Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.11.2010 – 6 U 51/08
6. Zivilsenat
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 284/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien führen beide landwirtschaftliche Unternehmen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche wegen der unberechtigten Aberntung und dem Verkauf von im Herbst 2005 mit Winterweizen bestellten landwirtschaftlichen Flächen geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 11.5.2004 verkaufte die Beklagte an die „A… GmbH & Co. KG“ zum Zwecke der Ausgliederung des Ackerbaubetriebes Grundstücke und Gebäude. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, an die A… GmbH & Co. KG langfristige Pachtverträge mit der B… … sowie Unterpachtverträge mit der „G… GmbH A… betreffend eine Gesamtfläche von 559 ha zu übertragen. Die „A… GmbH & Co. KG“ war zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Am 12.5.2004 vereinbarten die Beklagte sowie die „A… GmbH & Co. KG“ und die „G… GmbH“ privatschriftlich untereinander, wie die näher bezeichneten zu bewirtschaftenden Flächen verteilt werden sollten. Dies sollte Grundlage für weitere Vereinbarungen sein.
Die „P… … GmbH“ wollte mit notariellem Vertrag vom 21.3.2005 die „S… GmbH“ durch Abspaltung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG gründen. Gemäß Nr. II.2.2.7 des Vertrages sollten „Pachtverträge von etwa 456 ha LN gemäß Aufstellung Anlage“ sowie gemäß Nr. II.2.2.8 die „mit dem Pflanzenbau verbundenen Vertragsverhältnisse und Forderungen“ auf diese Gesellschaft übertragen werden.
Die „A… GmbH & Co. KG“ und die „G… GmbH“ schlossen am 1.10.2005 sieben privatschriftliche Verträge mit der „S… GmbH“ über die Verpachtung von Nutzflächen von insgesamt 142,9575 ha.
Das Handelsregistergericht lehnte die Eintragung der Abspaltung zur Neugründung der „S… GmbH“ in das Handelsregister im Jahr 2006 ab.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7.12.2006 errichtet und am 23.1.2007 in das Handelsregister eingetragen.
Die „P… GmbH“ übertrug der Klägerin i.G. durch notariellen Vertrag vom 11.1.2007 u.a. gemäß Nr. II.2.2.7 „Pachtverträge von etwa 456 ha LN gemäß Aufstellung Anlage“ sowie gemäß Nr. II.2.2.8 die „dem Pflanzenbau zuzuordnenden Vertragsverhältnisse und Forderungen“. Diese Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG wurde am 29.8.2007 in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin hat gemeint, sie sei Rechtsnachfolgerin der „P… GmbH“, die seit Frühjahr 2005 den jetzigen Betrieb der Klägerin nach dem gescheiterten Spaltungsvertrag als eigenständigen Betriebsteil geführt habe. Rechtshandlungen zugunsten der „S… GmbH“ in der Zeit bis zum Scheitern des Gründungsversuches seien für Rechnung der „P… GmbH“ vorgenommen worden. Auch die am 1.10.2005 abgeschlossenen Pachtverträge seien mit dieser zustande gekommen. Die „P… GmbH“ habe in dieser Zeit einen gesonderten Pflanzenbaubetrieb unterhalten. Die Beklagte habe diesem einen Schaden in Höhe der Klageforderung durch Abernten von 142,9575 ha Winterweizen in der Zeit vom 20. bis 24.7.2006 zugefügt. Sie, die Klägerin, sei infolge der weiteren Abspaltung berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 193.585,90 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat gemeint, die Klägerin habe wegen ihrer späteren Gründung im Herbst 2005 keine Pachtverträge schließen können. Die Verpächterin sei zudem nicht berechtigt gewesen, Pachtverträge abzuschließen, weil sie zumindest nicht Eigentümerin der Pachtflächen sei. Es möge sein, dass die „P… GmbH“ einen Betriebsteil an die Klägerin habe übertragen wollen. Schadensersatzansprüche seien davon aber nicht berührt. Bei den übertragenen Ansprüchen könne es sich nicht um solche aus dem notariellen Vertrag vom 11.5.2004 handeln, da die „P… GmbH“ insoweit nicht Vertragspartner der Beklagten gewesen sei. Der Kaufvertrag vom 11.5.2004 sei mangels erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung, der Gebietsverteilungsplan wegen untrennbaren Zusammenhangs mit dem Kaufvertrag unwirksam.
