Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.07.2011 – 5 Wx 138/10
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2011:0708.5WX138.10.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – Grundbuchamt – vom 12. November 2010 – Gz. G… Blatt A… aufgehoben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000,00 €
Gründe§
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind in Erbengemeinschaft u. a. Eigentümer des im Grundbuch von G… Blatt B… unter der laufenden Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Flur a…, Flurstück b….
Am 30. September 2010 erklärten die Beteiligten zu 1 bis 4 zur Urkundenrolle Nr. 9… der Notarin … mit Amtssitz in Königs Wusterhausen, dass das Flurstück b… der Flur e… zwischenzeitlich vermessen sei und die neuen Flurstücke c… und d… jeweils der Flur a… entstanden seien. Der Urkunde waren als Anlagen beigefügt ein notariell beglaubigter Auszug aus dem Liegenschaftskataster und eine notariell beglaubigte Abschrift der Mitteilung des Landkreises D… über die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 27. August 2010. Die notarielle Beglaubigung lautet, dass die der Notarin vorgelegte beglaubigte Abschrift (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) bzw. die der Notarin vorgelegte Ausfertigung mit der vorstehenden Abschrift übereinstimmt. In diesem Zusammenhang beantragten die Beteiligten zu 1 bis 4 unter „B. Vorbemerkung 1.“ die Eintragung der neu entstandenen Flurstücke unter gleichzeitiger Teilung.
Gleichzeitig bewilligten die Beteiligten zu 1 bis 4 in der genannten notariellen Urkunde zu Gunsten der Beteiligten zu 5 die Eintragung einer Buchgrundschuld über 75.000,00 € an dem Flurstück c… der Flur a….
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten namens des Gläubigers und der Eigentümer die Eintragung der Grundschuld sowie die Eintragung der neu vermessenen Flurstücke jeweils unter einer gesonderten Nummer im Grundbuch.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstünde. Die Fortführungsmitteilung der Katasterbehörde zum Flurstück b… der Flur a… liege nicht vor. Die neu entstandenen Flurstücke seien noch nicht in die Datenbank eingestellt. Es sei daher die Übersendung der Fortführungsmitteilung bei der Katasterbehörde zu veranlassen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 15. November 2010, mit der sie geltend machen, der katasteramtliche Veränderungsnachweis und die Flurkarte seien in beglaubigter Abschrift als Anlage der notariellen Urkunde beigefügt gewesen, den Bestimmungen des § 29 GBO sei damit Genüge getan.
Das Grundbuchamt hat mit weiterem Beschluss vom 18. November 2010 der Erinnerung nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, Veränderungen im Grundbuch und/oder Liegenschaftskataster würden zwecks Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster wechselseitig mitgeteilt. Die Mitteilung der Katasterbehörde liege bis heute nicht vor.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten, über die gemäß § 72 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71, 73 GBO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt darf die Anträge auf Eintragung der neu vermessenen Flurstücke nach Teilung des Flurstücks b… und nachfolgend die Eintragung der bewilligten Grundschuld lastend auf dem neuen Flurstück c… nicht davon abhängig machen, dass die Antragsteller die Katasterbehörde veranlassen, eine Fortführungsmitteilung an das Grundbuchamt zu übersenden.
1.
Da die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten bei Einlegung der Beschwerde nicht angegeben hat, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll und sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten, d. h. auch die Beteiligte zu 5 anzusehen (vgl. m. w. Nachw. Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 15 GBO Rdnr. 20).
2.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben beantragt, nach Teilung des Flurstücks b… die neu gebildeten Flurstücke c… und e… jeweils unter einer eigenen laufenden Nummer in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen und – auch aufgrund Antrages der Beteiligten zu 5 – zu deren Gunsten auf dem Flurstück c… eine Grundschuld über 75.000,00 € einzutragen.
Die Befugnis des Grundstückseigentümers zur Teilung seines Grundstücks folgt aus § 903 BGB und setzt eine formfreie materiellrechtliche Teilungserklärung aller Eigentümer – die nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Anforderungen des § 29 GBO genügen muss – voraus, der in d. R. in dem entsprechenden Eintragungsantrag enthalten ist (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, § 890 BGB Rdnr. 5 f.).
Wenn wie – wie vorliegend – zum grundbuchmäßigen Vollzug der Teilung eines Grundstücks in zwei (oder mehrere) neue Grundstücke die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist, weil sich die Teilung auf ein katastermäßig als Buchungseinheit nur mit einer Flurstücksnummer erfasstes und dargestelltes Grundstück bezieht, ist es zur Eintragung der Teilung eines Grundstücks weiter erforderlich (§ 2 Abs. 3 GBO), dass ein Auszug aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses, nach landesrechtlicher Anforderung darüber hinaus auch eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Karte vorgelegt werden, aus denen Größe und Lage der Teile ersichtlich sind (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rdnr. 673)).
Der grundbuchliche Vollzug der Teilung setzt dagegen nicht voraus, dass der die Teilung beantragende Eigentümer die Katasterbehörde zu einer Übersendung der Fortführungsmitteilung veranlasst und die neu entstandenen Flurstücke in die Datenbank eingestellt werden. Dies kann daher auch nicht im Wege der Zwischenverfügung als Voraussetzung der Eintragung der neuen Grundstücke nach Teilung von dem die Teilung beantragenden Eigentümer verlangt werden.
Darüber hinaus kann die Eintragung der neuen Grundstücke auch deswegen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Katasterbehörde um die Übersendung einer Fortführungsmitteilung ersucht, weil aufgrund der gesetzlich normierten Zusammenarbeit zwischen dem Grundbuchamt und der katasterführenden Stelle das Grundbuchamt nach § 86 Abs. 1 GBV grundsätzlich befugt ist, die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten selbst aus dem Liegenschaftskataster anzufordern. Die Übermittlung der Daten kann nach § 86 Abs. 4 GBV auch im automatisierten Verfahren angefordert werden. Vor diesem Hintergrund ist in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz vom 2. März 2009 (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 11 vom 25. März 2009) unter Ziffer 1 die Verpflichtung zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster geregelt. Nach Ziffer 1.2 dieser Verfügung sind festgestellte Abweichungen der Angaben im Grundbuch gegenüber den Angaben im Liegenschaftskataster zwischen Grundbuchamt und Katasterbehörde umgehend aufzuklären und zu beseitigen. Grundbuchämter und Katasterbehörden nutzen zur Erfüllung dieser Aufgabe nach Ziffer 2.3 der genannten Verfügung zur gegenseitigen Einsichtnahme in die amtlichen Nachweise des Liegenschaftskatasters bzw. des Grundbuchs die automatisierten Abrufverfahren.
Die Zwischenverfügung vom 12. November 2010 war daher auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 hin aufzuheben.
3.
Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.