Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.04.2014 – 3 UF 50/13
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerden des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) vom 1.4.2013 (Az. 10 F 203/12) aufgehoben und werden die Beschlüsse desselben Gerichts vom 27.3.2013 (Az. 10 F 1/12 und 10 F 44/13) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert.
1. Dem Vater wird die elterliche Sorge für das Kind L… N…, geboren am ….7.2008, zur alleinigen Ausübung übertragen.
2. Die Mutter hat das Recht, mit dem Kind L… N…, geboren am ….7.2008, wie folgt zusammen zu sein:
a) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils sonnabends und sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend mit dem 26.4.2014 bis einschließlich 22.6.2014;
b) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von sonnabends, 10 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, beginnend ab dem 5.7.2014 bis zum 31.8.2014;
c) in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von freitags, 16 Uhr, bis sonntags, 18 Uhr, beginnend mit dem 12.9.2014;
d) in den Sommerferien des Landes Brandenburg vom ersten Sonnabend nach dem letzten Schultag, 10:00 Uhr, bis zum dritten Sonnabend der Ferien, 18:00 Uhr, beginnend ab 2015;
e) in den Herbstferien des Landes Brandenburg vom ersten Sonnabend nach dem letzten Schultag bis zum darauffolgenden Sonnabend, 18 Uhr; Umgang entsprechend der Regelung zu Ziff. 2c. findet in den Herbstferien nicht statt;
f) am Ostermontag (beginnend ab 2015), Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag jeweils von 10 Uhr bis 18 Uhr; fallen Ostersonntag, Pfingstsonntag, Heiligabend bzw. der 1. Weihnachtstag auf ein Wochenende mit regulärem Umgang, entfällt dieser. Es gilt in diesem Fall allein die o.a. Feiertagsregelung.
g) Der Vater trägt dafür Sorge, dass das Kind pünktlich zu Beginn des jeweiligen Umgangs und mindestens 10 Minuten lang außerhalb seines Wohnhauses auf dem väterlichen Grundstück umgangsbereit (fertig angezogen und bei Mehrtagesumgängen mit Wechselwäsche ausgerüstet) auf Abholung durch die Mutter wartet.
Die Mutter holt das Kindes am Wohnsitz des Vaters ab und bringt es zum Ende des Umgangs pünktlich dorthin zurück.
h. Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
3. Der Antrag der Mutter auf Auskunftserteilung vom 1.3.2012 in der Fassung der Schriftsätze vom 5.4.2012 und 13.4.2012 in dem Verfahren Az. 10 F 203/12 des Amtsgerichts Fürstenwalde (Spree) wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten der Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
6. Der Beschwerdewert beträgt 9.000 € (Az. 10 F 1/12 AG Fürstenwalde: 3.000 €; Az. 10 F 203/12: 3.000 €, Az. 10 F 44/13: 3.000 €).
Gründe§
I.
Die im Jahr 1979 bzw. 1983 geborenen, nicht miteinander verheirateten, Eltern lebten etwa ein Jahr lang - bis Anfang 2009 – im Einfamilienhaus des Vaters zusammen. Die gemeinsame Tochter L… hatte nach der Trennung ihren Lebensmittelpunkt zunächst im Haushalt der Mutter, die aus der früheren gemeinsamen Wohnung des Paares ausgezogen ist. Seit dem 3.1.2009 wohnt L… beim Vater. Das Sorgerecht für das Kind steht den Eltern aufgrund einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Jugendamt vom 6.5.2008 gemeinsam zu. Die Mutter lebt seit April 2011 in einer neuen Partnerschaft und hat von ihrem Partner ein Kind empfangen, das im August 2012 geboren wurde. Zu dritt bewohnen sie nunmehr ebenfalls ein Einfamilienhaus, und zwar unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Der Vater lebt weiter im früheren gemeinsamen Haushalt, den er sich mit seinem Bruder K… teilt. Für L… sind am Wohnsitz beider Elternteile eigene Kinderzimmer vorhanden.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die Regelung des Umgangsrechtes mit ihrer Tochter und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, während der Vater die Übertragung des Rechts der elterlichen Sorge auf sich als Alleinberechtigten verlangt. Dem Verfahren vorausgegangen sind jahrelange die Elternrechte betreffende Streitigkeiten der Eltern unter Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten sowie der Familiengerichte:
- Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2008 beantragte der Vater, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L… zu übertragen (Az. AG Fürsten-walde: 9 F 366/08). Dazu berief er sich auf eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung der Eltern vom 10.10.2008, derzufolge sich die trennungswillige Mutter „unwiderruflich damit einverstanden“ erklärte, dass L… „in der Obhut des Kindesvaters verbleibt“, weil sie –die Mutter - über keine eigene Wohnung verfüge „sowie aus finanziellen Erwägungen“; das Umgangsrecht mit dem Kind blieb ihr der Erklärung zufolge ausdrücklich erhalten. Das Amtsgericht kam dem Begehren des Vaters mit Beschluss vom 15.12.2008 nach (§ 1671 Abs. 3 BGB); in diesem Zusammenhang hatte die Mutter dem Gericht sowie dem Jugendamt schriftlich mitgeteilt, kein Interesse an einer Anhörung zu haben, da sie bereits alles mit dem Vater geklärt habe. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wandte sich die Mutter im Beschwerdewege, nachdem der Vater das Kind am 1.1.2009 von ihr - letztlich erfolgreich - herausverlangt hatte; zugleich beantragte sie im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L… N… allein zu übertragen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht setzte als Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde am 13.1.2009 außer Vollzug (Az. 10 UF 3/09). Der Vater gab das Kind der Mutter aufgrund dessen am 13.1.2009 heraus.
Am 25.1.2009 (Bl. 292) erklärte die Mutter jedoch die Rücknahme ihrer Beschwerde und kündigte an, mit dem Kind L… wieder in den Haushalt des Vaters zurückzukehren.
- Im Februar bzw. März 2009 strengten beide Elternteile bei dem Amtsgericht Fürstenwalde Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. – bezogen auf den Vater – der Hauptsache an, durch die sie widerstreitend die Übertragung des Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts für L… N… begehrten (Az. 10 F 113/09 bzw. 10 F 179/09). Zugrunde lag die erneute räumliche Trennung der Eltern, nachdem diese sich nicht darüber hatten einigen können, ob L… bereits vor Ablauf der Elternzeit Kindereinrichtungen besuchen solle. Am 14.2.2009 war die Mutter vor diesem Hintergrund – unter kurzfristiger Mitnahme des Kindes- ausgezogen. Noch am selben Tag gab sie L… indes wieder an den Vater heraus, konnte anschließend aber – wegen behaupteter Erkrankung des Kindes - nur unregelmäßig Umgang mit ihm ausüben. Insofern ließ sie unter dem 27.3.2009 ergänzend beantragen, ihr Umgangsrecht mit L… einstweilen zu regeln. Dem kam das Amtsgericht mit Beschluss vom 9.4.2009 nach.