Die Parteien haben in anderen Gerichtsverfahren um weitere Ansprüche aus Sachverhalten, die mit dem vorstehenden Sachverhalt zusammenhängen, gekämpft, z.B. mit einstweiligen Verfügungen um das Recht, u.a. auch die hier streitgegenständlichen Flurstücke zu betreten, zu befahren und zu bewirtschaften. Unter anderem erhob auch die Beklagte im März 2005 Klage auf Herausgabe von Flächen gegen die A… GmbH & Co. KG (AG Fürstenwalde 29 LW 5/05 = 5 U (Lw) 182/06) und die G… GmbH (AG Fürstenwalde 29 LW 6/05 = 5 (Lw) 183/06). In diesen Verfahren sind in zweiter Instanz rechtskräftig gewordene Herausgabeurteile des Landwirtschaftssenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.2.2009 ergangen. Die A… GmbH & Co. KG und die G… GmbH sind darin verurteilt worden, im Einzelnen bezeichnete Flächen an die Beklagten herauszugeben. Gleichzeitig wurde die Beklagte ihrerseits verurteilt, Flächen an die beiden vorgenannten Gesellschaften herauszugeben. Dabei sind jedenfalls teilweise Flächen betroffen, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Der Landwirtschaftssenat hat zur Begründung ausgeführt, die dortigen Parteien hätten hinsichtlich der streitbefangenen Flächen am 13.5.2004 eine unbefristete Pflugtauschvereinbarung geschlossen, wonach landwirtschaftliche Flächen wechselseitig überlassen worden seien. Diese Vereinbarung habe die hiesige Beklagte mit Klageerhebung gekündigt. Die Kündigung sei zum 1. Juni 2008 ausgesprochen und nicht vor dem 1.7.2008 wirksam geworden.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe Ersatzansprüche gegen die Beklagte weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht. Die Klägerin sei nicht selbst vertraglich zur Nutzung der dargestellten Flächen berechtigt gewesen sei, so dass ein Abernten durch die Beklagte nicht in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hätte eingreifen können. Die Klägerin habe von der „A… GmbH & Co. KG“ und der „G… GmbH“ die fraglichen Nutzflächen nicht auf Grund der vorgelegten sieben privatschriftlichen Verträge vom 1.10.2005 zur Nutzung übertragen erhalten. Die Verträge seien mit einer Gesellschaft des Namens der Klägerin geschlossen worden, die entweder zu keinem relevanten Zeitpunkt als GmbH oder auch nur Vor-GmbH existiert habe, oder als Vor-GmbH bestanden habe, aber nach der gescheiterten Eintragung in das Handelsregister in Liquidation gefallen, nicht jedoch mit der Klägerin identisch sei. Die Klägerin sei erst mit dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages vom 7.12.2006 „errichtet“ worden. Die Klägerin habe ebenfalls nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie Inhaberin von entsprechenden wirksam begründeten Schadensersatzansprüchen der „P… GmbH“ geworden sei, die infolge einer Abspaltung auf sie übergegangen wären. Es sei davon auszugehen, dass am 11.1.2007 bei der Abspaltung zur Klägerin keine Ersatzansprüche der „P… GmbH“ gegen die Beklagte begründet gewesen seien, die auf die Klägerin hätten übergehen können. Daher könne dahinstehen, ob die Beklagte diese Flächen abgeerntet habe oder welcher Wert dem zukomme.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Die Klägerin ist der Auffassung, anders als das Landgericht meine, entstehe bei einer Spaltung zur Neugründung einer GmbH diese nach eigenen Regeln und nicht entsprechend den Bestimmungen des GmbHG. Zwar seien gemäß § 135 Abs. 2 UmwG bei einer Spaltung zur Neugründung für die Gründung des neuen Rechtsträgers die für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften zu beachten. Das bedeute bei einer Spaltung zur Neugründung aber nur, dass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form bedürfe. Eintragung, Aufbringung des Vermögens und Wirkung der Eintragung im Register richteten sich dagegen nach §§ 130 Abs. 1, 131 UmwG. Bei der Neugründung einer GmbH durch Abspaltung gebe es die für eine völlige Neugründung geltenden unterschiedlichen Zustände im Gründungsstadium Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft nicht. Für den Fall, dass die Spaltung endgültig scheitere, verbleibe es bei einem ungeteilten Unternehmen mit dem nicht gespaltenen Unternehmensträger. Alle unter dem Namen S… GmbH vorgenommene Rechtshandlungen, die sich auf das Vermögen der P… GmbH bezogen, das bereits vor Beurkundung des Spaltungsvertrages