Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.05.2011 – 1 AR 25/11
1. Zivilsenat
Tenor§
Zuständig ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. und 2. jeweils auf Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsverhältnissen bzw. des Nichtvorliegens anderer Beendigungstatbestände für die Arbeitsverhältnisse in Anspruch. Die Beklagte zu 1. verlangt im Wege der Widerklage und Drittwiderklage die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruches des Klägers auf Abfindung.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte waren bis 30. September 2010 Geschäftsführer der Beklagten zu 1.. Sie verkauften die Geschäftsanteile der Beklagten zu 1. an den Beklagten zu 2. mit Vertrag vom 24. September 2009. Am 20. Oktober 2009 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2. in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten zu 1. einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Unter dem gleichen Datum wurde ein Geschäftsführeranstellungsvertrag von dem Beklagten zu 2. und der Drittwiderbeklagten geschlossen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden mit Wirkung zum 30. September 2010 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. abberufen. Zudem vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Aufhebungsvertrag. Am 6.Oktober 2010 informierte der Beklagte zu 2. den Kläger darüber, dass das mit dem Beklagten zu 2. bestehende Anstellungsverhältnis per 1. Januar 2011 auf eine neu gegründete Gesellschaft, die LA… gAG übergehen solle. Am 16. November 2010 kündigte schließlich der Beklagte zu 2. das Geschäftsführeranstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. fristlos. Weiter erklärte der Beklagte zu 2. die fristlose außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zwischen dem Kläger und ihm, des Beklagten zu 2., unter Bezugnahme auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 20. Oktober 2009.
Die Beklagten wenden sich gegen die Klage. Die Beklagte zu 1. erhebt zudem Widerklage und Drittwiderklage und begehrt festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, diejenigen Vermögensschäden zu ersetzen, die durch die von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu vertretenden Falschabrechnung von Pflegeleistungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Pflegekassen entstanden sind oder noch zukünftig entstehen werden sowie weiter festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 150.000,00 € gemäß der Aufhebungsvereinbarung vom 30. September 2010 gegen die Beklagte zu 1. innehat.
Nachdem das zunächst angerufene Arbeitsgericht Neuruppin den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 6. Januar 2011 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin verwiesen hat, hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin sich auf Antrag der Beklagten vom 15. Februar 2011, der mit der später erhobenen Widerklage ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, mit Beschluss vom 18. März 2011 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung des Klägers an die Kammer für Handelssachen verwiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Rechtsstreit Fragen der Wirksamkeit von Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen dem Kläger und den Beklagten bzw. das Fortbestehen der Geschäftsführeranstellungsverträge betreffe. Das gelte auch für die Widerklage und die Drittwiderklage, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger bzw. der Drittwiderbeklagten und den Beklagten im Rahmen der Funktion des Klägers und der Drittwiderbeklagten als Geschäftsführer der Beklagten betreffe. Dabei handele es sich um Handelssachen im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG, für die die Kammer für Handelssachen zuständig sei.
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin hat sich mit Beschluss vom 8. April 2011 für unzuständig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2. keine Handelssache sei, da es sich um einen gemeinnützigen Verein handele, nicht aber um eine Handelsgesellschaft. Da die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für den ganzen Streitgegenstand gegeben sein müsse, müsse bei einer Klagehäufung die Voraussetzung des § 95 GVG für alle Ansprüche vorliegen. Da dies nicht der Fall sei, sei der gesamte Rechtsstreit vor der Zivilkammer wegen deren umfassender Zuständigkeit zu führen. Darüber habe sich die Zivilkammer bei ihrer Entscheidung willkürlich hinweggesetzt, weshalb die Kammer für Handelssachen hieran nicht gebunden sei.
II.
1. Die Kammer für Handelssachen ist zuständig.
2. Der Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Entscheidung zuständig. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Brandenburgisches Oberlandesgericht NJW-RR 2001, 63, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rdnr. 29).
3. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl die Zivilkammer als auch die Kammer für Handelssachen haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, erstere durch nach § 102 Satz 1 GVG unanfechtbaren Beschluss vom 18. März 2011, letztere durch eine ihre Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 8. April 2011, die als solche den Anforderungen genügt, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (a. a. O., § 36 Rdnr. 24).
4. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer vom 18. März 2011, wie § 102 Satz 2 GVG ausdrücklich zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreit und zur Verfahrensbeschleunigung bestimmt.
a) Diese Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses tritt ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn die Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist - was hier nicht gegeben ist - oder sich so weit von einer gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann. Hierfür ist es jedoch nicht genügend, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW-RR 2002, 1498). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 102 GVG Rdnr. 6). Insoweit ist die Rechtsprechung zur Bestimmung örtlichen und sachlichen der Zuständigkeit zu § 281 Abs. 2 ZPO hier zur Bestimmung des funktionell zuständigen Spruchkörpers entsprechend anzuwenden.
b) Die Verweisung durch die Zivilkammer unter Bezugnahme auf § 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG an die Kammer für Handelssachen ist in Anwendung dieses Maßstabes nicht willkürlich. Zwar muss für jeden Beklagten bei subjektiver Klagehäufung die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gegeben sein. Die Einordnung als Handelssache bestimmt sich dabei nach § 95 GVG, hier nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG. Damit sind allein Ansprüche im Zusammenhang mit Handelsgesellschaften erfasst (Kissel, GVG, 10. Aufl., § 95 Rdnr. 10). Zu denen gehört der Beklagte zu 2. als altrechtlicher Verein jedoch nicht. Die alleinige Nichtberücksichtigung der letztgenannten Voraussetzung beim Beklagten zu 2. durch die Zivilkammer ist aber noch keine willkürliche Rechtsanwendung im Sinne einer vorsätzlichen, bewussten Missachtung des geltenden Rechts. So sind die weiteren Ansprüche Handelssachen. Die Zivilkammer hat zudem den Verweisungsantrag nicht initiiert, sondern hat die Verweisung auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten, die diesen mit der Erhebung der Widerklage ausdrücklich aufrechterhalten haben, ausgesprochen, nachdem die Kläger dem nicht entgegengetreten sind. Im Weiteren hat die Zivilkammer einen relevanten Gesichtspunkt, hier die Notwendigkeit einer rechtlichen Einordnung eines altrechtlichen Vereins als (Nicht-) Handelsgesellschaft, für die Frage der funktionellen Zuständigkeit schlicht übersehen. Dieses Übersehen ist für eine Annahme von Willkür aber nicht ausreichend ist (vgl. Tombrink, NJW 2003, 2364).
c) Die Verweisung der Zivilkammer verstößt auch nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Partei wird nicht schon dadurch dem gesetzlichen Richter entzogen, dass ein Gericht eine Zuständigkeitsnorm unrichtig anwendet (BVerfGE 29, 45/48). Vielmehr wird im vorliegenden Fall durch die vom Gesetzgeber angeordnete Bindungswirkung des § 102 Satz 2 GVG der gesetzliche Richter gerade bestimmt (BGH FamRZ 1992, 1165). Die Regelung dient dazu, weitere Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und im Interesse der Parteien den Weg zu einer baldigen Sachentscheidung zu öffnen (BGH FamRZ 1988, 943).