Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.03.2012 – Verg W 2/12

Vergabesenat

Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 24.2.2012 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10. Februar 2012 - VK 1/12 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen zwei Wochen zu erklären, ob die sofortige Beschwerde zurückgenommen wird.

Gründe§

I.

Die Auftraggeberin beabsichtigt die teilweise Erneuerung des Raumflugplanetariums "J. G." in C. mit Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in Höhe von 85% der förderfähigen Gesamtkosten, die 937.000,00 EUR betragen, und mit einer nationalen Kofinanzierung des verbleibenden Betrages.

Gegenstand der Gesamtmaßnahme ist die Demontage der aus den 1970ern stammenden Projektionstechnik und der Bestuhlung des Planetariums, die Lieferung und Montage der neuen Geräte und Stühle sowie die Erneuerung des Bodenbelags im Kuppelsaal.

Für die Lieferung und den Einbau der Projektionstechnik führt die Auftraggeberin ein freihändiges Verfahren gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 VOB/A durch. Der Auftrag umfasst ausweislich des Leistungsverzeichnisses die Lieferung eines optomechanischen Sternenprojektors für eine perforierte Planetariumskuppel mit 12,5 m Durchmesser, einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage, eines Steuerpults für den synchronisierten Betrieb beider Systeme sowie den Einbau, eine wenigstens fünftägige Schulung, eine zweijährige Gewährleistung und technischen Support.

Die Auftraggeberin forderte drei Unternehmen, darunter die Antragstellerin, am 25. Oktober 2011 zur Abgabe eines Angebotes auf. Als Frist zur Angebotsangabe bestimmte sie den 10. November 2011, 13.00 Uhr. Als Zuschlagskriterien wählte sie den Preis (50%), die Funktionalität (30%) und die Bedienbarkeit (20%). Nebenangebote waren zugelassen.

Das Anschreiben der Auftraggeberin bezeichnete den Auftragsgegenstand mehrfach als Bauleistung. Beigefügt waren u. a. die "Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen", die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" sowie die "Besonderen Vertragsbedingungen", in denen verschiedene Vorschriften der VOB/A und VOB/B in Bezug genommen wurden.

Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012, eingegangen am 10. Januar 2012, teilte die Auftraggeberin mit, dass das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden könne, da es nicht das wirtschaftlichste Angebot darstelle. Den Zuschlag solle ein anderer Bieter erhalten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2012 rügte die Antragstellerin die Durchführung des Vergabeverfahrens und ihre fehlende Berücksichtigung für den Auftrag als vergaberechtswidrig.

Das Absageschreiben der Auftraggeberin verstoße gegen § 101a Abs. 1 GWB. Die Informations- und Wartepflicht gelte für das Vergabeverfahren der Auftraggeberin ohne Einschränkung. Die Auftraggeberin habe zu Unrecht den Auftrag als Bauauftrag bezeichnet und den Schwellenwert für Bauaufträge zugrunde gelegt. Auch der geforderte Einbau des Sternenprojektors und der Projektionsanlage führten nicht zur Einordnung als Bauauftrag. Der Einbau sei im Verhältnis zu den Lieferleistungen nur von untergeordneter Bedeutung. Dies gelte auch für erforderliche anderweitige Bauleistungen. Vorliegend handele es sich um einen Lieferauftrag. Hauptgegenstand des Auftrags sei nach der Leistungsbeschreibung die Lieferung des Projektors und der Projektionsanlage. Die Auftraggeberin sei zu einer freihändigen Vergabe nach VOB/A nicht berechtigt gewesen. Sie habe den Auftrag vielmehr in einem offenen Verfahren nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der VOL/A ausschreiben müssen.

Die Antragstellerin habe sich bei der Abgabe ihres Angebotes darauf eingerichtet, dass mit den Bietern zumindest eine Verhandlungsrunde durchgeführt und sie sodann zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgefordert werden würde. Da die Auftraggeberin zur Auftragsvergabe eine freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungsverfahren gewählt habe, habe die Antragstellerin Anspruch zumindest auf eine Verhandlungsrunde.

