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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 15.12.2011 – 5 U 13/09

5. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (1 O 161/08) teilweise abgeändert und – unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ungenehmigte, nicht zu privaten Zwecken nach dem 23. August 1994 angefertigte Fotoaufnahmen von den der Klägerin gehörenden Gebäuden, Denkmälern, Gartenanlagen oder sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen, soweit die Aufnahmen innerhalb der der Klägerin gehörenden Anlagen gefertigt wurden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegen Nachweis des Eigentums des betroffenen Grundstücks durch Vorlage eines den Anforderungen des § 418 ZPO genügenden Grundbuchauszugs Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien, die unter den im Urteilsausspruch zu 1. genannten Bedingungen angefertigt worden sind, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen.

3. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch nach dem 17. Dezember 2010 erfolgte oder erfolgende Verwertungshandlungen, wie im Urteilsausspruch zu 1. bezeichnet, entstanden ist oder entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits (aller Rechtszüge) tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin ist durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem …, …, Park und Schloss …, Schloss …, Jagdschloss … sowie die …. Ein großer Teil dieser Bauten und Gartenanlagen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum. Die Beklagte ist eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt. Sämtliche Fotos bietet sie auf einem von ihr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Darunter befinden sich auch Fotos von Kulturgütern, die von der Klägerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der Fotos, Auskunft über Zuwiderhandlungen gegen den Unterlassungsanspruch und Feststellung der Ersatzpflicht für den durch Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schaden verklagt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Senats vom 18. Februar 2010 verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, der Senat sie auf Berufung des Beklagten abgewiesen.

Auf – zugelassene – Revision hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 17. Dezember 2010 – V ZR 45/10; im Folgenden: RU) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen: Der Bundesgerichtshof hat – anders als der Senat – eine Eigentumsverletzung durch ungenehmigtes Fotografieren der Parkanlagen und Gebäude von nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Grundstücken der Klägerin bejaht, sich an einer Verurteilung der Beklagten zu Unterlassung und Auskunft aber deshalb gehindert gesehen, weil das Eigentum der Klägerin bestritten und nicht nachgewiesen sei (RU Tz. 32). Überdies sei der erstinstanzliche Unterlassungsausspruch teilweise nicht hinreichend bestimmt (RU Tz. 34: „von geringem Umfang“) und in zweifacher Hinsicht zu weit (RU Tz. 36: 1. nur Fotografien von einem innerhalb des Grundbesitzes der Klägerin gelegenen Standpunkt aus, 2. nur ungenehmigte Fotografien). Außerdem müsse das Unterlassungsbegehren auf den Zeitpunkt nach Abschluss Staatsvertrags am 23. August 1994 beschränkt werden, da ihm nur die Verpflichtung entnommen werden könne, alle von dem Abschluss des Vertrags bis zur tatsächlichen Übertragung des Eigentums neu entstehenden Ansprüche zu übertragen (RU Tz. 37). Für die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht fehlten zudem erforderliche Feststellungen zum Verschulden der Beklagten (RU Tz. 39).

Die Beklagte hält unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, dass das Anfertigen und Vertreiben der Fotografien bereits keine Eigentumsverletzung darstelle. Die entgegenstehende im Revisionsurteil vertretene Ansicht des Bundesgerichtshofs beruhe auf grundsätzlich unrichtigen Anschauungen von der Bedeutung der (landes-, bundes- und gemeinschaftsrechtlichen) Grundrechte und sei überdies durch die sog. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überholt (Urteil v. 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06). Das Verbot des gewerblichen Fotografierens – das gegenüber den für sie freiberuflich tätigen Fotografen ohnehin leerlaufe – verstoße überdies gegen die in BbgNatSchG normierte Kompetenz der unteren Naturschutzbehörde und § 307 BGB. Für die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen „Knipsgebühr“ fehle es zudem an einer gesetzlichen Grundlage. Die Klägerin habe die Parkanlagen überdies dem Gemeingebrauch gewidmet, wie durch die Eröffnung des tatsächlichen Zugangs für den allgemeinen Verkehr impliziert werde. Da der Bundesgerichtshof – wie die Beklagte meint – über diese Fragen nicht entschieden habe, sei der Senat an die Bejahung eines Eigentumseingriffs nicht gebunden. Dies umso weniger, als die Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch die Fraport-Entscheidung überholt sei und der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats widerspreche (Urteile vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 30 und 34/09). Bei Klagestattgabe und Nichtzulassung der Revision bestünde zudem Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof.

