Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.05.2011 – 4 U 140/10
4. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.06.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 auf der Deponie E… angelieferte Abfälle zu entfernen sowie der Klägerin Schäden zu ersetzen, die infolge der Anlieferung von Abfällen entstanden sind oder künftig entstehen werden.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von H… Blatt 465 Flur 11 Flurstücke 33/4 und 36/4 eingetragenen Grundstücks, auf dem sich die Deponie E… befindet.
Auf diese Deponie sind im Zeitraum vom Februar 2006 bis Mitte November 2006 Abfälle angeliefert worden, die aus Niederlassungen der Beklagten stammen.
In Bezug auf die Entsorgung von Abfällen existieren sog. "Vereinfachte Nachweise für überwachungspflichtige Abfälle", die unter dem 12.07.2005 und erneut unter dem 25.01.2006 durch die Beklagte unterzeichnet worden sind. Ebenso gibt es Annahmeerklärungen für diese Nachweise, unterzeichnet unter dem 25.07.2005 bzw. 06.02.2006 für die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin). Die zu entsorgenden Abfälle sind in den vereinfachten Nachweisen jeweils als „Absiebung“ mit der Abfallschlüssel-Nr. 191209 sowie als „Materialien (z. B. Sand, Steine)“ bezeichnet.
Mit Schreiben vom 22.11.2006 ordnete das Landesumweltamt … aufgrund von Ermittlungen des Landeskriminalamts wegen des Aufbringens nicht zugelassener Abfälle auf der Deponie E… die Einstellung aller Arbeiten auf der Deponie an. Ein Gutachten der P… GmbH vom 20.04.2007 kam nach Untersuchung von Substanzproben der abgelagerten Abfälle zu dem Ergebnis, dass es sich dabei teilweise um gemischte Siedlungsabfälle mit hohem Gehalt an kleingeschreddertem Hausmüll, Kunststoffen, Holz und anderen nicht mineralischen Anteilen handele.
Mit abfallrechtlicher Anordnung vom 21.11.2008 verpflichtete das Landesumweltamt die Klägerin, die auf der Deponie E… gelagerten Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern 191201 bis 191212, mit Ausnahme der der Abfallschlüsselnummer 191209 zuzuordnenden Abfälle, zu beräumen. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte das Landesumweltamt die Anordnung vom 21.11.2008 mit Bescheid vom 26.03.2010 – wegen dieses Bescheides wird auf die Anlage BK 1; Bl. 229 f d. A. verwiesen – teilweise ab. Das diese Bescheide betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB zur Beseitigung von nicht der Abfallschlüsselnummer 191209 entsprechenden Abfällen und zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die der Klägerin infolge der Anlieferung von Abfällen, die nicht der Abfallschlüsselnummer 191209 entsprachen, entstanden seien oder künftig entstehen würden.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig.
Sie bestreitet, dass die angeblich falsch deklarierten Abfälle, die auf der Deponie gefunden worden seien, von der Beklagten stammten.
Die Anlieferungen, die durch die Spediteurunternehmen Ho… und He… erfolgt seien, seien nicht unmittelbar auf die Deponie E… erfolgt, sondern zur Verwertungsanlage der Klägerin in R… und dort von der Klägerin selbst abgesiebt worden. Lediglich bei einigen Anlieferungen habe der Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin, Herr R…, ca. eine Woche vor der jeweiligen Lieferung bei der Firma Ho… angerufen und die Anweisung erteilt, in E… oder auch anderswo anzuliefern.
Vertragliche Beziehungen hätten ohnehin nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden. Es habe vielmehr ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma H… Po… (im folgenden Fa. Po…) bestanden, die ihrerseits in vertraglicher Beziehung zu der Beklagten gestanden habe und durch die auch die Spediteure He… und Ho… mit dem Transport beauftragt worden seien. Der Beitrag der Beklagten zu dem gesamten Entsorgungsvorgang habe lediglich darin bestanden, die Abfälle auf dem eigenen Gelände zur Abholung bereitzustellen.
