Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.06.2012 – 5 U 151/09
5. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 423/08 – teilweise abgeändert:
Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken
- Gemarkung L…, Flur 1, Flurstück 1, eingetragen im Grundbuch von L… des Amtsgerichts B…. Blatt …
- und Gemarkung L… Flur 1, Flurstück 2, eingetragen im Grundbuch von L… des Amtsgerichts B… Blatt …
verläuft vom Messpunkt 5 über die Messpunkte 6, 7, 8, 9 bis zum Messpunkt 1, die in der diesem Urteil als Bestandteil in Kopie beigefügten Skizze zur Grenzniederschrift des Dipl.-Ing. M… P… vom 20. März 2008 markiert sind.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit in beiden Rechtszügen wird auf 240.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von L… des Amtsgerichts B… Blatt … gebuchten Grundstücks Flur 1, Flurstück 2 mit einer dort ausgewiesenen Größe von 2760 qm (postalisch D…straße 16, … L…). Die Beklagten haben das an dieses Grundstück südlich angrenzende, im nämlichen Grundbuch Blatt … eingetragene Grundstück Flur 1, Flurstück 1 mit einer dort ausgewiesenen Größe von 1710 qm durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung je zur ideellen Hälfte erworben (postalisch D…straße 15, … L…).
Die Klägerin berühmt sich Grundeigentums, das dem gegebenen Besitzstand entspricht (Anlage K 1, 56 GA). Die Beklagten beanspruchen Eigentum, wie es sich aus der Skizze zur Grenzniederschrift des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs P… ergibt (Anlage B 4, 233 GA). Hiernach wäre das unlängst sanierte Wohnhaus der Klägerin wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beklagten (Luftbilder 234, 541 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Parteien haben ihre Eigentumsansprüche erstinstanzlich mit wechselseitigen Feststellungsklagen verfolgt. Das Landgericht hat beide Klagen mangels Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die begehrte Feststellung in der Vorbereitung (Verhinderung) einer Vindikationsklage erschöpfe. Eine solche hätten die Parteien jedoch nicht zu vergegenwärtigen, weil die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs jedenfalls auf unzulässige Rechtsausübung hinauslaufen würde. Dieser Wertung hat das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass der gegebene Besitzstand seit Neubebauung nach einem Brand im Jahre 1880 unverändert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihnen am 22. und 23. September 2009 zugestellte Urteil wenden sich die Parteien mit ihren am 19. und 20. Oktober 2009 eingelegten Berufungen, die die Klägerin am 20. November 2009 und die Beklagten nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23. Dezember 2009 am 22. Dezember 2009 begründet haben.
Die Klägerin sucht ihre Behauptung eines dem tradierten Besitzstand entsprechenden Grenzverlaufs im Wesentlichen damit zu belegen, dass eine diesen ausweisende Reinkarte von 1866 (Anlage B 8, 242 f. GA) die Grundlage des Liegenschaftskatasters bilde (Anlage K 28, 409 GA). Dagegen habe der Vermesser P… seiner Vermessung lediglich eine Flurkarte aus dem Jahre 1953 zugrunde gelegt (Anlage K 13, 111 GA), die ihrerseits nicht auf einer rechtmäßigen Grenzfeststellung beruhe. Vielmehr hätten ihre Rechtsvorgänger selbst bei unterstellter Brandvernichtung der Gebäude 1880 mit der Neubebauung (Anlagen K 23-26, 282 ff. GA) und der daran anschließenden Besitzausübung das Grundstück gemäß preuß. ALR ersessen (Schriftsatz v. 5. August 2009, 315 ff. GA). Ergänzend verweist sie auf Eigentumserwerb ihres Rechts(vor-)vorgängers W… durch vermögensrechtlichen Bescheid (Anlage K 7, 99 ff. GA) und die in § 1006 BGB und den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes zum Ausdruck kommenden Wertungen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr das hierdurch begründete Eigentum nicht durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung habe entzogen werden können, weil dessen Gegenstand in Ansehung der Versteigerungsbedingungen (Anlage B 3, 232 GA) einschließlich des Verkehrswertgutachtens (Anlage K 18, 133 ff. GA) nur das Grundstück der Beklagten im gegebenen Besitzstand gewesen sein könne (insbes.: „D…straße 15 … bebaut mit einem Einfamilienhaus“). Jedenfalls sei die Grenze gemäß § 920 BGB entsprechend des hergebrachten Besitzstandes zu ziehen.