vorhanden war, seien mangels Eintritts der Universalsukzession bei der P… GmbH verblieben. Nach der fehlgeschlagenen Spaltung auf Grund des Spaltungsplans vom 21.3.2005 habe die P… GmbH wirtschaftlich seit Frühjahr 2005 einen Teilbetrieb geführt, den sie mit dem Spaltungsvertrag vom 11.1.2007 zur Aufnahme durch die zuvor gegründete Klägerin abgespalten habe. Danach habe im Herbst 2005 die P… GmbH unter dem Namen S… GmbH durch den bevollmächtigten Vertreter F… P… mit der A… GmbH & Co. KG sowie der G… GmbH Pachtverträge über die streitgegenständlichen Landwirtschaftsflächen abgeschlossen. Der auf Grund dieser Verträge Berechtigte habe die Flächen mit einer Gesamtgröße von 142,9575 ha mit Winterweizen bestellt und diese Flächen habe die Beklagte abgeerntet. Die Pächterin sei persönlich Berechtigte im Sinne von § 956 BGB, weil ihr auf Grund der Pachtverträge das Fruchtziehungsrecht zugestanden habe. Durch das eigenmächtige Abernten der Flächen durch die Beklagte sei der Pächterin ein Schaden entstanden. Diese Schadensersatzforderung sei dem Pflanzenbaubetrieb zuzuordnen und mit dem Spaltungsvertrag vom 11.1.2007 zusammen mit den den Pflanzenbaubetrieben zuzuordnenden Pachtverträgen durch die Eintragung der Spaltung auf die am 7.12.2006 errichtete Klägerin im Wege der partiellen Universalsukzession übergegangen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.06.2008, Az. 13 O 284/07 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 193.585,90 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet weiterhin, dass die Klägerin im Herbst 2005 insgesamt die hier relevanten Flächen mit Winterweizen bestellt habe. Die Klägerin leite ihre Nutzungsrechte für die streitgegenständlichen Flächen aus dem Kaufvertrag vom 11.5.2004 mit der Beklagten her. Die A… GmbH & Co. KG habe mit Klageschrift vom 29.12.2008 aus dem Vertragsverhältnis der Parteien nach den Verträgen vom 11. und 12.5.2004 (Kaufvertrag und Tauschvertrag) gegenüber der Beklagten Kaufpreisminderungsansprüche hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Flächen als Kaufvertragsbestandteile gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 4 BGB geltend gemacht (Verfahren 17 O 409/08 Landgericht Frankfurt (Oder). Der Erfolg dieser Klage hätte zur Folge, dass die KG die Flächen an die Beklagte mit Stichtag 1.3.2004, hilfsweise mit Stichtag 11.5.2004 rückwirkend herauszugeben hätte. Dann hätte die KG die hier streitbefangenen Flächen nicht an die Klägerin in 2005 verpachten dürfen. Die Klägerin hätte kein Nutzungsrecht erlangt, so dass sie keine Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Die A… GmbH & Co. KG habe gegen sie, die Beklagte beim Landgericht Frankfurt (Oder) am 26.7.2006 eine einstweilige Verfügung bezogen auf die Aberntung vom 20. bis zum 24.7.2006 erwirkt, durch die ihr, der Beklagten, untersagt wurde, auf diversen Flächen Drescharbeiten auszuführen, diese abzuernten oder sonstige Bodenbearbeitungsarbeiten durchzuführen. Darin habe die Antragstellerin, die A… GmbH & Co. KG – das ist unstreitig – durch den Geschäftsführer ihrer Komplementärin F… P… u.a. folgendes an Eides statt versichert:
„Sämtliche der von der A… GmbH abgeernteten Flächen wurden von der A… GmbH & Co. KG bestellt und bis zum Ernetezeitpunkt gepflegt. … Der A… GmbH & Co. KG droht durch die von der A… GmbH veranlassten Arbeiten ein Schaden von mehreren 100 T€, da auch das Getreide abgeerntet wurde, das auf den Flächen der A… GmbH & Co. KG wächst und in ihrem Eigentum steht. …. An den im Schriftsatz des Rechtsanwaltes … vom 25.07.2006 im Antrag (Flächennachweis) bezeichneten Flächen ist – soweit nicht durchgestrichen – die A… GmbH & Co. KG nutzungsberechtigt, teils handelt es sich um Eigentumsflächen, teils um Pachtflächen oder zugetauschte Flächen.“
Die A… GmbH & Co. KG habe sich in verschiedenen anderen Gerichtsverfahren eigener Rechte berühmt. Die streitgegenständlichen Flächen habe demnach die A… GmbH & Co. KG bewirtschaftet und bestellt. Diese Gesellschaft nehme in ihrer Klage vom 5.9.2007 sie, die Beklagte, gleichfalls wegen der Aberntung der hier strittigen Schläge in der Zeit vom 20. bis zum 24.7.2006 in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht kein auf sie übergegangener Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Aberntung von Flächen zu.
