Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.10.2013 – 3 WF 116/13
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der weiteren Beteiligten zu 1. wird Rechtsanwalt … in N… zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Amtsgerichts Rathenow niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Das Kind C… N…, vertreten durch das Jugendamt des Landkreises … als seines Beistandes, betreibt in vorliegender Sache die Feststellung der Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 2. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der weiteren Beteiligten zu 1., der Mutter des Kindes, zur Verfolgung ihrer Rechte Verfahrenskostenhilfe gewährt, jedoch die beantragte Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor.
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten, wenn – wie gemäß § 114 Abs. 1 FamFG hier - eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die dabei gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen dem mittellosen Beteiligten für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar (BGH, FamRZ 2010, 1427 Tz. 20). Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH, a. a. O., Tz. 23, 25). Jeder der im Gesetz genannten Umstände, sowohl die Schwierigkeit der Sachlage als auch die Schwierigkeit der Rechtslage, kann für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen (BGH, a. a. O., Tz. 14). Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich darüber hinaus auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (BGH, a. a. O., Tz. 21 ff.; OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 24.02.2011 - 10 WF 297/10).
Allein aufgrund etwa eingeschränkter subjektiver Fähigkeiten ist der weiteren Beteiligten zu 1.ein Rechtsanwalt nicht beizuordnen. Denn sie hat nicht etwa geltend gemacht, dem gerichtlichen Verfahren aus Gründen fehlender intellektueller Leistungsfähigkeit nicht folgen zu können.
Die Beiordnung ist aber aus objektiven Gründen, also solchen, die das Verfahren als solches betreffen, geboten.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar – wie bereits ausgeführt - die Auffassung vertreten, dass eine Herausbildung von Regeln, nach denen dem mittellosen Beteiligten für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht ge-stattet ist. Hiervon hat der BGH aber selbst Ausnahmen zugelassen. So hat er gerade für Abstammungsverfahren nach dem bis zum 30.08.2009 geltenden Recht im Hinblick auf § 121 Abs. 2 ZPO entschieden, dass dem Beklagten (d.h dem zumindest rechtlichen Vater), dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag regelmäßig sogleich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (BGH, FamRZ 2007, 1968). Im Anwendungsbereich des § 78 FamFG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem antragstellenden Beteiligten (rechtlichem Vater) im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (BGH, FamRZ 2012, 1290).
So liegt der Fall hier aber nicht, denn die Kindesmutter begehrt die Beiordnung ihres Verfahrensbeistandes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.
Allerdings vertritt das OLG Karlsruhe die weitergehende Rechtsauffassung, dass sich das antragstellende Kind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren in den Fällen, in denen grundsätzlich eine Anwaltsbeiordnung in Betracht kommt, nicht auf die Möglichkeit einer Beistandschaft durch das Jugendamt verweisen lassen muss, so dass ihm auf Antrag sein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet werden muss (FamRZ 2009, 900). Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, bereits die existentielle Bedeutung der Statusfeststellung lege die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe, so dass grundsätzlich für Statusprozesse Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei (so auch: OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 241); im übrigen sei zu berücksichtigen, dass in kaum einem anderen Verfahren als dem Vaterschaftsfeststellungsprozess eine Partei gehalten sei, ihre Privat- und Intimsphäre zu offenbaren, weshalb es nachvollziehbar und verständlich mache, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens, nämlich ihres Verfahrensbevollmächtigten, bedienen möchte..
Diese zutreffenden Argumente, denen sich der Senat anschließt, gelten aber auch und gerade mit Blick auf die im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung beteiligte Mutter selbst, die sich bereits von Gesetzes wegen nicht einer Beistandschaft des Jugendamtes bedienen kann. Auch wenn § 78 Abs. 3 FamFG nicht mehr – wie der nach altem Recht anwendbare § 121 Abs. 2 ZPO – auf den Aspekt der Waffengleichheit der Beteiligten rekurriert, rechtfertigen die skizzierten Gründe gleichwohl – jedenfalls vorliegend – die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, weil die die geschlechtliche Beiwohnung während der Empfängniszeit betreffenden Umstände bislang nicht abschließend aufgeklärt sind und als Kindesvater neben dem weiteren Beteiligten zu 2. auch dessen Bruder M… in Betracht kommt, was den Vaterschaftsnachweis zusätzlich erschwert.
