Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.02.2011 – 13 WF 20/11
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 12.11.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 28.10.2010 aufgehoben. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz fallen den Beteiligten zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Die zur Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers notwendigen Aufwendungen werden der Staatskasse als Schuldnerin auferlegt.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 900 €.
Gründe§
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der ihm das Amtsgericht die gerichtlichen Kosten eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames minderjähriges Kind auferlegt hat.
Nachdem sich die jeweils anwaltlich vertretenen Beteiligten in einer beantragten mündlichen Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG) in der Sache, deren Verfahrenwert das Amtsgericht mit 3.000 € festgesetzt hat, verglichen haben, ohne eine Bestimmung über die Kosten getroffen zu haben, hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller eine hälftige Verteilung der Gerichtskosten erstrebt und dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
II.
Die nach § 57 S. 1 Nr. 1 FamFG statthafte und nach §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in vorliegender vermögensrechtlicher Streitigkeit, wozu auch Kosten- und Auslagenentscheidungen gehören (vgl. BT-Drucks. 16/6308, Seite 204), übersteigt schon angesichts der auf Seiten der Antragsgegnerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, die der Antragsteller nach der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen hätte, 600 €.
2. Haben die Beteiligten in dem verfahrensabschließenden Vergleich keine Regelung über die Kosten getroffen, tritt die Kostenfolge des § 83 Abs. 1 FamFG kraft Gesetzes ein (vgl. Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, § 83, Rn. 28).
3. Die Kostenentscheidung für die Beschwerde folgt aus § 81 FamFG. Bei einem vollständigen Obsiegen des Rechtsmittels entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, die zur Rechtsverfolgung des Antragstellers notwendigen Aufwendungen der Staatskasse als Schuldnerin der Vergütung aufzuerlegen (vgl. Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, § 84, Rn. 16).