Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.03.2012 – 5 Lw 6/09
Senat für Landwirtschaftssachen
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25.06.2009 – Az. 34 LW 1/07 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (gerichtliche und außergerichtliche Kosten).
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 23.806,46 €
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin macht Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG geltend. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob der Ehemann der Antragstellerin A… K… zuletzt Mitglied der LPG (T) W… war und deswegen die Antragstellerin als Land- und Inventareinbringerin nach dem LwAnpG abzufinden ist oder ob ein solcher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, weil der Ehemann der Antragstellerin, zuletzt Mitglied der LPG (T) B… gewesen ist, deren Nachfolgeunternehmen die Antragsgegnerin nicht ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung Ansprüche der Antragstellerin nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 LwAnpG als nicht gegeben angesehen, weil der ursprüngliche Landeinbringer, der Ehemann der Antragstellerin, aufgrund der Vereinbarung vom 30. April 1987 Mitglied der LPG (T) B… geworden sei und damit zuletzt nicht mehr Mitglied der LPG (T) W… oder deren Rechtsnachfolger gewesen sei. Eigene Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG stünden der Antragstellerin schon deswegen nicht zu, weil diese Ansprüche mangels hinreichenden Eigenkapitals nicht zu erfüllen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, durch den „Überleitungsvertrag“ vom 30. April 1987 sei lediglich die Mitgliedschaft des A… K… in der LPG (T) W… beendet worden, diese Vereinbarung habe aber nicht dazu geführt, dass eine neue Mitgliedschaft in der LPG (T) B… begründet worden sei. Für eine solche Mitgliedschaft fehle es an einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung der LPG (T) B…. Aus dem Sozialversicherungsausweis des A… K… ergebe sich, dass er keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrente gezahlt habe, sondern Lohn wie ein Arbeiter erhalten habe. Genossenschaftsmitglieder hätten eine Vergütung in Höhe des für Arbeiter gesetzlich festgelegten Mindestlohnes zzgl. einer, vom finanziellen Ergebnis der LPG abhängigen, Jahresendzahlung erhalten. Da es einen herrenlosen Inventarbeitrag nicht gebe, habe der Verlust der Mitgliedschaft des A… K… dazu geführt, dass seine Rechtsstellung als Bodeneinbringer auf die Antragstellerin übergegangen sei. Dies ergebe sich aus einer jedenfalls entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 3 LPG-G 1983. Wäre die Rechtstellung des Boden- und Inventareinbringers nicht auf die Antragstellerin übergegangen, hätte über den von A… K… eingebrachten Boden ein Kreispachtvertrag abgeschlossen werden müssen.
Die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals werde nicht angegriffen. Allerdings seien die Angaben der Antragsgegner zur Summe aller Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG unzutreffend, was näher ausgeführt wird. Zu berücksichtigen seien nur 4.580.000,00 Mark Inventarbeiträge und gleichstehende Leistungen. Diesen stünde ein verteilungsrelevantes Eigenkapital nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Höhe von 2.839.544,00 DM gegenüber. Damit ergebe sich eine Quote von 62 % für die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG.