Mit Schreiben vom gleichen Tage nahm die Mutter jedoch ihre verfahrensgegenständlichen Anträge zurück, weil sie sich mit dem Vater außergerichtlich geeinigt habe, „das dass Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihm verbleibt und wir gegenseitig unsere Anträge aus den Aktenzeichen 10 F 113/09 und 10 F 179/09 zurücknehmen“.
Zeitgleich nahm sie entsprechend ihrem – streitigen – Vorbringen wieder ihren Wohnsitz im Haus des Vaters, der sie jedoch ausweislich ihres Schreibens vom 11.5.2009 schließlich des Hauses verwies, so dass sie daraufhin mit dem Kind vorläufigen Wohnsitz in einem Frauenhaus nahm.
- Am 11.5.2009 beantragte der Vater beim Amtsgericht Fürstenwalde den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Mutter zur Herausgabe des Kindes, weil diese L… nach Ende ihres turnusgemäßen Wochenendumganges am 10.5.2009 nicht zurückgebracht habe, wobei die Eltern, wie er im Verfahren weiter ausführte, gerade nicht nach dem 9.4.2009 wieder zusammengelebt hätten (Az. 10 F 322/09). Das Gericht erließ die beantragte Entscheidung am gleichen Tage. Die Herausgabe wurde am Abend des 11.5.2009 realisiert.
Mit unter demselbem Az. gefasstem Beschluss vom 13.5.2009 setzte das Amtsgericht zudem den zugunsten der Mutter ergangenen Umgangsbeschluss vom 9.4.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug, weil diese den Umgang genutzt habe, um dem Vater das Kind zu entziehen. Zugleich übertrug es dem Vater in dem Verfahren zum Az. 10 F 179/09 am 11.5.2009 auf dessen Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die elterliche Sorge für L… N…. Zudem wurde ein Strafverfahren wegen Kindesentziehung eingeleitet (Az. 218 Js 7378/09 StA Frankfurt/O), jedoch mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 12.10.2009 gemäß § 153 Abs. 1 StPO sanktionslos eingestellt. Gegen die instanzgerichtliche Entscheidung vom 11.5.2009 wandte sich die Mutter mit einem Antrag gem. § 54 FamFG. Sie stellte insofern Gegenantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich. Nach Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern hob der Familienrichter des Amtsgerichts den Beschluss vom 11.5.2009 im Gerichtstermin vom 17.9.2010 ersatzlos auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28.6.2011 – Az. 10 WF 229/10 - zurückgewiesen.
Im sich anschließenden Verfahren der Hauptsache wies das Amtsgericht die widerstreitenden Anträge beider Elternteile auf vollständige Übertragung des Sorgerechts mit Beschluss vom 5.12.2011 – Az. 10 F 179/09 – zurück. Die sich dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat der Senat mit Beschluss vom 19.3.2012 – 3 UF 4/12 – als wegen Verspätung unzulässig verworfen.
- Dem Antrag der Mutter vom 20.5.2009 (Az. 10 F 332/09 des Amtsgerichts), ihr erneut ein Umgangsrecht mit dem Kind entsprechend den früher getroffenen Regelungen zu gewähren, war das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 30.9.2009 nach Anhörung der Beteiligten teilweise nachgekommen: Der Mutter war begleiteter Umgang an drei Wochentagen für jeweils drei Stunden unter Anordnung einer Umgangspflegschaft zugestanden worden. Schon zuvor hatte der Vater der Mutter mehrfach den stundenweisen Kontakt zum Kind entsprechend seinen Vorstellungen gestattet, aber auch noch - mit Unterbrechungen - im folgenden . Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte der Vater allerdings am 9.3.2010 zurückgenommen, wodurch auch die Anschlussbeschwerde der Mutter Erledigung fand.
- Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.3.2010 beantragte die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung eine Neuregelung des Umgangs mit L…, derzufolge insbesondere Umgangsbegleitungen – wie mit Beschluss vom 30.9.2009 festgelegt, künftig entfallen sollten (Az. 10 F 909/10). Zur Begründung führte die Mutter weiter aus, der Vater ermögliche ihr zwar einen nahezu täglichen Umgang mit dem Kind, jedoch nur in seinem Beisein und unter Vorgabe willkürlich vorgegebener Kontaktzeiten. In dieser Sache schlossen die Eltern im Gerichtstermin vom 16.11.2010 eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, wonach anfänglich begleitete, sich jedoch im folgenden gestaffelt erweiternde unbegleitete Umgangskontakte der Mutter mit L… stattfinden sollten.
Über die Frage des Vorrangs der entsprechenden Feiertags- gegenüber der allgemeinen Umgangsregelung entspann sich in der Folgezeit zwischen den Eltern Streit. Auch deswegen sowie wegen behaupteter Straftaten der Mutter (Körperverletzung, Sachbeschädigung) kündigte der Vater mit Schreiben vom 11.6.2011 an, „zunächst den unbegleiteten Umgang aussetzen zu lassen“. Dies nahm die Mutter zum Anlass, die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen ihn zu beantragen. Tatsächlich verweigerte der Vater den Umgang der Mutter mit L… ab dem 12.6.2011, und es kam zu Unstimmigkeiten über die vereinbarten Umgangstermine. Weitere Ordnungsmittelanträge der Mutter folgten.
Im Jahr 2012 hat die Mutter nur sporadisch Kontakt mit L… gehabt, wobei auch die dargelegten Unstimmigkeiten eine Rolle gespielt haben.
- Bereits am 26.1.2011 hatte der Vater einen Abänderungsantrag zu der Umgangsverein-barung der Eltern vom 16.11.2010 mit dem Ziel einer „erneuten Kontaktanbahnung“ in Form wöchentlich einmaligen begleiteten Umgangs der Mutter für die Dauer von 6 Monaten gestellt. Die Mutter habe, so hatte der Antrag zur Begründung ausgeführt, den ihr zugestandenen Umgang „nicht ansatzweise ausgeübt“ und die zuletzt stattgefundenen Umgangskontakte hätten gezeigt, dass „ganz offenbar keine ausreichende und tragfähige Beziehung zwischen Kind und Kindesmutter besteht“, indem das Kind in Abwesenheit des Vaters geweint und sich auf den Boden geworfen habe. Diesen Antrag hatte der Vater indes im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Fürstenwalde vom 15.2.2011 (Az. 10 F 82/11) zurückgenommen.
