Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.12.2010 – 2 U 25/09
2. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 3/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Schadenersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Sturzes geltend, der sich am 14.12.2007 gegen 20:25 Uhr im Stadion … in … ereignete und in dessen Folge die Klägerin eine Sprunggelenksfraktur und einen doppelten Bänderriss erlitt. Der Unfall soll sich nach dem Vorbringen der Klägerin dergestalt ereignet haben, dass sie auf dem Weg zu ihrem Sitzplatz infolge einer muldenförmigen Unebenheit auf der Stufe 13 mit ihrem Fuß umknickte. Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von 5.371,95 €, Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als schadhaft monierte Fläche sei derart geringfügig und flach gewesen, dass unter normalen Umständen mit einem sicheren Bewältigen dieser Stelle gerechnet werden konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht allein aufgrund der Bilder und entgegen ihrem Vortrag davon ausgegangen sei, dass die Tiefe der Unebenheit nicht 40 cm betragen habe. Schließlich habe das Landgericht auch nicht die besonderen Umstände berücksichtigt, namentlich den großen Besucherandrang, der ihr einen Blick auf die Stufe unmöglich gemacht habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.371,95 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend ab 03.07.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches einen Betrag von 5.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 03.07.2008 zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diese aufgrund des Ereignisses am 14.12.2007 im Stadion in … erlitten hat und/oder erleiden wird, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass die Beklagte ihre Pflicht, für einen verkehrssicheren Zustand des Stadions zu sorgen, nicht verletzt hat. Als unstreitig für das Stadion Verkehrssicherungspflichtige hat die beklagte Stadt dafür Sorge zu tragen, dass sich das Stadion in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet. In Erfüllung dieser Pflicht obliegt es ihr, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustands erforderlich sind. Zwar ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen; dennoch sind im Einzelfalle alle diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. zur Verkehrssicherungspflicht: Palandt/Sprau, 69. Auflage, § 823, Rdnr. 221). Die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausgestaltung von Treppen muss sich vor allen Dingen darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, die sich durch Stürze ereignen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bewegungsablauf bei der Benutzung einer Treppe naturgemäß weniger stabil ist als bei einem Gang auf ebener Fläche und daher Unebenheiten in diesem Bereich nur schwerer ausgeglichen werden können (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009; Az.: 2b O 22/09; zitiert nach juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründet der Zustand der Treppenstufe, wie er sich auf den zur Akte gereichten Lichtbildern darstellt, keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Unebenheit auf der streitgegenständlichen Treppenstufe insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt. Die behauptete Tiefe der Unebenheit von 40 cm bezieht sich - wie die Berufung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - auch nicht etwa auf die Höhendifferenz zur darüberliegenden Stufe, sondern auf die flächenmäßige Ausdehnung der Vertiefung. Eine höhenmäßige Abweichung der streitgegenständlichen Stufe im Vergleich zu den anderen Stufen ist von der Berufung nicht dargelegt und soll - wie in der mündlichen Verhandlung gleichfalls klargestellt wurde - auch nicht Ursache des Umknickens gewesen sein. Allein die Unebenheit der Stufe in sich stellt sich aber als nicht so gravierend dar, dass sich hieraus eine Pflichtverletzung der Beklagten ableiten ließe. Dies folgt über den bereits beschriebenen Zustand der Unebenheit hinaus aus dem für die Besucher erkennbaren Gesamtzustand der Treppe. Das Sicherungsbedürfnis und hieraus abgeleitet der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nämlich nicht nur nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche, sondern auch nach den vernünftigen Sicherungserwartungen des Verkehrs, die maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild des Gefahrenbereichs bestimmt werden (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2007, 2 U 9/07 zu einer Unebenheit auf einer Gehwegfläche). Ist für den Verkehrsteilnehmer erkennbar, dass sich eine Verkehrsfläche in einem insgesamt eher schlechten Zustand befindet, ist von ihm erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht zu fordern. Dies gilt auch vorliegend für die Besucher des Stadions. Wie die Lichtbilder zeigen, weist nicht nur die Stufe, auf der die Klägerin zu Fall kam, Unebenheiten auf, sondern auch die beiden darunter liegenden. Die Berufung hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass vergleichbare Stellen auch andernorts im Stadion vorhanden sind. Handelt es sich demnach bei der streitgegenständlichen Treppenstufe nicht um die einzige auffällige Stelle, sondern befindet sich das Stadion insgesamt in einem nicht optimalen Erhaltungszustand, hätte die Klägerin sich hierauf einstellen können und müssen. Auch wenn - wie die Klägerin behauptet - zum Zeitpunkt des Sturzes ein hohes Besuchsaufkommen herrschte, hätte sie die Treppe entsprechend vorsichtig begehen können, etwa indem sie sich an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festgehalten hätte. Die Treppenstufe hätte nach Überzeugung des Senats bei entsprechend vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können, da es sich - wie ausgeführt - nicht um eine außergewöhnliche und unbeherrschbare Gefahrenstelle handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auch ist die Zulassung nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.371,95 € festgesetzt.