Ergänzend macht die Antragstellerin geltend, A… K… sei weder zu Mitgliederversammlungen der LPG (T-B…) eingeladen worden, noch habe er an solchen teilgenommen oder an Beschlüssen mitgewirkt. Aus der von der Anwaltsgegnerin vorgelegten Mitgliederliste (Anlage B3) ergebe sich weder, dass der Antragsteller Mitglied der LPG (T) B… geworden sei, noch das dies eine Liste des Nachfolgebetriebes der Si… Agrar Betrieb GmbH sei. Auch aus den als Anlage B4 vorgelegten Auszahlungslisten für die Jahre 1987, 1988 und 1989 ergebe sich nicht, dass A… K… Mitglied der LPG (T) B… geworden sei. Bis auf den nachträglich aufgesetzten Stempel der Si… Agrar Betrieb GmbH ergebe sich hieraus kein Bezug zur LPG (T) B…. Die als Anlage B5 vorgelegte Mitgliederliste vom 15. März beweise nicht, dass A… K… Mitglied der LPG (T) B… gewesen sei. Es werde bestritten, dass es sich hier um eine authentische Mitgliederliste handele.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 25.06.2009 – Az. 34 Lw 1/07 – zu verpflichten, an die Antragstellerin 23.806,46 € nebst 4 % Zinsen seit dem 23.01.2002 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich weiter darauf, dass A… K… mit dem Überleitungsvertrag vom 30. April 1987 Mitglied der LPG (T) B… geworden sei. Er sei fortan in dieser LPG als Mitglied unter der Stammnummer 10 226 geführt worden und habe zum 1. Oktober 1991 wegen Vorruhestandes seine Tätigkeit beendet. Unter der gleichen Stammnummer habe die Antragsgegnerin aus dem Archiv der Agrar GmbH B… Auszahlungslisten für die Jahresendauszahlungen der Jahre 1987, 1988 und 1989 finden können, die das Mitglied A… K… als Zahlungsempfänger kennzeichneten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J… M…, W… H… und J… S…; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. November 2011 Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25. Juni 2009 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG – solche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG werden im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht – gegen die Antragsgegnerin schon deswegen nicht geltend machen, weil der Inventareinbringer A… K… zuletzt Mitglied der LPG (T) B… gewesen ist, die Antragsgegnerin aber allein Nachfolgeunternehmen der LPG (T) W… geworden ist. Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG ist aber ein Anspruch des ausscheidenden Mitgliedes gegen diejenige LPG, bei der er zuletzt Mitglied war (vgl. Kimme/Schreiber, offene Vermögensfrage Bd. III, § 44 LwAnpG Rdnr. 8).
1.
Die Antragstellerin kann ihre Auffassung, sie sei nach dem Ausscheiden des A… K… aus der LPG (T) W… in die Stellung als Inventareinbringer eingetreten, nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 45 LPG-G (1982) stützen. Nach dieser Vorschrift rückte der Erbe eines LPG-Mitgliedes in dessen Rechtstellung ein, wenn er selbst Mitglied der LPG war. Waren Familienangehörige, ohne Erben zu sein, Mitglied der LPG, so rückten diese in die Stellung des verstorbenen LPG Mitgliedes ein.
Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall des einvernehmlichen Ausscheidens des LPG-Mitgliedes kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke fehlt und die Sachverhalte zudem nicht miteinander vergleichbar sind.
§ 45 LPG-G 1982 regelt den Sonderfall der Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod des LPG-Mitglieds. Dieser Sonderfall ist deswegen regelungsbedürftig, weil beim Tod des Mitglieds keine Möglichkeit mehr bestand, die Umstände des Ausscheidens einvernehmlich zu regeln. Scheidet aber ein Mitglied nach Nr. 16 Abs. 1 lit. a oder b Musterstatuten LPG (T) von 1977 einvernehmlich aus der LPG aus, erfolgte dies durch eine zweiseitige oder eine dreiseitige Vereinbarung, die auch die vermögensmäßige Auseinandersetzung regelt (Kommentar zum Musterstatut der LPG Tierproduktion Nr. 16 Ziff. 1.1 und 4), wobei dann, wenn Boden zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden war, insbesondere auch der Abschluss eines sogenannten Kreispachtvertrages in Betracht kam (Kommentar zum Musterstatut, a.a.O. Ziff. 4).
Allein die Möglichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des A… K… aus der LPG (T) W… eine solche vermögensmäßige Auseinandersetzung versäumt worden sein könnte, begründet, weil sie allein auf dem Verhalten der Beteiligten beruht, noch keine planwidrige Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 3 LPG-G rechtfertigen könnte.
2.
Ein Anspruch der Antragstellerin nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG i.V.m. § 51a Abs. 2 LwAnpG besteht im Ergebnis gleichfalls nicht.