1. Das beim Senat anhängige Verfahren zum erstinstanzlichen Aktenzeichen: 10 F 1/12 leitete die Mutter durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.2011 ein und beantragte insoweit die Abänderung der von den Eltern am 16.11.2010 anderweitig geschlossenen Umgangsvereinbarung in der Weise, dass der werktägliche Umgang aufgrund zwischenzeit-licher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Donnerstag auf Freitag von 14-18.30 Uhr verlegt werde. Der Vater beantragte widerstreitend eine dahingehende Abänderung, dass der Umgang der Mutter für einen Zeitraum von drei Monaten lediglich begleitet stattfinde, um die Kontakte zu dem ihr fremd gewordenen, sich gegen sie sträubenden Kind zunächst wieder anzubahnen, nachdem sie die vereinbarten Umgangstermine in der Vergangenheit nicht wahrgenommen habe, was von ihr bestritten wird.
Im amtsgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.1.2012 schlossen die Eltern alsdann eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung, der zufolge der Mutter vier näher bestimmte unbegleitete Umgangstermine mit dem Kind L… gewährt wurden. In einem anschließenden Gerichtstermin sollte sodann am 23.3.2012 versucht werden, „eine Einigung für die Zukunft zu erarbeiten.“ Die frühere Umgangsvereinbarung vom 16.11.2010 wurde zudem „bis zur nächsten mündlichen Verhandlung in dieser Sache ausgesetzt“.
In dem folgenden Gerichtstermin einigten sich die Eltern auf eine weitergehende, auch einen Urlaubsaufenthalt mit der Mutter einschließende, jedoch bis zum 30.9.2012 befristete, gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung. Daran anschließend sollte die Vereinbarung vom 16.11.2010 (Az. 10 F 909/10) wieder in Kraft treten, soweit bis dahin keine abweichende, nunmehr abschließende, Vereinbarung getroffen werden würde, wozu Anfang September 2012 vor dem Amtsgericht ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden sollte.
Einen dementsprechend für den 6.9.2012 angesetzten Folgetermin hob der erstinstanzlich mit der Sache befasste Richter jedoch schließlich auf, nachdem über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch des Vaters noch nicht abschließend entschieden worden war. Das gleiche galt für einen auf den 11.5.2012 angesetzten Gerichtstermin, in welchem über einen vom Vater am 8.4.2012 gestellten, die Übergabemodalitäten betreffende sowie Übernachtungen bei der Mutter ausschließenden Abänderungsantrag zur Umgangsvereinbarung vom 22.3.2012 verhandelt werden sollte. Zu dieser Zeit fanden keine Umgangskontakte der Mutter mit L… N… statt, die zu vereiteln sich die Eltern gegenseitig beschuldigten. In diesem Zusammenhang machte der Vater u.a. geltend, das Kind scheue den Kontakt mit der Mutter trotz seiner wohlwollenden Einwirkung und löse sich nicht von ihm.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.3.2013 regelte das Amtsgericht nach Ablehnung mehrerer weiterer gegen den Familienrichter gerichteter Befangenheitsgesuche des Vaters den Umgang der Mutter mit dem Kind L… unter Aufhebung der Vereinbarung vom 16.11.2010 abschließend neu.
Das zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Rechtsmittel des Vaters macht geltend, der Amtsrichter sei, da als befangen abgelehnt, nicht berufen gewesen, eine Sachentscheidung zum Umgangsrecht zu treffen, ferner sei das Verfahren mit der von den Eltern im erstinstanzlichen Termin vom 22.3.2012 getroffenen Umgangsvereinbarung abgeschlossen worden, der Familienrichter mithin nicht berechtigt gewesen, über den Verfahrensgegenstand erneut zu befinden; die vom Instanzgericht in der Sache getroffene Entscheidung entspreche auch nicht dem Kindeswohl, denn L… sperre sich gegen Übernachtungen bei der Mutter; zudem habe das Amtsgericht die derzeitigen Wohnverhältnisse der Mutter nicht aufgeklärt, und die zur Nachholung ausgefallener Umgänge getroffene Regelung sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gedeckt; die Mutter lasse im übrigen konfliktfreie Über-gaben des Kindes nicht zu.
Die Mutter stützt mit näheren Ausführungen die instanzgerichtliche Entscheidung. Sie regt jedoch die Anordnung einer Umgangspflegschaft an, um eine Realisierung der Umgangs-kontakte zusätzlich abzusichern, weil der Vater insbesondere seit Herbst 2013 massiv auf das Kind eingewirkt habe, um die Umgangskontakte scheitern zu lassen.
Der Verfahrensbeistand hat sich nach persönlicher Kontaktaufnahme dahingehend geäußert, nach seinem Eindruck lebe L… gern beim Vater, fühle sich aber auch bei der Mutter wohl; seit 22.6.2013 habe eine Reihe von Tagesumgangsterminen stattgefunden, wobei das Kind nach den Berichten der Mutter zu den Umgangszeiten nicht auf den Umgang vorbereitet gewesen sei.
Entsprechend dem Antrag des Vaters hat der Senat mit Beschluss vom 18.6.2013 – 3 UFH 3/13 – die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweiligen ausgesetzt und zugleich eine dahingehende vorläufige Umgangsregelung getroffen, dass die Mutter das Recht habe, mit L… N… jeweils in den ungeraden Kalenderwochen sonnabends und sonntags von 10-18 Uhr zusammen zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Den dagegen gerichteten Abänderungsantrag der Mutter vom 25.6.2013 hat er mit Beschluss vom 18.7.2013 zurückgewiesen.
2. Dem Verfahren zum Az. 10 F 203/12 des Amtsgerichts liegt ein von der Mutter mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.3.2012 erstmals gestellter, im weiteren mehrfach umgestellter Antrag auf Auskunftserteilung gemäß §§ 1686, 1687 BGB gegen den Vater zugrunde. Die begehrten Auskünfte sollen sich vor allem auf die derzeitige Entwicklung des Kindes, die Darstellung seiner gesundheitlichen Situation, seine Entwicklung, seine persönliche Lebenssituation, seinen regelmäßigen Aufenthalt, die es regelmäßig betreuenden Personen und seine besonderen Interessen sowie Freizeit- und Feriengestaltung beziehen. Die Mutter macht insoweit geltend, der Vater schließe sie von allen Vorgängen, auf deren Grundlage erst gemeinsame sorgerechtsrelevante Entscheidungen L… N… betreffend getroffen werden könnten, aus; aufgrund der ihr nach ihrer Darstellung verweigerten Umgangskontakte sei sie derzeit auch gerade nicht dazu in der Lage, die entsprechenden Informationen über das im übrigen noch sehr lebensjunge Kind selbst zu erhalten.
