Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.02.2014 – 2 W 8/13
2. Zivilsenat
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2013 (Az. 4 O 78/12) wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 18.01.2013, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Prozesskostenhilfebewilligung abgelehnt. Denn die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2. erfüllt die Voraussetzungen des § 116 Ziff. 2 ZPO nicht. Eine juristische Person wie die Antragstellerin zu 2. hat nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 116 ZPO Rdnr. 24). Daher kommt gemäß § 116 Ziff. 2 ZPO - anders als bei einer natürlichen Person - eine Prozessführung auf Kosten der Landeskasse nur in Betracht, wenn die Führung des Rechtsstreits nicht nur das eigene wirtschaftliche Interesse einer vermögenslosen Gesellschaft betrifft, sondern darüber hinaus „allgemeine Interessen“ betroffen sind. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde, beispielsweise, wenn zahlreiche Kleingläubiger der Antragstellerin zu 2. betroffen wären, das Ergebnis des Rechtsstreits Auswirkungen auf eine größere Anzahl von Arbeitnehmern haben könnte oder eine gemeinnützige Einrichtung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., Rdnr. 25, 26). Solche „allgemeine Interessen“ im Sinne des Gesetzes hat die Antragstellerin zu 2. nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. In dem beabsichtigten Klageverfahren vor dem Landgericht geht es vielmehr ausschließlich um ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin zu 2. und das individuelle Interesse eines anderen Gläubigers (des Antragstellers zu 1.) (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2013, 1052; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2013, Az. 16 E 128/12, juris).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 114 ZPO a. F. (Beschl. v. 03.07.1973, Az. 1 BvR 153/69). In der Entscheidung wird ausdrücklich festgestellt, dass die differenzierte Behandlung von natürlichen Personen einerseits und juristischen Personen andererseits dem Willen des Gesetzgebers entspricht und von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ist. Auch widerspricht es nicht der Verfassung, wenn das Armenrecht nur bewilligt werden kann, wenn die Nichtdurchführung des Rechtsstreits „allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde“. Soweit das Verfassungsgericht weiter ausgeführt hat, dass das Armenrecht von den Gerichten im Lichte der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechte anzuwenden ist und daher die Eigentums- und Rechtsweggarantie des Art. 14 GG im Falle eines Eingriffs in geschützte Eigentumsrechte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen auch dann gebietet, wenn allgemeine Interessen nicht betroffen sind, ergibt sich hier nichts anderes. So hat das Verfassungsgericht ausgeführt: „Die verfassungsrechtliche Sicherung des Rechtsschutzes im Enteignungsrecht darf nicht durch eine restriktive Auslegung und Anwendung der Prozessvorschriften in Frage gestellt werden. Die Verfahrensnormen sind vielmehr so zu handhaben, dass diese Verfassungsgebote in effektiver Weise realisiert werden können.“ Anderenfalls wäre einer juristischen Person im Falle der Enteignung und der ggf. daraus folgenden Vermögenslosigkeit ein effektiver Rechtsschutz i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG versagt. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Die von den Antragstellern behaupteten Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen, die ggf. Auswirkungen auf die Vermögenslage gehabt haben sollen, ebenso wie die Rückforderung der gewährten Fördermittel, stellen keine Eingriffe in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG dar. Denn ein Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass von hoher Hand in eine durch Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, dass also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGH, NJW 1990, 3260). Dies ist bei Strafverfolgungsmaßnahmen erkennbar nicht der Fall. Aber auch in der Rückforderung der Fördermittel liegt keine solche Maßnahme. Anderes ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbetrieb. Denn ein enteignender Eingriff in einen Gewerbebetrieb als Eigentum i. S. des Art. 14 GG liegt nur vor, wenn in die Substanz dieses Betriebes eingegriffen wird. Zwar umfasst die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes (als „Eigentum“ i. S. des Art. 14 GG) nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes, sondern den Betrieb als „Sach- und Rechtsgesamtheit“, kurz alles, was zusammengenommen den wirklichen Wert des Betriebes ausmacht. Indessen ist die „Substanz“ eines Gewerbebetriebes nur berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen und damit das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt, wenn mit anderen Worten der „Eigentümer“ gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm aufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und persönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGH, a. a. O.). Dementsprechend kann von einem Eingriff in die Substanz des Gewebebetriebes nicht gesprochen werden, wenn durch die Nichtgewährung von Fördermitteln - die Rückforderung der bereits geleisteten Fördermittel ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts obsolet geworden - lediglich Erwerbs- und Entwicklungsaussichten beeinträchtigt werden. Die eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition erstreckt sich nur auf die Substanz des Betriebes, nicht aber auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, NVwZ 1992, 378; Jarras/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl., Art. 14, Rdnr. 13; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann, Grundgesetz, 12. Aufl., Art. 14, Rdnr. 23).