Die für die wirtschaftliche Angebotswertung herangezogenen Zuschlagskriterien "Funktionalität" und "Bedienbarkeit" seien nicht hinreichend klar. Intransparent sei insbesondere die Anwendung der genannten Zuschlagskriterien in der Angebotswertung. Auch könne nicht nachvollzogen werden, warum das Angebot des ausgewählten Wettbewerbers unter Berücksichtigung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien wirtschaftlicher ausgefallen sein solle als das Angebot der Antragstellerin.

Sollte für die Auftragsvergabe ein Nebenangebot vorgesehen sein, sei ein solches nicht wertbar, da die Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen keine inhaltlichen Mindestanforderungen an Nebenangebote festgelegt habe.

Die Auftraggeberin wies die Rüge mit Schreiben vom 16. Januar 2012 zurück. Die Antragstellerin habe die gewählte Vergabeart oder die Vergabe- und Vertragsordnung, ebenso wie die Zuschlagskriterien zu keinem Zeitpunkt während des Vergabeverfahrens gerügt. Es sei lediglich die Möglichkeit der Verhandlung eröffnet, nicht aber deren Vollzug vorgeschrieben. Im Übrigen sei auch nicht über die Angebote verhandelt worden, sondern in einem Fall lediglich eine Spezifikation vorgenommen worden.

Mit weiterem Rügeschreiben vom 17. Januar 2012 beanstandete die Antragstellerin das einseitige Verhandeln der Auftraggeberin mit einem Wettbewerber als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Januar 2012 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg gestellt und diesen mit dem Vorbringen ihrer Rügeschreiben begründet. Erst infolge der rechtlichen Beratung durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten nach Eingang des Absageschreibens sei sie zu dem Schluss gekommen, dass es sich um einen Lieferauftrag handele, der in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts falle. Das Rügeerfordernis des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sei auf das Vergabeverfahren der Auftraggeberin nicht anwendbar. Die vergaberechtliche Wertung, dass es sich nicht um einen Bau-, sondern um einen Lieferauftrag handle, sei für die Antragstellerin vor Inanspruchnahme vergaberechtlicher Beratung durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten nicht erkennbar gewesen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. gegen die Auftraggeberin das Nachprüfungsverfahren gem. §§ 107 ff. GWB einzuleiten,

2. der Auftraggeberin zu untersagen, den beabsichtigten Zuschlag im Vergabeverfahren zu erteilen,

hilfsweise

festzustellen, dass ein bereits erteilter Zuschlag der Auftraggeberin wegen Verstoßes gegen § 101a GWB gem. § 101 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 101 b Abs. 2 GWB von Anfang an unwirksam ist,

3. die Auftraggeberin zu verpflichten, das Vergabeverfahren nur unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen.

Die Auftraggeberin hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Die Vergabekammer hat, nachdem sie die örtlichen Gegebenheiten im Raumflugplanetarium "J. G." in C. in Augenschein genommen hat, den Nachprüfungsantrag als unzulässig und offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der geschätzte Auftragswert liege mit rund 746.000 brutto unterhalb des für Bauaufträge maßgeblichen Schwellenwertes, so dass das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet sei. Selbst wenn es sich bei dem zu vergebenden Auftrag um einen Liefer- und Dienstleistungsauftrag handeln würde, wäre der Nachprüfungsantrag mangels rechtzeitiger Rüge weitgehend unzulässig. Nur die Rüge vom 17.1.2012 sei unverzüglich erhoben. Dass die Auftraggeberin keine Verhandlungsrunde mit den Bietern durchgeführt habe, sei bei einer freihändigen Vergabe zulässig. Die von der Auftraggeberin mit dem Zuschlagsbieter einseitig durchgeführten Verhandlungen über sein Angebot seien statthaft, da sie bei dem Nebenangebot nötig waren, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Dies habe auf die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin keinen relevanten Einfluss gehabt. Dies sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten hinnehmbar, weil die Antragstellerin kein Nebenangebot abgegeben habe.

Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 10.2.2012, hat die Antragstellerin durch am 24.2.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu verlängern.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer, die Untersagung des Zuschlags, eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur Durchführung von Verhandlungen mit ihr, hilfsweise die Verpflichtung der Auftraggeberin, das Vergabeverfahren nur unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Vergabesenates fortzusetzen.