2. Die Beiordnung von Rechtsanwalt … ist allerdings zu beschränken. Sie kann lediglich zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Rathenow niedergelassenen Rechtsanwaltes erfolgen.
Gemäß § 78 Abs. 3 FamFG kann ein nicht in den Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beiordnung eines nicht in Bezirk des zuständigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind nur erfüllt, wenn dadurch höhere Fahrtkosten als durch Beiordnung eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Beschluss vom 28.7.2010 – 10 WF 145/10; OLG München, FamRZ 2007, 489; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1754). Daher kann ein nicht im Bezirk des Familiengerichts niedergelassener Rechtsanwalt uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn seine Fahrtkosten niedriger sind als diejenigen eines im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalts, etwa mit Kanzleisitz im „hintersten Weg“ des Gerichtsbezirks (FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 198). So liegt es hier aber nicht.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat seinen Kanzleisitz in N…, während sich das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Amtsgericht in Rathenow befindet. Unter Heranziehung einschlägiger Routenplaner (etwa :www.maps.google.de), beträgt die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verfahrensbevollmächtigten und dem Amtsgericht, wenn man die schnellste Route wählt, rund 48 km, und bei Wahl der kürzesten Entfernung rund 44 km. Die Entfernung der im Amtsgerichtsbezirk Rathenow am weitesten entfernt liegenden Gemeinden (Großderschau, Friesack, Märkisch Luch) zum Amtsgericht beträgt indes lediglich 24 – 28 km. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass bei uneingeschränkter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin höhere Fahrtkosten entständen, als wenn ein Rechtsanwalt aus dem Amtsgerichtsbezirk Rathenow beigeordnet würde.
Allerdings ist bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein nicht bei dem Verfahrensgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist, stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden (BGH, NJW 2004, 2749; Senatsbeschluss vom 19.2.2013 – 3 WF 13/13 -). Insofern ist eine Vergleichsberechnung geboten, bei der die Kosten, die durch Beiordnung des auswärtigen Anwalts als Verkehrsanwalt bei gleichzeitiger Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts als Hauptbevollmächtigten entständen, den Kosten gegenübergestellt werden, die bei uneingeschränkter Beiordnung allein als auswärtigen Anwalt als Hauptbevollmächtigten erwüchsen (vgl. FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 398).
Hier kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 78 Abs. 4 FamFG vorlägen (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 78 Rn. 37; Zöller/Geimer, a.a.O., § 121 Rn. 20 ff.; FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 202 ff.). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin nämlich auf die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts nicht angewiesen. Denn sie wohnt in F…, nur rund 28 km vom Amtsgericht entfernt. Sie hätte also wohnortnah auch einen Verfahrensbevollmächtigten mit Niederlassung im Amtsgerichtsbezirk Rathenow wählen können.
Besondere Umstände, die die Beiordnung gerade ihres Verfahrensbevollmächtigten auch vor dem Hintergrund des Mehrkostenverbots nach § 78 Abs. 3 FamFG nahe legen könnten, sind nicht dargetan.
Vor diesem Hintergrund muss es bei der vorgenommenen Einschränkung verbleiben, ohne dass es zuvor einer diesbezüglichen gerichtlichen Nachfrage bei dem betroffenen Rechtsanwalt bedurfte. Denn mit seinem Beiordnungsantrag hat er konkludent sein Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 78 Abs. 3 FamFG entsprechenden Einschränkung der Beiordnung erklärt (vgl. BGH FamRZ 2007, 37).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.