In tatsächlicher Hinsicht hält die Beklagte ihr Bestreiten des Eigentums der Klägerin an den von ihr verwalteten Liegenschaften mit der Begründung aufrecht, dass überwiegend Grundbuchauszüge fehlten, wo vorliegend unbeglaubigt seien, mangels Katasterauszügen nicht den streitbefangenen Grundstücken zugeordnet werden könnten und teilweise Eigentumsübergang erst nach dem 23. August 1994 eingetragen sei. Auch behaupte die Klägerin bewusst wahrheitswidrig, dass sämtliche von ihr verwalteten Parkanlagen eingezäunt und durchgehend unter Hinweis auf das Fotografierverbot beschildert seien (Lichtbilder Anlage B 08). Ferner sei „mitnichten der Fall“, dass die in der Anlage K 1 eingereichten Fotos „sämtlich“ nach dem 23. August 1994 aufgenommen worden seien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin hat, nachdem die Beklagte der Rücknahme der Klageanträge zu 2. und 3. nicht zugestimmt hat, ihre Klageanträge zu 1. und 2. wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne die nach den Richtlinien der Klägerin erforderliche Genehmigung, Fotoaufnahmen der ihr gehörenden Gebäude, Denkmäler, Gartenanlagen oder sonstigen Kulturgüter zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben oder wiedergeben zu lassen, soweit nicht die Fotoaufnahmen von einem außerhalb des Grundbesitzes der Klägerin gelegenen Standpunkt oder vor dem 23. August 1994 oder zu privaten Zwecken angefertigt wurden, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gegen Nachweis des Eigentums des betroffenen Grundstücks durch Vorlage eines den Anforderungen des § 418 ZPO genügenden Grundbuchauszugs Auskunft zu erteilen über die Anzahl und Art der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe von Fotografien der in Ziff. 1 beschriebenen Art, und zwar unter Angabe des Motivs, des Jahres der Aufnahme, der Art der Veröffentlichung, deren Auflagenhöhe, der Größe des Bildes und des Verkaufspreises der Publikation, sowie der mit dem Verkauf der Fotografie erzielten Einnahmen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu 1. und 2. nach Maßgabe der vorstehenden Antragsänderungen und hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu 3. zurückzuweisen.

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin sämtlicher Liegenschaften zu sein, deren Verwaltung ihr durch den Staatsvertrag übertragen worden sei. Zum Nachweise ihres Eigentums legt sie Grundbuchauszüge betreffend die Liegenschaften vor, auf denen die von der Beklagten vertriebenen Fotografien entstanden seien, nämlich Schlosspark … (P… Blatt 11110) sowie Schloss und Park … (R… Blätter 1615 und 3150), zudem noch Grundbuchauszüge für Schloss und Park …, Schloss und Park …, Schloss und Park … sowie Schloss …. Ergänzend beruft sich die Klägerin – unter Verweis auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten (Prof. Dr. O… vom 14. April 2009, dort S. 63 ff) – auf das Zustandekommens eines Nutzungsvertrages mit dem Inhalt eines Genehmigungsvorbehalts für gewerbliche Fotografien. Weiter behauptet die Klägerin, dass sämtliche Parkanlagen eingezäunt und im Eingangsbereich mit Schildern versehen seien, auf denen auf das Film- und Fotografierverbot hingewiesen werde. Dasselbe ergebe sich aus ihren 1998 verabschiedeten und auf ihrer Website veröffentlichten Richtlinien über Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen. Der Genehmigungsvorbehalt bezüglich gewerblicher Aufnahmen sei darüber hinaus national wie international üblich, wie die Benutzungsregelungen vergleichbarer Parks belegten. Auf sie werde auch in einschlägigen Internetveröffentlichungen für Fotografen hingewiesen. Alle diese Regelungen und Veröffentlichungen gäben nur das wieder, was seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1974 (I ZR 99/73 „Schloss Tegel“) in den beteiligten Verkehrskreisen ohnehin bekannt gewesen sei.

Die Beklagte stimmt den Klageänderungen nicht zu und beantragt,

die Klage auch i. d. F. der Klageänderungen abzuweisen.

