Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 09.07.2012 – 1 U 19/11
1. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.06.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam Az. 2 O 458/10 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen über seine Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundener Probleme in Anspruch.
Der Kläger ist Designer, Gesellschafter und war bis Juni 2010 Geschäftsführer der W… GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der W… GmbH und Co KG („W…“). Die Beklagte zu 2. ist Unternehmensberaterin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., einer Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft.
Im Jahr 2009 bemühten sich die Parteien um eine Beteiligung des Klägers und der Fa. W… an der Übernahme der insolventen Fa. S… AG. Hierüber verhält sich ein Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 31.03.2009. Daran anschließend unterzeichneten die „W…“ - vertreten durch den Kläger - und die Beklagte zu 2. am 16.05.2009 eine Vertraulichkeitserklärung über die im Rahmen der Kooperation bekannt gewordenen/bekannt werdenden Informationen. Diese Vertraulichkeitserklärung schließt offenkundige und offenkundig gewordene Tatsachen ausdrücklich aus.
In einer weiteren Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 14.09.2009 wurde die Zusammenarbeit bei der Teilnahme im Bieterverfahren für die S… AG vereinbart. Dabei versprachen sich die Parteien wechselseitig, Informationen, die während des Bieterverfahrens ausgetauscht würden, nicht zum Nachteil der anderen Partei zu nutzen. Eine weitere Vertraulichkeitsvereinbarung schlossen die Parteien unter dem 22.09.2009 mit dem Insolvenzverwalter der S… AG.
Auf der Basis einer von ihr erstellten Konzeption mit einem Bieterkonsortium aus der Beklagten zu 1. und dem Kläger, der seine auf 50 % aufzustockenden Anteile in die übernommene Firma einbringen sollte, unterbreitete die Beklagte zu 1. dem Insolvenzverwalter ein verbindliches Angebot zum Erwerb der S… AG. Die Zusammenarbeit der Parteien mündete in einen Beteiligungsvertrag vom 22.12.2009 zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 1. und einem Treuhänder. In diesem Vertrag wurden alle vorhergehenden Vereinbarungen aufgehoben.
Parallel meldete der Kläger Mitte 2009 einen Mittelbedarf von 5 Mio. Euro für „W…“ an, der im Rahmen des Erwerbs der S… AG mit finanziert werden sollte.
Eine Überprüfung anhand der Anfang 2010 zur Verfügung gestellten, noch nicht testierten Geschäftszahlen der „W…“ ergab einen durchschnittlichen Jahresverlust von 10 - 12 Mio. € bei Umsätzen von 2,5 bis 3 Mio. €. Zudem sahen die Beklagten die Nähe zu einer Insolvenzverschleppung. Dazu räumten der Berater des Klägers und spätere (ab Anfang Juni 2010) Geschäftsführer der W… GmbH, Herr H…, der Klägervertreter Rechtsanwalt … und ein Wirtschaftsprüfer im Januar 2010 ein, dass „W…“ seinen Zahlungsverbindlichkeiten seit Monaten nur schleppend nachkomme und ein dringlicher Handlungsbedarf hinsichtlich der Finanzierung bestehe. Ansonsten sei der Kläger „massiv strafverfolgungsgefährdet“.
Die Beklagte zu 1. erarbeitete eine alternative Finanzierungskonzeption und sah eine „Brückenfinanzierung“ durch private Geldgeber für die Dauer von maximal 24 Monaten mit einer Refinanzierung des Kaufpreises mittels eines Börsenganges im 3. Quartal 2010 vor. Diese Konzeption wurde dem Kläger und seinen Beratern vorgestellt, unter dem 20.01.2010 zum Gegenstand eines modifizierten Angebots gemacht und vom Insolvenzverwalter gut geheißen. Diese Konzeption versuchte der Kläger hernach mit der von der Beklagten beteiligten E…-Bank AG und dem Insolvenzverwalter ohne die Beklagte zu 1. umzusetzen.
Mit Mail vom 15.06.2010 an Herrn H…, den Nachfolger des Klägers als Geschäftsführer der „W…“, und deren Verfahrensbevollmächtigten forderte die Beklagte zu 2. als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. ein persönliches Gespräch mit dem Kläger und drohte für den Fall einer Weigerung die Weitergabe von „uns Ihrerseits bekannt gemachten Details zur Bilanzierung von W… im Zusammenhang mit Ihrem Darlehensantrag für Herrn J… zur Zweckbestimmung W…“ an Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss an.
