Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.02.2013 – 6 Wx 6/12
6. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 02.05.2012 - 56 II 37/11 - aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 17.11.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.185,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller war bis Sommer 2008 Mieter einer Immobilie, dessen Vermieter Herr A… H… war. Der Antragsteller erbrachte die Mietkaution in der Weise, dass er das Guthaben von 1.185,00 €, befindlich auf dem von ihm bei der … Bank … unterhaltenen Sparkonto Nr. 703/ 2804797 61, dem Vermieter verpfändete und diesen berechtigte, unter Vorlage des für das Konto ausgestellten, ihm überlassenen Sparbuches Nr. 932560 jederzeit Auszahlung des verpfändeten Guthabens von der Bank zu verlangen.
Mit rechtskräftigem, im schriftlichen Vorverfahren am 06.11.2009 ergangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee in Berlin - 4 C 275/09 - ist A… H… u.a. verurteilt worden, das Sparbuch Nr. 932560 an die vormaligen Mieter, darunter den Antragsteller, herauszugeben.
Die aus diesem Urteil am 28.01.2011 betriebene Zwangsvollstreckung betreffend Herausgabe des Sparbuchs in den Räumen der H… & Partner Hausverwaltung in B… endete fruchtlos, da die in den Räumen angetroffenen Mitarbeiter erklärten, das Sparbuch befinde sich im Besitz des Herrn A… H… persönlich, welcher unter einer im Einzelnen bezeichneten Adresse in Südafrika erreichbar sei.
Der Antragsteller hat mit Antrag vom 17.11.2011 die Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Sparbuches Nr. 932560 beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 30.09.2011 hat das Amtsgericht Potsdam den Antragsteller u.a. aufgefordert, eine Abschrift der betreffenden Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und ferner alles anzugeben, was zu deren vollständiger Erkennbarkeit erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 02.05.2012 hat das Amtsgericht den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zurückgewiesen wegen Nichterfüllung der Auflage vom 30.09.2011.
Gegen diesen ihm am 08.05.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.06.2012 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er legt ein Schreiben der … Bank vor, welches im Detail die Daten und Umsätze des Sparbuchs Nr. 932560 ausweist.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren seinen vormaligen Vermieter A… H… mit Schreiben vom 27.07.2012, adressiert an die ihm bekannt gemachte Adresse in Südafrika, aufgefordert, ihm das Sparbuch dem Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee entsprechend herauszugeben. Dieses Schreiben hat die Deutsche Post an den Antragsteller zurückgesandt mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“.
II.
Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da dieses in der Sache noch nicht entschieden hat (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG). Eines Antrages auf Zurückverweisung bedarf es in diesem Falle nicht (Prütting/ Helms, FamFG, 2. Aufl., § 69 Rn. 9).
1. Es ist nunmehr aufgrund Vortrages des Antragstellers in dem Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit seines Antrages betreffend das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung der Urkunde (Sparbuch) gegeben ( §§ 434, 467 ff FamFG).
a. Das Aufgebotsverfahren ist betreffend Namenspapiere mit Inhaberklausel zulässig, § 808 Abs. 2 BGB. Sparbücher gelten als Namenspapiere (Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 466 Rn. 7).
b. Antragsberechtigt ist die in der Urkunde genannte Person.
Zwar findet sich im FamFG keine Regelung dazu, wer Antragsberechtigter bei Aufgebotsverfahren von Inhaberpapieren nach § 808 BGB sein soll. § 483 FamFG verweist bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden im Sinne von § 808 BGB nur auf einzelne Vorschriften der §§ 466 ff FamFG, nicht jedoch auf § 467 FamFG. Da es ein Aufgebotsverfahren ohne Antragsberechtigten nicht geben kann, muss antragsberechtigt zumindest die in der Urkunde genannte Person sein (so zutreffend Prütting/Helms, a.a.O., § 467 Rn. 6).
Der Antragsteller hat jedenfalls mit Vorlage des Schreibens der … Bank vom 31.05. 2012 glaubhaft gemacht, dass das verfahrensgegenständliche Sparbuch auf seinen Namen lautet (§ 468 Ziff. 2 FamFG).
