Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.06.2013 – 3 WF 125/12
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in J… Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin selbst über kein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO verfügt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Antragsgegnerin aber auch nicht auf nach §§ 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen verwiesen werden.
Allerdings stellt ein Anspruch auf Verfahrenkostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich Vermögen dar. Ein solcher Anspruch kann auch dann bestehen, wenn der Vorschusspflichtige ihn nicht in einer Summe zahlen kann, er aber nach der Vorschrift des § 115 Abs. 1, 2 ZPO, die regelmäßig auch seinen notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Verfahrensführung zu Ratenzahlungen in der Lage wäre. Dann kann dem vorschussberechtigten Beteiligten Verfahrenskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (BGH, FamRZ 2004, 1633; Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 163).
Die Inanspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Verfahrenskostenvorschuss geht der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschussanspruch alsbald realisierbar ist (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8). Die Durchsetzung des Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss muss dem Beteiligten aber zumutbar und darf nicht mit Rechtseinbußen verbunden sein. Keinem Hilfsbedürftigen ist zuzumuten, vor Beginn eines Rechtsstreits einen weiteren, unsicheren Prozess um den Verfahrenskostenvorschuss zu führen (BAG, FamRZ 2006, 1117, 1119).
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann die Antragsgegnerin vorliegend nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs gegen den Antragsteller verwiesen werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller weder für die Antragsgegnerin noch für die gemeinsame Tochter Unterhalt zahlt und die Antragsgegnerin gemeinsam mit ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II bezieht. Aus dem vom Senat im Beschwerdeverfahren beigezogenen Verfahren 31 F 486/11 ergibt sich, dass der Antragsgegner sich gegen die Zahlung von Kindesunterhalt, den das Jobcenter als Leistungsträger nach SGB II aus übergegangenem Recht geltend macht, sträubt und insoweit fehlende Leistungsfähigkeit einwendet. Vor diesem Hintergrund ist es für die Antragsgegnerin, die in dem von dem Antragsteller angestrengten Scheidungsverfahren notwendige Beteiligte ist, nicht zumutbar, den Antragsteller auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Anspruch alsbald realisierbar wäre.
Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Antragsteller ein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO vorhanden ist. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss überwiegend mit Schätzungen gearbeitet. Aus der im Beschwerdeverfahren beigezogenen Akte 31 F 486/11 ergibt sich aber, dass der Antragsteller insbesondere erhebliche Zahlungsverbindlichkeiten mit monatlichen Raten bedient. Diese hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Soweit es in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 6.8.2012 ausgeführt hat, die vom Antragsteller geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten seien nachrangig, ist schon nicht zweifelsfrei, ob dies im Hinblick auf die Beurteilung im Unterhaltsverfahren zutrifft (vgl. zu der insoweit gebotenen Interessenabwägung Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 172 ff.). Da es sich um sogenannte ehebedingte Verbindlichkeiten handelt, die also schon eingegangen waren, bevor das Scheidungsverfahren absehbar war, sind sie jedenfalls bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1722 Rn. 15; OLG Hamm, MDR 1987, 1031; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 146).
Bei den in dem Unterhaltsverfahren 31 F 486/11 mit Schriftsatz vom 13.4.2012 geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen handelt es sich um solche in Höhe von insgesamt rund 1.350 €. Berücksichtigt man ferner Heizkosten von 164 €, Fahrtkosten von 78 € (= 15 km x 5,20 €, vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1282) sowie einen Gewerkschaftsbeitrag von 27 € und schließlich den Erwerbstätigenfreibetrag mit 442 € und den Unterhaltsfreibetrag mit 201 €, ergeben sich monatliche Abzugsbeträge von insgesamt 2.262 €. Dem steht aber nur ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.100 € gegenüber. Ein einzusetzendes Einkommen verbleibt danach nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.