Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.12.2013 – 1 W 32/13
1. Zivilsenat
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe§
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf die Unterlassung einer Äußerung in Anspruch, die in einem anwaltlichen Schriftsatz vom 20.08.2013 an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zu einem dort unter dem Aktenzeichen: 45 F 122/13 geführten Sorgerechtsverfahren enthalten ist.
Der Antragsteller hat am 23.10.2013 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt.
Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss der Einzelrichterin vom 06.11.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein dem Antragsteller zur Seite stehender Verfügungsgrund nicht angenommen werden könne, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass er weniger als sechs Wochen vor der Antragstellung Kenntnis von der streitgegenständlichen Äußerung erlangt habe. Zudem könne er Ansprüche gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823, 1004 BGB nicht geltend machen, da die streitgegenständliche Äußerung in einem förmlichen Gerichtsverfahren vorgenommen worden sei.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 08.11.2013 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 15.11.2013 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21.11.2013 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, nachdem sie insbesondere fristgerecht nach § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO eingelegt worden ist.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann das Bestehen eines Verfügungsgrundes dahinstehen. Denn das Landgericht hat jedenfalls zu Recht darauf abgehoben, dass der Antragsteller Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823, 1004 BGB nicht geltend machen kann, da die streitgegenständliche Äußerung im Rahmen eines förmlichen Gerichtsverfahrens getätigt worden ist.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823, Rdnr. 104) ist für eine Geltendmachung von Ansprüchen unter Ehrschutzgesichtspunkten kein Raum, wenn sie Äußerungen eines Beteiligten zur Vorbereitung oder während eines gerichtlichen Verfahrens betreffen, da - jedenfalls bis zur Beendigung des Verfahrens - ein diesbezügliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach der Beendigung des Verfahrens ist eine Rechtsverfolgung zwar zulässig; das Gebot des Schutzes einer funktionierenden Rechtspflege führt jedoch dazu, dass ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB nur in wenigen Ausnahmefällen bejaht werden kann, etwa dann, wenn bewusst oder leichtfertig falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder eine reine Schmähkritik ohne einen erkennbaren Bezug zum Ausgangsrechtsstreit vorliegt (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2013, 13 U 178/11, Rdnr. 21, zitiert nach juris).
Danach kann mit dem Landgericht das Bestehen eines Verfügungsanspruchs nicht bejaht werden, da die Antragsgegnerin die Äußerung, deren Unterlassung der Antragsteller begehrt, dem Familiengericht gegenüber als Antragstellerin in einem die elterliche Sorge für das Kind I… F… betreffenden Verfahren vorgenommen hat. Der Umstand, dass es sich dabei nicht um ein Zivilprozessverfahren, sondern um ein den Regelungen des FamFG unterliegendes familiengerichtliches Verfahren handelt, kann dabei keine dem Begehren des Antragstellers günstige Bedeutung beigemessen werden. Denn auch bei Verfahren nach dem FamFG handelt es sich um gerichtliche Verfahren, deren sachgerechtes Funktionieren es gebietet, dass die Beteiligten sich frei und ohne Furcht vor Widerrufs- und Unterlassungsklagen zu den Gerichtsakten äußern können. Sie sind insoweit Zivil- und Strafverfahren ohne weiteres vergleichbar mit der Folge, dass die dafür entwickelten Grundsätze ebenso anzuwenden sind (Senat, Beschluss vom 28.03.2013, 1 W 19/13; Palandt/Sprau a. a. O.).
Das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Vornahme der Äußerung im Schreiben vom 20.08.2013 wider besseren Wissens gehandelt, vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Antragsteller hat seine diesbezügliche Darlegung weder durch einen Vortrag konkreter und nachvollziehbarer Tatsachen untersetzt noch nach §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO glaubhaft gemacht. Seine eidesstattliche Versicherung vom 18.10.2013 verhält sich dazu nicht. Dem Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 20.08.2013 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die darin enthaltene Äußerung über das Vorzeigen von Internetpornos mit minderjährigen Mädchen im positiven Wissen ihrer Unrichtigkeit getätigt hat.
Die Erwägung des Antragstellers, dass es der Antragsgegnerin nicht erlaubt sein dürfe, ihn einer Begehung von Straftaten zu bezichtigen, verfängt gleichfalls nicht. Auch solche Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten führen nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, dazu, dass der Schutz des gerichtlichen Verfahrens verlassen wird. Vielmehr sind im Rahmen der erlaubten Auseinandersetzung in einem förmlichen Verfahren auch derartige Äußerungen grundsätzlich hinzunehmen (Senat a. a. O.; OLG Koblenz NJW-RR 2012, 600, 601; Palandt/Sprau, a. a. O., § 823, Rdnr. 37).
Schließlich kann dem Antragsteller nicht zugute gehalten werden, dass die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Äußerung eine unerlaubte Schmähkritik geübt habe. Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller selbst und zutreffend die Äußerung als Tatsachenbehauptung und nicht als Meinungsäußerung, für die sich die Frage des Vorliegens einer Schmähkritik stellen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.11.2012, 15 U 97/12, Rdnr. 99, zitiert nach juris), einordnet. Ungeachtet dessen kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass die Grenze zu einer - regelmäßig rechtswidrigen - Formalbeleidigung oder Schmähkritik überschritten ist.
Eine Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr einer Auseinandersetzung in der Sache dient und - bei aller Schärfe und Schonungslosigkeit - noch sachbezogen ist, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und die Person jenseits einer polemischen und überspitzten Kritik herabgewürdigt und gleichsam an den Pranger gestellt wird, mithin die Äußerung auf eine vorsätzliche und gezielte Ehrkränkung hinausläuft (BVerfGE 93, 266, 293 f.; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2000, 3421). Auf die Äußerung der Antragsgegnerin trifft das nicht zu. Denn sie stellt dem Familiengericht ein Verhalten des Antragstellers dar, das im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die elterliche Sorge ein entscheidungserhebliches Gewicht zu gewinnen geeignet sein kann. Wenn auch die Darstellung in hohem Maße ehrenrührig ist, so verlässt sie damit dennoch nicht den Bereich einer nachvollziehbaren und in der Sache geführten Rechtsverfolgung im Verfahren über die elterliche Sorge. Die Äußerung der Antragsgegnerin weist im Gegenteil einen erkennbaren Bezug zum Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens auf und erschöpft sich folglich nicht in einer bloßen persönlichen Herabsetzung des Antragstellers ohne sachliches Ziel.
Nach alledem hat es bei der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt 6.000,00 €.