Ein solcher Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn A… K… zwar aus der LPG (T) W… ausgeschieden, aber nicht Mitglied der LPG (T) B… geworden wäre. Ist er aber Mitglied der LPG (T) B… geworden, können Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG nur dieser gegenüber geltend gemacht werden.
a) Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist unstreitig geworden, dass die Antragstellerin Alleinerbin nach A… K… geworden ist.
b) Der Anspruch scheitert aber im Ergebnis daran, dass zur Überzeugung des Senates feststeht, dass A… K… im Zuge der im Jahre 1987 getroffenen Überleitungsvereinbarung Mitglied der LPG (T) B… geworden ist, Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG also nur noch gegenüber dem Nachfolgeunternehmen dieser LPG geltend gemacht werden können, der Antragsgegnerin in diesem Verfahren folglich die Passivlegitimation fehlt.
aa)
Eine Mitgliedschaft des A… K… in der LPG (T-B…) ergibt sich allerdings noch nicht aus Nr. 13 Abs. 1 der Musterstatuten. Danach setzten unter anderem die von der LPG aufgenommenen und in der LPG (T) tätigen Mitglieder ihr Mitgliedschaftsverhältnis in der LPG (T) fort. Nach Auffassung der Antragstellerin berücksichtigt diese Regelung allein die Folgen der Umstrukturierung von der LPG Typ III zur LPG (T) bzw. (P). Ein solches einschränkendes Verständnis lässt sich indes dem Wortlaut der Nr. 13 Abs. 1 Musterstatuten nicht entnehmen, der allgemein die Aufnahme von Mitgliedern aus anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften regelt. Zweck dieser Regelung ist es, sicher zu stellen, dass Genossenschaftsbauern in der LPG (T) ihre Mitgliedschaft fortsetzen, wenn sie aus anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften überwechseln; es soll die ununterbrochene Mitgliedschaft in der LPG (T) seit Eintritt in diejenige LPG, in der der betroffene Genossenschaftsbauer erstmals Mitglied geworden war, sichergestellt werden (Kommentar zum Musterstatut Nr. 13 Ziff. 1; in diesem Zusammenhang wird als beispielhafter Anlass der Wechsel des Wohnsitzes genannt und der Abschluss einer Vereinbarung nach Nr. 16 Abs. 1 lit. a) empfohlen).
Dies spricht zwar auf den ersten Blick dafür, in einem Wechsel der LPG keine Neuaufnahme im Sinne der Nr. 13 Abs. 2 Musterstatuten zu sehen, die nur durch einen Beschluss der Vollversammlung erfolgen kann. Allerdings ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, aber aus der weiteren Kommentierung, dass auch bei einem Wechsel von einer anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der Vorstand der aufnehmenden LPG nicht berechtigt war, rechtsverbindlich einen Aufnahmeantrag anzunehmen, vielmehr auch in diesem Fall eine Entscheidung der Vollversammlung erforderlich war (Kommentar zum Musterstatut, Nr. 13 Ziff. 2). Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die bloße Vereinbarung zwischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften für einen Wechsel der Mitgliedschaft nicht ausreichend ist, weil damit gegen den Grundsatz verstoßen würde, dass die LPG-Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig war. Die Aufnahme könne rechtswirksam nur unter Beteiligung des betroffenen LPG Mitgliedes und durch die Vollversammlung geschehen (BGH NJW 1994, 1733 f.).
bb)
Zur Überzeugung des Senates steht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und der weiteren Umstände, insbesondere der vorgelegten Unterlagen aber fest, dass durch entsprechende Beschlüsse der beteiligten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, der LPG (T) W… und der LPG (T) B… A… K… im Jahre 1987 Mitglied der LPG (T) B… geworden ist.
Bereits der von den Vorsitzenden der beteiligten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und von A… K… unterzeichneten Überleitungsvertrag vom 30. April 1987 ist ein gewichtiges, allerdings noch nicht ausreichendes, Indiz für einen solchen Mitgliedschaftswechsel. Der Vertrag sah den Wechsel der Mitgliedschaft ausdrücklich vor und bedurfte zu seiner Umsetzung lediglich noch entsprechender Beschlüsse durch die Vollversammlungen beider landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beteiligten des Überleitungsvertrages vom 30. April 1987 in der Folgezeit von der Durchführung dieser Vereinbarung Abstand genommen hätten. Konkrete Umstände, die einem Vollzug der Vereinbarungen entgegenstehen könnten, werden in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin nicht vorgetragen.
Vielmehr spricht der weitere Verlauf eindeutig dafür, dass die Vereinbarung tatsächlich von den beteiligten Produktionsgenossenschaften auch umgesetzt worden ist. Es kam nämlich bereits am 16. April 1987 zu einer Arbeitsvereinbarung zwischen der LPG (T) B… und A… K…, in der A… K… ausdrücklich als Mitglied dieser LPG bezeichnet ist. Es fehlt lediglich die Angabe des Zeitpunktes, zu dem A… K… Mitglied geworden ist, was allerdings deswegen nicht erheblich ins Gewicht fällt, weil die Arbeitsvereinbarungen bereits am 16. April 1987 geschlossen wurde, die Überleitungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten LPG en aber erst vom 30. April 1987 datiert.
