung der Sachverständigen W...

Auf die Frage, ob das Amtsgericht gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG einen Verfahrensbeistand hätte bestellen müssen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.3.2007 – 1 BvR 156/07 -, BeckRS 2007, 22864), kommt es nicht an, nachdem der Senat diese Verfahrenshandlung nachgeholt hat.

a)

Allerdings spricht der Kontinuitätsgrundsatz für die Beibehaltung des Aufenthalts des Kindes beim Vater. L… lebt seit mehr als vier Jahren in L…. Hier hat sie beginnend mit dem Alter von zwei Jahren die Kinderkrippe bzw. den Kindergarten besucht. Inzwischen ist sie in L… eingeschult worden. Seit mehreren Jahren singt sie im Kinderchor des Ortes.

Ob der Aufenthalt L… beim Vater nach der Trennung der Eltern zunächst ein nur vorübergehender sein sollte, wie die Mutter geltend macht, kann dahinstehen. Allerdings hat der Vater eine Vereinbarung dahin, dass L…, wenn sich die Mutter in B… eingelebt habe, zu ihr ziehen solle, in Abrede gestellt. Auch die Zeugin T… hat vor dem Senat erklärt, von einer solchen Vereinbarung keine Kenntnis zu haben. Ob und gegebenenfalls welche Absprachen es im Zusammenhang mit der Trennung in Bezug auf das Kind gegeben hat, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend. Der Kontinuitätsgrundsatz gewinnt im Übrigen auch dann Bedeutung, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die wegen der damit für das Kind verbundenen festen Strukturen für einen Verbleib des Kindes beim bisherigen Obhutselternteil sprechen, nicht mit den ursprünglichen Vorstellungen der Eltern übereinstimmen. Insoweit sind allein die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

b)

Nach dem Förderungsgrundsatz ergibt sich ein leichter Vorrang der Mutter.

aa)

Die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sind bei beiden Elternteilen gleichermaßen gegeben. Es ist davon auszugehen, dass das Kind bei beiden ausreichende und kindgerechte Wohnverhältnisse vorfindet. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Vater nun aus dem elterlichen Haus ausgezogen ist, da das Kinderzimmer in der neuen Wohnung offenbar vollständig eingerichtet ist.

bb)

Hinsichtlich des Wohnumfeldes bestehen sowohl beim Vater als auch bei der Mutter keine Bedenken. Insoweit gilt ein allgemeiner Grundsatz etwa dahin, dass Kinder in einer ruhigen ländlichen Umgebung – wie beim Vater – besser aufgehoben seien oder aber im Hinblick auf die bessere Infrastruktur für das Kind eine städtische Umgebung – wie bei der Mutter – zu bevorzugen sei, ohnehin nicht. Nur ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständige vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass sich die Wohnung der Mutter nicht im Kerngebiet von B… befinde und die Mutter ihr gegenüber geäußert habe, einen Umzug ins B… Umland, etwa nach A…, zu erwägen.

cc)

Die Möglichkeiten, das Kind selbst zu betreuen und auf seine Erziehung Einfluss zu nehmen, sind bei der Mutter etwas günstiger.

Die Mutter war bis zur Geburt der Tochter A… im Oktober 2010 berufstätig. Bereits gegenüber der Sachverständigen hat sie, wie sich aus dem Gutachten ergibt, erläutert, dass mit dem Arbeitgeber Absprachen hinsichtlich der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Betreuungsnotwendigkeiten für das Kind möglich waren. Zurzeit geht die Mutter mit Rücksicht auf die gerade erfolgte Geburt der Tochter A… keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie kann sich daher in noch stärkerem Umfang der Kinderbetreuung widmen.

Der Vater ist durch den Betrieb zweier Gaststätten beruflich stark eingespannt. Er hat zwar während der Zeiten, in denen die Gaststätten noch nicht geöffnet sind oder dort noch nicht so reger Betrieb herrscht, die Möglichkeit, sich dem Kind zu widmen. Insoweit kann er seine Arbeitszeiten auch flexibel gestalten. Andererseits ist er aber gerade in den Zeiten, in denen die Gaststätten von vielen Gästen besucht werden, stark gefordert, insbesondere am frühen Abend. Er ist dann zumindest teilweise darauf angewiesen, dass L… von den Großeltern zu Bett gebracht wird.