Hierzu hat die Klägerin auf gerichtlichen Hinweis (Protokoll v. 14. April 2011, 562 GA; Beschluss v. 5. Mai 2011, 572 GA) vertiefend ausgeführt: Die auf vorkonstitutionellem Recht beruhenden Zuschlagswirkungen verstießen gegen Art. 14, 103 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG, soweit sie zum Verlust schuldnerfremden Eigentums führten. Der Zuschlag sei daher nichtig, soweit er sich auf ihr Grundstück erstrecke. Andernfalls würde ihr ein entschädigungsloses Sonderopfer abverlangt. Angesichts dessen hätte sich das Zwangsvollstreckungsgericht bei der Beschlagnahme nicht auf das Liegenschaftskataster, dem bloße Indizwirkung zukomme, verlassen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, vorher die Nachbarschaft anzuhören. Ferner könne die Löschung der den Besitzstand abbildenden Grenzlinie in der Karte aus dem Jahre 1953 nur mit einer rechtsstaatswidrigen Manipulation des „Einheitskatasters“ der ehemaligen DDR erklärt werden. Weiterhin sei sie auch deshalb an der Wahrnehmung ihrer Eigentümerrechte gehindert gewesen, weil in der Terminsbestimmung das Versteigerungsobjekt irreführend postalisch bezeichnet worden ist, weswegen sie nicht mit einer Versteigerung ihres Grundstücks habe rechnen können. Da ihr Grundstück weder in Wertgutachten, Terminsbestimmung, Bekanntmachung noch das geringste Gebot aufgenommen worden sei, müsse der gleich einem Urteil auslegungsfähige Zuschlag jedenfalls verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass er sich nicht auf ihr Grundstück erstrecke. Dies umso mehr, als sie sich nicht beim Vollstreckungsgläubiger schadlos halten könne, der mangels Aufnahme in das geringste Gebot nicht bereichert sei. Eine einschränkende Auslegung des Zuschlags korrespondiere auch dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundpfandrecht, das sich unabhängig vom Grundbuchbeschrieb lediglich auf das wirkliche Schuldnergrundstück erstreckt habe. Schließlich zwängen auch die Gebote von Treu und Glauben und den guten Sitten zu einer einschränkenden Auslegung des Zuschlags.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen,
sowie klageerweiternd hilfsweise, die Grenze zwischen den Grundstücken entsprechend dem Hauptantrag zu ziehen.
Die Beklagten beantragen,
in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen,
sowie klageerweiternd hilfsweise, festzustellen, dass sie Eigentümer des Grundstücks sind, als dessen Eigentümer sie im Grundbuch eingetragen sind.
Beide Parteien beantragen,
die von der jeweils anderen Partei eingelegte Berufung zurückzuweisen und die von dieser erhobene Klageerweiterung abzuweisen.
Die Beklagten führen ihre Behauptung des Grenzverlaufs ebenfalls auf die überlieferten Katasterunterlagen (Anlage B 7, 239 f. GA; Anlage B 8, 242 f. GA; Anlage B 9, 245 f. GA; Anlage B 10, 247 GA) zurück, die der Vermesser P… sämtlich seiner Vermessung zugrunde gelegt habe. Zudem belegten historische Bauakten betreffend Flurstück 4, dass die Bebauung der Flurstücke 3 und 2 vor dem Brand im Jahre 1880 weiter nördlich gewesen sei und sich nach demselben letztlich zu Lasten des Flurstücks 1 nach Süden verschoben habe (Schriftsatz v. 26. Juni 2009, 308 GA, Anlage B 13, 311 GA). Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie mit Zuschlag die im Grundbuch durch Bezugnahme auf das Kataster ausgewiesene Liegenschaft erworben hätten, wie sie im Übrigen auch aus dem dem Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts beigehefteten Auszug aus dem Liegenschaftskataster ersichtlich sei (Anlage K 18, 173 GA).
Die Zwangsversteigerungsakte 2 K 97/06 des Amtsgerichts Potsdam lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 5. Mai 2011 (572 GA) Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Gemeinde T…, Gemarkung L…, Flur 1, Flurstück 1 und Flur 1, Flurstück 2 vom Messpunkt 5 über die Messpunkte 6, 7, 8, 9 bis zum Messpunkt 1, welche in der Skizze zur Grenzniederschrift des Dipl.-Ing. M… P… (Anlage B 4, Bl. 233 GA) markiert sind, verläuft, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P…. Zudem hat sich der Senat dessen Gutachten vom 24. November 2011 mündlich erläutern lassen (Protokoll v. 21. Juni 2012, 646 GA).
II.
Die Zulässigkeit der Berufungen unterliegt keinen Bedenken. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.
1.
