Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.07.2012 – 9 UF 45/12

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Dezember 2011 - Az.: 37 F 118/10 - ausgesprochen:

Die am …. Mai 2010 in B… geborenen G… S… wird von S… S…, geborene St…, geboren am …. Februar 1967 in K…, als Kind angenommen.

Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die gemäß §§ 58 Abs.1; 59 Abs. 1, 2; 63 Abs. 1; 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde gegen den die Adoption versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist begründet.

Die Annahme des minderjährigen Kindes der Lebenspartnerin beruht auf §§ 1741 Abs. 1; 2 S. 3 BGB in Verb. mit § 9 Abs. 7 LPartG.

Die formellen Voraussetzungen der Annahme des Kindes der Lebenspartnerin (§§ 1742 ff BGB) liegen vor, insbesondere die formgerechten notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen des Kindes durch seine allein sorgeberechtigte Mutter (§ 1746 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie der Eltern des Kindes (§ 1747 Abs. 1 S. 1 BGB) und der entsprechende Antrag der Annehmenden (§ 1752 Abs. 1 BGB). Auch im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen der Annehmenden ergeben sich keine Bedenken.

Die Adoption entspricht auch dem Wohl des Kindes; ein Mutter - Kind - Verhältnis ist zwischen der Annehmenden und dem Kind bereits entstanden (§ 1741 Abs. 1 S. 1 BGB).

Wie sich aus den vom Amtsgericht umfänglich durchgeführten schriftlichen und mündlichen Anhörungen der Beteiligten sowie des Jugendamtes des Landkreises … (das sich nicht förmlich am Verfahren beteiligt hat, § 188 Abs. 2 FamFG) ergibt, leben die leibliche Mutter des anzunehmenden Kindes und die Annehmende seit Jahren in einer gefestigten Partnerschaft und seit dem 18. August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Kind G… ist in diese Beziehung hinein geboren worden und wächst in ihr auf. Aufgrund der Angaben der Beteiligten kann kein Zweifel daran bestehen, dass G… die Annehmende im alltäglichen Leben als zweite Mutter erlebt und zu ihr eine gefestigte Beziehung aufgebaut hat. Die Annehmende hat von Beginn an neben der leiblichen Mutter die Aufgaben der Betreuung und Erziehung sowie allgemein die Sorge für das Kind G… mit übernommen.

Die rechtliche Verfestigung der bestehende Eltern - Kind - Beziehung, die dem Wunsch der leiblichen Eltern und der Annehmenden entspricht, liegt auch im Interesse des anzunehmenden Kindes. G… erlangt durch die Adoption den Status eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner und damit einen weiteren sorgeberechtigten Elternteil, der auch alle Pflichten (einschließlich der Unterhaltspflicht) ihr gegenüber wahrzunehmen hat (§ 1754 Abs. 1, 3 BGB entspr.).

Die Tatsachen, dass G… auch ihren leiblichen Vater als soziale Bezugsperson erlebt und weiterhin erleben soll und dass er durchaus als „Vater“ bezeichnet werden soll, stehen der Beurteilung der Adoption als dem Kindeswohl dienlich nicht entgegen. Die offene Adoption und der ebenfalls offene Umgang der Familie damit bringt es mit sich, dass dem Kind seine biologische Herkunft von Anfang an bekannt ist. Es gibt keine psychologisch/ sozialwissenschaftlich gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich geeignet ist, dem Kindeswohl zu schaden. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kenntnis der tatsächlichen Abstammung ist für die gesunde Entwicklung eines Kindes grundsätzlich förderlich. Auch ein offener Umgang mit unterschiedlichen Lebensmodellen, die dem Kind G… durch die Einbindung in eine erweiterte Familie (Vater sowie auch dessen Mutter als Großmutter) nahe gebracht werden, kann keinesfalls als nachteilig für seine Entwicklung angesehen werden (vgl.: Münchener Kommentar/Maurer, BGB, 5. A., Vor § 1741 Rz. 38 m.w.N.). Dass eine männliche Bezugsperson eine nicht unwichtige Rolle im Leben des Kindes spielen soll und dies der leibliche Vater ist, kann ebenfalls nur als förderlich für die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und seiner sozialen Entwicklung sein. Schließlich wird es die engere Familie mit zwei Müttern durchaus als „besonders“ erleben; dass darüber hinaus ein engerer Kontakt zum Vater gewünscht wird, widerspricht dem Kindeswohl nicht.

Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Amtsgerichts, dass hier eine „Elternschaft mit drei Elternteilen“ geplant ist und dies der Adoption entgegen stünde. Zum einen ist es keineswegs so, dass die engere Familie G…s aus zwei Müttern und einem gleich berechtigten Vater bestehen soll. Ganz eindeutig soll die Verantwortung für G… bei den beiden Müttern liegen während der leibliche Vater eher die Rolle eines „Patenonkels“ zugewiesen bekommt. Dass er dabei durchaus als Vater auch benannt wird, entspricht im Übrigen der Lebenswirklichkeit einer Vielzahl von Trennungskindern, die in der Regel gut lernen können, zwischen sozialer Vaterschaft, rechtlicher Vaterschaft und verantwortender Elternschaft zu unterscheiden, wenn ihnen dies von den Erwachsenen kindgerecht vermittelt wird (was im vorliegenden Fall ohne Weiteres erwartet werden kann). Bei der offenen Adoption kann es dem Kindeswohl (und dem Elternecht) durchaus entsprechen, wenn leiblichen Eltern ein Umgangsrecht eingeräumt wird. Angesichts der von den hier beteiligten Eltern gezeigten Einstellung ist zu erwarten, dass der Umgang mit dem Vater bei Annahme durch die Lebenspartnerin der Mutter dem Wohl des Kindes G… entspricht.

Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt haben sich aus Gründen des Kindeswohls für die beantragte Annahme ausgesprochen. Angesichts der ausführlichen persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht hat der Senat von der erneuten Durchführung eines Anhörungstermins im Beschwerdeverfahren abgesehen (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40; 42 Abs. 2 FamGKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 197 Abs. 3 FamFG).