Die Antragstellerin beanstandet, dass die Vergabekammer die örtlichen Gegebenheiten im Planetarium der Auftraggeberin in Augenschein genommen hat, ohne die Antragstellerin hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Vergabekammer habe zu Unrecht angenommen, bei dem streitgegenständlichen Auftrag handele es sich um einen Bauauftrag. Der Einbau der ausgeschriebenen Technik erfordere keinen bzw. nur geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz. Die Auftraggeberin beabsichtige lediglich, die vorhandenen Geräte auszutauschen und die Vorführungen im Planetarium mit den neuen Geräten zu modernisieren. Die neue Technik sei nicht notwendig, das Planetarium funktionsfähig zu machen, weil bereits die vorhandene Technik diese Funktion erfülle.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu verlängern, war zurückzuweisen. Die Beschwerde hat keine Erfolgsaussichten, § 118 Abs. 2 GWB. Zu Recht hat die Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen.

Das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB ist gemäß § 100 Abs. 1 GWB nur für Aufträge eröffnet, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind (Schwellenwerte). Für den vorliegenden Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB beträgt der Schwellenwert gemäß § 2 Nr. 3 VgV in der hier maßgeblichen, vom 11.6.2010 bis zum 21.3.2012 geltenden Fassung 4.845.000 €. Dieser Schwellenwert ist nicht überschritten.

Nach § 99 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Diese Definition stammt aus der Baukoordinierungsrichtlinie (Art. 1 Richtlinie 93/37/EWG vom 14.6.1993) und ist unverändert in die Vergabekoordinierungsrichtlinie (Art. 1 Abs. 2 b) Richtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004) übernommen worden.

Bei der Beantwortung der Frage, was ein Bauauftrag ist, wird im nationalen Recht auf § 1 VOB/A zurückgegriffen. Danach sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Diese Regelung des nationalen Rechts scheint - soweit sie Instandhaltung, Änderungen und Beseitigungen von baulichen Anlagen als Bauleistungen ansieht - über Art 1 Abs. 2 b) der Richtlinie 2004/18/EG und § 99 Abs. 3 GWB hinauszugehen. Jedoch verweist Art. 1 Abs. 2 b) der Richtlinie 2004/18/EG ausdrücklich auf die in Anhang I der Richtlinie genannten Arbeiten. Schon nach der Überschrift der dort befindlichen Abteilung 45 sind Aufträge im Baugewerbe nicht nur der Neubau, sondern auch die Renovierung und die gewöhnliche Instandsetzung von Bauwerken. Klasse 45.11 ergänzt diese Regelung dahingehend, dass auch der Abbruch von Gebäuden einen Bauauftrag darstellt. Es kann deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein Auftrag ein Bauauftrag ist oder nicht, die Rechtsprechung zu § 1 VOB/A herangezogen werden.

Maßgeblich für die Frage, welche Leistungen zu einem Bauwerk gehören, ist die Erfüllung der wirtschaftlichen oder technischen Funktion der gesamten Maßnahme. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören damit alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen (vgl. Weyand, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 99 Rn 1689). Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Neuerrichtung eines Planetariums und die Beschaffung aller seiner Bestandteile einschließlich der Projektortechnik als Bauauftrag zu betrachten wären (so auch OLG Jena, Beschluss vom 31.7.2002, 6 Verg 5/01, VergabeR 2003, 97, zitiert nach Juris Rn 22, betreffend die Lieferung und Montage von Autoklaven und eines Wasserstoff-peroxidgenerators für ein Infektionstierhaus). Denn zu Bauleistungen zählen auch die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Anlagenteile (Weyand, a. a. O., § 99 Rn 1704).

Hier geht es allerdings nicht um die Neuerrichtung eines Planetariums, sondern um den Austausch seiner Projektionstechnik.

Grundsätzlich ist es zwar nicht sach- und interessengerecht, jede spätere Ergänzung eines vollständig abgeschlossenen und bereits erfolgreich seiner bestimmungsgemäßen Nutzung übergebenen Bauvorhabens seinerseits ebenfalls als Bauauftrag zu betrachten. Vielmehr ist eine Jahre später erfolgende ergänzende Maßnahme ein isoliert zu betrachtender neuer Beschaffungsvorgang (1. VK Bund, Beschluss vom 13.10.2009, VK 1-173/09).