Ansprüche ergeben sich weder aus einer Verletzung des Eigentums einer Rechtsvorgängerin der Klägerin noch aus einem Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass eine Rechtsvorgängerin der Klägerin Besitz an den streitgegenständlichen Flächen erhalten hätte.
Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Aberntung der Felder gemäß § 957 BGB Eigentümerin der Ernte geworden wäre. Dies ist auch die Voraussetzung für einen Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn nur, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Felder, wegen deren Aberntung Ansprüche vorliegend geltend gemacht werden, in ihren Gewerbebetrieb eingegliedert hätte, kann dieser durch die Aberntung durch die Beklagte ein Schaden entstanden sein.
Aus diesem Grunde scheiden auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB aus. Denn selbst wenn die Beklagte sich durch Aberntung der Felder ungerechtfertigt bereichert hätte, kann doch nicht festgestellt werden, dass dies auf Kosten der Rechtsvorgängerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschehen wäre.
Dabei kann die Frage offenbleiben, ob bei einer gescheiterten Spaltung zur Neugründung die für den nicht zur Entstehung gelangten neuen Rechtsträger abgeschlossenen Rechtsgeschäfte als für den übertragenden Rechtsträger begründet anzusehen sind oder nicht. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die von der nicht zur Entstehung gelangten S… GmbH geschlossenen Pachtverträge für die P… GmbH gelten würden, ist nicht erkennbar, dass dieser daraus Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Eigentum an den Früchten entstanden wären, die auf die Klägerin hätten übergehen können.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Aberntung der Felder scheitert am fehlenden Erwerb des Eigentums an den Feldfrüchten durch die P… GmbH. Es kann nicht festgestellt werden, dass der P… GmbH der Besitz an den streitgegenständlichen Flächen eingeräumt wurde. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt voraus, dass die von der Beklagten abgeernteten Flächen in den Besitz der P… GmbH gelangt wären. Auch dies kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hat nicht ausreichend vorgetragen, dass der P… GmbH Besitz an den streitgegenständlichen Flächen eingeräumt wurde und diese Gesellschaft im Zeitraum der Aberntung Besitzerin war.
Zwar enthält die Behauptung der Klägerin, die Felder seien bestellt worden, konkludent auch die Behauptung, dass derjenige, der die Felder bestellt hat, hieran auch den Besitz erlangt hat. Der Vortrag, dass eine derartige Besitzergreifung stattgefunden hat, ist allerdings noch kein schlüssiger Vortrag des Inhalts, dass der die Fruchtziehung Gestattende dem späteren Besitzer den Besitz überlassen hat. Unstreitig war die P… GmbH zu einer Feldbestellung mangels ausreichenden Personals selbst nicht in der Lage. Unstreitig sind die streitgegenständlichen Flächen im Herbst 2005 durch Personal der A… GmbH & Co. KG bestellt worden. Danach könnte die A… GmbH & Co. KG Besitzerin der streitgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum gewesen sein, jedoch nicht die Klägerin. Die Klägerin hat allerdings behauptet, die A… GmbH & Co. KG sei im Auftrag und auf Rechnung der P… GmbH tätig geworden. Danach soll wohl die A… GmbH & Co. KG als Besitzdienerin für die P… die streitgegenständlichen Flächen bestellt und mithin besessen haben. Für die Richtigkeit dieser zudem unsubstantiierten Behauptung hat die Klägerin jedoch keinen Beweis angeboten.
Der weitere Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, auch der mittelbare Besitzer habe einen Anspruch auf Unterlassung von Besitzstörungen, soll offenbar dahingehend verstanden werden, dass weder sie, die „alte“ S… GmbH noch die P… GmbH unmittelbaren Besitz an den Feldern gehabt hätten, unmittelbare Besitzerin sei vielmehr die A… GmbH & Co. KG gewesen. Dann fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, auf Grund welchen wann begründeten Vertragsverhältnisses diese ihr bzw. der P… GmbH den Besitz vermittelt hätte.
