Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2013
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.12.2013 – 6 W 150/13
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2013:1202.6W150.13.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss – II. Instanz – des Landgerichts Neuruppin vom 04. September 2013 – 1 O 69/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.02.2013 – 11 U 20/12 – sind von der Klägerin an Kosten der zweiten Instanz
840,14 €
(achthundertvierzig und 14/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.03.2013 an die Beklagte zu erstatten.
Der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 349,86 €
Gründe§
1.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss ist zu Gunsten der Beklagten auch die angemeldete Terminsgebühr in Höhe von 294,00 € zzgl. Mehrwertsteuer von der Klägerin zu erstatten und damit festzusetzen.
Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative ZPO insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. So liegt der Fall hier. Die Beklagte macht in dem mit der sofortigen Beschwerde noch verfolgten Umfang nur diejenigen Gebühren geltend, die entstanden wären, wenn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht nicht durch einen Terminsvertreter vertreten worden wären, sondern diesen Termin selbst wahrgenommen hätten. Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden sind, werden von der Beklagten gerade nicht geltend gemacht.
Für die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Terminsgebühr kann offen bleiben, ob die Beauftragung des den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalts durch die Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen der Beklagten erfolgt ist. In beiden Fällen besteht kein Zweifel daran, dass die Terminsgebühr entstanden ist und von der Beklagten auch geschuldet wird. Haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Auftrag zur Terminswahrnehmung im eigenen Namen erteilt, haben sie nach § 5 RVG einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte. Der Terminsvertreter handelt insoweit als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. BGH NJW 2001, 753, 754; BGH NJW 2006, 3569, 3570). In diesem Fall schuldet die Beklagte den Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nach Nummer 3202 VV-RVG. In dem Fall, dass die Prozessbevollmächtigten den Auftrag im Namen der Beklagten erteilt haben, besteht ein Auftragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Terminsvertreter und der Beklagten. In diesem Fall schuldet die Beklagte die Terminsgebühr gegenüber dem unterbevollmächtigten Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV-RVG.
Im Streitfall bedarf es auch keiner weiteren Glaubhaftmachung durch die Vorlage einer Kostenrechnung des Terminsvertreters. Eine Glaubhaftmachung ist entbehrlich, soweit sich Entstehung und Höhe der geltend gemachten Kosten hinreichend den Akten entnehmen lassen. So ergeben sich die Gebühren des Anwalts in der Regel unmittelbar aus den Akten (vgl. Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat – AnwBl 2000, 306; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 18). Hier ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012 zu entnehmen, dass der Termin für die Beklagte durch Rechtsanwalt („Name 01“) aus („Ort 01“) in Untervollmacht wahrgenommen worden ist und im Termin Anträge gestellt wurden. Damit ist die Entstehung der Terminsgebühr hinreichend aus den Akten erkennbar.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011 (IV ZB 8/11, AnwBl 2011, 787) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren von der dortigen Beklagten zur Festsetzung angemeldete Mehrkosten des Unterbevollmächtigten, nämlich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV-RVG, eine 1,0 Einigungsgebühr sowie eine Auslagenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer. Um die Entstehung dieser Gebühren nachzuweisen, war es – anders als im vorliegenden Fall – erforderlich zu klären, ob im dortigen Fall der Auftrag an den Unterbevollmächtigten durch die Partei selbst erteilt worden war, weil nur in diesem Fall die Gebühren nach dem RVG entstanden sind. Da dies aus den Akten nicht geklärt werden konnte, hat der Bundesgerichtshof eine Glaubhaftmachung durch Vorlage einer anwaltlichen Kostenberechnung des Unterbevollmächtigten für erforderlich gehalten. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert, da keine zusätzlichen Mehrkosten geltend gemacht werden, sondern Kosten, die in jedem Fall – auch ohne Hinzuziehung eines Unterbevollmächtigten – entstanden wären.
Selbst wenn man die Vorlage einer Gebührenrechnung durch den Terminsvertreter für erforderlich hält, kann deren Nichtvorlage nicht dazu führen, dass die Terminsgebühr nicht festzusetzen ist. Vielmehr ist die Terminsgebühr in der Regel festzusetzen, wenn der Prozessbevollmächtigte – wie im vorliegenden Fall – nicht zugleich einen weiteren Termin wahrgenommen hat. Durch die Terminsgebühr des Terminsvertreters entstehen keine Mehrkosten, da die Terminsgebühr im Falle der Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten ebenfalls angefallen wäre (vgl. Hansens, AnwBl 2011, 760).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Da die sofortige Beschwerde erfolgreich ist, fallen Gerichtsgebühren nach Nr. 1812 KV nicht an.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.