Allerdings hat der Vater bei seiner Anhörung durch den Senat den Eindruck vermittelt, dass er seit dem Bezug einer eigenen Wohnung, die sich in der Nähe des elterlichen Hauses befindet, mehr Zeit mit L… verbringt. Der Zeuge T…, der Großvater väterlicherseits, hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt, dass L… nun überwiegend von ihrem Vater zur Schule gebracht werde, während er, der Großvater, sie jahrelang in die Kita gebracht habe. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Vater auch dann, wenn er nicht direkt in der Gaststätte arbeitet, für den dortigen Betriebsablauf die Verantwortung trägt und dies dem Kind nicht verborgen bleibt. Dies wird daran deutlich, dass L… der Verfahrensbeiständin gegenüber erklärt hat, es nicht so schön zu finden, dass der Vater immer koche und wenig Zeit habe. Hierher gehört auch der Umstand, dass der Vater offenbar teilweise gezwungen ist, die Freizeitbeschäftigung mit seiner Tochter und die betrieblichen Erfordernisse in Einklang zu bringen. So hat die Sachverständige beobachtet, dass der Vater auch an freien Tagen Aktivitäten mit seiner Tochter mit anderen privaten Angelegenheiten verbinde und auch an Veranstaltungen der Kita nicht immer habe teilnehmen können.

dd)

Beide Elternteile sind grundsätzlich gleichermaßen erziehungsgeeignet. Defizite sind insoweit nicht erkennbar. Die Sachverständige hat vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass sie es in ihrer Praxis nicht häufig erlebe, dass – wie hier – beide Elternteile in der Lage sind, das Kind zu erziehen und beide auch am Kind interessiert sind. Die Interaktionsbeobachtungen, die die Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme wiedergegeben hat, bestätigen ebenfalls, dass beide Elternteile in der Lage sind, kindgerecht auf L… einzugehen.

ee)

Von ausreichender Bindungstoleranz auf Seiten beider Elternteile ist auszugehen. Der Vater hat den Umgang der Mutter mit dem Kind seit der Trennung stets gewährleistet. Insoweit ist es zu Beanstandungen seitens der Mutter nicht gekommen. Sie hat auch akzeptiert, dass L… überwiegend von den Großeltern väterlicherseits zu ihr gebracht worden ist, sie selbst also im Zusammenhang mit dem Umgang weniger Aufwand betreiben musste, als auf Seiten des Umgangsberechtigten gemeinhin üblich.

Die Mutter hat ihrerseits erklärt, für den Fall, dass L… bei ihr lebte, den regelmäßigen Umgang des Kindes nicht mit dem Vater, sondern auch mit den Großeltern väterlicherseits zu gewährleisten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Mutter mit dieser Ankündigung nicht ernst ist. Dies gilt umso mehr, als nach Einschätzung der Sachverständigen die Mutter der neuen Partnerschaft des Vaters glaubhaft offener gegenübersteht, als dieser in Bezug auf die neue Partnerschaft der Mutter.

ff)

Durch neu eingegangene Partnerschaften der Eltern sind die Belange L… nicht nennenswert beeinträchtigt worden.

Der neue Lebensgefährte der Mutter, der Zeuge B…, hat bei seiner Vernehmung durch den Senat einen zuverlässigen Eindruck hinterlassen. Er hat glaubhaft bekundet, dass es zwischen L… und ihm harmonisch zugehe und er gemeinsam mit Mutter und Kind schöne Wochenenden verbracht habe. Auch die Mutter hat erklärt, ihr Partner und L… verständen sich gut, es bestehe eine große Zuneigung. Dies steht in Einklang mit der Beobachtung der Verfahrensbeiständin, wonach L… den Lebenspartner der Mutter freundlich begrüßt und mit ihm über die Schule „geplaudert“ habe.

Eine (etwaige) Partnerschaft des Vaters zu seiner Angestellten, Frau S… S…, stände mit dem Kindeswohl im Einklang. Allerdings hat der Vater unter dem 6.10.2010 schriftsätzlich vortragen lassen, die Lebensgemeinschaft mit Frau S… bestehe zumindest derzeit nicht mehr. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er erklärt, die Pläne, mit der Partnerin und deren eineinhalb Jahre alten Tochter S… zusammenzuziehen seien „auf Eis gelegt“. Damit ist offenbar nicht gemeint, dass die Partnerschaft endgültig zu Ende ist. Denn weiter hat er erklärt, man wolle „die Sache“ (gemeint ist das vorliegende gerichtliche Verfahren) erst einmal abgeschlossen haben. Es kann also angenommen werden, dass zwischen dem Vater und Frau S… nach wie vor eine enge Beziehung besteht. Dieser Umstand begegnet unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls keinen Bedenken.

Gegenüber der Verfahrensbeiständin hat L… erklärt, sie sei mit S… gern zusammen. Auch deren Mutter „finde sie gut“. Am meisten gefielen ihr die gemeinsamen Ausflüge mit ihrem Vater, S… und deren Mutter. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, wenn L… weiterhin beim Vater lebte und dieser eine enge Partnerschaft mit Frau S… pflegen und womöglich auch mit dieser zusammenziehen würde.

gg)

Eine leichte Einschränkung der Erziehungseignung des Vaters ergibt sich insoweit, als er den Eindruck hat entstehen lassen, nicht er, sondern seine Mutter, die Zeugin T…, sei hauptsächlich mit der Betreuung und Erziehung L… befasst. Diesen Eindruck hat nicht nur die Antragstellerin gewonnen, die der Sachverständigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, der Antragsgegner höre vor allem auf seine Mutter. Diese habe den entscheidenden Einfluss. Auch das Jugendamt ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Großmutter väterlicherseits Hauptbezugsperson für das Kind sei.

Inwieweit sich die Großmutter väterlicherseits bei der Entlastung des Vaters von der Erziehungsarbeit kindgerecht verhält, bedarf keiner abschließenden Feststellungen. Dass sie L… gegenüber geäußert hätte, sie würde sterben oder krank werden, wenn diese nicht mehr in L… wohnen würde, hat die Zeugin T… bei ihrer Vernehmung durch den Senat in Abrede gestellt. Angesichts der Beobachtung der Verfahrensbeiständin, wie sie in der Stellungnahme vom 28.9.2010 zum Ausdruck kommt, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Großmutter wie auch die Urgroßmutter aufgrund der Auseinandersetzung um den Aufenthalt des Kindes emotional stark belastet sind. Inwieweit diese Belastungen sich auch auf das Kind auswirken, bedarf aber ebenfalls keiner abschließenden Feststellungen.

hh)

Von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter im Hinblick auf Alkoholmissbrauch kann nicht ausgegangen werden. Allerdings hat der Antragsgegner schon erstinstanzlich einen häufigen Alkoholkonsum der Mutter behauptet. Der Großvater väterlicherseits, der Zeuge T…, hat vor dem Senat bekundet, die Mutter habe sich, als sie noch in L… gelebt habe, mit Freundinnen „voll ausgelebt“ und sei oft angetrunken nach Hause gekommen. Die Mutter hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, sie sei manchmal mit Freunden unterwegs gewesen, weil sie etwas habe erleben wollen, während der Antragsgegner keine Zeit für sie gehabt habe. Selbst wenn die Mutter bei solchen Gelegenheiten dem Alkohol stark zugesprochen haben sollte, lässt dies keine Rückschlüsse auf ihre Erziehungsfähigkeit zu. Denn als die Antragstellerin damals mit Freundinnen ausgegangen ist, wusste sie das Kind in sicherer Obhut beim Vater bzw. den Großeltern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter, lebte L… bei ihr, übermäßig dem Alkohol zusprechen und darüber das Kind vernachlässigen würde.

ii)

Die psychischen Belastungen des Kindes werden von der Mutter im Vergleich zum Vater eher gesehen und nicht als unerheblich abgetan.

Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten auf die psychischen Belastungen des Kindes nachvollziehbar eingegangen und hat insbesondere den bei L… bestehenden Loyalitätskonflikt, herrührend aus dem Bestreben, weder Mutter noch Vater zu enttäuschen, beschrieben. Als emotionale Reaktionen auf die Belastungen hat die Sachverständige bei L… Ängste, vegetative Beschwerden (Hautrötungen) und Bettnässen festgestellt. In diesem Zusammenhang hat sie unabhängig vom späteren Lebensmittelpunkt dringend empfohlen, das Kind einer kinderpsychotherapeutischen Intervention zu unterziehen. Vor dem Senat hat die Sachverständige festgestellt, dass seit Erstellung des Gutachtens offensichtlich nichts geschehen sei. Während die Mutter wohl vorgehabt habe, eine Kinderpsychologin aufzusuchen, sei das Problem von väterlicher Seite bagatellisiert worden. Diese Einschätzung wird getragen von den Äußerungen der Eltern vor dem Senat. Der Vater hat zunächst pauschal behauptet, L… nässe bei ihm nicht ein, dann aber ein einmaliges Einnässen eingeräumt, dies jedoch allein auf eine Blasenentzündung zurückgeführt. Die Mutter hingegen hat das Einnässen als nach wie vor bestehendes Problem beschrieben, dessen sich L… offenbar auch bewusst ist, wenn sie bei passender Gelegenheit einmal von sich aus sagt, es solle schon die Inkontinenzmatte herausgeholt werden.

c)