Bei einem derart widersprüchlichen Vortrag kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bzw. die P… GmbH jemals Besitz an den von der Beklagten abgeernteten Flächen erlangt hätte.
Zudem spricht gegen den Besitz der „alten“ S… GmbH bzw. der P… GmbH folgender Umstand:
Die A… GmbH & Co. KG hat zum einen in anderen Verfahren gegen die Beklagte Ansprüche hinsichtlich der auch in diesem Verfahren streitgegenständlichen Flächen Ansprüche geltend gemacht, die die streitgegenständliche Aberntung betreffen. So ist der Beklagten durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.7.2006 im Verfahren 11 O 260/06 untersagt worden, auf den in der dort angeführten Flächenaufstellung bezeichneten Flächen Drescharbeiten auszuführen, diese abzuernten oder sonstige Bearbeitungsarbeiten durchzuführen. Der weit überwiegende Teil der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Flächen ist in der Flächenaufstellung im Verfahren 11 O 260/06 enthalten, nämlich
Im Schlag …, Schlagnummer 4220
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
139,
im Schlag …, Schlagnummer 4310
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
91/1
92/1
96/1
97/1
104,
im Schlag …, Schlagnummer 7130
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
160/9
160/10
161/4
164/1,
im Schlag …, Schlagnummer 7150
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
151/1
160/2
161/5
164/2 sowie
im Schlag …, Schlagnummer 7210
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
175/1
175/2
175/3
175/4
279.
Hinsichtlich eines weiteren – geringeren Teils – der hier streitgegenständlichen Flächen ist die A… GmbH & Co. KG im Verfahren 29 Lw 5/05 Amtsgericht Fürstenwalde = 5 U (Lw) 182/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht durch Versäumnisurteil vom 28.10.2005 (Bl. 500 d.A.) zur Herausgabe an die dortige Klägerin, die Beklagte dieses Verfahrens, verurteilt worden. Das betrifft folgende streitgegenständlichen Flächen:
Im Schlag …, Schlagnummer 4220,
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
30/1
151/2,
im Schlag …, Schlagnummer 4310
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
99/1
103,
im Schlag …, Schlagnummer 7130
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
165/2,
im Schlag …, Schlagnummer 7150
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
165/1,
im Schlag …, Schlagnummer 7210
Gemarkung
…
Flur
Flurstück
271.
Aus diesem Versäumnisurteil ist ausweislich des Protokolls des zuständigen Gerichtsvollziehers am 15.5.2006 die Vollstreckung der Herausgabe betrieben worden (Bl. 533 d.A.). Danach muss davon ausgegangen werden, dass die A… GmbH & Co. KG diese Flächen bis zum 15.5.2006 besaß, ab dem 15.5.2006 und mithin auch im Zeitraum der streitgegenständlichen Aberntung die Beklagte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie nach dem 15.5.2006 bis zum Zeitraum der Aberntung in der Zeit vom 20. bis zum 24.6.2006 an diesen Flächen den Besitz erlangt hätte.
Die genannten in der Flächenaufstellung im Verfahren 11 O 260/06 Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführten streitgegenständlichen Flächen sind überdies die Flächen, hinsichtlich derer die A… GmbH & Co. KG gegenüber der Beklagten einen Anspruchs wegen der Aberntung dieser Flächen gerichtet auf die Herausgabe des Erntegutes an einen Sequester geltend gemacht hat (Bl. 557 d.A.).
Danach sah sich die A… GmbH & Co. KG ihrerseits als den Besitze an den betreffenden Flächen voraussetzende Berechtigte an den abgeernteten Feldfrüchten an. Dass sich diese Gesellschaft als Besitzmittlerin angesehen hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Fläche im Schlag …, Schlagnummer 7150, Gemarkung …, Flur 1, Flurstück 869/870 ist in der durch Urteil vom 11.7.2007 erlassenen einstweiligen Verfügung im Verfahren 31 O 22/07 Landgericht Frankfurt (Oder) (Bl. 158 d.A.) erwähnt, durch die auf Antrag der A… GmbH & Co. KG der Beklagten das Betreten, Befahren und insbesondere das Abernten untersagt worden ist. Danach muss von der Berechtigung und dem Besitz der A… GmbH & Co. KG an dieser Fläche im Juli 2007 ausgegangen werden. Das begründet mangels näherer Darlegungen der Klägerin auch Zweifel an deren Besitz an dieser Fläche zuvor, insbesondere im Jahr 2006.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.