Hiergegen hat der Vater vorgebracht, die gestellten Anträge seien unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig; die begehrten Auskünfte sollten lediglich dazu dienen, ihn zu kontrollieren und sie ggf. gegen ihn zu verwenden; die Mutter sei im übrigen in der Lage, die nämlichen Informationen von dem Kind zu erhalten, nehme jedoch die ihr zustehenden Umgangstermine nicht wahr; weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Mit Beschluss vom 1.4.2013 verpflichtete das Amtsgericht den Vater weitgehend entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen der Mutter. Zur Begründung führte es sinngemäß aus, zur Ausübung des Sorgerechts müsse der nicht betreuende Elternteil über alle wesentlichen Angelegenheiten des Kindes informiert sein; dies beinhalte vor allem umfassende Kenntnisse über dessen gesundheitliche und soziale Entwicklung, wozu auch bereits in fernerer Vergangenheit liegende Vorgänge gehörten; der Auskunftsanspruch sei schließlich auch gemäß § 1687 BGB darauf gerichtet, der Mutter entsprechende Informationsquellen (etwa durch Schweigepflichtsentbindungserklärungen) zu erschließen, die es ihr ermöglichten, die sorgerechtsrelevanten Auskünfte von den unmittelbar sachkompetenten Informationsträgern – Ärzte, Kindergärtnerinnen, Lehrer - zu erhalten.
Hiergegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 29.4.2013, die sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft sowie einen Verstoß gegen Art. 101 GG rügt, weil der Familienrichter die Sachentscheidung unter Ablehnung stehend getroffen habe.
Die Mutter stützt die angefochtene Entscheidung und verweist ergänzend darauf, der Vater habe ihren regelmäßigen Umgang mit L… „mit allen Mitteln verhindert“ bzw. selbstherrlich allein über die Behandlung des Kindes entschieden.
3. In dem Verfahren Az. 10 F 44/13 hat der Vater mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.1.2013 (erneut) beantragt, ihm unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 15.12.2008 – 9 F 366/08 - über das bereits zu seinen Gunsten geregelte Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus die elterliche Sorge für L… N… als Alleinberechtigtem zu übertragen. Dazu hat er ausgeführt, die Mutter habe ihn und die Betreuungspersonen im Jahr 2012 mit einer ganzen, näher ausgeführten, Reihe familien- und zivilrechtlicher Anträge bzw. Verfahren das Kind betreffend überzogen und dadurch gezeigt, dass keine Grundlage für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mehr bestehe; in einer das Kindeswohl beeinträchtigenden Weise sei sie zur Kooperation mit ihm, dem Vater, weder fähig noch bereit, und beide seien nicht mehr dazu in der Lage, sich in Erziehungsfragen zu einigen; er, der Vater, leiste indes eine kindeswohlgerechte Betreuung, was sich in der L… attestierten positiven Entwicklung seit der Aufnahme in einen Kindergarten widerspiegele.
Die Mutter ist diesem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, das Vorbringen des Vaters sei unsubstantiiert, weil hinreichend konkreter Tatsachenvortrag zu den behaup-teten negativen Auswirkungen der von ihr gegen ihn geführten Verfahren auf Physis bzw. Psyche des Kindes fehlten; umgekehrt zeige ihre Vorgehensweise gerade, dass sie die gemeinsame Sorge ausüben möchte und dazu auch fähig sei; zu den ergriffenen Maßnahmen sei sie nur deswegen gezwungen gewesen, weil der Vater ihr die zur Ausübung des Sorgerechts erforderlichen Informationen verweigert, den Umgang mit L… permanent verwehrt und stattdessen selbstherrlich über alle anstehenden Sorgerechtsfragen allein entschieden habe; Sein egoistisches Verhalten ihr gegenüber offenbare gerade die mangelnde Erziehungseignung und Betreuungsfähigkeit des Vaters für L…, und seine dem Kind vorgelebte Bindungsintoleranz gefährde dessen Wohl.
Der Verfahrensbeistand hat erstinstanzlich eingeschätzt, auch wenn die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten stark gestört sei und z.Z. keine Umgangskontakte stattfänden, bestehe kein Anlass zur Übertragung des gesamten Sorgerechts auf den Vater; dieser werde vielmehr lernen müssen, die Mutter wieder in die Belange des Kindes mit einzubeziehen, soweit es sich nicht eindeutig um Fragen der Alltagssorge handele; die Mutter sei in der Lage, Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge gemeinsam mit dem Vater zu treffen, ohne dass Veranlassung bestehe, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.3.2013 den Antrag des Vaters zurückgewiesen; dazu hat es ausgeführt, das Begehren rechtfertige sich weder aus § 1671 II Nr. 2 BGB noch aus § 1696 BGB; die Ausführungen der vorausgehenden Entscheidung vom 5.12.2011 in dem Verfahren Az. 10 F 179/09 des Amtsgerichts würden fortgelten; wie die E-Mail-Kontakte der Eltern belegten, finde zwischen diesen im übrigen in Wahrheit Kommunikation statt, und angesichts der Verweigerungshaltung des Vaters habe die Mutter ferner keine andere Möglichkeit gehabt, als wegen der ihr zustehenden Informationen den Rechtsweg zu beschreiten.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters vom 6.5.2013 rügt, der Amtsrichter sei als unter Ablehnung stehend zur Entscheidung in der Sache nicht befugt gewesen; auch in der Sache erweise sich seine Entscheidung als rechtswidrig, weil er zum einen verkannt habe, dass sich die Mutter – wie von ihr selbst bestätigt – seit Oktober 2012 keine Anstrengungen mehr unternommen habe, mit L… Umgang zu pflegen, und sie den Kontakt zum Vater vollständig abgebrochen habe. Die Basis für eine gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts sei spätestens entfallen, nachdem die Mutter nunmehr selbst habe schriftsätzlich in Aussicht stellen lassen, mit dem Vater nicht mehr unter vier Augen zu sprechen zu wollen, und die Eltern tauschten sich seit geraumer Zeit nur noch über ihre Verfahrensbevollmächtigten aus, obwohl sorgerechtsrelevante Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich L…s Einschulung, unmittelbar anstünden. Wegen der seinerseits gegen frühere Befangenheitsgesuche ablehnende Senatsentscheidungen eingelegter Verfassungsbeschwerden sei es allerdings geboten, die anhängigen Verfahren bis auf weiteres auszusetzen und bedürfe es zudem einer Aufhebung der von einem nicht gesetzlichen Richter getroffenen erstinstanzlichen Entscheidungen sowie Zurückverweisung der Verfahren an das Amtsgericht.
Die Mutter verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf die Darlegungen in der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 26.6.2013, Bl. 275 ff, wird verwiesen. Zudem beruft sie sich darauf, der Vater instrumentalisiere das Kind gegen sie, so dass dieses nunmehr den Umgang mit ihr mehrfach insgesamt verweigert habe; sie selbst sei angesichts dessen bereit, die elterliche Sorge allein zu übernehmen.