Die Beklagte erachtet auch den konkretisierten Unterlassungsantrag – und infolge Bezugnahme auch den Auskunfts- und Feststellungsantrag – für nicht hinreichend bestimmt und zu weitgehend.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Klage ist – auch in der geänderten Form – zulässig.

a) Die Fassung der Klageanträge genügt den Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie entspricht im Wesentlichen dem Urteilsausspruch des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren (Urteil v. 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10). Wenn der Bundesgerichtshof eine Tenorierung unter Bezugnahme auf die Verwaltung durch die Klägerin für hinreichend bestimmt erachtet, muss dies erst recht für eine Tenorierung unter Bezugnahme auf das Eigentum der Klägerin („gehörenden“) gelten, da diesem im Unterschied zu jener Publizitätsfunktion zukommt (§ 891 BGB). Eine unzulässige Verschiebung der Eigentumsfrage in das Vollstreckungsverfahren kann damit ebenfalls nicht verbunden sein, da der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren, in dem der Gleichlauf von Verwaltung und Eigentum unstreitig war, das Linksattribut „verwalteten“ gleichbedeutend mit dem Attribut „gehörenden“ verwendet hat. Auch der Verbotsdispens „zu privaten Zwecken“ genügt den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Bestimmtheit des Antrags (RU Tz. 34). Der Passus „ohne die nach den Richtlinien der Klägerin erforderliche Genehmigung“ ist gleichbedeutend mit dem keinen Bestimmtheitsbedenken unterliegendem Attribut „ungenehmigt“. Der die Bestimmtheit u. U. beeinträchtigende Zusatz „insbesondere wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht“ ist funktionslos und kann deshalb im Urteilsausspruch ersatzlos entfallen.

b) Die Änderungen der Klageanträge sind sachdienlich und nicht auf neue Tatsachen gestützt (§ 533 ZPO). Sofern nicht ohnehin gemäß § 264 Nr. 2 ZPO entbehrlich, ergibt sich die Sachdienlichkeit daraus, dass die Klageanträge mit den Änderungen im Wesentlichen nur an das von der Klägerin seit jeher erkennbar inhaltlich Gewollte angepasst worden sind. Eine Abweichung vom ursprünglich Gewollten enthält nur die nunmehr benannte zeitliche Grenze der Anfertigung der Fotografien (23. August 1994), die jedoch lediglich eine Beschränkung des Klageantrags i. S. v. § 263 Nr. 2 ZPO darstellt.

2. Die Klage ist überwiegend begründet.

a) Die Klägerin kann von der Beklagten zunächst Unterlassung des im Urteilsausspruch zu 1. benannten Verhaltens verlangen.

aa)

Die Klägerin ist gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB aktivlegitimiert. Sie ist Eigentümerin zumindest von Schlosspark … (P… Blatt 11110), Schloss und Park … (R… Blätter 1615 und 3150) sowie der anderen Grundstücke, deren Grundbuchauszüge sie vorgelegt hat; insoweit genügt für die Überzeugungsbildung des Senats die Beibringung unbeglaubigter Grundbuchauszüge (§ 286 ZPO). Nachdem die Klägerin ihre Ansprüche aus Eigentum – nach Antragsänderung – nicht mehr (bloß) aus der Verwaltung der Liegenschaften ableitet, die ihr nach Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags übereignet werden sollten, bedarf es nicht (mehr) des Nachweises des Eigentums an jedem einzelnen der von ihr verwalteten Grundstücke und ihrer natürlichen Grenzen. Damit entfällt zugleich die Notwendigkeit, den Antrag zeitlich auf den Zeitpunkt der Vollendung jedes einzelnen Rechtserwerbs abzustimmen, die sich nach der ursprünglichen Fassung der Klageantrags zu 1. daraus ergeben hätte, dass der Staatsvertrag die Vertragsparteien lediglich dazu verpflichtete, der Klägerin die in ihm genannten Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen (vgl. RU Tz. 32). Nicht schon der Staatsvertrag bewirkte daher die dingliche Rechtsänderung, und folglich auch nicht den Übergang der Rechte des Grundstückseigentümers, die mit dem Grundstück bei der gebotenen natürlichen Betrachtung verbunden sind (vgl. BGH NJW 2009, 848, juris Rn. 24). Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin Rechte der früheren Eigentümer geltend macht (gewillkürte Prozessstandschaft), kann sie eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte nicht vor dem 23. August 1994 (RU Tz. 37) und erst ab Eigentumserwerb beklagen, was nunmehr in der Ersetzung des Linksattributs „verwalteten“ durch „gehörenden“ eindeutig zum Ausdruck kommt.

bb)

(1) Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Beklagte das Eigentum der Klägerin verletzt, wenn sie Fotografien verwertet, die ohne ihre Genehmigung der Klägerin von ihrem Grund und Boden aus aufgenommen worden sind. Die Eigentumsverletzung hängt – wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bindend erkannt hat – nicht davon ab, ob die Parkanlagen lückenlos eingefriedet sind oder nicht (RU Tz. 18). Ferner steht mit Bindungswirkung fest, dass die Eigentümerbefugnisse der Klägerin – soweit entscheidungserheblich – weder durch ihre Rechtsnatur (RU Tz. 19) noch durch die Pressefreiheit (RU Tz. 27) eingeschränkt werden.