Jedoch fallen auch die Ergänzung und der Neueinbau von Anlagen nach Ausbau von alten Anlagen in ein bestehendes Gebäude unter den Begriff der Bauleistung, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind (BayObLG, Beschluss vom 23.7.2002, Verg 17/02, VergabeR 2002, 662, zitiert nach Juris Rn 7). Entscheidend ist, dass das Gebäude ohne die Anlage noch nicht als vollständig fertig anzusehen wäre, wenn es neu errichtet würde. Es muss denknotwendig für die Funktionsfähigkeit des Bauwerks erforderlich sein (Ingenstau/Korbion/Vygen/Kratzenberg, VOB A und B, 17. Aufl. 2010, § 1 Rn 45). Für die Beantwortung der Frage, ob der Einbau von Anlagen für den bestimmungsgemäßen Bestand der baulichen Anlage bzw. für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung ist, ist auf die jeweilige Zweckbestimmung des Bauwerkes abzustellen (Senat, Beschluss vom 25.5.2010, Verg W 15/09, NJW-Spezial 2010, 397, zitiert nach Juris). Unerheblich ist dabei, ob diese Anlagen wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden und ob die elektronischen bzw. elektrischen Anlagen von dem Bauwerk abgetrennt und einer eigenständigen Nutzung zugeführt werden können (Weyand, a. a. O., § 99 Rn 1704).

In Abgrenzung dazu stellt der Einbau elektrotechnischer und elektronischer Anlagen dann keine Bauleistung dar, wenn die technische Anlage lediglich in dem Bauwerk untergebracht ist, das Bauwerk aber auch ohne sie nach seiner Zweckbestimmung funktionsfähig ist (Weyand, a. a. O., § 99 Rn 1704; Ingenstau/Korbion/Vygen/Kratzenberg, VOB A und B, 17. Aufl. 2010, § 1 Rn 45).

Zu untersuchen ist deshalb die Funktion, die das Gebäude des Planetariums der Auftraggeberin erfüllen soll. Dieses Planetarium, für die die vorliegende Technik geliefert und eingebaut werden soll, ist - wie sich aus der Raumskizze über das Erdgeschoss des Planetariums (Kuppelsaal) ergibt, die Teil der Vergabeunterlagen ist - ein Gebäude mit einer halbkugelförmigen Kuppel, auf deren Innenfläche Bilder des Sternenhimmels von einem speziellen Projektor erzeugt werden. Zu den wesentlichen Merkmalen eines solchen Projektionsplanetariums gehört, dass der Projektor die Tages- und Jahresbewegungen eines simulierten Sternenhimmels darstellen kann.

Der in Streit stehende Beschaffungsvorgang betrifft zwei Hauptelemente, aus denen das Projektionssystem für das Planetarium besteht. Es besteht zum einen aus dem Planetariumsprojektor, der wirklichkeitsgetreu den gesamten nördlichen und südlichen Sternenhimmel ohne Abschattung auf der 12,5 m Durchmesser messenden Kuppel des C.er Planetariums abbilden soll. Außerdem soll eine digitale Ganzkuppelvideoprojektionsanlage eingebaut werden, ein Mehrkanal-Videosystem, welches einen Projektionsbereich von 180° x 360° abdeckt. Schließlich ist auch die Steuerung zu liefern, die beide Projektionssysteme synchronisiert.

Das vorhandene Gebäude ist als Gebäudehülle allein nicht als Planetarium nutzbar, es wird erst dadurch ein Planetarium, dass eine Projektionstechnik vorhanden ist, die auf der Kuppel den Sternenhimmel abbildet. Wird die vorhandene Technik ausgebaut, ist das Gebäude für seine Zweckbestimmung nicht mehr nutzbar. Das Projektionssystem und die Kuppel des Gebäudes bilden funktionell eine Einheit. Wird eines dieser beiden Elemente entfernt, wird das andere funktionslos. Dass in dem Planetarium daneben auch Veranstaltungen anderer Art durchgeführt werden, ist ohne Belang. Ein Planetarium ist ein Gebäude, dessen primärer Zweck die Betrachtung des Himmels und der Planeten ist. Ist dies nicht möglich, handelt es sich um ein Veranstaltungsgebäude, nicht aber um ein Planetarium. Dies führt dazu, den vorliegenden Auftrag als Bauauftrag anzusehen.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass im vorliegenden Fall der Lieferanteil den Montageanteil überwiegt. Dies führt nicht dazu, den Auftrag insgesamt als Lieferauftrag anzusehen. § 1a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2009 ordnet ausdrücklich an, dass ein etwaig hoher Lieferanteil einem Auftrag nicht den Charakter eines der VOB/A unterfallenden Bauauftrages nimmt, dies auch dann, wenn wie hier das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt.

