Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.11.2011 – 2 U 53/10
2. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2010, Az. 4 O 2/10 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger und Berufungskläger begehrt von den Beklagten den Ersatz von Schäden, die ihm dadurch entstanden sind, dass Grundwasser in den Keller seines Wohnhauses gedrückt wurde. Überdies dringt er auf die Feststellung, dass die Beklagten zur Erstattung von Umsatzsteuer für anfallende Schadensbeseitigungskosten verpflichtet sind.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H… 6 in F…, das seit dem Jahr 1986 mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zur Ableitung von Niederschlagswasser ist die Siedlung W… von zahlreichen offenen Gräben durchzogen. Zu nennen ist insbesondere der Graben 536, der hinter dem Haus des Klägers verläuft und in den Graben 535 (sog. „Großer W…“) mündet. Über den Großen W… wird das Wasser von der Siedlung weg in Richtung Süden zu der dort verlaufenden Bahnstrecke Berlin - Hamburg geleitet. Das Wasser unterquert das Gleisbett in einem geschlossenen Betonkanal, bevor es zu dem südlich der Bahnstrecke verlaufenden sog. „S…“ gelangt, der schließlich am Schöpfwerk in die Havel entwässert. Die Besiedlung der Kolonie W… ging auf einen Beschluss des Kreisausschusses des Landkreises O… vom 16. Juni 1904 zurück. Darin genehmigte der Kreissausschuss die Besiedlung der sog. großen faulen L… mit der Auflage, Entwässerungsanlagen herzustellen.
Die Unterquerung der Bahnstrecke aus den 20er Jahren wurde im Zuge des Ausbaus der ICE-Strecke im Jahr 1996 derart umgebaut, dass eine Betonrohrleitung von 50 cm Durchmesser eingesetzt und die Sohle des Durchlassrohres um 22 cm angehoben wurde. Im Frühjahr 2008 kam es nach Jahren vergleichbarer Trockenheit zu starken Regenfällen.
Der Kläger behauptet, der Wassereinbruch sei darauf zurückzuführen, dass die Entwässerungsgräben vollgelaufen seien und damit das Grundwasser flächenhaft angestiegen sei. Entgegen der Bestimmungen hätten die Gräben bei dem Starkregen 2008 nicht genügend steigendes Grundwasser und Niederschlagswasser aufnehmen und abführen können. Dadurch sei der Grundwasserspiegel insgesamt angestiegen. Drückendes Grundwasser sei in den klägerischen Keller eingedrungen. Dies geht nach Ansicht des Klägers auf mehrere Pflichtverletzungen der Beklagten zurück.
So sei die Beklagte zu 1. für die Unterhaltung der Entwässerungsgräben verantwortlich gewesen, habe diese aber nicht ordnungsgemäß gewartet und funktionsfähig gehalten, sie insbesondere nicht ausgebaggert, vertieft und das erforderliche Mindestgefälle eingehalten. Sie habe damit ihre Pflicht zur Abwasserbeseitigung aus § 66 BbgWG, die nach § 18 WHG auch die Pflicht zum Sammeln, Fortleiten und ggf. Versickern von Abwasser einschließe, verletzt.
Der Beklagte zu 2. ist nach Ansicht des Klägers als untere Wasserbehörde seiner Pflicht als Fach- und Komunalaufsicht nicht nachgekommen, in dem er nicht geeignet eingeschritten sei. Spätestens durch ein an den Beklagten zu 2. weitergeleitetes Schreiben vom 23. Oktober 1996 habe hierfür Anlass bestanden.
Hinsichtlich des Umbaus der Bahnstrecke habe es der Beklagte zu 2. entgegen dem drittschützenden Genehmigungsvorbehalt (§§ 87, 89 BbgWG) unterlassen, auf die Einhaltung der Ziele des § 89 Abs. 3 BbgWG zu Gunsten der Anlieger zu achten. Zwar sei die Beklagte zu 2. erst seit 1995 die zuständige Wasserbehörde; zu diesem Zeitpunkt war das Planfeststellungsverfahren bereits abgeschlossen. Bis zum Beginn des Umbaus hätte jedoch noch 22 Monate Zeit bestanden, etwa der Verengung des Durchmessers des Durchlasses und der Anhebung der Sohle entgegenzutreten.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, durch den Grundwassereintritt seien ihm Sachschäden in Höhe von 4.213,22 € brutto für durchgeführte Arbeiten am Haus, 16.103,65 € für Trocknung und Sanierung und weitere 3.937,57 € für das Ausräumen und Zwischenlagern entstanden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.254,33 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar die Beklagte zu 1. beginnend ab dem 29. November 2008 und der Beklagte zu 2. beginnend ab 9. Oktober 2009,
2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 1.674,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2010.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. sei nicht passivlegitmiert. Für das Betreiben und Unterhalten der Entwässerungsgräben sei nach § 79 BbgWG im streitgegenständlichen Bereich der Verband „G…“ zuständig, der im Übrigen seinen Pflichten nachgekommen sei.
Ebenso sei der Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert. Hinsichtlich des Umbaus des Durchlasses unter der Bahnstrecke sei zum damaligen Zeitpunkt allein die Bahn zuständig gewesen.