Der Verfahrensbeistand hat sich im Senatstermin vom 31.3.2014 dahingehend geäußert, die Differenzen der Eltern in kindeswohlrelevanten Fragen und ihre sich gerade im Zuge der Ausübung des Umgangsrechts zeigende Unfähigkeit zur gegenseitigen Kontaktaufnahme und Konfliktlösung hätten sich zwischenzeitlich weiter manifestiert und könnten bis auf weiteres nicht mehr im Sinne L… aufgelöst werden. Im Interesse des Kindes erscheine es deshalb als notwendig, das Sorgerecht in der Hand eines Elternteils zusammenzufassen.
II.
1. Die Beschwerden des Vaters haben nicht schon deshalb Erfolg, weil die angefochtenen Entscheidungen unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergangen sind und deshalb der Aufhebung sowie die Sachen der Zurückverweisung unterlägen.
Es kann letztlich offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Senat befugt gewesen wäre, die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hieran bestehen allerdings schon deswegen Zweifel, weil § 65 Abs. 4 FamFG bestimmt, dass die Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, das Gericht des ersten Rechtszuges habe seine (auch funktionelle, vgl. Keidel/Sternal, FamFG § 65 Rz. 18; Bahrenfuss/Joachin/Kräft, FamFG § 65 Rz. 7; Johannsen/Henrich/Heßler, FamFG § 65 Rz. 10; Musielak/Borth FamFG § 65 Rz. 4; Zöller/Feskorn, § 65 FamFG Rz. 8) Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, und § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG weiter voraussetzt, dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichtes allein deshalb aufgehoben wird, weil es seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat. Insofern soll das Verfahren beschleunigt und das Beschwerdegericht von rein prozessualen Streitigkeiten entlastet werden (BT-Drs. 16/6308, S. 206). Indes lässt der Bundesgerichtshof eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerderechtszug jedenfalls für den Fall zu, dass dieses seine Zuständigkeit willkürlich bejaht habe, etwa indem an der Entscheidung eine erfolgreich abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat (vgl. Keidel/Sternal aaO § 69 Rz. 15a); in diesem Rahmen hält er eine verfassungskonforme – einschränkende – Auslegung des § 65 Abs. 4 FamFG für möglich (BGH FGPrax 2011, 101 ff; so auch: OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 865; Keidel/ Sternal aaO Rz. 17).
Die angefochtenen Entscheidungen leiden aber an keinem wesentlichen Verfahrensmangel.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, der Amtsrichter habe ein bereits abgeschlossenes familienrechtliches Verfahren verfahrensrechtswidrig weiterbetrieben, trifft dies nicht zu. Der Senat hält an seiner mit Beschluss vom 20.3.2013 – 3 WF 27/13 – hierzu vertretenen Rechtsauffassung fest. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Dass der Instanzrichter die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen getroffen hat, obwohl er unter Ablehnung stand und gegen seine die nämlichen Gesuche (insbesondere vom 19.3.2013) als unzulässig verwerfenden Zwischenentscheidungen die Beschwerdeverfahren vor dem Senat noch nicht abgeschlossen waren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu einer eigenen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist der abgelehnte Richter nämlich ausnahmsweise befugt, wenn es sich um ein unzulässiges, insbesondere der Verschleppung dienendes und damit rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt (BGH NJW 1992, 984; FamRZ 2005, 1564; BayObLGZ 93, 10; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1042; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. A., § 45 Rz. 4; § 47 Rz. 2 a.E.). Dies ist hier jedoch der Fall gewesen, wie der Senat bereits in seinem o. a. Beschluss näher dargelegt hat.
2. Dem Antrag des Vaters, das Verfahren mit Blick auf die anhängigren Verfassungsbeschwerden Az. 1 BvR 1989/13 und 1 BvR 1990/13 des Bundesverfassungsgerichtes auszusetzen, war ebenfalls nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen gemäß § 21 FamFG liegen nicht vor. Auf die Verfassungsbeschwerden hin etwa ergehende Entscheidungen sind für die beim Senat anhängige Sache nicht materiellrechtlich vorgreiflich.
3. Dem Vater ist das Recht der elterlichen Sorge für L… N… allein zu übertragen.
Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1696 BGB eröffnet eine materiellrechtliche Änderungsbefugnis rechtskräftiger Sorgerechtsentscheidungen, deren Zweck nicht die nochmalige Überprüfung der getroffenen rechtskräftigen Regelung, sondern deren Anpassung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ist (OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135).
Die Änderungskompetenz nach § 1696 Abs. 1 BGB setzt zunächst eine gerichtliche, das Sorge- oder Umgangsrecht betreffende, Entscheidung voraus, für deren Fortbestand oder Anpassung der Staat in § 1696 BGB fortdauernde Verantwortung reklamiert. Hingegen bietet § 1696 BGB keinen Ansatzpunkt für die Änderung gesetzlicher Sorgerechtsverhältnisse, etwa des Alleinsorgerechts der Mutter nach § 1626a BGB. Allerdings stellt sich die gerichtliche Ablehnung eines Antrages auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse – hier durch Gerichtsbeschluss vom 5.12.2011 (Az. 10 F 179/09) – regelmäßig als „gerichtliche Anordnung“ im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB dar, sodass für Folgeanträge (und somit fallbezogen) diese Vorschrift anzuwenden ist (KG, FamRZ 2011, 122). Denn § 1696 Abs. 1 BGB hat seinen normativen Bezugspunkt im (gesetzgeberisch als schutzwürdig anerkannten) Bedürfnis eines Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebensbedingungen, und seine Stabilisierungsfunktion für gerichtlich angeordnete Sorgerechtsverhältnisse, die dem Schutz des Kindes und des Sorgeberechtigten vor Verunsicherung und Infragestellung dieser Ordnung dienen, äußert sich nicht nur in der Forderung nach gewichtigen Kindesinteressen, sondern auch in der nach „neuen oder neu zutage getretenen Umständen“, was es rechtfertigt, die (hohe) Änderungsschwelle des § 1696 Abs. 1 BGB auch dann anzuwenden, wenn die Korrektur früherer ablehnender Entscheidungen begehrt wird (Staudinger/Coester, § 1696 BGB Rz. 47).