Ein für die zu treffende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutsamer Wille des Kindes ist nicht feststellbar. Angesichts des Alters von L… spricht ohnehin nichts dafür, dass ein autonomer Kindeswille gegeben sein könnte (vgl. auch Senat, FamRZ 2003, 1951, 1954; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2008, 1472, 1474; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rz. 81). Entsprechend hat die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt, es könne nicht mit absoluter Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Mädchen die Konsequenzen ihrer Entscheidung und Willensbekundung deutlich seien. Vor dem Senat hat die Sachverständige erklärt, bei der Befragung des Kindes habe sich gezeigt, dass sich dieses nicht habe entscheiden können; es sei beiden Elternteilen gegenüber zugewandt. Dies steht im Einklang mit ihrer Einschätzung, dass ein erheblicher Loyalitätskonflikt vorliege. Diesen hat der Senat bei seiner Anhörung des Kindes bestätigt gefunden. L… war sichtlich nervös und hat während der Anhörung mit Gegenständen gespielt. Auch hat sie zum einen erklärt, sie sei lieber in L… der Freunde wegen, später dann aber geäußert, sie sei lieber in B…, da dort die kleine Schwester sei. Dies macht die Zerrissenheit des Kindes insoweit deutlich.

Vor diesem Hintergrund können einzelne Äußerungen des Kindes keinen Aufschluss über dessen tatsächlichen Willen geben. Dies gilt zum einen, soweit L… gegenüber der Verfahrensbeiständin erklärt hat, sie wolle lieber bei der Mutter sein, wobei sie dem Vater von diesem Wunsch noch nichts erzählt habe, dies aber noch tun wolle. Ebenso lässt entgegen der Auffassung des Vaters, aber auch des Jugendamtes, die Äußerung des Kindes, die Mutter solle in L… wohnen, nicht zwingend den Schluss zu, der wahre Wille des Kindes gehe dahin, in jedem Fall in L… verbleiben zu wollen. Mit dieser Äußerung kann L… ebenso zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich die Situation zurückwünscht, die vor der Trennung der Eltern bestanden hat, dass also beide Elternteile gemeinsam mit ihr in L… leben.

d)

Der Gesichtspunkt der Bindungen des Kindes spricht stärker für dessen ständigen Aufenthalt bei der Mutter.

Die Sachverständige hat mit dem Kind mehrere Tests durchgeführt, deren Ergebnisse sie im Gutachten im Einzelnen beschriebenen hat. Aufgrund dieser Ergebnisse ist die Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mutter für L… im jetzigen Lebensalter die wichtigste emotionale Bezugsperson darstellt. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Sachverständige zu den zwei durchgeführten Testverfahren ergänzend darauf hingewiesen, dass gerade das zweite dieser Verfahren für Kinder in L… Alter nicht so leicht durchschaubar sei. Im Hinblick auf das gefundene Ergebnis konnte die Sachverständige ausschließen, dass das Kind etwa manipuliert worden ist oder es sich um ein monotones Antwort-Verhalten gehandelt hat. Um ein nicht etwa zufälliges Ergebnis zu erhalten, hat die Sachverständige, wie sie vor dem Senat weiter ausgeführt hat, die Tests öfter durchgeführt und darauf geachtet, dass das Kind einmal von der Mutter und einmal vom Vater gebracht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen von einem zuverlässigen Bild auszugehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Bindungen des Kindes zum Vater etwa gering ausgeprägt wären. Die Sachverständige hat vor dem Senat noch einmal ausdrücklich betont, dass das Mädchen sich beiden Elternteilen gegenüber zugewandt zeige. Allerdings besteht eine „graduell engere Bindung zur Mutter“, wie die Sachverständige im Gutachten ausgeführt hat. Diese besonderen Bindungen erkennt der Vater offenbar selbst an, wenn er vor dem Senat erklärt, er könne sich vorstellen, dass L… zur Mutter käme, wenn diese in L… wohnen würde.

Im Vergleich zu den Bindungen an die Eltern sind die Bindungen L… an die Großeltern von geringerem Gewicht. Dies gilt auch in Bezug auf die Großmutter väterlicherseits, auch wenn diese in der Vergangenheit einen entscheidenden Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes hatte. Soweit die Vertreterin des Jugendamtes im Senatstermin vom 19.10.2010 erklärt hat, durch einen Umzug zur Mutter nach B… würde L… die Großmutter als Hauptbezugsperson verlieren, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Sachverständige ist in ihrem Gutachten zwar auf die besondere Rolle der Großmutter in L… bisherigem Leben eingegangen. Aus den von der Sachverständigen gewonnenen Erkenntnissen lässt sich aber nicht die Feststellung ableiten, die Großmutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes. Die Zeugin T… hat vor dem Senat auch bekundet, sie habe ein sehr enges Verhältnis zu L…, allerdings so wie es bei einer Oma normal sei. Mit Rücksicht darauf, dass der Vater mit L… inzwischen eine eigene Wohnung bezogen hat, ist – auch vor dem Hintergrund der Angaben des Vaters und der Großeltern im Senatstermin vom 19.10.2010 - davon auszugehen, dass L… nicht mehr soviel Kontakt zu den Großeltern hat, wie noch vor dem Umzug. Darauf hat auch die Sachverständige hingewiesen.