Überdies sei nach Ansicht beider Beklagter der Schaden weder auf Maßnahmen des Hochwasserschutzes oder der Abwasserbeseitigung, sondern allein auf die Höhe des Grundwasserstandes zurückzuführen. Schließlich sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt wegen der außergewöhnlichen Niederschlagsmengen das Wasser über den Siedlungsbereich und den S… bis zum Schöpfwerk Z… am Überlauf in den Havelkanal gestaut gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Schaden sei nicht auf eine kausale Verletzung von Amtspflichten der Beklagten zurückzuführen. Die Voraussetzungen von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG lägen nicht vor.
Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers habe eine Pflichtverletzung weder aus dem Bereich des Hochwasserschutzes noch der Abwasserbeseitigung den geltend gemachten Schaden hervorgerufen. Vielmehr sei Grundwasser im Sinne des § 3 Nr. 3 WHG durch die Kellerwände bzw. die Kellersohle eingedrungen. Auf Niederschlagswasser oder überfließende Wassermassen sei der Schaden nicht zurückzuführen. Ein Schutz vor Grundwasser kenne das Gesetz nicht, lediglich in § 47 WHG den Schutz des Grundwassers. Grundwasser unterliege nur der Neubildung, werde aber nicht angestaut oder abgelassen. Sickert Oberflächenwasser ein und bildet sich hieraus (unregulierbares) Grundwasser, sei es haftungsrechtlich nicht mehr als ehemaliges Oberflächenwasser anzusehen.
Auch die Verletzung einer Pflicht aus der Gewässerunterhaltung habe die behaupteten Schäden nicht verursacht. Die öffentliche Hand sei ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Baugenehmigungen und Bebauungspläne nicht für das vom Grundwasser ausgehende Risiko für eine Wohnbebauung zuständig. Das Baugrundrisiko sei Sache des Bauherrn, der für einen entsprechenden Bautenschutz sorgen müsse. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung betreffe eine Überflutung, die hier gerade nicht vorliege.
Im Übrigen sei nach § 79 Abs. 1 Ziff. 2 BbgWG für die Gewässerunterhaltung der streitgegenständlichen Gräben nicht die Beklagte zu 1. zuständig, sondern der Gewässerunterhaltungsverband. Ebenso wenig sei die Beklagte zu 1. für den Hochwasserschutz nach den §§ 95 ff. BbgWG verantwortlich.
Schließlich handele es sich bei dem Grundwasser nicht um Abwasser im Sinne der §§ 64, 66 BbgWG, sodass Pflichtverletzungen aus dem Abwasserrecht hier ohne Belang seien. Etwaiges Abwasser habe seine Eigenschaft verloren, sollte es sich erst in den Gräben befunden haben, dann aber eingesickert sein und sich mit dem Grundwasser verbunden und so neues Grundwasser gebildet haben. Unerheblich sei daher, wie viel Niederschlagswasser über welche Wege in die Gräben gelange.
Eine kausale Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. scheide schon deshalb aus, da der Kläger dessen Pflichtverletzung als Aufsichtsbehörde an die der Beklagten zu 1. anknüpfe. Eine solche fehle aber wie gezeigt. Hinsichtlich des Umbaus der Bahntrasse sei das Planfeststellungsverfahren im Übrigen bereits abgeschlossen gewesen, als der Beklagte zu 2. eine entsprechende Zuständigkeit 1996 erlangt habe. Ein späteres Unterlassen sei unbeachtlich, da der Kläger schon nicht vorgetragen habe, wie dieses Eingreifen im Bauprozess hätte aussehen sollen. Die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 89 Abs. 3 BbgWG, aus der sich eine Schutzpflicht für Bürger ergeben solle, habe noch nicht existiert.
Ein Anspruch aus § 1 StHG scheide schon deshalb aus, da es an einer rechtswidrigen Schadenszufügung - wie dargelegt - fehle. Ein Anspruch nach § 2 HaftPflG würde voraussetzen, dass der Schaden auf die Wirkung des Wassers aus einer Rohrleitungsanlage zurückginge. Dies sei bei drückendem Grundwasser nicht der Fall. Überdies komme eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 38 OBG nicht in Betracht. Zweifel hat das Landgericht bereits, inwieweit ein bloßes Unterlassen als „Maßnahme“ im Sinne von § 38 OBG angesehen werden könne. Jedenfalls scheide eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen zu den Pflichtenkreisen beim Grundwasser aus. Entsprechendes gelte für den Beklagten zu 2., den der Kläger als Aufsichtsbehörde nach § 7 OBG ansehe.
Schließlich schieden - so das Landgericht weiter - die Rechtsinstitute des enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriffs als Anspruchsgrundlage aus. Es fehle an einem unmittelbaren Eingriff der Beklagten. Stattdessen lägen allenfalls bloße Reflexe rechtlicher Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2010 hat der Kläger eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt, um insbesondere klarzustellen, dass die Gräben zur gezielten und regulierten Ableitung des Grundwassers angelegt worden seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2011 den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die unter dem 8. Dezember 2010 erhobene Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren weiterverfolgt. Das landgerichtliche Urteil war der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 2. November 2010 zugegangen, der zuständige Sachbearbeiter hatte es jedoch erst am 12. November 2010 zugestellt erhalten.