Darüber hinaus hätten – was als solches unstreitig ist – auch andere Unternehmen Abfälle an die Deponie der Klägerin angeliefert.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.06.2010 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. In Bezug auf die Feststellungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin durch eine auf Beseitigung gerichteten Leistungsklage mehr erreichen würde als mit einer Feststellungsklage.
Die Klage sei darüber hinaus unzulässig, weil der Klageantrag zu 1. den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Die Unbestimmtheit des Klageantrages ergebe sich bereits daraus, dass sich Umfang, Art und Menge der zu beräumenden Abfälle erst aus dem Ergebnis der noch durchzuführenden Erkundungsbohrungen ergeben sollten. Es müsse eindeutig und gegebenenfalls mit Hilfe von Beispielen klar werden, welche Gegenstände zu entsorgen seien.
Die Klage sei darüber hinaus unbegründet.
Im Rahmen des vertraglichen Verhältnisses mit einem Dritten sei die Beklagte lediglich für die Bereitstellung zur Abholung der Materialien verantwortlich, nicht für den weiteren Verbleib. Zudem sei die Klägerin als Kaufmann verpflichtet gewesen, die gelieferte Ware auf ihre Qualität und ordnungsgemäße Lieferung zu untersuchen und Abweichungen von den vereinbarten Zuständen unverzüglich zu rügen. Die Klägerin habe die Annahme der Abfälle nicht verweigert, sondern diese abgenommen. Es sei auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die behauptete Abweichung der Qualität ein verborgener Mangel wäre, abgesehen davon, dass die Parteien nur über einen Dritten jeweils vertragliche Rechte und Pflichten hätten.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe mangels Handlung der Beklagten nicht. Die Handlung der Beklagten habe mit der Bereitstellung der Abfälle geendet. Aufgrund der Verwertung in R… bestehe darüber hinaus keine Kausalität.
Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB sei mangels Störereigenschaft der Beklagten nicht gegeben. Die Beklagte habe die Beeinträchtigung der Klägerin nicht durch eigene Handlung hervorgerufen. Die Lieferung der Abfälle zum Deponiegelände sei aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma Po… durch die Klägerin und nicht durch die Beklagte erfolgt.
Die Beklagte sei weiterhin nicht mehr Eigentümerin der Abfälle gewesen. Spätestens mit der Übergabe der Abfälle an die Firma Po… sei das Eigentum der Beklagten an den Abfällen erloschen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie sowohl eine Verletzung formellen als auch materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin macht geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen habe, sie darauf hinzuweisen, dass es eine Feststellungsklage für unzulässig halte. Es habe aber auch die Voraussetzungen für das Feststellungsinteresse der Klägerin verkannt. Eine auf Beseitigung der von der Beklagten auf der Deponie E… abgeladenen Abfälle gerichtete Leistungsklage sei der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da das Landesumweltamt gerade keine abschließende Anordnung zu konkret von dem Gelände zu beräumenden Abfällen treffe, sondern Art, Umfang und Menge der zu beräumenden Abfälle vielmehr von dem Ergebnis zuvor durchzuführender Erkundungsbohrungen und einem abschließend mit dem Landesumweltamt abzustimmenden Beräumungsplan abhängig seien. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung außerdem verkannt, dass ein Feststellungsinteresse zum Zwecke der Hemmung der Verjährung bereits bestehe und es insoweit ausreiche, wenn künftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss seien.
Das Landgericht habe auch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzutreffend angewandt. Es überspanne die Anforderungen an die Bestimmtheit des Feststellungsantrages, wenn es von der Klägerin verlange, die zu beräumenden Abfälle bereits vor Durchführung der Erkundungs- und Beprobungsmaßnahmen zu bezeichnen und in einem auf Leistung gerichteten Klageantrag aufzuführen.
Soweit das Landgericht vertragliche Ansprüche verneine, verkenne es, dass die Klägerin keine Ansprüche aus Vertrag gegen die Beklagte geltend mache. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte aufgrund der „verantwortlichen Erklärung“ vom 25.07.2005 nicht nur für eine Bereitstellung zur Abholung, sondern für die Lieferung der Abfälle zur Deponie E… verantwortlich gewesen. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 26.05.2010 vorgetragen habe, dass sie im Februar 2006 insgesamt 19 Lieferungen der Beklagten zurückgewiesen habe, weil diese nach einer Sichtkontrolle durch den Zeugen B… nicht ausschließlich mineralische Abfälle enthielten.