(2) Zwar entfällt die Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO, wenn das Revisionsgericht seine der Aufhebung zu Grunde liegende Rechtsauffassung später ändert (Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 563 Rn. 13 m. w. N.). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sonst nach Erlass des Revisionsurteils geändert hat, kann auf sich beruhen. Denn eine solche Änderung ist weder mit der sog. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, NJW 2011, 1201) noch mit den zitierten Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verbunden. So wird in dem Revisionsurteil die Grundrechtsbindung der Klägerin ausdrücklich bejaht (RU Tz. 20) und eine Verletzung der Grundrechte der Beklagten nicht mit entgegenstehenden Grundrechten der Klägerin, sondern mangels Grundrechtseingriffs verneint (RU Tz. 27). Das steht in Einklang mit der in der Fraport-Entscheidung getroffenen Aussage, wonach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG die Zutrittsrechte des Einzelnen nicht erweitert und keinen spezifischen Raumbezug aufweist (BVerfG a. a. O., juris Rn. 98). Dass die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) mit derartigen Erweiterungen einhergeht, denen die Richtlinien der Klägerin im Übrigen ausdrücklich Rechnung tragen, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Die Urteile des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2010 (VI ZR 30 und 34/09) sind vor Erlass des Revisionsurteil verkündet worden und ohne hinreichenden Bezug zu der entschiedenen Rechtsfrage, da dort über die Verantwortlichkeit für mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen befunden worden ist.

(3) Ob die Erwägungen, mit denen die Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung des Gerichts, an das zurückverwiesen wurde, in verfassungsrechtlichen Fragen verneint wird (vgl. BVerfGE 2, 406; BGH NJW 2007, 1127, juris Rn. 21), auch bezüglich entsprechender supranationaler Gewährleistungen greifen, was in der Konsequenz der Revisibilität supranationalen Rechts liegen würde, kann auf sich beruhen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 11 EU-Grundrechte-Charta zur Verneinung einer Eigentumsverletzung führen sollte. Schon ein Bundes- und/oder Landesverfassungsrecht überschreitender Gewährleistungsumfang ist nicht erkennbar. Zudem bindet die Charta die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht (Art. 51 Abs. 1 der Charta) und dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus (Art. 51 Abs. 2 der Charta).

(4) Schließlich unterstellt die Berufung zu Unrecht, dass der Bundesgerichtshof bei der Bejahung einer Eigentumsverletzung Landesrecht nicht geprüft habe (§ 545 Abs. 1 n. F. ZPO). Davon abgesehen wird durch die Bejahung einer Eigentumsverletzung Landesrecht offensichtlich nicht verletzt. Soweit die – brandenburgischen – Liegenschaften der Stiftung im Einzelfall „freie Landschaft“ i. S. v. § 44 BbgNatSchG sein sollten, wäre das sich daraus ergebende allgemeine Betretensrecht durch die spezielleren staatsvertraglichen Regelungen modifiziert. Ob die Erhebung eines Entgelts für gewerbliche Fotografien eine zureichende landesrechtliche Grundlage hat, kann entgegen der Auffassung der Beklagten auf sich beruhen, weil ein solches Entgelt nicht streitgegenständlich ist.

a) Die Beklagte ist als Handlungsstörerin passivlegitimiert (RU Tz. 28). Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ergibt sich daraus, dass sich die Beklagte aus den genannten grundsätzlichen Erwägungen heraus weiterhin für berechtigt hält, Fotografien, die ohne Genehmigung der Klägerin von deren Grund und Boden aus aufgenommen worden sind, gewerblich zu nutzen. Das rechtfertigt den Unterlassungsanspruch, ohne dass es zusätzlich des Nachweises einer konkreten Eigentumsverletzung bedarf.