Vorausgesetzt wird weiterhin das Vorliegen triftiger Gründe des Kindeswohls. Der Änderungsmaßstab ist mithin gegenüber den Vorgaben der §§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 und 1672 Abs. 1 S. 2 BGB strenger. Für die Änderung einer gerichtlich getroffenen Sorgerechtsregelung reicht es gerade nicht aus, dass die Neuregelung dem Kindeswohl genügt; die Vorteile der Neuregelung müssen vielmehr die mit der Abänderung verbundenen Nachteile wesentlich überwiegen (OLG Bamberg aaO; OLG Dresden ZKJ 2010, 333). Dem Gesetzgeber lag daran, den vielfach bestehenden falschen Erwartungen entgegenzuwirken, sorgerechtliche und umgangsrechtliche Verfahren ließen sich beliebig wieder aufrollen (BT-Drs. 13/4899 S. 109). Das Kind soll eine möglichst weitgehende Erziehungskontinuität erfahren (Huber FamRZ 1999, 1625 f; MünchKomm/Olzen § 1696 Rz. 19), und jeder Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Elternautonomie bedarf einer tragfähigen Rechtfertigung (Staudinger aaO Rz. 43). Vor diesem Hintergrund können Änderungen sorge- und umgangsrechtlicher Entscheidungen im Einzelfall durch Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse des Kindes oder seiner Eltern – etwa im Falle einer Aufkündigung des bei der Erstentscheidung noch bestehenden Konsenses der Eltern in Erziehungsfragen (KG aaO) – veranlasst sein.
So liegt es letztlich hier. Zwischen den Eltern fehlt es jedenfalls nunmehr an der für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 2008, 592) unverzichtbaren tragfähigen sozialen Beziehung.
Die Eltern sind nicht in der Lage, miteinander sachlich zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies zeigt sich bereits anhand der Vielzahl der von den Beteiligten in Angelegenheiten ihres gemeinsamen Kindes seit Jahren geführter familiengerichtlicher Verfahren und hat die Mutter mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.3.2014 letztlich auch selbst so eingeschätzt. Darin hat sie u.a. ausführen lassen, sie könne mit dem Vater keine Kommunikation führen und wünsche “aktuell keinen Vieraugenkontakt“ mit ihm, weil er ihr anschließend unwahre Äußerungen unterstelle, die sie in Misskredit bringen sollten; der Vater sei „ in seinen starren und einfach strukturierten Verhaltensmustern … leicht zu durchschauen“, die ihn als „vollkommen bindungsintolerant“ entlarvten. Dieser Zustand dauert ihren Wahrnehmungen zufolge auch bereits seit geraumer Zeit an, hat sie doch im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat am 5.8.2013 ebenfalls dargelegt, zu den Umgangsterminen mit L… „immer eine Begleitperson“ mitzunehmen, weil der Vater „einem die Worte im Mund um(dreht) und … alles anders dar(stellt), als es tatsächlich abgelaufen ist.“
Zwar führt nicht jedes Verständigungsproblem zwischen den Eltern zu einer Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Verhalten der Eltern zumindest in der jüngeren Vergangenheit zeigt jedoch, dass zwischen ihnen keine tragfähige Beziehung besteht, die es ihnen ermöglichen könnte, zu einem Mindestmaß an Kommunikation, Kooperation und Übereinstimmung in den Sorgerechtsangelegenheiten, die für L… von erheblicher Bedeutung sind, zu gelangen. Dies zeigt sich maßgeblich etwa daran, dass der Vater die Mutter in Fragen der Schulauswahl für L…, die nach den diesjährigen Sommerferien eingeschult werden wird, weder konsultiert noch die von ihm insofern getroffene Entscheidung, das Kind in einer Privatschule anzumelden, mit ihr abgestimmt hat. Insofern ist es nicht maßgebend, welcher Elternteil das Verschulden an der fehlenden Kommunikation und Kooperation trägt bzw. ob hierfür nachvollziehbare Gründe benannt werden (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2008, 592). Denn die Entscheidung über die gemeinsame Sorge im Rahmen des § 1696 Abs. 1 BGB hat weder eine Belohnungs- noch eine Bestrafungsfunktion. Insofern kann auch die eigene ablehnende bzw. abwertende Einstellung des Vaters gegenüber der Mutter, wie sie gerade auch in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck kommt, als Indiz für eine fehlende tragfähige Beziehung zwischen den Eltern nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Zusammenhang findet zwischen den Eltern zwar eine – allerdings auch nur umgangsbezogene – Kommunikation statt, selbst diese stellt sich indes, wie die entsprechenden gegenseitigen Anwürfe belegen, als hochemotional und weitgehend von sachfremden Überlegungen getragen dar, kann mithin keine tragfähige Basis für eine Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgeben, in deren Rahmen noch weit gewichtigere Entscheidungen als diejenige über den Umgang des Kindes mit der Mutter zu treffen sein werden. Dass die Mutter zuletzt betont hat, zu einer Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereit zu sein, mag dabei ihrem aufrichtigen Wunsch entsprechen; realistische Chancen für eine derartige Rechtsausübung bestehen aber angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht.
Die nach der Rechtsprechung generell bestehende Pflicht der Eltern zur Kooperation und Konsensfindung in das gemeinsame Kind betreffenden Fragen vermag schließlich eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen einer solchen Pflicht ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Umsetzung. Diese lässt sich jedoch in der Realität nicht gerichtlich verordnen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 592). Es ist danach mit dem Verfahrensbeistand davon auszugehen, dass die Fortsetzung einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung die Konflikte zwischen den Eltern verstärken und L… in Mitleidenschaft ziehen bzw. emotional belasten würde. Unter den gegenwärtigen Umständen ist daher von einer gerichtlich sanktionierten Beibehaltung der gemeinsamen Sorgerechtsausübung nichts Gutes zu erwarten bzw. mehr Nachteile als Vorteile. Damit aber liegen die Voraussetzungen vor, unter denen wegen gravierender Kommunikations- und Kooperationsdefizite aus Gründen des Kindeswohls eine Auflösung der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2008, 251; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317). Denn in den Fällen, in denen die gemeinsame Sorge mangels tragfähiger Elternbeziehung und wegen fehlender Konsensmöglichkeit in der Praxis nicht funktioniert, ist die Alleinsorge vorzuziehen (vgl. hierzu auch Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1617, Rn. 20).