In Bezug auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Klägerin vorgetragen habe, die von der Beklagten in deren Abfallbehandlungsanlagen in C…, Ha… und I… erzeugten Abfälle seien unmittelbar zur Deponie E… transportiert worden; eine Verbringung auf eine angebliche Sortieranlage auf dem Firmengelände der Klägerin in R… und erst von dort aus auf die Deponie in E… sei nicht erfolgt. Entsprechend sei die Beklagte auch Handlungsstörerin im Sinne des § 1004 BGB.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 04.06.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zum Geschäftszeichen 1 O 29/10
festzustellen,
1.dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, die von ihr in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 auf dem in Eigentum der Klägerin und Berufungsklägerin stehenden Grundstück der Deponie E…, eingetragen im Grundbuch von H…, Blatt 465, Flur 11, Flurstücke 33/4 und 36/4 angelieferten Abfälle, die nicht der Abfallschlüsselnummern 191209 und der Abfallbezeichnung „Mineralien (z. B. Sand, Steine)“ zuzuordnen sind, von dem Grundstück der Deponie E… zu entfernen.
2.dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin infolge der Anlieferung anderer Abfälle als Abfällen der Abfallschlüsselnummer 191209 entstanden sind oder künftig entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie weist erneut darauf hin, dass sie selbst Abfälle mit der ordnungsgemäßen Beschaffenheit zur Abholung bereitgestellt habe, damit diese nach R… geliefert werden sollten, um dort von der Klägerin selbst abgesiebt zu werden. Etwaige Abweichungen hiervon, insbesondere etwaige direkte Lieferungen auf die Deponie, seien ohne Wissen der Beklagten in direkter Absprache zwischen der Klägerin und der Firma Po… geschehen. Die Beklagte bestreitet nunmehr, dass die Klägerin 19 Lieferungen nach einer Sichtkontrolle zurückgewiesen habe. Im Übrigen hält sie diesen Vortrag für unerheblich.
Der Vortrag der Klägerin sei auch vor dem Hintergrund des nunmehr vorgelegten Widerspruchsbescheides vom 26.03.2010 unschlüssig, da die Klägerin von der Beklagten mehr verlange, als ihr selbst gegenüber von der Behörde verlangt werde. Im Übrigen sei nach wie vor nicht dargelegt, inwieweit die von der Behörde beanstandeten Abfälle auf der Deponie der Klägerin von der Beklagten stammten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
A. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits als unzulässig erachtet.
I. Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1., gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung von Abfällen.
1. Zwar folgt der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts, soweit dieses das Feststellungsinteresse mit der Begründung verneint hat, die Klägerin könne bereits unmittelbar auf Leistung in Form einer Beseitigung der Abfälle klagen.
Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass es – abweichend von dem Normalfall einer auf Beseitigung gerichteten Leistungsklage – im vorliegenden Fall nicht der Beklagten als möglicher Beseitigungsschuldnerin überlassen werden kann, in welcher Art und Weise die Beseitigung zu erfolgen hat, sondern die Beseitigung nach genauen Maßgaben der Anordnungen des Landesumweltamtes zu erfolgen hat, da es sich um besonders entsorgungsbedürftige Abfälle handelt. In welcher Art und Weise die Beräumung zu erfolgen hat, steht allerdings noch nicht fest, da diese nach den Bescheiden des Landesumweltamtes vom 21.11.2008 (K 6; Bl. 93 ff) und vom 16.03.2010 (BK 1; Bl. 299 ff) erst nach Erstellung eines Erkundungsplans, diesem entsprechenden Erkundungsbohrungen und –untersuchungen der dabei vorgefundenen Abfälle und der Erstellung eines Beräumungsplanes festgelegt werden soll. Ist damit aber noch unklar, in welcher Weise die Beklagte eine gegenüber der Klägerin bestehende Verpflichtung zur Beseitigung zu erbringen hat, kann es der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage nicht verwehrt sein, die zwischen den Parteien bestehende Rechtsunsicherheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das einen Beseitigungsanspruch zur Folge hat, im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen.