b) Der Auskunftsanspruch teilt das Schicksal des Unterlassungsanspruchs (RU Tz. 38 und BGH Urteil v. 17. Dezember 2010 - V ZR 46/10, Tz. 34). Der Herleitung des Anspruchs aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Beklagten immanent, denen der geänderte Auskunftsantrag mit dem Erfordernis des Eigentumsnachweises durch öffentliche Urkunde Rechnung trägt.

c) Die Beklagte ist schließlich verpflichtet, der Klägerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot Schadensersatz zu leisten. Unter den im Urteilsausspruch zu 3. genannten Einschränkungen ist der Beklagten eine mindestens fahrlässige Verletzung des Eigentums der Klägerin vorzuwerfen (§ 823 Abs. 1, § 276 Abs. 2 BGB).

Den handgreiflichen Anknüpfungspunkt für einen derartigen Verschuldensvorwurf bildet die Parkordnung der Klägerin, die seit 2005 an den Zugängen der eingezäunten Parkanlagen auszugsweise auf Hinweistafeln bekannt gemacht wird. Aus dieser Parkordnung ist ersichtlich, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen für kommerzielle Zwecke ihrer Zustimmung bedürfen. Angesichts dessen kann es der Beklagten bereits zum Verschulden gereichen, wenn sie Verwertungshandlungen noch nach diesem Zeitpunkt vorgenommen hat. Das setzt freilich voraus, dass sie nach Veröffentlichung der Parkordnung von deren Inhalt Kenntnis genommen oder fahrlässig nicht genommen hat, wofür wenigstens bis zur Zustellung der Klageschrift nichts ersichtlich ist. Darüber hinaus konnte die Beklagte jedenfalls aufgrund des Senatsurteils vom 18. Februar 2010 ohne Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zunächst davon ausgehen, dass die streitbefangenen Fotografien rechtmäßig gefertigt worden sind. Dagegen sind sämtliche, dem Unterlassungsausspruch zuwider laufende Verwertungshandlungen schuldhaft, die nach Erlass des Revisionsurteils vorgenommen worden sind oder werden. Zwar liegt die (unmittelbare) Eigentumsverletzung im unerlaubten Fotografieren, die sich mit der Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Fotografie vertieft. Doch hängt die Eigentumsverletzung nicht vom Verschulden ab (vgl. RU Tz. 18), so dass auch die Verwertung von Fotos, bei deren Anfertigung erkennbar rechtswidrig, wiewohl nicht schuldhaft gehandelt wurde, den Schuldvorwurf an den Verwertenden begründet. Für Verwertungshandlungen, die nach Verkündung des Revisionsurteils vorgenommen worden sind oder werden, kommt es infolgedessen nicht darauf an, ob die Fotos vor oder nach Aushang der Parkordnung aufgenommen worden sind und ob die Anlagen, innerhalb derer die Fotos gefertigt worden sind, lückenlos eingefriedet waren und nur über die beschilderten Zugänge betreten werden konnten.

Ein weitergehender Schuldvorwurf lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon daran festmachen, dass bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1974 (I ZR 99/73 „Schloss Tegel“) der Zuweisungsgehalt des Eigentums festgestanden habe. Da die Möglichkeit zu filmen entscheidend davon abhängt, ob und unter welchen Bedingungen der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet (RU Tz. 13), kommt es für die Beantwortung der Verschuldensfrage auf die Erkennbarkeit dieser Bedingungen an (RU Tz. 37). In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem, der der Bezugsentscheidung zugrunde lag, weil dort Schloss und Park nur gegen Entgelt und deshalb kontrolliert zugänglich waren. Ein solcher kontrollierter Zugang impliziert erkennbar ein strengeres Benutzungsregiment, als es üblicherweise mit zwar befriedeten, aber letztlich frei und unentgeltlich zugänglichen Liegenschaften verbunden ist. Aus diesem Grunde – des grundsätzlich freien Zutritts – musste sich der Beklagte auch der nicht der auf der Website der Klägerin veröffentlichten Aufnahmerichtlinien vergewissern, noch aus Benutzungsregelungen anderer Parkveraltungen schließen, dass das Filmen zu kommerziellen Zwecken der vorherigen Erlaubnis bedurfte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 und 2, § 709 S. 2 ZPO. Der Senat bewertet in den Teilunterliegen der Klägerin, einschließlich der von ihr selbst vorgenommenen Beschränkungen der Klageanträge, ausgehend von einem mit 40.000,00 € zu beziffernden Gesamtinteresse mit 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).