Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.07.2013 – 3 UF 52/13
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) vom 16.4.2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.350 €.
Gründe§
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, die sich gegen den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich eines Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. im Zuge des mit instanzgerichtlichem Beschluss vom 16.4.2013 im Verbundverfahren zugleich stattgefundenen Versorgungsausgleiches wendet, erweist sich bereits als aus formellen Gründen erfolglos. Es ist unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die angefochtene Entscheidung verzichtet hat.
Das von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht angegriffene, über den Gerichtstermin vom 16.4.2013 angefertigte Protokoll in der durch Beschluss vom 26.4.2013 berichtigten Fassung weist (auszugsweise) aus, dass
- der Versorgungsausgleich erörtert wurde,
- die Verfahrensbevollmächtigten (von Antragsteller und Antragsgegnerin) sodann erklärten, dass die Versorgungsanwartschaften bei der A… Lebensversicherung AG nicht ausgeglichen werden sollen,
- nach Herstellung der Öffentlichkeit der angegriffene, den Ausgleich des nämlichen Anrechts nicht ausweisende, Beschluss – hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich durch (zulässige) Bezugnahme auf die Beschlussformel (§ 142 Abs. 3 FamFG) - verkündet wurde und
- die Verfahrensbevollmächtigten sodann (gleichwohl) erklärten, „auf Rechtsmittel einschließlich eines evtl. Anschlussrechtsmittels sowie auf das Antragsrecht nach § 147 FamFG sowie Darstellung von Tatbestand und Gründen“ zu verzichten,
- wobei diese Erklärung „vorgelesen und genehmigt“ wurde.
Die Urschrift des verkündeten, von der Amtsrichterin unterzeichneten und mit Gründen versehenen Beschlusses wurde sodann zur Akte genommen und den Beteiligten zugestellt.
Der von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf diese Weise erklärte Rechtsmittelverzicht bezieht sich offensichtlich auf sämtliche Teile der Verbundentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1451) und ist wirksam, § 67 Abs. 1 FamFG. Er ist insbesondere im Gesetzessinne nach Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses, d.h. hier nach der Verkündung, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 329 Abs. 1, 310 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 S. 1 ZPO, u. a. durch mündliche Bezugnahme auf die Beschlussformel – vgl. §§ 142 Abs. 3 FamFG – erfolgt. Auch im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren wäre im Übrigen eine Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel möglich gewesen, vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Der Umstand, dass die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Keidel/Sternal, FamFG, 17. A., § 67 Rz. 9) darüber hinaus voraussetzt, dass der Inhalt der Entscheidung und der Umfang der Beschwer bereits feststellbar ist, steht nicht entgegen. Denn so lag der Fall auch hier: (zumindest) der gefasste Tenor der vom Instanzgericht getroffenen Verbundentscheidung lag im Zeitpunkt ihrer Verkündung vor und hätte von der Antragsgegnerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigter vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts zur Kenntnis genommen werden können. Dass dies möglicherweise unterblieben ist, berührt die Bindungswirkung des anschließend erklärten, wenn auch möglicherweise untunlichen, Rechtsmittelverzichtes indes gerade nicht; es kommt allein darauf an, dass der Inhalt des erstinstanzgerichtlichen Beschlusses unabänderlich feststand.
Eine Berichtigung der angegriffenen Entscheidung gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 319 Abs. 1 ZPO bzw. § 42 FamFG, d.h. Ergänzung um den unterbliebenen Ausspruch, scheidet erst recht aus, weil keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass das Rubrum des Beschlusses vom 16.4.2013 die weitere Beteiligte zu 2. ausdrücklich unter Mitteilung beider ausgleichungsrelevanter Versicherungsnummern benennt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil aus diesem Umstand noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Amtsrichterin tatsächlich beabsichtigte, einen weitergehenden Ausgleich im von der Antragsgegnerin skizzierten Umfang vorzunehmen; genauso gut wäre denkbar gewesen, dass ein Ausgleich gerade dieses Anrechtes unterbleiben sollte. Entscheidend ist vielmehr, dass sich weder Tenor noch Gründe der schriftlich abgefassten Entscheidung zu dem Ausgleich des nämlichen Anrechts verhalten; lediglich im Falle eines daraus resultierenden Widerspruchs hätte aber für einen Außenstehenden eine Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO evident (vgl. BGHZ 20, 192; 78, 22; 106, 373; 127, 80; Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rz. 5) werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts rechtfertigt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.