Mit Antwort vom 16.06.2010 forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagten auf, sich gegenüber dem Kläger zu verpflichten, es bei Meidung einer vom Kläger festzusetzenden Vertragsstrafe zu unterlassen
-gegenüber Dritten, insbesondere dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss der S… AG zu behaupten, zwischen der A… und dem Kläger bestünden Bindungen, nach denen der Kläger eine Beteiligung an der S… AG nur gemeinsam mit der A… GmbH eingehen dürfe, und
-Dritten, insbesondere dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss der S… AG, die der Beklagten zu 1 im Rahmen der Kredit- und sonstigen Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der A… GmbH bekannt gewordenen Informationen zu Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundene Probleme von W… J… und dem Unternehmen W… GmbH und Co KG zu offenbaren.
In ihrem Antwortschreiben vom 17.06.2010 wies die Beklagte zu 2. auf das für beide bindende gemeinsame Angebot, die Ergebnisse der Überprüfung der Zahlen von „W…“ und ihre Berechtigung zur Information des Insolvenzverwalters/Gläubigerausschusses hin.
Der Kläger erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Potsdam gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung.
Unter dem 28.06.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 1. auf, gegenüber W… eine auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen gerichtete Erklärung abzugeben, die die Beklagte zu 1., vertreten durch die Beklagte zu 2, unterzeichnete.
Die Beteiligung des Klägers an der S… AG scheiterte Anfang 2011. Durch Pressemeldungen wurde öffentlich, dass in die 2003 vom Kläger gegründete „W…“ seit Gründung 87 Mio. € flossen, der 65 %-Anteil der Mitgesellschafter S…, die 27 Mio. investierten, im März 2011 2,95 Mio. € wert war, der Geschäftsbetrieb von W… im Februar 2011 nahezu zum Erliegen kam, der Kläger persönlich Millionenverluste machte und einen Teil seines Hausrats und eine Villa versteigern ließ, um Kapital für „W…“ zu erhalten.
Mit der am 27.12.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Er hat beantragt,
den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € ersatzweise Haft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, Dritten außerhalb eines förmlichen Verfahrens die den Beklagten im Rahmen der Kredit- und sonstigen Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bekannt gewordenen Informationen zu Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundene Probleme des Klägers zu offenbaren.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei, da der Kläger nicht angegeben habe, welche Angaben zur Liquidität, Bonität und Vermögenslage die Beklagten nicht weiter geben durften. Darüber hinaus habe eine Berechtigung zur Weitergabe von bestimmten Informationen schon deshalb bestanden, weil das gemeinsam unterbreitete Angebot an den Insolvenzverwalter bindend gewesen sei und nur unter Angabe von Gründen habe zurückgenommen werden können.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch wegen angedrohter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 1, 2 GG i. V. m. § 1004 BGB analog zu. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt, da er sämtliche Angaben zur Liquidität, Bonität und Vermögenslage des Klägers betreffe. Solche Informationen beträfen die geschützten Aspekte der Privatsphäre.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagten geltend machen, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien des Rechtsstreits und dem Insolvenzverwalter der S… AG vom 28.08.2009 dieser nicht als „Dritter“ anzusehen und die Vermögenssituation der „W…“ wie die des Klägers durch Presseveröffentlichung allgemein bekannt sei.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des zu Az. 2 O 458/10 am 27.06.2011 verkündeten erstinstanzlichen Urteils des LG Potsdam kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält einen Unterlassungsanspruch für gegeben, selbst wenn das mit der Drohung angestrebte Ziel nicht mehr zu erreichen sei.
II.
Die Berufung ist zulässig, namentlich form- und fristgerecht, eingelegt und begründet worden und hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
A. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht unmittelbar als vertragliche Hauptpflicht aus den geschlossenen Vereinbarungen. Weder der (später aufgehobene) Kooperationsvertrag A… ./. J… vom 31.03.2009 noch die diese ersetzende Kooperationsverein-barung J… ./. A… vom 14.09.2009 noch die diese ersetzende Beteiligungsvereinbarung mit der von T… Rechtsanwalts GmbH vom 22.12.2009 enthalten eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Parteien untereinander. Die Vertraulichkeitserklärung vom 29.05.2009 betrifft lediglich das Verhältnis der Beklagten zu 2. zu „W…“, das nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist.
B. Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
Zwar kann nach § 241 Abs. 2 BGB ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede Vertragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. X ZR 41/90, zitiert nach juris Rdnr. 38; BGHZ 136,295, 299; BGHZ 157, 256, 269; BGH NJW 1983, 2813). Damit ergibt sich die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bestimmter Informationen als ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht aus der Kooperationsvereinbarung vom 22.12.2009, weil die Parteien sich darin zu einem gemeinsamen Zweck, der Beteiligung an der S… AG, verbunden und so eine (atypische) Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben. Die allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter einer GbR zielt darauf ab, den gemeinsamen Zweck mit den individuellen Interessen der Gesellschaft so gut wie möglich zu versöhnen und bei der Ausübung von Rechten auf die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH NJW 1985, 974 f; Staudinger - Habermeier, BGB, 13. Bearbeitung 2003, § 705 Rdnr. 50 f).
Eine so definierte Treuepflicht, zu der auch das Interesse eines Gesellschafters an vertraulichem Umgang mit Informationen gehören kann, stand hier indes der im Schreiben der Beklagten zu 1. vom 15.06.2010 angekündigten Offenbarung bestimmter Tatsachen gegenüber einem bestimmten Personenkreis nicht entgegen. Soweit aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Ansprüche eines Gesellschafters resultieren, kommt den durch den Gesellschaftsvertrag definierten Interessen ein absoluter Vorrang zu (BGHZ 37, 381, 384; MüKo Ulmer, BGB, 5. Auflage 2009, § 705 Rdnr. 226 ff). Für die Verfolgung eigener Interessen ist nur Raum, soweit dadurch die Gesellschaftsinteressen nicht tangiert werden.
Dabei kann offen bleiben, ob das Ziel der Gesellschaft im Juni 2010 noch darin bestand, das abgegebene Angebot aufrecht zu erhalten und die Übernahme der Fa. S… durchzuführen oder ob der Versuch des Klägers, das Ziel der Gesellschaft ohne diese zu verfolgen, bereits im Juni 2010 zu deren Beendigung geführt hat. Im zweiten Fall war es im Interesse der Gesellschaft, das bindende Angebot gegenüber dem Insolvenzverwalter unter Angabe schlüssiger Gründe zurückzunehmen. Nachdem der Kläger das vereinbarte Ziel nicht mehr im Rahmen der Vereinbarung verfolgte, die Gesellschaft aber im Rahmen des vereinbarten Projektes an das gegebene Angebot gebunden war, hat sein Interesse als das des Gesellschafters, in dessen Person diese Gründe ihren Ursprung haben, hinter dem Interesse der - dann abzuwickelnden - Gesellschaft zurückzustehen.
Soweit sich aus den Informationen, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt hat, eine Undurchführbarkeit des gemeinsamen Konzeptes zur Übernahme der Firma S… AG und zur Finanzierung der Übernahme ergaben, waren die Parteien gegenüber dem Angebotsempfänger verpflichtet, auf eine solche Undurchführbarkeit hinzuweisen. Dies ergibt sich aus dem abgegebenen Angebot, dem unterbreiteten Konzept wie aus der Treuepflicht gegenüber dem Angebotsempfänger.
Ob oder welche besonderen persönlichen Daten darüber hinaus zu den „der Beklagten zu 1 im Rahmen der Kredit- und sonstigen Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der A… GmbH bekannt gewordenen Informationen zu Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundene Probleme von W… J… und dem Unternehmen W… GmbH und Co KG“ gehörten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 2. vom 17.06.2010, dass sie sich im Rahmen der geforderten Ordnung an den Insolvenzverwalter der S… AG wenden und keinesfalls den Kläger diskreditieren wolle.
Zudem steht einem vertraglichen Anspruch entgegen, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten nicht ergibt, dass Informationen, an deren Nichtweitergabe der Kläger ein berechtigtes Interesse hatte, öffentlich gemacht werden sollten. Vielmehr ist ausdrücklich nur von einer Information des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses die Rede, also eines hinsichtlich des Übernahmeangebots und der damit verbundenen Informationen seinerseits - unter anderem durch die Vereinbarung vom 28.08.2009 - zur Vertraulichkeit verpflichteten Personenkreises die Rede, demgegenüber die Gesellschaft zur Information verpflichtet war. Eine weitere Verbreitung, auf die sich ein Unterlassungsanspruch stützen könnte, stand daher nicht in Rede.
C. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus § 1004 BGB analog i. V. m Art. 1 GG zu. Die unter Vorbehalt angekündigten Mitteilungen der Beklagten an Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss stellen keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.
1. Bei dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt es sich wegen dessen Eigenart als Rahmenrecht um einen sogenannten offenen Tatbestand. Demzufolge ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern muss im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Belange unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles positiv festgestellt werden. Hierbei sind insbesondere auf Seiten des Äußernden Art. 5 Abs. 1 GG und auf Seiten des von der Äußerung Betroffenen Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2006, 207, 208; 1998, 2889, 2890; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2011, § 823 Rdnr. 25, 95). Nach diesen Maßstäben drohte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers nicht.
a) Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Offenbarung erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer Person durchaus geeignet ist, deren Sozialprestige und deren wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten einzuschränken. Allerdings reicht der Persönlichkeitsschutz im gewerblichen Bereich nicht so weit, wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Das Wirken eines Menschen im Berufs- und Erwerbsleben im Allgemeinen - wie hier die wirtschaftliche Betätigung des Klägers im Speziellen - vollzieht sich nicht in einer Geheimsphäre. Vielmehr bedingt die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr die Offenlegung gewisser personenbezogener Informationen. Ohne einen wechselseitigen Informationsfluss unter Teilnehmern an einem ökonomischen Prozess ist keine gewerbliche Betätigung möglich. Da der Kläger sich hier im Rahmen einer GmbH geschäftlich betätigt hat und nur Informationen im Zusammenhang mit dieser geschäftlichen Betätigung überhaupt in Rede standen, wäre durch eine Information des Insolvenzverwalters nur die erweiterte Sozialsphäre des Klägers betroffen worden.
b) Die eigene Sozialsphäre des Klägers wäre nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar betroffen worden. Die von der Beklagten zu 2 im Schreiben vom 15.06.2010 angeführten „Details zur Bilanzierung von W… im Zusammenhang mit Ihrem Darlehensantrag für Herrn J… zur Zweckbestimmung W…“ betreffen in erster Linie die W… GmbH. Die geschützte Geschäftssphäre des Klägers, seine Beteiligung am wirtschaftlichen Leben, wäre nur betroffen worden, soweit sich diese Informationen auf den Kläger persönlich beziehen lassen. Zwar liegt nicht außerhalb aller Erfahrung, dass aus Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft gewisse Rückschlüsse auf die privaten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter gezogen werden können. Allerdings sind solche Rückschlüsse nicht zwingend. Auch ist hier nicht feststellbar, ob solche Rückschlüsse überhaupt möglich waren, da nicht vorgetragen ist, welche Informationen über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die persönliche „Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundener Probleme des Klägers“ (so der Klageantrag) die Beklagten erhalten haben und damit hätten weiter geben können. Allein die - ebenfalls nicht näher spezifizierten - nicht testierten Zahlen der „W…“ und nicht spezifizierten Bilanzierungsmängel erfüllen dieses Kriterium ebenso wenig, wie der Wunsch des Klägers nach einem Kredit. Erstere betreffen die „W…“, letzterer lässt keinen Rückschluss auf die Vermögenslage des Klägers zu. Es ist im wirtschaftlichen Bereich nicht unüblich, mit Fremdgeldern zu arbeiten, obwohl theoretisch die Möglichkeit bestünde, sich die benötigten Mittel durch Liquidierung von Vermögensanlagen zu verschaffen.
Dass die Beklagten darüber hinaus nicht die „W…“ und nicht die geschäftliche, sondern die private Sphäre des Klägers betreffende Informationen erhalten haben, ist nicht erkennbar.
c) Fehlt es danach bereits an Informationen, die die Privatsphäre des Klägers betreffen, so drohte darüber hinaus auch keine „Veröffentlichung“. Diese besagten Informationen sollten nämlich nicht allgemein bekannt gemacht, sondern nur einem bestimmten, eng gefassten Personenkreis - dem Insolvenzverwalter und der Gläubigerversammlung der S… AG - mitgeteilt werden, dem bereits mit dem Angebot Informationen wirtschaftlicher Art übergeben worden waren. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bietergemeinschaft und damit auch der W… ist ein berechtigtes Informationsinteresse des Angebotsempfängers offenkundig. Zudem bestand aufgrund vorvertraglicher Bindungen auch ein Interesse der Bietergemeinschaft, dieses Informationsinteresse zu befriedigen. So musste es den Parteien nach der Kooperationsvereinbarung darum gehen, gegenüber Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss die Tragfähigkeit und Solidität des Übernahmeangebots einschließlich des Finanzierungskonzepts wahrheitsgemäß darzustellen. Dazu gehört es auch, den (potentiellen) Vertragspartner über Umstände zu informieren, die eine Änderung oder Überarbeitung des Angebots erforderlich machen.
2. Hinsichtlich der Weitergabe von „Informationen über Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundener Probleme“ des Klägers war damit eine Erstbegehungsgefahr nicht gegeben.
Ein Unterlassungsanspruch, der sich gegen eine künftige Verletzungshandlung richtet, setzt eine Begehungsgefahr voraus, d. h. die ernsthafte Besorgnis, dass in Zukunft gegen die gegebene Unterlassungspflicht verstoßen wird. Diese ernsthafte Besorgnis einer künftigen, unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung kann begründet sein, wenn entweder die Gefahr einer erstmaligen Verletzungshandlung (Erstbegehungsgefahr) oder die Gefahr der Wiederholung eines schon einmal begangenen Verstoßes besteht. Dabei muss sich die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH NJW 1990, 2469; 1992, 2292, 2294; MüKo Rixecker, BGB, 6. Aufl. 2012; § 12 Rdnr. 216).
Die Gefahr einer Weitergabe persönlicher Informationen zu den persönlichen, nicht zur Geschäftssphäre des Klägers gehörenden wirtschaftlichen Verhältnissen bestand nicht. Die Ankündigung der Beklagten zur Weitergabe bekannt gemachter „Details zur Bilanzierung von W… im Zusammenhang mit Ihrem Darlehensantrag für Herrn J… zur Zweckbestimmung W…“ lässt nämlich nicht erkennen, dass andere als die im Zusammenhang mit dem Kreditantrag des Klägers mitgeteilten Daten der W… weitergegeben werden sollten. Dass schlösse die im Antrag formulierte Weitergabe von „Informationen über Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundener Probleme“ des Klägers allenfalls ein, wenn diese untrennbar miteinander verbunden wären. Eine solche Verknüpfung ist aber weder zwingend noch aus vorgetragenen Daten ersichtlich.
Dass die Beklagten im Besitz solcher Informationen waren, steht nach dem oben Gesagten nicht fest und lässt sich dem Schreiben vom 15.06.2010 ebenso wenig entnehmen, wie die Absicht, solche weiter zu geben.
3. Letztlich wäre die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Weitergabe die Privatsphäre betreffender Informationen - wenn die Beklagten im Besitz solcher Informationen gewesen wären und wenn entgegen den vorausgehenden Feststellungen eine solche Gefahr der Weitergabe bestanden hätte - zudem durch die zwischenzeitliche Presseberichterstattung entfallen.
Nachdem die Versuche einer gemeinsamen Beteiligung der Parteien an der S… AG ebenso endgültig gescheitert sind wie die Versuche der Beteiligung des Klägers unter Ausschluss der Beklagten und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der „W…“ wie solche des Klägers öffentlich bekannt geworden sind, könnte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers derzeit nur noch auf die drohende Weitergabe von nicht bekannten Informationen gestützt werden. Hier ist nicht erkennbar, ob und welche Informationen „die den Beklagten im Rahmen der Kredit- und sonstigen Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bekannt gewordenen Informationen zu Liquidität, Bonität und Vermögenslage sowie damit verbundene Probleme des Klägers“ noch nicht bekannt sind und weiter gegeben werden könnten. Ebenso ist nach dem Inhalt der Schreiben der Beklagten vom 15. und 17.06.2010 keine Absicht der Beklagten erkennbar, solche Informationen noch weiterzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.