Hinsichtlich der Schadensberechung greift der Kläger die Hinweise des Landgerichts zum Vorteilsausgleich auf. Statt der Zahlung von 24.254,33 € nebst Zinsen von beiden Beklagten (Antrag zu 1.)) sowie weiteren 1.647,44 € von der Beklagten zu 1. (Antrag zu 2.)) verlangt er nunmehr zunächst die Zahlung von nur noch 21.054,47 € für bereits durchgeführte Abwasser- und Unterhaltungsarbeiten (brutto) sowie die noch ausstehenden Trocknungs- und Sanierungsarbeiten (netto). Hinzu kommt mit dem neuen Antrag zu 1.a) die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Umsatzsteuer auf die ausstehenden Trocknungs- und Sanierungsarbeiten zu erstatten. Schließlich hält der Kläger an dem Antrag zu 2.) fest.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Entwässerungsgräben dienten nicht nur der Ableitung von Niederschlags- und Abwasser, sondern - in dem besonderen Fall von W… - als Hauptzweck der Ableitung von Grundwasser und damit der Senkung des Grundwasserspiegels. Das Entwässerungsgrabensystem habe die Beklagte zu 1. in den Jahren 1927 - 1929 überarbeitet und verbessert. Nachteilige Veränderungen an Querschnitten, Durchlasshöhen und Gefällen sowie eine unzureichende Instandhaltung hätten zwangsläufig zur Folge, dass das sich in den Gräben sammelnde Grundwasser nur eingeschränkt abfließe und somit der Grundwasserspiegel flächenhaft erhöht bleibe oder sich weiter erhöhe. Die Besiedlung von W… sei gerade auf das (intakte) Entwässerungssystem abgestimmt gewesen. Entgegen der Darstellung in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils befinde sich Grundwasser in dem vorliegenden Fall gerade in einem Wasserbett, und zwar wie Oberflächen- und Abwasser in den Entwässerungsgräben gesammelt. Damit habe die Beklagte zu 1. auch die Pflicht, es wie Oberflächen- oder Abwasser so abzuleiten, dass daraus kein Schaden für die Anlieger entstehe. Insoweit unterscheide sich die Situation von der klassischen Grundwasserproblematik anderer Gemeinden. Als Rechtsnachfolgerin des damaligen Bauträgers B…, dem der damalige Landkreis die Genehmigung zur Besiedlung nur unter der Auflage, ein Entwässerungssystem herzustellen, erteilt habe, komme nun der Beklagten zu 1. die Pflicht zu, offen fließendes Grundwasser laufend zu bewirtschaften. Hieraus erwachse eine Abwasserbeseitigungspflicht für das Grundwasser nach § 66 Abs. 1 BbgWG und nach § 18 a WHG a. F. Infolge des Schreibens des Klägers vom 23. Oktober 1996 habe die Beklagte zu 1. auch Kenntnis von den Umständen gehabt, ungeachtet dessen, dass es jahrelang nicht zu einem problematischen Anstieg des Grundwassers gekommen war.
Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 1. erkennt der Kläger zwar an, dass der Wasser- und Bodenverband seit seiner Gründung im Jahr 1995 für die Instandhaltung des Grabensystems verantwortlich sei. Die Beklagte zu 1. habe es jedoch versäumt, dem Verband die Unterlagen aus den Jahren 1927 - 1929 zur Verfügung zu stellen, was sich aus dem Antwortschreiben des Verbandes vom 24. April 2008 ergäbe. Überdies habe die Beklagte zu 1. eine grobe Pflichtverletzung begangen, indem sie es unterlassen habe, im Rahmen der jährlichen Gewässerunterhaltungspläne konkrete Anforderungen an die Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten zu stellen, mithin auf eine Grundinstandsetzung durch den Verband zu drängen, sodass der Zustand von 1929 erzielt würde. Sie habe nicht auf die Wiederherstellung und dauernde Unterhaltung der ursprünglichen Profile gedrängt mit dem Ziel, das ansteigende Grundwasser so gut, wie es das schwache Gefälle zulasse, wirksam in die Vorflut abzuleiten. Stattdessen habe die Beklagte zu 1. es dabei belassen, ein- bis zweimal im Jahr Pflegearbeiten wie Krautungen zu veranlassen.
Zudem stellt der Kläger nunmehr fest, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der ICE-Strecke Berlin-Hamburg an keiner Stelle regele, dass der Durchlass auf die Dimension DN 500 verkleinert und die Sohle wie erfolgt um 22 cm angehoben werden solle. Nach Ansicht des Klägers habe die Deutsche Bahn mithin abweichend vom Planfeststellungsbeschluss gebaut. Er meint sodann, dass die Beklagten eine grobe Pflichtverletzung begangen hätten, indem die Beklagte zu 1. als unmittelbar betroffene Trägerin der Abwasserbeseitigungslast sowie der Beklagte zu 2. als damals schon zuständige untere Wasserbehörde die verschlechterte Abflussmöglichkeit nicht wahrgenommen und die Rechte der betroffenen Bürger nicht gewahrt hätten.