2. Da die Beklagte ein Beseitigungsanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach ernstlich bestreitet, droht dem Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit und das von der Klägerin erstrebte Feststellungsurteil wäre auch geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. nur: Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7). Die Frage, ob das Feststellungsinteresse darüber hinaus deshalb besteht, weil die Klage geboten ist, um die Verjährung zu hemmen, kann demgegenüber dahinstehen.
3. Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit dem Antrag zu 1. jedoch deshalb als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag den Anforderungen an die Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt.
Auch ein Feststellungsantrag unterliegt dem Bestimmtheitserfordernis; der Klageantrag muss das feststellende Rechtsverhältnis bestimmt bezeichnen, da der Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststehen muss (vgl. nur: Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 15).
Soll – wie hier – eine Verpflichtung zur Beseitigung einer Störung festgestellt werden, sind an die Bestimmtheit des Feststellungsantrages grundsätzlich ähnliche Anforderungen zu stellen wie bei einem Antrag auf Beseitigung der Störung als solchem, im vorliegenden Fall lediglich mit der Ausnahme, dass – aus dem bereits ausgeführten Gründen - zum Inhalt der Beseitigungspflicht keine genauen Angaben gemacht werden müssen. Die auch für die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Beseitigung erforderliche Angabe des begehrten Erfolges hat jedoch so genau wie möglich zu erfolgen.
Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Klägerin insofern nicht, als die Beklagte danach verpflichtet sein soll, die „von ihr auf der Deponie E… angelieferten“ Abfälle zu entsorgen. Die „von der Beklagten angelieferten“ Abfälle müssten (und könnten) erheblich genauer definiert werden, und zwar mindestens in der Weise, dass die Klägerin in ihrem Antrag, ggf. unter Bezugnahme auf eine Skizze oder eine ähnliche Grundlage, bezeichnen müsste, in welchem Bereich der Deponie sich die auf Veranlassung der Beklagten angelieferten, zu beseitigenden Abfälle befinden sollen und welcher Bereich der Deponie deshalb von der Beklagten in welchem Umfang zu beräumen sein soll. Die als Anlage K 12 (Bl. 185 d. A.) vorgelegte Skizze genügt dazu schon deshalb nicht, weil daraus nicht hinreichend verständlich zu ersehen ist, wie die nach dem Vortrag der Klägerin von der Beklagten stammenden Abfälle in ihrer Lage auf der Deponie von denjenigen anderer Abfalllieferanten abzugrenzen sind. Die Klägerin ihren Antrag im Termin am 13.04.2011 trotz Hinweises des Senats auf die Zulässigkeitsproblematik nicht entsprechend geändert.
Ob sich auch die weiteren Unklarheiten im Antrag der Klägerin im Verhältnis zu ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, etwa der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Antrag die Beseitigung von „in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006" angelieferten Abfällen fordert, während nach ihrer Begründung auf Veranlassung der Beklagten nur im Zeitraum von Februar 2006 bis Mitte November 2006 Abfälle angeliefert worden sein sollen, oder, dass die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin alle Abfälle entfernen soll, die nicht der Abfallschlüsselnummer 191209 entsprechen, während nach dem Widerspruchsbescheid vom 26.03.2010 auch Abfälle mit anderen Abfallschlüsselnummern auf der Deponie der Klägerin zugelassen sind und im Übrigen eine Beräumung nur bis zu einer bestimmten Geländehöhe zu erfolgen hat, als Probleme der Bestimmtheit des Klageantrages oder lediglich als Fragen der Begründetheit des Anspruchs dem Umfang nach darstellen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
II. Entsprechendes gilt auch für den auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz bereits entstandener und künftig entstehender Schäden gerichteten Klageantrag zu 2.
1. Auch insoweit bestehen zwar keine Bedenken gegen das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass sich der der Klägerin im Zusammenhang mit der Lagerung nicht zugelassener Abfälle auf der Deponie E… entstandene und in Zukunft noch entstehende Schaden noch in der Entwicklung befindet, so dass der Klägerin eine Bezifferung (auch teilweise) nicht zumutbar ist.
2. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit bedarf es nämlich jedenfalls einer hinreichenden Bezeichnung des Schadensereignisses, auf dem die Schadensersatzverpflichtung beruht.
Dazu gehört im vorliegenden Fall – ebenso wie bereits zum Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung ausgeführt – jedenfalls eine genaue Bezeichnung, in welchem Bereich der Deponie diejenigen Abfälle gelagert sein sollen, deren Anlieferung durch die Beklagte infolge der Anordnungen des Landesumweltamtes zur Beseitigung bei der Klägerin Schäden verursacht haben oder in Zukunft verursachen werden.
III. Ist danach aber die Klage mit den vorliegenden Anträgen der Klägerin, mit denen diese trotz Hinweises im Senatstermin vom 13.04.2011 auch im Berufungsverfahren unverändert verhandelt hat, bereits unzulässig, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht mehr darauf an, dass der Senat im Übrigen im Ergebnis auch die Auffassung des Landgerichts teilt, dass die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind.
1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte zu.
a) Ein vertraglicher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB – sei es gerichtet auf Naturalrestitution in Form einer Beseitigung oder auf Schadensersatz in Geld - scheitert bereits daran, dass im Berufungsverfahren zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass vertragliche Rechtsbeziehungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle nur zwischen der Beklagten und der Firma Po… einerseits und zwischen dieser und der Klägerin andererseits bestanden haben.
Eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte unter dem 12.07.2005 und dem 25.01.2006 jeweils vereinfachte Nachweise für überwachungsbedürftige Abfälle einschließlich einer „verantwortlichen Erklärung“ und die Klägerin unter dem 25.07.2005 und 06.02.2006 jeweils darauf bezogene Annahmeerklärungen unterzeichnet haben. Diese Erklärungen sind lediglich öffentlich rechtlich im Rahmen der Verpflichtungen der Parteien aus dem KrW-/AbfG von Bedeutung, begründen jedoch keine zivilrechtlichen vertraglichen Beziehungen oder auch nur "ähnliche geschäftliche Kontakte" (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB), die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB nach sich ziehen könnten.
b) Ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nicht zu, da die Beklagte nicht Störerin im Sinne dieser Vorschrift ist.
aa) Es fehlt bereits an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin, dass die auf der Deponie E… lagernden Abfälle, die nach den Bescheiden des Landesumweltamtes vom 21.11.2008 und 26.03.2010 zu beseitigen sind, gerade von der Beklagten stammen.
Auch insoweit reicht z.B. insbesondere die von der Klägerin als Anlage K 12 (Bl. 185) vorgelegte Skizze nicht aus, um diejenigen Bereiche der Deponie, auf der Abfälle „eingebaut“ worden sind, die von der Beklagten stammen, von denjenigen Teilen der Deponie abzugrenzen, auf denen von anderen Unternehmen stammende Abfälle gelagert sind. Ebenso fehlt es jedenfalls an einem hinreichendem Vortrag der Klägerin dazu, dass gerade in dem Bereich, in dem die von der Beklagten stammenden Abfälle „eingebaut“ worden sind, nicht zugelassene Abfälle gefunden worden sind; die Angaben in dem Gutachten der P… GmbH lassen sich nicht konkret in Beziehung zu Bereichen setzen, in denen die angeblich von der Beklagten stammenden Abfälle eingebaut worden sind.
bb) Unabhängig davon kann die Beklagte aber auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil sie auf der Grundlage des Vortrages der Parteien weder als Zustandsstörerin noch als unmittelbare oder mittelbare Handlungsstörerin angesehen werden kann.
(1) Da nach dem Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Firma Po… mit der eigenständigen Entsorgung der an den Niederlassungen der Beklagten in C…, Ha… und I… bereit gestellten Abfälle beauftragt hat, bedeutet dies gleichzeitig, dass das Eigentum und der Besitz an den Abfällen von der Beklagten auf die Firma Po… übergegangen ist. In Bezug auf die Abfälle, von denen die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums der Klägerin ausgeht, hatte die Beklagte damit schon zum Zeitpunkt der Anlieferung auf der Deponie keine tatsächliche oder rechtliche Position mehr inne, aus der ihre Eigenschaft als Zustandsstörerin hergeleitet werden könnte.
