Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.03.2013 – 3 WF 11/12
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Durch Beschluss vom 29.10.2007 hat das Amtsgericht dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ratenfrei bewilligt. Durch Urteil vom 27.3.2008 – noch am selben Tage rechtskräftig – hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 5.1.2012 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf seine mit Verfügung vom 23.11.2011 vorgenommene Neuberechnung des einzusetzenden Einkommens des Antragstellers die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahin abgeändert, dass mit Wirkung ab dem Ersten des auf den Erlass des Beschlusses folgenden Monats der Antragsteller monatliche Raten von 115 € zu zahlen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe die Frist von vier Jahren nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht beachtet.
II.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Lasten des Antragstellers vorliegen.
1.
Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Antragstellers, die zur Festsetzung von monatlichen Raten von 115 € führt und die dem Antragsteller durch Verfügung vom 23.11.2011 mitgeteilt worden ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird mit dem Rechtsmittel des Antragstellers auch nicht beanstandet.
2.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Vierjahresfrist nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eingehalten.
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Für die wirksame Abänderung innerhalb der Vierjahresfrist reicht es aus, dass der Beschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO noch vor Fristablauf erlassen wird (OLG Zweibrücken, Rpfleger 2007, 478; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 120 Rn. 30; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf/Gutjahr, 2. Auflage, § 1 Rn. 216). Darauf, ob die festgesetzte Leistung innerhalb der Frist erbracht werden soll, kommt es nicht an (BAG FamRZ 2009, 687 Rn. 11; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 216).
Im vorliegenden Fall ist die Hauptsacheentscheidung, das Scheidungsurteil, am 27.3.2008 rechtskräftig geworden. Mithin konnte eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung zu Lasten des Antragstellers bis zum 27.3.2012 erfolgen. Der angefochtene Abänderungsbeschluss stammt vom 5.1.2012 und ist damit fristgerecht ergangen. Dass die nun festgestellte Zahlungspflicht des Antragstellers auch in eine Zeit nach Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung fällt, ist, wie ausgeführt, unerheblich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.