Da die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufrechterhalten werden kann und eine Aufrechterhaltung für Teilbereiche angesichts der Massivität des Kommunikationskonfliktes ebenfalls ausscheidet, ist sie einem Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Derzeit entspricht es dem Wohl L… (§§ 1671 Abs. 2 Nr. 1, 1626a BGB n.F. BGB), das alleinige Sorgerecht dem Vater zu übertragen. Es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass der Vater ungeeignet, unfähig oder auch nur signifikant weniger als die Mutter dazu in der Lage wäre, das Kind zu erziehen und seine Entwicklung hin zu einem selbstbestimmten, verantwortungsbewussten Glied der menschlichen Gesellschaft zu dessen bestem formend und fördernd zu begleiten. Eine – von der Mutter allein geltend gemachte - eingeschränkte oder gar fehlende Bindungstoleranz des Vaters rechtfertigte ihrerseits ohne das Hinzutreffen weiterer Gesichtspunkte noch keine gegenteilige Entscheidung, wobei zu beachten ist, dass der Vater den Kontakt der Mutter mit L… jedenfalls nicht schlechthin unterbindet, weshalb auch kein Teilausschluss des Sorgerechts in Betracht kommt (vgl. KG aaO). Darauf, ob der Vater geeigneter als die Mutter ist, das Kind zu erziehen bzw. zu fördern, kommt es vorliegend letztlich auch nicht an. Die sorgerechtlichen Kriterien (wie etwa die Förderungs- und Erziehungseignung der Eltern, die Kontinuität, die Bindungen des Kindes, der Kindeswille) stehen nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander (vgl. hierzu z. B. KG, FamRZ 2014, 50; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 554). Jedes von ihnen kann im konkreten Fall mehr oder weniger bedeutsam sein für die Beurteilung, was dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 1060). Die Gewichtung im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände ist Sache des Gerichts. Entscheidend ist insofern fallbezogen, dass L…, deren Willen es entspricht, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt beizubehalten, und die im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat einen der Situation entsprechend offenen, glücklichen Eindruck hinterließ sowie in jeder Hinsicht altersgerecht entwickelt erschien, seit nunmehr fast fünf Jahren ununterbrochen beim Vater lebt, der auf ihre Lebensbedürfnisse eingeht und ihr ein den Anforderungen entsprechendes Lebensumfeld bietet. Dieser sog. Kontinuitätsgrundsatz stellt aber auf die Bewahrung aktuell bestehender Bindungen und Erziehungsverhältnisse ab. Er beruht auf der Annahme, dass der weitgehende Erhalt der Einheitlichkeit, Stetigkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse bis zum 10. oder 12. Lebensjahr am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. hierzu z.B. Salzgeber, Familienspsychologische Gutachten, 5. Aufl., Rn. 1873 m.w.N.). Der Kontinuitätsgrundsatz hat verschiedene Einzelaspekte. Zudem ist er altersabhängig zu beurteilen (vgl. hierzu Salzgeber, a.a.O., Rn. 1879). Bei einem erst fünfjährigen Kind wie L… haben der Gedanke der Erziehungs- und Betreuungskontinuität mehr Gewicht und Vorrang vor einer Kontinuität der räumlichen oder sozialen Umgebung. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Vater die Hauptbezugsperson für L… ist. Es besteht offensichtlich eine besondere emotionale Bindung des Kindes an den Vater. Soweit eingewandt würde, es könne nicht angehen, dass einem nicht betreuenden Elternteil allein aufgrund der historisch gewachsenen Aufenthaltssituation des Kindes die Chance einer zukünftigen Betreuung genommen werde, käme es darauf nicht an. Denn bei der Beurteilung der Kontinuität ist nicht entscheidend, wie diese zustande gekommen ist. Es geht auch nicht um die Frage einer rechtlichen Gleichbehandlung der Eltern bzw. der Benachteilung eines Elternteils, sondern allein um das Kindeswohl. Auch die von einem Elternteil gegen den Willen des anderen „ertrotzte Kontinuität“ ist zu beachten und in gleicher Weise wie eine „freiwillig gewachsene“ Kontinuität zu bewerten, wenn nur die Aufrechterhaltung der Betreuungssituation dem Kindeswohl entspricht. Hier sprechen daher die gewachsenen Beziehungs- und Lebensverhältnisse von L… beim Vater und die Kontinuität der Erziehung für einen Verbleib des Kindes bei ihm. Aufgrund dessen ist es nicht gerechtfertigt, dem Kind den Wechsel in ein neues, auch erheblich entfernt liegendes, Zuhause zuzumuten, der für es höchstwahrscheinlich mit erheblichen Friktionen verbunden wäre, die in Kauf zu nehmen gerade keine Veranlassung besteht. Den Interessen und Bedürfnissen der Mutter kann vielmehr im ausreichenden Maße durch Einräumung eines weitgehenden Umgangsrechtes Rechnung getragen werden.
4. Die Einwendungen des Vaters gegen die erstinstanzlich vorgenommene Ausgestaltung des Umgangsrechts der Mutter führen überwiegend nicht zum Erfolg. Lediglich mit Blick auf die jüngste Phase eines erneuten Kontakteinbruches erscheint eine kurze Anbahnungsphase in Form reiner Tagesumgänge erforderlich.
Jeder Elternteil ist grundsätzlich gemäß § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Die Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 S. 1 BGB). Wird die in § 1684 Abs. 2 BGB geregelte Pflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Gericht auch eine Pflegschaft zur Durchführung des Umganges anordnen. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern, die deshalb auch die Einzelheiten selbst vereinbaren können. Gelingt ihnen das nicht, erfolgt auf entsprechenden Antrag des umgangsberechtigten Elternteils oder des Kindes eine Regelung durch das Familiengericht. Das Kindeswohl steht bei der Entscheidung im Vordergrund (§ 1697a BGB), ist aber nicht wie in § 1684 Abs. 4 BGB ausschließlicher Entscheidungsmaßstab; einzubeziehen sind auch die berechtigten Wünsche der Eltern und – ggf. – der Wille des Kindes, wobei stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind (BVerfG FamRZ 2007, 1078; OLG Köln FamRZ 2009, 1503). Da das Eltern-Kind-Verhältnis nicht statisch ist, kommt zu der Feststellung dessen, was dem Kindeswohl im Zeitpunkt der richterlichen Sachentscheidung am besten entspricht, die Prognose hinzu, wie sich die Verhältnisse in Zukunft entwickeln werden (Bamberger/Roth/Veit, BGB 3. A., § 1684 Rz. 22).
Die Umgangsorganisation erfordert angesichts der Regelung des § 1684 Abs. 2 BGB ferner, das Kind zur Ausübung des Umgangs bereitzuhalten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangs hinzuwirken (BGH NJW-RR 2012, 324), etwa die für den Umgang notwendigen Gegenstände mitzugeben und berufliche sowie familiäre Verhältnisse auf die Umgangszeiten einzurichten (OLG Köln FamFR 2012, 397), ferner – je nach Vereinbarung oder Umgangsregelung bzw. Lage des Falles - das Kind zum Umgangsberechtigten zu bringen oder von dort aus abzuholen (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1465; Dresden FamRZ 2005, 927). Maßgebende Kriterien für Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte sind das Alter und die Belastbarkeit des Kindes, die Qualität seiner Bindungen zum Umgangsberechtigten, aber auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern (Palandt/Götz aaO § 1684 Rz. 14). Die Umgangsregelung muss zudem das kindliche Zeitempfinden berücksichtigen, so dass insbesondere bei kleinen Kindern häufigere, aber kürzere Besuche vorzuziehen sind (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 414 m.w.N.). Zu beachten ist aber auch das kindliche Bedürfnis nach klaren Strukturen, dem eine Vielzahl kurzer und ggf. ungleicher Umgangsintervalle widerspräche (OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 824). Nach längerer Unterbrechung des Umganges bedarf es einer behutsamen Wiederbelebung des Kontaktes (OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185). Auch die Übernachtung beim Umgangsberechtigten ist einzelfallabhängig zu entscheiden. Bei einer vertrauten Bindung zum Umgangsberechtigten kommt auch bei Kleinkindern ein längerer Besuch mit Übernachtung in Betracht (Palandt/Götz aaO Rz. 15 m.w.N.).