Der Kläger meint weiter, die Beklagte zu 1. sei weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig nach § 66 Abs. 1 BbgWG. Diese Pflicht habe offenkundig nicht der Gewässerunterhaltungsverband übernommen. An ihn sei lediglich die Unterhaltungspflicht delegiert. Als Nebenpflicht aus der Abwasserbeseitigungspflicht habe die Beklagte zu 1. dem Unterhaltungsverband diejenigen notwendigen Angaben machen müssen, um eine ungestörte Ableitung des Grundwassers zu erzielen. Dies habe die Beklagte zu 1. pflichtwidrig unterlassen, wie sich anhand der jährlichen Gewässerunterhaltungspläne des Verbandes, die mit beiden Beklagten abgestimmt würden, belegen lasse. Der Verband habe offensichtlich keine Kenntnis von dem ursprünglichen Zustand der Grabenprofile gehabt, sodass die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit bei ihr verblieb.
In seiner Replik auf die Berufungserwiderung stützt der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. nun auch auf eine Verletzung der Erschließungspflicht. Die Erschließung habe infolge des Beschlusses des Landkreises O… vom 19. März 1908 dem B…, der angeblichen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1., oblegen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu 1. wie folgt geändert und ein weiterer Klageantrag zu 1.a) gestellt wird:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.054,47 € zu zahlen, die Beklagte zu 1. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2008, der Beklagte zu 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2009.
1a. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger nach Durchführung der unter III F geschilderten Arbeiten die nachgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten.
2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.674,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2010.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie pflichten der Auffassung des Landgerichts bei. Zu Unrecht leite der Kläger aus der allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht eine Pflicht zur Regulierung des Grundwassers ab. Für eine solche fehle eine Rechtsgrundlage. Die Beklagte zu 1. sei nicht passivlegitimiert. Vielmehr obliege es nach § 79 BbgWG den Gewässerunterhaltungsverbänden, die in § 78 BbgWG beschriebene Gewässerunterhaltung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Wenn der Kläger nun meine, die Beklagte zu 1. habe den Verband erst hierzu in die Lage zu versetzen, nivelliere er die gesetzlichen Zuständigkeiten.
Der Grundwasserstand sei ein Risiko des Bauherrn, der gegen drückendes Grundwasser Vorkehrungen zu treffen habe. Es liege ein Fehler bei der Errichtung des klägerischen Hauses vor, da die Kellergarage den Tiefpunkt in dem streitgegenständlichen Bereich bilde, was die Beklagten mit Angaben zu den Höhen unter Zuhilfenahme einer Skizze näher ausführen und der Kläger sodann in seiner Replik zurückweist.
Auch der Beklagte zu 2. sei aus den von dem Landgericht genannten Gründen nicht passivlegitimiert. Überdies lägen der Bahndurchlass und die Durchlasshöhe am südlichen Beginn des Wohngebietes mit 29,78 bzw. 29,79 m. ü. NN auf identischem Niveau. Dagegen befänden sich die Rohrsohlen in der Nähe des Grundstücks des Klägers bei 30,32 bzw. 30,19 m. ü. NN, mithin erheblich höher. Im Ergebnis könne der bemängelte Durchfluss im Bereich der Bahnlinie nicht Grund für die Schäden im klägerischen Keller sein.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht erhoben. Zwar ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses das Urteil des Landgerichts in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 2. November 2010 eingegangen und dieser hat erst am 8. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Maßgeblich für den Beginn der Monatsfrist zur Berufungseinlegung ist jedoch die Zustellung bei dem zuständigen Bearbeiter, hier zum damaligen Zeitpunkt des Rechtsanwalts S…. So ist die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis regelmäßig dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, VIII ZR 124/05, Rdnr. 8 m. w. N.; zitiert nach juris). Vorliegend hat Rechtsanwalt S… das Urteil erst am 12. November 2010 zugestellt erhalten.
2. Die Berufung ist in der Sache zurückzuweisen. Dem Kläger kommt weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen den Beklagten zu 2. der begehrte Schadensersatzanspruch zu. Damit scheitert auch der korrespondierende Feststellungsantrag zu 1.a).
a) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. hat der Kläger nicht ausreichend dargetan.
aa) Insbesondere kommt dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch wegen Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht zu. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung aus den §§ 28 Abs. 1 WHG (i. d. F. vom 12. Dezember 1996), 78 BbgWG vom 13. Juli 1994 (i. d. F. vom 18. Dezember 1997) liegen nicht vor. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. Das bedeutet indes nur, dass die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist und dies allein von der Wasserbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amtspflichtverletzung) gehaftet wird, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994, III ZR 4/93 Rdnr. 9 f. m. w. N.; so auch der hiesige Senat, Urteil vom 19. April 2011, 2 U 2/10; vgl. eingehend zum Verhältnis der Ansprüche aus § 839 und § 823 BGB BGH, Urteil vom 13. Juni 1996, III ZR 40/95).