Überdies ist, wie auch die Sachverständige im Gutachten ausgeführt hat, zu bedenken, dass die Erziehungsarbeit grundsätzlich nicht durch die Großeltern, sondern durch die Eltern gewährleistet werden sollte.

Im Hinblick auf die Bindungen L… kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Oktober 2010 ihre Halbschwester A… geboren worden ist. Auch wenn sie zu dieser noch nicht sehr viele Kontakte gehabt haben kann, hat sie vor dem Senat, als sie, im Gegensatz zum zuvor geäußerten Gedanken, erklärt hat, lieber in B… zu sein, dies gerade damit begründet, dass dort die kleine Schwester sei. Auch die Mutter hat davon berichtet, dass L… viel mit dem Baby machen wolle, sie L… auch im Rahmen des Möglichen bei der Versorgung des Babys helfen lasse.

e)

Nach alledem spricht der Kontinuitätsgrundsatz für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Ein autonomer Wille des Kindes ist nicht feststellbar. Nach dem Fördergrundsatz ergibt sich ein leichter Vorrang der Mutter. Gleiches gilt im Hinblick auf die Bindungen des Kindes. Vor diesem Hintergrund ist eine Abwägung der Kriterien, die für das Kindeswohl maßgebend sind, zu treffen.

Dabei kann entgegen der Stellungnahme des Jugendamtes vom 13.10.2010 der Umstand, dass die möglichen Auswirkungen eines Wechsels des Kindes vom Vater zur Mutter nicht absehbar sind, für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sein. Denn anderenfalls müsste dem Kontinuitätsgrundsatz stets Vorrang vor den anderen Kriterien eingeräumt werden. Dies ist aber nicht der Fall. Keines der genannten Kriterien hat einen gegenüber den anderen Kriterien höheren Stellenwert. Teilweise wird im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz sogar angenommen, dieser sei nur dann ausschlaggebend, wenn sich hinsichtlich der anderen Kindeswohlkriterien kein Vorrang eines Elternteils feststellen lasse (vgl. auch Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rz. 67).Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn schon die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zu übertragen.

Auch wenn der Gedanke der Kontinuität nicht gering zu veranschlagen ist, spricht hier mehr dafür, die Möglichkeiten zu nutzen, die sich dadurch bieten, dass die Mutter tatsächlich die zeitlich günstigeren Betreuungsmöglichkeiten hat. Die graduell stärkeren Bindungen des Kindes an die Mutter können überdies dazu führen, dass beim Kind eine Beruhigung eintritt. Anhaltspunkte dafür ergeben sich insoweit, als die Verfahrensbeiständin das Kind im Haushalt der Mutter deutlich ruhiger und entspannter als beim Vater erlebt hat.

Für eine Beibehaltung des „Status quo“ ohne jegliche Veränderungen spricht die gegenwärtige Situation des Kindes ohnehin nicht. Die Sachverständige hat zu Recht auf die psychischen Belastungen hingewiesen, denen das Kind ausgesetzt ist. Diesen Hinweis hat der Vater auch nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens nicht aufgegriffen, insbesondere eine kinderpsychologische Betreuung nicht ins Auge gefasst. Ein Wechsel des Kindes in die Obhut der Mutter ermöglicht daher, Versäumtes nachzuholen, falls sich nicht ohnehin eine Beruhigung des Kindes dadurch einstellt, dass es nun bei dem Elternteil, zu dem es die graduell stärkeren Bindungen hat, lebt und eine einheitliche Erziehung erfährt.

Angesichts der bisherigen Ausführungen spricht insgesamt mehr dafür, einen Obhutswechsel des Kindes zur Mutter vorzunehmen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Die Verantwortung dafür, den Wechsel des Kindes in den Haushalt der Mutter soweit wie möglich im Einklang mit dem Wohl des Kindes herbeizuführen, liegt bei den Eltern als Inhabern der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie müssen ihrer Verantwortung vor dem Hintergrund der einschlägigen Äußerungen von Jugendamt und Sachverständiger gerecht werden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.