Weiter ist der Antragsteller im Besitz eines vollstreckbaren Titels auf Herausgabe der Urkunde, so dass seine Berechtigung an der Urkunde feststeht.
c. Der Antragsteller hat ferner auch den wesentlichen Inhalt der Urkunde und diejenigen Umstände angegeben, die die vollständige Erkennbarkeit der Urkunde ermöglichen (§ 468 Ziff. 1 FamFG). Aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der … Bank vom 31.05.2012 ergibt sich der Name des Kontoinhabers, das Eröffnungsdatum des Sparbuches sowie das letzte im Sparbuch ausgewiesene Guthaben von 1.185,00 €. Diese Angaben genügen den Anforderungen des § 468 Ziff. 1 FamFG.
Nach Vorlage dieses Schreibens wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, der Beschwerde des Antragstellers abzuhelfen. Denn es erschließt sich nicht, inwiefern neben den zitierten Angaben, insbesondere der Nummer des Buches und des Namens des Inhabers noch Angaben wie Farbe, Größe und Ausführung (festes Buch) zur vollständigen Erkennbarkeit erforderlich sein sollen, wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat.
d. Der Antragsteller hat nunmehr auch den Verlust der Urkunde glaubhaft gemacht, § 468 Ziff. 2 FamFG.
Verlust liegt vor, wenn die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen ist. Abhanden gekommen ist eine Urkunde, wenn der Inhaber den Besitz daran derart verloren hat, dass er nicht mehr auf sie zugreifen, sie nicht mehr erlangen kann. Dem steht gleich, wenn ein Vollstreckungsgläubiger die Urkunde nicht erlangen kann, weil deren letzter Besitzer unbekannten Aufenthaltes ist und die Urkunde nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigebracht werden kann (Keidel a.a.O., § 466 Rn 11; Stein/Jonas, ZPO, Aufl. 2002, § 1003 Rn 10). Unter Geltung der vormaligen Regelungen des Aufgebotsverfahrens (§§ 946 - 1024 ZPO) vor Inkrafttreten des FamFG ist in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten worden, dass dann, wenn der Antragsteller sich nicht mehr an den letzten Besitzer der Urkunde wenden kann, weil er diesen zwar namentlich kennt, jedoch dessen Aufenthalt ihm unbekannt ist, er noch nicht einmal weiß, in welchem Land dieser aufenthältlich ist, von einem Abhandenkommen auszugehen ist (Staudinger, BGB, Aufl. 2009, § 799 Rn 3 m.w.H.; LG Frankfurt, RPfl 1986, 187). Ist jedenfalls der Antragsteller im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen den namentlich bekannten Besitzer auf Herausgabe der Urkunde, so entstehen diesem Besitzer keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile durch das Aufgebot, denn wäre sein Aufenthalt bekannt, wäre er zur Herausgabe der Urkunde gezwungen.
Dieser Ansicht ist auch weiterhin zu folgen. Denn der bisherige Regelungsgehalt des in der ZPO enthaltenen Aufgebotsverfahrens und seine Verknüpfung mit dem materiellen Recht sind mit der Aufnahme in das FamFG mit einigen hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen beibehalten worden (s. hierzu Jungeleit, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Aufl. 2009, § 22 Rn. 4).
Dass der Besitzer des Sparbuches – sein vormaliger Vermieter – unbekannten Aufenthaltes ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht durch Vorlage des Rückbriefes der Deutschen Post. Danach ist der Vermieter unter der dem Antragsteller seitens dessen Hausverwaltung genannten Adresse in Südafrika unbekannt und auch ansonsten nicht zu ermitteln. Weitere Ermittlungsmaßnahmen sind vom Antragsteller nicht zu fordern, da unbekannt ist, in welchem Land sich sein vormaliger Vermieter aufhalten könnte.
2. Das Amtsgericht hat die vorstehende rechtliche Beurteilung seiner Entscheidung über den Antrag vom 17.11.2011 zugrunde zu legen (§ 68 Abs. 1 S. 4 FamFG).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Geschäftswert bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 4, 30 KostO und richtet sich nach dem in der Urkunde bezeichneten Guthaben.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 70 Abs. 2 FamFG).