Voraussetzung des Anspruchs wäre, dass der Kläger eine Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Pflanzen und Hindernissen durch die Beklagte zu 1. und den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Unterhaltspflicht und der eingetretenen Eigentumsverletzung darlegt und beweist (Senat, a. a. O.). Eine Pflicht zu Maßnahmen besteht aber nur dann, wenn diese zur Reinhaltung des Gewässerbettes dem Umfang nach geboten sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BbgWG). Aufgabe der Unterhaltung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG a. F. ist es, den ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten. Erforderlich ist, dass der Fluss in einem Zustand erhalten wird, der gewährleistet, dass das in ihm gewöhnlich befindliche Wasser ungehindert, störungsfrei und gefahrlos abfließen kann (Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 39 Rdnr. 29). Die Unterhaltungspflicht ist damit auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt. Solange bei normalen Verhältnissen das Wasser abgeführt wird, sind Unterhaltungsarbeiten wie die Reinigung und Räumung des Gewässerbetts nicht notwendig (Senat, a. a. O.) Andererseits können die notwendigen Maßnahmen nicht nur gefordert werden, um dem Oblieger das Wasser wegzuschaffen, sondern z. B. auch, um einen durch mangelnden Wasserabfluss verursachten gesundheitsgefährdenden Zustand zu beseitigen oder zu verhüten oder Vernässungen im Einflussbereich des Gewässers zu verhindern (Reinhardt, WHG, 10. Aufl., 2010, § 39 Rdnr. 30 m. w. N; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994, III ZR 4/93; zitiert nach juris).
Inwieweit nach diesen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der Gewässerunterhaltung eine Pflichtverletzung zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls wäre die Beklagte zu 1. insoweit nicht passivlegitimiert. Zuständig für den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungsgräben als Gewässer II. Ordnung ist nach § 79 BbgWG der jeweilige Gewässerunterhaltungsverband, hier der Verband „G…“, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
Der Kläger sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. daher auch nicht länger in der unzureichenden Unterhaltung, sondern vorwiegend darin begründet, dass die Beklagte zu 1. dem Gewässerunterhaltungsverband nicht die nötige Information zu den Vorgaben des Entwässerungssystems aus dem Jahr 1929 habe zukommen lassen. Der Verband habe lediglich Krautungen durchgeführt, da er nicht habe erkennen können, dass weitergehende Maßnahmen (Ausbaggern, Sicherstellen eines Gefälles etc.) erforderlich gewesen wären. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass diese Ausführungen des Klägers darauf hinauslaufen, die gesetzlichen Zuständigkeiten aus § 79 BbgWG zu nivellieren. Obliegt dem Verband die Unterhaltung und der Betrieb, muss er sich auch eigenständig über die Grundlagen der Gewässer in Kenntnis setzen. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte zu 1. etwa auf eine Anforderung des Verbandes Informationen bewusst zurückgehalten hätte. Dies ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dass die Beklagte zu 1. teilweise selbst Entkrautungen vorgenommen hat sowie an den jährlichen Gewässerunterhaltungsplänen des Wasser- und Bodenverbandes mitgewirkt und schließlich als Verbandsmitglied Einfluss auf den Verband hatte, ändert an der gesetzlichen Zuständigkeit nichts.
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. ergibt sich auch nicht aus einer Pflichtverletzung gegen hochwasserschützende Normen nach §§ 95 ff. BbgWG. Wie das Landgericht zutreffend betont hat, lag hier kein Hochwasser im Sinne der Legaldefinition des § 72 WHG vor, denn das Grundwasser ist nicht etwa im Wege der Überflutung als oberirdisches Wasser in den Keller des Klägers gelaufen. Vielmehr handelte es sich um sog. drückendes Grundwasser.
cc) Und auch ein Anspruch gestützt auf eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung kommt dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. nicht zu. Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Aufgabe, der mögliche Anspruch resultiert aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 34 GG und nicht aus § 823 BGB (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 839 Rdnr. 81 (Abwasser); eingehend zum Verhältnis der Ansprüche aus § 839 und § 823 BGB siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 1996, III ZR 40/95; zitiert nach juris). Nach § 66 BbgWG tragen die Gemeinden zwar die Pflicht zur Abwasserbeseitigung. Nach der Legaldefinition in § 64 Abs. 1 BbgWG fallen unter Abwasser jedoch nur das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser, Niederschlagswasser das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Um Schmutzwasser hat es sich bei dem Wasser in den Gräben, die hier im Streit stehen, erkennbar nicht gehandelt. Der Kläger vermochte jedoch auch nicht darzulegen, dass eine Pflichtverletzung betreffend das Niederschlagswasser im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 BbgWG den behaupteten Schaden herbeigeführt hat.