Des Weiteren hat der in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011 vernommene Zeuge W… H…, der Geschäftsführer des Nachfolgeunternehmens der LPG (T) B…, aus den ihm zur Verfügung stehenden Originalunterlagen dieser LPG eine Vereinbarung vom 10. September 1991 zwischen A… K… und der Agrargenossenschaft C… in Gründung mit Sitz in B… vorgelegt, wonach das bestehende Mitgliedschaftsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben und das Arbeitsverhältnis durch den Betrieb gekündigt wird. Diese Vereinbarung ist sowohl von der Agrargenossenschaft C… in Gründung als auch von A… K… unterzeichnet. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Mitgliedschaftsverhältnisses – neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – hätte es aber nicht bedurft, wenn nicht A… K… zuvor Mitglied der LPG (T) B… geworden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten dieser Vereinbarung Fehlvorstellungen über das Bestehen eines solchen Mitgliedschaftsverhältnisses hatten, sind nicht erkennbar. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang – von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen – ergänzend ausgeführt, die LPG (T) C…, die LPG „Z…“ (T) B… und die LPG (T) Si… hätten sich zunächst zusammengeschlossen; aus diesem Zusammenschluss sei dann die Agrargenossenschaft C… durch Umwandlung hervorgegangen.
Weiteres gewichtiges Indiz für einen Wechsel der Mitgliedschaft zur LPG (T) B… sind die von dem Zeugen H… im Original aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegten Jahresendabrechnungen für die Jahre 1988 und 1989, die die Antragsgegnerin bereits in Kopie vorgelegt hatte (Bl. 555, Bl. 557 d.A.). Aus diesen Jahresendabrechnungen ergibt sich, dass A… K… in den Jahren 1988 und 1989 Jahresendauszahlungen erhielt, die als solche nur, wie auch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt hat, den Mitgliedern der LPG zustanden, nicht aber Personen, die lediglich durch ein Arbeitsverhältnis mit der LPG verbunden waren. Dem entspricht dann, wenn in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitgliederliste vom 15. März 1990 (Anlage B5, Bl. 558 d.A.) A… K… ebenfalls als Mitglied der LPG (T) B… aufgeführt ist. Ein solcher Wechsel der Mitgliedschaft spiegelt sich schließlich in dem von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Sozialversicherungsausweis des A… K… wieder, der ebenfalls ausweist, dass ab dem Jahre 1988 A… K… als Mitglied der LPG T-B… geführt worden ist.
Die vorgenannten Umstände lassen jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in einem für die Überzeugungsbildung des Senates hinreichendem Maße den Schluss zu, dass die Überleitungsvereinbarung vom 30. April 1987 tatsächlich durchgeführt und A… K… in der Folgezeit Mitglied der LPG (T) B… geworden ist. Vernünftige Zweifel an einem Wechsel der Mitgliedschaft bestehen aus Sicht des Senates nicht, auch wenn ein entsprechender Beschluss der Vollversammlung der LPG (T-B…) über die Aufnahme des A… K… nicht vorgelegt werden konnte.
3.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. September 2011 ein an A… K… gerichtetes Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Februar 1991 vorgelegt hat (Bl. 598 d.A.), in dem diesem mitgeteilt wird, dass im Zuge der Errichtung der eingetragenen Genossenschaft die Möglichkeit bestehe, den eingezahlten Inventarbeitrag und den Fondsausgleich entweder als Eigentumsanteil in der eingetragenen Genossenschaft zu zeichnen oder diesen Inventarbeitrag und den Fondsausgleich in ein verzinsliches Darlehen gegenüber der Genossenschaft umzuwandeln und in einer „Vereinbarung“, die von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin unterzeichnet ist, festgehalten wird, dass der eingezahlte Pflichtinventarbeitrag von 19.092,00 Mark umbewertet wird in einen Vermögensanteil in Höhe von 9.546,00 DM.
Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass A… K… Mitglied der LPG (T) W… geblieben ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Schreiben bzw. die „Vereinbarung“ aus einer Zeit, nämlich von Anfang Februar 1991, herrühren, zu der noch nicht hinreichend geklärt war, ob allein das Mitgliedschaftsverhältnis zu der LPG maßgeblich ist, bei der der jeweilige Genossenschaftsbauer zuletzt Mitglied war. Demgemäß hat die Antragsgegnerin A… K… mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 mitgeteilt, dass nach den ihr vorliegenden Unterlagen eine Mitgliedschaft in der LPG (T) B… zu erkennen sei und Ansprüche nach dem LwAnpG daher an deren Rechtsnachfolger zu richten seien (Bl. 618 d.A.). Die weiteren Umstände, dass zum einen ein Vollversammlungsbeschluss der LPG (T) B…, der die Aufnahme des A… K… zum Gegenstand hat, nicht vorgelegt werden konnte und die vernommenen Zeugen M… und S… sich an einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss der LPG (T) B… nicht erinnern konnten, sind gleichfalls nicht geeignet, die Feststellung, dass A… K… Mitglied der LPG (T) B… geworden ist, entscheidend in Zweifel zu ziehen. Den Zeugenaussagen kann ausschlaggebende Bedeutung schon deswegen nicht zukommen, weil der Zeuge M… kurz nach dem behaupteten Eintritt des A… K… in die LPG (T) B… aus dieser ausgeschieden ist und ohnehin nur an einer Vollversammlung teilgenommen hat, die die Aufnahme des A… K… zum Gegenstand gehabt haben könnte und der Zeuge S… bekundet hat, schon wegen seiner Schichttätigkeit nicht an allen Vollversammlungen teilgenommen zu haben. Es liegt darüber hinaus nahe, dass den Zeugen nach nunmehr rund 12 bis 13 Jahren einzelne Vollversammlungsbeschlüsse, insbesondere solche, die lediglich die Aufnahme eines neuen Mitglieds zum Gegenstand hatten, ohnehin nicht mehr konkret in Erinnerung sind. Der fehlenden Vorlage eines entsprechenden – schriftlichen – Vollversammlungsbeschlusses der LPG (T) B… kommt ausschlaggebende Bedeutung in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht zu, weil die Zweifel, die sich hieran knüpfen könnten, durch die oben bezeichneten Umstände zur Überzeugung des Senates beseitigt worden sind und die Gründe für eine unterbliebene Vorlage vielfältig sein können, zumal der Zeuge H… bekundet hat, dass es in den Büroräumen der LPG (T) B… nach 1985 einen Brand gegeben hat, bei dem eine Vielzahl von Unterlagen vernichtet worden sind, so dass die an das Nachfolgeunternehmen übergebenen Unterlagen nicht vollständig waren. Aus diesem Grund kann dem von den Zeugen H… unterzeichneten Schreiben der Si… Agrar Betrieb GmbH vom 21. November 2011, das die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2011 vorgelegt hat (Bl. 640 d.A.) gleichfalls keine maßgebliche Bedeutung zukommen. In diesem Schreiben hatte die Si… Agrar Betrieb GmbH erklärt, die bei ihr befindlichen Unterlagen nochmals überprüft zu haben und hierbei keine Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder Beschlüsse über eine Mitgliedschaft von A… K… gefunden zu haben.
Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2011 und die mit diesem Schriftsatz vorgelegte Erklärung der Frau R… R… kommt es für die Entscheidung des Senates nicht mehr an, so dass auch der hierauf erwidernde Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Januar 2012 keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Frage der LPG-Mitgliedschaft des A… K… gibt.
4.
Auf die Frage, ob nach Inkrafttreten des FamFG gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in landwirtschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Entscheidungen durch alle Richter, also auch die ehrenamtlichen Richter, zu unterzeichnen sind, kommt es vorliegend nicht an, weil nach Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG auf das vorliegende Verfahren die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Regelungen anwendbar bleiben und es danach, weil weder das FGG noch das LwVG eine entsprechende Regelung vorsehen, es einer Unterzeichnung dieses Beschlusses durch die ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (gerichtliche und außergerichtliche Kosten) waren nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG der Antragstellerin aufzuerlegen.