(2) Als unmittelbare Handlungsstörerin kommt die Beklagte ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn die nach den Anordnungen des Landesumweltamtes von der Deponie der Klägerin zu beseitigenden Abfälle von der Beklagten stammen sollten, d.h. von deren Abfallbehandlungsanlagen in C…, Ha… und I… aus auf den Weg zur Klägerin gebracht worden sind, ist die unmittelbar beeinträchtigende Handlung doch erst darin zu sehen, dass die Abfälle auf der Deponie E… abgeladen worden sind. Diese Handlung hat jedoch nicht die Beklagte vorgenommen, sondern die Mitarbeiter der Speditionsunternehmen He… und Ho… und diese im Auftrag der Firma Po…. Es kann dahin stehen, welches dieser drei Unternehmen als unmittelbare Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist; jedenfalls ist dies nicht die Beklagte.
(3) Die Beklagte ist schließlich auch nicht mittelbare Handlungsstörerin.
Zwar ist mittelbarer Handlungsstörer, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat (BGH Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 39/99 – Rn. 10). Allein der Umstand, dass – unterstellt, die Klägerin hätte insoweit hinreichend vorgetragen – die zu beseitigenden Abfälle auf Veranlassung der Beklagten über die Firma Po… und die von dieser beauftragten Speditionen auf das Gelände der Klägerin gelangt sind, reicht dafür jedoch nicht aus.
Als mittelbare Handlungsstörerin wäre die Beklagte nur dann anzusehen, wenn sie im Rahmen der Abfallentsorgungskette (Auftrag der Beklagten an die Firma Po…, Auftrag der Firma Po… an die Klägerin) verpflichtet gewesen wäre, zu verhindern, dass die Firma Po… oder die von dieser beauftragten Spediteurunternehmen die Abfälle unmittelbar auf der Deponie E… abluden. Eine solche Verpflichtung könnte die Beklagte nur unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht eines Abfallproduzenten (Abfallerzeugers im Sinne des KrW-/AbfG) treffen.
Grundsätzlich trifft den Erzeuger von Abfällen – diese Eigenschaft der Beklagten lässt sich aus den Entsorgungsnachweisen herleiten – eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen des zumutbaren und verkehrsüblichen das Erforderliche zu tun, damit sich von den Abfällen ohne besondere Vorkehrungen ausgehende Umweltgefahren nicht zum Schaden Dritter auswirken können (vgl. insoweit zur Industrieabfällen nur: BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 166/05 – Rn. 10).
Der Abfallerzeuger muss die Entsorgung allerdings nicht stets selbst übernehmen. Er kann seine Verkehrssicherungspflichten vielmehr delegieren mit der Folge, dass derjenige, der diese Pflichten übernimmt, seinerseits deliktisch – gleiches gilt auch im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB für die Verantwortlichkeit als mittelbarer Störer – verantwortlich wird, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt.
Ob die Beklagte, die in diesem Sinne ihre Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag mit der Firma Po… auf diese delegiert hat, die bei ihr verbliebenen Aufsichts- und Überwachungspflichten hinreichend erfüllt hat und ob insoweit – entsprechend den Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.04.2011 - § 16 KrW-/AbfG und die Angaben in den "verantwortlichen Erklärungen" zur Bestimmung des Inhalts der Pflichten heranzuziehen sind, kann dahin stehen. Die Klägerin selbst wird nämlich durch die bei der Beklagten als Abfallerzeugerin verbliebene Verkehrssicherungspflicht nicht geschützt.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 166/05 – Rn. 15) ist jedenfalls der Entsorger, dem die gefahrlose Beseitigung des Abfalls übertragen wurde, selbst nicht in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen. Er ist – so der BGH – selbst Teil der Gefahr, für die der Abfallerzeuger in gewissem Umfang verantwortlich bleibt; er wird selbst nicht geschützt. Zwar hat der BGH in der genannten Entscheidung (a.o. Rn. 16) ausdrücklich offen gelassen, ob dieser Ausschluss aus dem Schutzbereich sich stets bei weiteren Entsorgern innerhalb der „Entsorgungskette“ fortsetzt. Ein solcher Ausschluss ist aber im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Beeinträchtigungen/Schäden jedenfalls auch für die Klägerin gerechtfertigt.