So haben die Parteien auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2011 übereinstimmend erklärt, dass sich in den Entwässerungsgräben sowohl angestiegenes Grundwasser als auch Niederschlagswasser, das von der Entwässerung befestigter Straßen herrührte, befunden haben. Im streitgegenständlichen Bereich werden Niederschläge ganz überwiegend durch Versickern in den Boden, zumeist auf den Grundstücken der Anlieger entwässert. Von den Straßen sind etwa nur 40 % versiegelt. Im Ergebnis machte - darin sind sich die Parteien einig - das von den befestigten Flächen stammende Niederschlagswasser nur etwa 5 % des in den Gräben geführten Wassers aus. Im Übrigen handelte es sich um Grundwasser. Dieses ist grundsätzlich nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht umfasst, und zwar entgegen der Ansicht des Klägers auch dann nicht, wenn es in Gräben gefangen ist. Jedenfalls bei einem derartigen Verhältnis von 95 % Grundwasser zu 5 % Niederschlagswasser vermag der Senat nicht ohne weiteres den Schluss zu ziehen, dass sich die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser infolge des Vermischens mit dem Grundwasser nunmehr auf das gesamte in den Gräben geführte Wasser erstreckt. Der Kläger wird auch nicht behaupten können und hat dies auch nicht dargetan, dass gerade diese 5 % Niederschlagswasser den Schaden in seinem Keller verursacht hätten. Vielmehr hat der Kläger selbst Auszüge des Rechtsstreits aus dem Jahr 1908 zwischen dem B… eGmbH und dem Amtsvorsteher zu Fn… als Anlage K 1 vorgelegt, wonach die polizeilich angeordneten und vom Verein angegriffenen Maßnahmen nicht zur Straßen- sondern allein zur Grundstücksentwässerung notwendig waren. Für die Straßenentwässerung war selbst der ursprüngliche Zustand noch vor der Erweiterung in den Jahren 1927 bis 1929 ausreichend (Bl. 50). Folglich lässt sich aus einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. betreffend die Abwasserbeseitigung nach den §§ 64 ff. BbgWG (oder aber aus einer Nebenpflicht zur Abwasserbeseitigungspflicht, wie der Kläger meint) eine Kausalität zu dem von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht herleiten.
dd) Der Kläger stützt seine Klage gegen die Beklagte zu 1. schließlich auf eine Verletzung der Erschließungspflicht. Auch damit dringt er nicht durch.
Bedenken gegen die Annahme einer Verletzung der Erschließungspflicht ergeben sich schon daraus, dass das Entwässerungssystem tatsächlich nach 1904 errichtet und nach 1927 sogar noch ausgebaut worden ist. Mithin dürfte die Erschließung abgeschlossen sein und nunmehr lediglich noch die Unterhaltung im Vordergrund stehen.
Zweifel bestehen überdies hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten zu 1.. Nach dem Vortrag des Klägers hat der Kreisausschuss mit dem Beschluss vom 16. Juni 1904 dem B… eGmbH gegenüber die Besiedlung genehmigt und die Auflage erteilt, für eine Entwässerung der sog. großen faulen L… zu sorgen. Infolge des Eingemeidungsvertrages der Kolonie W… in die Landgemeinde F… vom 5. November 1926 soll nunmehr die Beklagte zu 1. Rechtsnachfolgerin des B… sein, nachdem die Beklagte zu 1. Rechte und Pflichten der Landgemeinde F… bzw. des Rates der Stadt F… übernommen habe. Die Rechtsnachfolge bestreiten die Beklagten jedoch. Nähere Darlegungen oder Beweisantritte, wie die Beklagte zu 1. Rechtsnachfolgerin des B… eGmbH geworden ist, dem ursprünglich die Erschließung auferlegt worden war, hat der Kläger bislang nicht geliefert. Unklar ist insbesondere, wie aus der Auflage des Kreisausschusses gegenüber dem (privaten) B… nunmehr ein Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG aus Amtspflichtverletzung erwachsen soll.
Fraglich ist überdies, ob diese Auflage aus dem Jahr 1904 zur Entwässerung drittschützende Wirkung insoweit entfalten konnte, dass sich der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks derart darauf berufen kann, dass ihm ein Schadensersatzanspruch infolge drückenden Grundwassers in seinem Keller erwachsen kann. Zweifel ergeben sich bereits aus der vom dem Kläger vorgelegten Korrespondenz aus dem vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem B… und dem Amtsvorsteher zu Fn… aus dem Jahr 1908 (Anlage K 1, Bl. 48 ff.). Der Verein wendet sich in seiner Berufung dagegen, dass aus dem Umstand, dass er die Gräben angelegt hat, die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Unterhaltung für alle Zeit erwachse. Überdies habe er die Grabenunterhaltung mit Einverständnis der Grundstückseigentümer auf diese übertragen. Nach § 100 Teil I, Tit. 8 ALR habe ein jeder die über sein Eigentum gehenden Gräben zu unterhalten (Bl. 52). Zuständig für die Grundstücksentwässerung seien insoweit die einzelnen Siedler. Insbesondere die Entscheidung des von dem B… angerufenen Bezirks-Ausschusses …, die ggf. weiteren Aufschluss über die Zuständigkeit der Unterhaltung der Gräben hätte geben können, hat der Kläger nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt. Und auch im Zusammenhang mit den Erweiterungsbauten in den Jahren 1928 bis 1930 (vgl. K 6 bis 8, Bl. 82 ff.) war - wie der Erläuterungsbericht im Vorfeld der Maßnahme vom 20. Dezember 1927 (Anlage K 3, Bl. 68, 74) und die Anlage K 6 (Bl. 82) nahelegen - zunächst geplant, dass die Siedler eine Genossenschaft bilden und diese Träger des Unternehmens ist (Bl. 74). Zumindest sollte ein Teil der Kosten nach § 8 des Komunalabgabengesetzes auf die Siedler umgelegt werden (Bl. 75).