Klage und Widerklage sind mit ihren – bereits im ersten Rechtszug gestellten – (jetzt: Haupt-) Anträgen zulässig. Ein rechtliches Interesse der Parteien an den beantragten Feststellungen i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich schon daraus, dass sie der räumlich-gegenständlichen Klärung ihres Grundeigentums (§ 903 BGB) dienen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts beschränken sich die Rechtswirkungen des Eigentums nicht auf den auf ihm beruhenden Herausgabeanspruch gegen den Besitzer (§ 985 BGB). Die Feststellungsanträge erschöpfen sich auch nicht in der Leugnung des jeweils anderen, so dass die Zulässigkeit beider zu bejahen ist. Der im zweiten Rechtszug gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet, weil sich die richtige Grenze i. S. v. § 920 BGB ermitteln lässt. Über den im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag der Beklagten ist nicht zu entscheiden, nachdem diese bereits mit ihrem Hauptantrag durchdringen.
2.
Die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien verläuft wie aus dem Urteilsausspruch ersichtlich.
a) Auf den Grenzverlauf vor Zuschlag des Grundstücks der Beklagten kommt es nicht an. Mit dem Zuschlag steht fest, dass die im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Grenzen, deren Richtigkeit bis dahin lediglich widerlegbar vermutet wurde (§ 891 BGB), die richtigen Grenzen sind, weil er Eigentum in diesen Grenzen neu begründet hat.
aa) Grundsätzlich erwirbt der Ersteher mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses das Grundstück gemäß § 90 Abs. 1 ZVG, wie es im Grundbuch und dem Liegenschaftskataster gemäß § 2 Abs. 2 GBO verzeichnet ist (Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 13. Aufl. 2008, § 90 Rn. 7; Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 90 Rn. 2.4). Da der Zuschlag das Versteigerungsobjekt anhand dieser Angaben benennt (Anlage B 1, 229 GA), kommt eine Auslegung des Zuschlagbeschlusses nach Kriterien, die für unvermessene Grundstücke gelten, nicht in Betracht (vgl. dazu BGH, Urteil v. 15. März 1996 – V ZR 273/94, Rpfleger 1996, 417, juris Rn. 12 ff.). Der Zuschlag ist ein originärer öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt (BGHZ 112, 59, juris Rn. 11; RGZ 60, 48, 54) mit der Bedeutung eines Richterspruchs (RGZ 129, 155, 159). Der Eigentumswechsel tritt deshalb auch ein, wenn das Grundbuch unrichtig war und Eigentum einer anderen Person als des Schuldners zugeschlagen wurde (RGZ a. a. O.; RG bei Gruchot 54, 398, 400, und st. Rspr.; Stöber, a. a. O., § 90 Rn. 2.4). Eine von der rechtmäßigen Grenze abweichende Katastergrenze (Buchgrenze) wird durch den Zuschlag zur rechtmäßigen Grenze (Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl. 2000, § 22 GBO Rn. 64). Auf guten oder bösen Glauben des Erwerbers kommt es hierbei nicht an (RG bei Gruchot 54, 398, 400; OLG Dresden, ZfIR 2010, 545, juris Rn. 30; Stöber, a. a. O., § 90 Rn. 2.1). Der nicht eingetragene Eigentümer muss sich der Zwangsversteigerung seines Eigentums daher beizeiten mit den in § 37 Nr. 5 ZVG bezeichneten Maßnahmen erwehren (vgl. RG bei Gruchot 54, 398, 400; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1734; Stöber, a. a. O., § 37 Rn. 6.2 f.).
bb) Die dagegen von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht (siehe dazu auch die Grundsatzkritik Bohnerts, Vom zuschlagenden Staat, zur Veröffentlichung in der ZZP bestimmt, an den von ihm selbst als „lex lata positiva“, also als geltendes [einfaches] Recht erkannten Zuschlagswirkungen). Der Zuschlag schuldnerfremden Eigentums ist letztlich Folge des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (vgl. BGH, Urteil v. 1. März 1973 – III ZR 69/70, NJW 1973, 1077, juris Rn. 7; RGZ 73, 125, 129 f.) und damit Funktion praktischer Konkordanz (Konrad Hesse) zwischen Bestands- und Verkehrsschutz. Den öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss auch das Vollstreckungsgericht seinen Maßnahmen zugrunde legen (allg. Ansicht, statt vieler Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl. 2012, § 891 Rn. 1). Es besteht heute im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuches nach § 891 BGB auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (BGH, Urteil v. 2. Dezember 2005 – V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, juris Rn. 8 m. w. Nachw.; a. A. Bohnert, JZ 2011, 775, 779). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel und so auch hier über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummer in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. Der öffentliche Glaube erstreckt sich dann, wenn eine Flurkarte in den Grenzangaben mit den maßgeblichen Unterlagen, hier nach dem Vorbringen der Klägerin der Reinkarte von 1866, zumindest der Separationskarte von 1855, nicht übereinstimmt, auf die nach außen in Erscheinung tretende Flurkarte. Nur wenn die Angaben in der Flurkarte – wie hier nicht (unten b) – in sich widerspruchsvoll oder ersichtlich mehrdeutig sind, ist die Karte allein nicht als Grundlage für den öffentlichen Glauben geeignet (BGH, Urteil v. 1. März 1973 – III ZR 69/70, NJW 1973, 1077, juris Rn. 7). Schon aus diesem Grund war das Zwangsversteigerungsgericht bis zur Widerlegung der Richtigkeitsvermutung durch Beweis des Gegenteils nicht gehalten, eigene Ermittlungen zu den Grenzen des beschlagnahmten Grundstücks anzustellen. Einen Bekanntmachungsmangel rügt die Klägerin nicht (§§ 37 ff. ZVG). Insbesondere liegt kein Fall einer unerkannten Doppelbuchung des Grundstücks vor, in dem die Rechtsprechung wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Benachrichtigung Dritter vom Versteigerungstermin (§ 37 Nr. 5 ZVG) dem Zuschlag die Wirksamkeit versagt (BGH, Urteil v. 15. März 1996 – V ZR 273/94, Rpfleger 1996, 417, juris Rn. 12 ff.; OLG Koblenz, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.; so schon das RG in st. Rspr.: 11, 275, 277 f.; 15, 249, 250 f.; 18, 275, 278 f.; 57, 200, 202 ff; für Eigentumserwerb auch in diesem Falle Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 90 Rn. 3 m. w. Nachw.). Soweit die Klägerin eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten sucht, dass sie angesichts von postalischer Anschrift und Wertgutachten davon habe ausgehen müssen, dass der Versteigerungstermin nicht ihr Grundstück betreffe, übersieht sie, dass Grundstück i. S. v. von BGB, GBO, ZPO und ZVG (nur) der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche ist, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes allein oder unter einer besonderen Nummer gebucht ist. Dementsprechend hat der in Spalte 3 c des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs ggf. enthaltene Beschrieb – hier: Gebäude- und Gebäudenebenflächen, D…straße 15 – nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (statt vieler Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 2 Rn. 26 m. w. Nachw.). Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung des Zuschlags dahingehend, dass er sich auf das Grundstück mit der postalischen Anschrift D…straße 15 beschränkt habe, nicht in Betracht.
cc) Zwar geht der Bundesgerichtshof (Urteil v. 7. November 1969 – V ZR 85/66, BGHZ 53, 47, juris Rn. 8) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1933 Nr 588) davon aus, dass die Berufung auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses gegenüber dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ohne Erfolg bleibt, wenn die Rechtsverfolgung mit den Regeln von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist (§ 242 BGB). Ein solches gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten ist nur dann zu bejahen, wenn zu der Ausnutzung der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. Es kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten wie bei der Ausnutzung eines als sachlich unrichtig erkannten Urteils, die auch nur beim Hinzutreten besonderer Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist (BGH a. a. O.). Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht schon bei der Feststellung des Grenzverlaufs und damit der räumlich-gegenständlichen Reichweite des Zuschlags, sondern erst bei der Geltendmachung eines aus ihm resultierenden Anspruchs bedeutsam werden. Denn treu- und sittenwidrig wäre auch in diesem Fall nicht der Zuschlag, sondern seine Ausnutzung namentlich als Herausgabetitel (§ 93 Abs. 1 S. 1 ZVG), dem der Besitzer ggf. die Einrede unzulässiger Rechtsausübung entgegen halten kann (§ 93 Abs. 1 S. 3 ZVG i. V. m. § 771 ZPO).
b) Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Liegenschaftskataster nicht dem tradierten Besitzstand entspricht, sondern die Grenze zwischen den Grundstücken wie aus der Skizze zur Grenzniederschrift des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs P… ersichtlich (Anlage B 4, 233 GA) verläuft. Der Sachverständige hat die dem entsprechende Behauptung der Beklagten „in geometrischer und katastertechnischer Hinsicht als zutreffend eingestuft“. Bei dem im Liegenschaftskataster verzeichneten Grenzverlauf handele es sich um eine geometrisch und vermessungstechnisch eindeutig festgelegte und reproduzierbare Grenze, die entsprechend der Skizze zur Grenzniederschrift des Vermessungsingenieurs P… in die Örtlichkeit übertragbar sei. Festlegung und Übertragbarkeit hat der Sachverständige im Termin im Einzelnen überzeugend anhand des Kartenmaterials dargestellt und erläutert. Dagegen erinnert die Klägerin auch nichts. Ihre Einwendungen zielen – von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent – vielmehr im Wesentlichen darauf ab, dass ein dem tradierten Besitzstand entsprechender Grenzverlauf aus der Reinkarte von 1866 ableitbar ist und – nachdem der Sachverständige dies verneint hat – dieser Grenzverlauf zumindest auf die Separationskarte von 1855 als erster Nachweis einer anerkannten Grenze zurückgeführt werden kann.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 und 2, § 709 S. 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 45 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 1 GKG, § 3 ZPO.