Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2013 – 13 WF 64/13

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin von 14.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 07.05.2012 - 52 F 137/09 - wird verworfen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen für Prozesskostenhilfe in einem Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellerin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 24.07.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren bewilligt, unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes (15 BA). Mit Beschluss vom 07.05.2012 (55 BA), hat das Amtsgericht die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 115 € angeordnet, da sich die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nachträglich verbessert hätten.

Diesen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin am 10.05.2012 zustellen lassen (60R BA) und ihrem Rechtsanwalt formlos mitgeteilt (vgl. 56 BA). Die am 21.02.2013 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin (62 BA) hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 27.03.2013 (68 BA) dem Senat vorgelegt. Die Beschwerde sei verspätet, werde aber als Anregung zur erneuten Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO betrachtet.

II.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 357).

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdefrist ist nicht eingehalten, denn die Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) war bei Eingang der Beschwerde am 21.02.2013 bereits abgelaufen. Sie hat entsprechend § 569 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach Zugang des Beschlusses, also am 10.10.2012 zu laufen begonnen und am 10.11.2012 geendet.

Maßgebend ist hier die Fünfmonatsfrist des § 569 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 ZPO, denn eine ordnungsgemäße Zustellung (§ 569 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 ZPO) lässt sich nicht feststellen. Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, FamRZ 2011, 463; BGH, MDR 2011, 1314), wie hier. Eine Zustellung gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist nach Aktenlage unterblieben.

Nach der Vorschrift des § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO beginnt die Frist zur sofortigen Beschwerde spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Auf den Regelfall, in welchem Beschlüsse - wie auch hier - nicht verkündet werden, ist diese Bestimmung nach allgemeiner Auffassung entsprechend anzuwenden (vgl. BGH MDR 2012, 302, Juris Tz. 12). Hierbei beginnt die Fünfmonatsfrist im Falle unterbliebener oder fehlerhafter Zustellungen spätestens mit Zugang der Entscheidung (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl. § 569, Rn. 4 m.w.N.), vorliegend also am 10.05.2012 (60 BA).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zuzulassen, besteht nicht.