Ferner wäre von dem Kläger im Einzelnen darzulegen, wie sich die ins Feld geführte Erschließungs- und Unterhaltungspflicht des B… aus der Auflage des Jahres 1904 zur Gewässerunterhaltung nach § 78 BbgWG verhält. Für Letztere ist nach § 79 BbgWG, wie eingangs dargelegt, nicht die Beklagte zu 1., sondern der Gewässerunterhaltungsverband zuständig.
Letztlich scheitert ein Anspruch jedenfalls am nicht dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen angeblicher Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Wie der Kläger hervorgehoben hat, führt er den Schaden statt auf eine mangelhafte Unterhaltung u. a. auf eine fehlende Wiederherstellung der Profile und Gefälle entsprechend dem Erläuterungsbericht von 1927 zurück, mit der die Beklagte zu 1. den Abwasserverband nach § 30 Abs. 2 der Verbandssatzung gesondert hätte beauftragen und vergüten müssen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die in dem Erläuterungsbericht geplanten Ausgrabungen, auf die sich der Kläger beruft, zumindest teilweise niemals ausgeführt wurden. Dies belegt der von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 als Anlage 1 (Bl. 402) vorgelegte Vermerk vom 29. Februar 1934. Nach den dortigen Feststellungen war es nicht nötig, alle geplanten Ausgrabungen vorzunehmen. Dann kann sich der Kläger aber auch nicht auf eine Wiederherstellung berufen.
Des Weiteren ist der Kläger im Rahmen eines Anspruchs nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verpflichtet, einen realen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darzulegen und notfalls zu beweisen. Er muss, wenn er sich wie hier auf ein Unterlassen beruft, nachweisen, dass pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Erfolges verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen insoweit nicht (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 3. Aufl., § 823 Rdnr. 22).
Überdies begnügt sich die Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtkausalität, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, nicht mit der Eignung zur Schadensverursachung schlechthin, sondern verlangt - gerade auch in Fällen des Anteilszweifels - die Fähigkeit des einzelnen Ursachenbeitrags, den Gesamtschaden allein zu verursachen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1996, V ZR 280/94; Rdnr. 28 m. w. N.; zitiert nach juris; Münchener Kommentar-Wagner, BGB, 5. Auflage, 2009, § 830 Rdnr. 51). Wie schon der Wortlaut nahelegt (...“wenn sich nicht ermitteln lässt“...), enthebt die Vorschrift das Gericht nicht der Prüfung, ob möglicherweise einer der Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet. Nur wenn dies nicht festgestellt werden kann, besteht die für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB charakteristische Beweisnot, die die Haftungsausweitung (Haftung für mögliche Verursachung) rechtfertigt. Gleiches gilt bei Anteilszweifeln. Hierauf ist die Norm nur (entsprechend) anwendbar, wenn nicht geklärt werden kann, ob der einzelne Verursachungsbeitrag zu einem bestimmten, abgrenzbaren Teilschaden geführt hat, wenn andererseits aber feststeht, dass jeder Beteiligte das Rechtsgut so gefährdet hat, dass sein Tatbeitrag geeignet war, den ganzen Schaden allein herbeizuführen. Dies würde etwa verkannt, wenn die einzelnen Verursachungsbeiträge mit der Begründung nicht abgegrenzt werden, dass die Ursachen „zusammengewirkt“ hätten. Entscheidend ist gerade, welche Qualität das Zusammenwirken hat (BGH, a. a. O., Rdnr. 28).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend eine Kausalität nicht ausreichend darzulegen vermocht. So hat die Deutsche Bahn oder eines ihrer Tochterunternehmen im Jahr 1996 unter der Bahnstrecke Berlin - Hamburg die Sohle des Durchlasses um 22 cm höher gelegt und den Durchmesser von DN 900 auf die Dimension DN 500 verkleinert sowie den Querschnitt verändert. Damit hat sie nach dem Vortrag des Klägers entgegen dem Planfeststellungsbeschluss gehandelt, der keine Festlegungen in diesen Fragen getroffen habe (Bl. 588 sowie Anlage K 44, Bl. 607 f.). Mithin richtet sich der Beseitigungs- und ggf. auch der Schadensersatzanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 i. V. m. 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Durchlasses zuvörderst gegen die Deutsche Bahn und nicht die Beklagten. Wie der Kläger in seiner Klageschrift (Seite 38) ausführt, wäre der schadensursächliche Rückstau bei Beibehaltung des alten Querschnitts sowie der alten Höhe „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden.“ Entsprechend formuliert er in seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2010 (Seite 15, Bl. 261): „Bei der Durchflusshöhe des Bahndurchlasses von vor Oktober 1996 wären die hohen Grundwasserstände wie im Januar 2008 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden“. Klarstellend heißt es sodann im Schriftsatz vom 19. August 2010 (Seite 12, Bl. 467): „Hier entscheidend ist, dass das Grabensystem vor der Veränderung des Bahndurchlasses aufgrund des vorhandenen Höhenunterschieds von 22 cm frei entwässern konnte und zusätzlich durch den alten Durchlass mit einem Meter Sohlenbreite einen breiten Abfluss hatte.“ Der neue Durchlass unter der Bahn betrage „nur noch 17 % des vor 1996 bestehenden Querschnitts…“. Zwar spricht der Kläger an anderer Stelle davon, die fehlende Wiederherstellung und der veränderte Durchlass hätten zusammengewirkt. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen vermag der Senat der wiederholt geäußerten Rechtsansicht des Klägers, zwischen dem Umbau der Bahntrasse und der unterlassenen Wiederherstellung der Profile und Gefälle der Gräben bestehe eine kumulative bzw. Gesamtkausalität für den behaupteten Schaden, beide Umstände seien für den Schaden ursächlich, jedoch nicht zu folgen. Vielmehr hat der Kläger weder ausreichend dargetan, dass das begehrte Handeln der Beklagten zu 1., nämlich den Gewässerverband mit der Wiederherstellung der Profile und Gefälle zu beauftragen, den Eintritt des Schadens - trotz des Umbaus des Durchlasses - hätte überhaupt verhindern können, noch dass die fehlende Wiederherstellung allein - auch ohne den Umbau des Durchlasses - den Gesamtschaden hätte verursachen können.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der dem Senat im Verfahren 2 U 24/06 (Urteil vom 16. Januar 2007; zitiert nach juris) zur Entscheidung vorlag und auf den der Kläger hinweist. Dort konnte der Senat davon ausgehen, dass bei hinreichender Dimensionierung der Bordsteinrinne deren Fassungsvermögen für die am Schadenstag niedergegangenen Wassermengen ausgereicht hätte und es in diesem Fall ungeachtet der topographischen Verhältnisse am Grundstück des Klägers nicht zu einer Überschwemmung gekommen wäre.