Die Gefahr, der die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entgegenwirken und für die sie zumindest in Form von Aufsichts- und Überwachungspflichten einstehen soll, besteht darin, dass schädlichen Stoffe in die Umwelt gelangen und (potentiell) Gesundheitsschäden bei der Bevölkerung auslösen. Zweck der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist es dagegen nicht, den Deponiebetreiber vor einer Beeinträchtigung seines Eigentums bzw. vor Vermögensschäden zu schützen, die dadurch entstehen, dass er als Verantwortlicher für die Deponie seinerseits öffentlich rechtlich im Rahmen der Gefahrenabwehr zur Beseitigung der von seiner Deponie ausgehenden (potentiellen) Gefahren für die Bevölkerung herangezogen wird. Insofern ist nämlich auch der Deponiebetreiber Teil der Gefahr, die überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht in der Abfallentsorgungskette begründet und die jeweils von den Beteiligten an dieser Abfallentsorgungskette auf den Nachfolger delegiert wird. Es besteht auch kein Schutzbedürfnis des Deponiebetreibers, auf den Abfallerzeuger zurückgreifen zu können; der Deponiebetreiber ist vielmehr hinreichend dadurch geschützt, dass er seinen Vertragspartner – hier in Bezug auf die Klägerin die Firma Po… – in Anspruch nehmen kann. Der Umstand, dass der Abfallerzeuger trotz Delegation der Verkehrssicherungspflicht im Übrigen weiterhin in Bezug auf Auswahl und Überwachung verkehrsicherungspflichtig bleibt, soll den Deponiebetreibern nicht davor schützen, dass dieser seinen Vertragspartner nicht in Anspruch nehmen kann oder will (zu ähnlichen Erwägungen vgl. bereits: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1995 – 10 U 5/95 – Rn. 37 ff).
c) Aus denselben Gründen kommt für die Klägerin auch weder ein Beseitigungsanspruch, noch ein Schadensersatzanspruch in Geld aus §§ 823 ff BGB in Betracht.
aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte eine Verletzungshandlung, durch die Rechtsgüter der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, nämlich ihr Eigentum an dem Deponiegrundstück oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, verletzt worden sein könnten, nicht selbst vorgenommen. Die Verletzungshandlung in Form des Abladens nicht zulässiger Abfallbestandteile auf der Deponie der Klägerin lässt sich unmittelbar vielmehr lediglich den Transportunternehmen oder des allenfalls der Firma Po…, nicht jedoch der Beklagten, zurechnen. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 1 BGB käme eine Haftung der Beklagten lediglich im Falle der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Betracht. In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ist die Klägerin jedoch – aus den bereits genannten Gründen - nicht einbezogen.
bb) Das Verhalten der Fa. Po… oder der Transportunternehmen kann der Beklagten auch nicht im Wege eines Anspruchs aus § 831 BGB zur Last gelegt werden. Die Unternehmen waren nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Schon die Firma Po…, die allein unmittelbar von der Beklagten beauftragt worden ist, wurde als selbständiges und damit nicht weisungsabhängiges Unternehmen tätig.
cc) Der Klägerin steht schließlich gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG zu. Danach sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (offen gelassen: BGH, Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 166/05 – Rn. 18), fällt die Klägerin als Deponiebetreiberin – auch hier gelten die Erwägungen zur Verkehrssicherungspflicht entsprechend - nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes, da sie selbst zum Kreis der daraus Verpflichteten gehört.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Dies gilt auch, soweit man den Ausführungen in diesem Urteil eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH zur Frage von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen einer Abfallentsorgungskette sehen könnte; wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den diesbezüglichen Erwägungen des Senats lediglich um obiter dicta, nicht jedoch um die Entscheidung als solche tragende Erwägungen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO – in Übereinstimmung mit der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertbestimmung durch das Landgericht – auf 20.000,00 € festgesetzt.