Auch dem Antragsteller zu 1. kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Soweit er Ansprüche der Antragstellerin zu 2. aus abgetretenem Recht geltend macht - eine Abgrenzung der Forderungen lässt sich dem Vorbringen nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen - kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil er sich insoweit an § 116 ZPO messen lassen muss (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 ZPO, Rdnr. 28).
Soweit der Antragsteller zu 1. eigene Ansprüche geltend macht, ist er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn er hat einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Ehefrau, § 115 Abs. 3 ZPO, § 1360 a BGB.
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1360 a Abs. 4 BGB). So liegt der Fall hier.
Die geltend gemachten Ansprüche berühren eine persönliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift. Denn auch auf vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche können zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehepartner umfasst. Im gemeinsamen Einsatz der Ehegatten für die Sicherung dieser Existenz kann die persönliche Verbundenheit der Eheleute zu einem wesentlichen Teil ihren Inhalt und ihre Gestaltung finden. Ein derartiger Einsatz gehört zu dem persönlichen Lebensbereich jedes Ehegatten. Sein Recht, an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu werden, zählt daher zu seinen persönlichen Angelegenheiten (BGH, MDR 1964, 410).
Wenn auch die Ehefrau nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1. lediglich als Geschäftsführerin der im Wesentlichen vermögenslosen Komplementär-GmbH am wirtschaftlichen Erfolg der Antragstellerin zu 2. beteiligt ist, wird dadurch gleichwohl deutlich, dass sie deren Entwicklung mit trägt und unterstützt. Sie ist Teil der Existenzsicherung des Antragstellers zu 1., mittelbar aber auch der eigenen Einkommenssicherung. Denn als Geschäftsführerin der GmbH partizipiert sie jedenfalls über ihr Geschäftsführergehalt und ihre Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft an deren wirtschaftlichen Entwicklung.
Zudem folgt der Charakter der persönlichen Angelegenheit daraus, dass der Antragsteller zu 1. Folgeansprüche aus rechtswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen seine Person geltend macht. Insoweit handelt es sich um Ersatz immaterieller und materieller Schäden, die aus der behaupteten Verletzung seiner Integrität, Ehre und - wie aus den gestellten Anträgen ersichtlich wird - aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultieren. Insoweit sind ureigenste Fragen der Gestaltung des persönlichen Lebens des Antragstellers betroffen, die auch die Lebensgestaltung der Ehefrau unmittelbar berühren (vgl. dazu Büttner/Wrobel-Sachs u. a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rdnr. 366). Die vom Antragsteller zu 1. angestrengte vermögensrechtliche Streitigkeit zeigt damit eine genügend enge Verbindung zur Person der Ehefrau auf und hat daher eine personenbezogene Funktion.
Die Ehefrau verfügt über Bar- und nicht selbst genutztes Immobilienvermögen, die sie in die Lage versetzen, ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts und des Schonvermögens gemäß § 90 SGB XII den Vorschussanspruch zu zahlen (vgl. Wendl/Dose/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 30).
Die Inanspruchnahme der Ehefrau ist nicht unbillig (vgl. dazu Büttner/Wrobel-Sachs u. a., a. a. O., Rdnr. 373 ff). Dabei kann hier dahinstehen, ob die beabsichtigte Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Denn sollte die Erfolgsaussicht fehlen, besteht weder ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe noch ein Vorschussanspruch. Besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht, führen weder die Art und der Gegenstand des Verfahrens noch die beiderseitige Vermögenslage zur Annahme der Unbilligkeit. Zum einen hat die Ehefrau - wie ausgeführt - als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zum anderen stellt sich die Vermögenslage der Ehefrau als wesentlich günstiger als die des Antragstellers zu 1. dar. Zudem beruht deren Vermögen nach den Angaben des Antragstellers zu 1. u. a. auf seinen unbenannten Zuwendungen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 137 Abs. 4 ZPO.