Für den vergaberechtlichen Begriff des Bauauftrages kommt es nicht darauf an, dass die zu vergebende Leistung nach deutschem Zivilrecht möglicherweise als Werklieferung oder als ein schlichter Kauf anzusehen wäre. Es ist vielmehr ausschlaggebend, ob die zu beschaffenden Gegenstände mit dem damit auszustattenden Gebäude insoweit eine Einheit bilden, als sie zur Herbeiführung der Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderlich sind (so auch ausdrücklich OLG Dresden, Beschluss vom 2.11.2004, WVerg 11/04, VergabeR 2005, 258, zitiert nach Juris). Dies ist hier der Fall, weil ein Planetarium ohne Projektionstechnik nicht als Planetarium nutzbar ist. Unerheblich ist, ob es sich bei Planetariumsprojektoren um Einzelanfertigungen oder um Standardprodukte handelt. Dies wird anhand der in Klasse 45.31 des Anhangs I der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Leistungen deutlich, wonach die Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen, Kommunikationssystemen, Elektroheizungen, Rundfunk- und Fernsehantennen für Wohngebäude, Feuermeldeanlagen, Einbruchsicherungen, Aufzügen und Rolltreppen und Blitzableitern als Bauaufträge qualifiziert werden. Dabei ist ersichtlich auch der Einbau von Standardprodukten erfasst.

Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.4.2010 (Verg 60/09, BauR 2011, 307, zitiert nach Juris) berufen. In dieser Entscheidung hatte das OLG Düsseldorf einen Auftrag zur Wartung einer Brandmeldeanlage nebst Austausch der Brandmelder nicht als Bauauftrag, sondern als Dienstleistungsauftrag angesehen. Dies hatte das OLG Düsseldorf angenommen, obwohl die Installation von Feuermeldeanlagen in Klasse 45.31 des Anhangs I der Richtlinie 2004/18/EG ausdrücklich als Bauauftrag qualifiziert wird. Begründet hat das OLG Düsseldorf diese Auffassung damit, dass es nicht um eine Instandsetzung oder Änderung der – gesamten – Feuermeldeanlage ging, sondern um ein bloßes Auswechseln der Meldeapparaturen bei Fortbestehen der vorhandenen Feuermeldeanlage ohne Änderungen oder Umrüstungen am System, die als Bauarbeiten beim Herstellen, Ändern oder Instandhalten eines Bauwerks verstanden werden könnten. Ein Sachverhalt, der demjenigen vergleichbar ist, der dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag, ist hier nicht gegeben. Denn hier sollen nicht einzelne Apparaturen oder Schalter, sondern die gesamte Projektionstechnik ausgetauscht werden, nämlich die beiden zentralen Projektionssysteme und das diese beiden System synchronisierende Steuerpult.

III.

Auch der Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin war zurückzuweisen.

Bei der Bestimmung des Umfanges des Akteneinsichtsrechtes im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist das Geheimhaltungsinteresse der konkurrierenden Bieter gegenüber dem Rechtsschutzinteresse des um Akteneinsicht nachsuchenden Beteiligten unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes im Vergabeverfahren und des Grundrechts der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) abzuwägen.

Diese Abwägung führt dazu, dass Akteneinsicht in dem Umfang gewährt werden muss, in dem sie zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der Beteiligten – beschränkt auf den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens – erforderlich ist. Ein Akteneinsichtsrecht besteht mithin lediglich bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile.

Einer Akteneinsicht bedarf die Antragstellerin danach nicht. Ausschlaggebend für die Entscheidung über die Frage, ob der Schwellenwert erreicht ist oder nicht, ist der Inhalt der Verdingungsunterlagen. Diese sind ihr bekannt. Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert überschritten ist oder nicht, sind bei einer funktionsgebundenen Betrachtungsweise die konkreten Gegebenheiten der Räumlichkeiten des Planetariums, so dass es auch nicht darauf ankommt, welche Feststellungen die Vergabekammer bei dem von ihr durchgeführten Ortstermin getroffen hat.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie ergeht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung.