Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.01.2013 – 3 WF 5/13

5. Senat für Familiensachen

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ohne Beachtung einer Mindestbeschwer und Einhaltung einer Beschwerdefrist zulässige Beschwerde der Mutter (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 58 FamGKG Rn. 1 in Verbindung mit § 67 GKG Rn. 5 f.) führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Zahlung eines Vorschusses angeordnet, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Vorschusszahlung gemäß § 15 FamGKG zu prüfen. Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann, a.a.O., § 58 FamGKG Rn. 1 in Verbindung mit § 67 GKG Rn. 1) an das Amtsgericht zurückverwiesen, um diese Prüfung nachzuholen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 FamGKG soll in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift oder der Klageantrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet, § 21 FamGKG, vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, § 14 Abs. 3 FamGKG. Gemäß § 15 FamGKG gilt die Vorschusspflicht nach § 14 Abs. 1, 3 FamGKG nicht, soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt ist, wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass entweder dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf § 14 FamGKG gestützt. Da es sich vorliegend nicht um eine Ehesache oder selbständige Familienstreitsache handelt, ist insoweit § 14 Abs. 3 FamGKG anzuwenden. Die Anwendung setzt aber voraus, dass keine Ausnahme im Sinne von § 15 FamGKG vorliegt. Dies hat das Amtsgericht nicht geprüft.

Mit der Beschwerdeschrift hat die Mutter eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 7.10.2012 nebst Anlagen vorgelegt und ausdrücklich deutlich gemacht, „Prozesskostenhilfe“ zu beantragen. Mithin stellt sich die Frage, ob nicht vorrangig über diesen Antrag zu befinden ist. Grundsätzlich ist über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor gerichtliche Handlungen in der Hauptsache vorgenommen werden. Hier mag es mit Rücksicht darauf, dass die Mutter Eilbedürftigkeit betont hat, anders liegen. Eine kurzfristige Nachfrage bei der Mutter wäre angezeigt gewesen.

Selbst wenn man annähme, der Mutter wäre es unabhängig von ihrem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe darum gegangen, dass sofort gerichtliche Handlungen vorgenommen werden, hätte das Amtsgericht nicht ohne weiteres die Vorschusszahlung anordnen dürfen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 15 Nr. 3 FamGKG gegeben ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Mutter mit Rücksicht auf die von ihr betonte Eilbedürftigkeit geltend macht, eine Verzögerung werde ihr einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen, § 15 Nr. 3 Buchst. b) FamGKG. Denn jedenfalls ist die Prüfung anzustellen, ob der Mutter nicht gemäß § 15 Nr. 3 Buchst. a) FamGKG die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf ihre Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten würde. Der Umstand, dass sie Verfahrenskostennhilfe beantragt hat wie auch die Darstellung ihrer Einkommensverhältnisse in der Beschwerdeschrift legen eine solche Prüfung mehr als nahe.

Allerdings darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 15 Nr. 3 FamGKG nicht aussichtslos erscheinen. Davon kann bei summarischer Betrachtung aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen hat, der Antrag sei entscheidungsreif und zurückzuweisen, da die Antragsschrift den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche. Zu Unrecht bezieht sich das Amtsgericht dabei auf die Vorschriften der §§ 1 f., 15 f., 22 f. FamFG, da diese Bestimmungen keine Vorgaben dazu enthalten, wie eine Antragsschrift im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszusehen hat. Für die vom Amtsgericht ferner angenommene analoge Anwendung der Vorschriften der §§ 130 f., 253 ZPO fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Denn da weder eine Ehesache noch eine Familienstreitsache vorliegt, findet die Globalverweisung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die ZPO hier nicht statt.

Da das Amtsgericht die Anwendung von § 15 FamGKG nicht geprüft hat, bedarf es keiner bindenden Feststellungen zu der Frage, wie hoch sich der Vorschuss tatsächlich belaufen würde. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die vom Amtsgericht angesetzten 500 € bedenklich erscheinen. Gemäß § 14 Abs. 3 FamGKG soll ein Vorschuss in Höhe der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen, das heißt ohne Auslagen gemäß § 16 FamGKG, erhoben werden. In Kindschaftssachen ist nach Nr. 1310 VV FamGKG eine ½ Verfahrensgebühr anzusetzen. Bei dem vom Amtsgericht angenommenen Verfahrenswert von 3.000 € ergibt sich so eine zu zahlende Gebühr von 44,50 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 8 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 7 FamGKG.