Die weitere Frage, ob im Fall eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 1. dieser etwa wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Deutsche Bahn oder eines ihrer Tochterunternehmen aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre, kann mangels ausreichend dargelegter Kausalität dahinstehen.
Gleiches gilt für ein etwaiges - ggf. sogar überwiegendes - Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB. Es gehört zu den Standardpflichten eines Architekten eines zu errichtenden Hauses, sich nach dem Grundwasserspiegel zumindest der letzten 30 Jahre zu erkundigen und danach seine Planung auszurichten, wenn sich - wie hier - in weiten Teilen der Grundwasserspiegel in der Nähe der Erdoberfläche befindet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004, I-20 U 4/04; zitiert nach juris). Bei vorhersehbaren Gefahren soll dem Bauherrn nicht das sogenannte „Baugrundrisiko“, also das Risiko, dass aufgrund der Beschaffenheit des Baugrundes besondere Aufwendungen notwendig werden, abgenommen werden. Nach dem Vortrag des Klägers wurden über „Jahrzehnte“ (siehe Seite 11 der Klageschrift, Bl. 11) die Unterhaltungsmaßnahmen nicht vorgenommen. Dann haben die bemängelten Zustände bereits zum Zeitpunkt der Planung und Errichtung des Hauses des Klägers 1986 vorgelegen, was den Kläger zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen.
ee) Mangels schadensverursachender Kausalität vermag der Kläger auch auf § 1 StHG einen Anspruch nicht zu stützen.
ff) Ansprüche aus § 2 HaftPflG und § 38 OBG sowie aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff verfolgt der Kläger mit der Berufung nicht weiter.
b) Mangels einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. kommt dem Kläger auch ein von ihr abgeleiteter Anspruch gegen den Beklagten zu 2. als Aufsichtsbehörde der Beklagten zu 1. nicht zu.
Und auch soweit der Kläger dem Beklagten zu 2. vorwirft, seine Aufsichtspflicht dadurch verletzt zu haben, keine eigene Überprüfung vorgenommen und frühzeitig Kontakt zu der Deutschen Bahn aufgenommen zu haben, dringt der Kläger nicht durch. Zwar hatte der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 (Anlage K 13, Bl. 96) die Beklagte zu 1. und diese mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 (Anlage K 14, Bl. 97) den Beklagten zu 2. über die angeblichen Missstände in Kenntnis gesetzt, wobei der Beklagte zu 2. den Zugang des Schreibens bestreitet. Überdies hat der Beklagte zu 2. in seinem Schreiben vom 29. Juli 2009 (Anlage K 33, Bl. 160) bestätigt, dass ihm als untere Wasserbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht die Pflicht zukomme, die Beseitigung festgestellter Mängel an den Gewässern zu veranlassen und zu überwachen. Dessen ungeachtet hat sich der Beklagte zu 2. erst im Jahr 2008 an die Deutsche Bahn gewandt. Jedoch hat die Deutsche Bahn eine Veränderung des Durchlasses unterdessen abgelehnt. Ein Neubau könne theoretisch stattfinden, sei aber praktisch ausgeschlossen, weil damit ein sehr hoher Aufwand verbunden sei. Sie hält einen Neubau schließlich auch nicht für erforderlich. Ob der Beklagte zu 2. im Rahmen des § 87 Abs. 3 BbgWG weitere Maßnahmen ergreifen wird, prüft er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2011 gegenwärtig. Vor diesem Hintergrund vermag der Kläger jedenfalls den Nachweis nicht sicher zu führen, eine frühere Überprüfung und ein zeitgerechteres Einschreiten gegen die Deutsche Bahn hätte den Schaden, der nach Jahrzehnten ohne Probleme Anfang 2008 eingetreten ist, verhindern können.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 20. Oktober 2010 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.
VI.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der weiterverfolgten Klageforderung auf 24.254,33 € festgesetzt.