Steht das Kindeswohl nicht entgegen, können ferner periodisch Kurz- oder längere Ferienbesuche in eine Umgangsregelung aufgenommen werden (OLG Celle FamRZ 2002, 121). Gerade bei jüngeren Kindern bedarf es hierzu aber einer individuellen Prüfung (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 664). Der Umgangsberechtigte muss ferner die Gelegenheit erhalten, Feiertage mit dem Kind zu verbringen (OLG Bamberg FamRZ 1990, 193).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist fallbezogen insbesondere folgendes zu beachten:
Da die Mutter nach Wiederanlaufen vom Vater nicht begleiteter Umgangskontakte bislang nur wenige Umgangstermine – jedoch durchaus erfolgreich - absolviert hat, erscheint es aus Gründen des Kindeswohls sachgerecht, ihr Umgangsrecht für einen kurzen weitergehenden Zeitraum von fünf Umgangswochenenden wie bisher auf Tagesumgänge zu beschränken.
Die Häufigkeit der Umgangskontakte der Mutter kann alsdann derjenigen entsprechen, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Übernachtungen des Kindes im Haushalt der Mutter sind in diesem Rahmen zuzulassen. Die Wohnverhältnisse der Mutter sind geordnet: L… verfügt dort über ein eigenes Zimmer mit altersentsprechenden Spielsachen und einer Schlafstelle, wie von der Mutter inhaltlich bestätigte Nachfragen beim Verfahrensbeistand ergeben haben; sollte L… das Bedürfnis verspüren, mit der Mutter im Bett zu „kuscheln“, ist auch dagegen aus Gründen des Kindeswohls nichts einzuwenden; denn der Senat hat die Mutter als liebevoll und dem Kind zugewandt erlebt, und der bisher beanstandungsfreie Ablauf der Umgangstermine bestätigt diese Einschätzung.
Das Bedürfnis zur Bestellung eines Umgangspflegers (§ 1684 Abs. 3 S. 3 - 5 BGB) besteht aufgrund des vom Senat geregelten Übergabemodus` nicht. Die Umgangspflegschaft dient der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen den Eltern oder ggf. Festlegung der Umgangsmodalitäten. Ihr immanent ist das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umganges zu verlangen und für die Dauer des Umganges dessen Aufenthalt zu bestimmen. Der Umgangspfleger bestimmt mithin die Modalitäten bei der Vorbereitung des Umganges, bei der Übergabe und Rückgabe des Kindes und die konkrete Ausgestaltung des Umgangs. Zwangsmittel stehen ihm hierfür aber nicht zur Verfügung; wird unmittelbarer Zwang erforderlich, bedarf es dazu einer gesonderten Entscheidung des Familiengerichts (§ 90 FamFG). Für die Bestellung eines Umgangspflegers genügen zwar die nachhaltige und erhebliche Verweigerung des Umganges und eine damit verbundene Beeinträchtigung des Kindeswohls (§ 1684 Abs. 2, 3 S. 3 BGB). Beide Voraussetzungen liegen aber derzeit nicht vor. Die bislang im Zuge der Übergabe des Kindes an die Mutter entstandenen Probleme resultierten weitgehend aus Ablenkungssituationen. Das Kind war regelmäßig mit anderen Tätigkeiten beschäftigt, ohne zum Umgangstermin zur Abholung durch die Mutter bereitzustehen. Dem hat der Senat durch eine Veränderung der Übergabemodalitäten Rechnung getragen. Es unterliegt angesichts dessen keinem Zweifel, dass der Vater künftig dafür Sorge zu tragen haben wird, dass L… außerhalb ihres häuslichen Umfeldes zur Mitnahme durch die Mutter bereitsteht. Dies sicherzustellen, ist der Vater nach eigenem Bekunden willens und nach Einschätzung des Senats auch in der Lage. Es bedarf danach keiner unterstützenden Tätigkeit von die praktische Durchführung des Umganges möglicherweise nur verkomplizierenden Dritten.
5. Im weiteren dahinstehen kann auch, ob die den Vater zu bestimmten Auskünften und Informationen verpflichtende erstinstanzliche Entscheidung vom 1.4.2013 im damaligen Stadium des Verfahrens zurecht ergangen ist, woran zumindest mit Blick auf deren Vollstreckungsfähigkeit – unabhängig vom Inhalt anderer obergerichtlicher Entscheidungen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.8.2000 – 5 UF 39/99 -, zit. nach: BeckRS online; Senatsbeschluss vom 17.8.2012 – 3 WF 37/12 -), aber auch wegen der Vorgreiflichkeit der Sorgerechtsentscheidung für den Umfang der Informationspflichten Zweifel bestehen könnten. Nachdem die elterliche Sorge für L… nunmehr dem Vater allein zusteht und sich die tatsächlichen Umstände gewandelt haben, kann das Begehren der Mutter vor dem Hintergrund der nunmehr allein einschlägigen Rechtsvorschrift des § 1686 BGB jedenfalls derzeit keinen Erfolg mehr haben.
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen (Obhutselternteil) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat und die Auskunftserteilung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse besteht indes regelmäßig nur, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten (BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Hamm FamRZ 2010, 909), etwa auch durch Kontaktaufnahme mit dem Kind (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 638). Hieran fehlt es zwar etwa, wenn der persönliche Umgang mit dem Kind aus tatsächlichen Gründen so selten ist, dass der Zweck des Umgangsrechtes, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. zu pflegen und dem gegenseitigen Liebebedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2013, 361 Tz. 19; BGH NJW 1969, 422), ohne die Auskunft nicht mehr erreicht werden würde; ferner, wenn das Kind diese infolge seines Alters oder fehlender Fachkenntnisse nicht geben kann. Davon ist fallbezogen aber gerade nicht auszugehen. L… vollendet demnächst ihr 6. Lebensjahr, zeigte sich im Zuge ihrer Anhörung durch den Senat intellektuell altersgerecht entwickelt sowie geistig hellwach und ist vom Schulbesuch auch nicht zurückgestellt worden. Von einem Kind ihres Alters kann aber angenommen werden, dass es den Umgangselternteil über seine Lebensverhältnisse, etwaige gesundheitliche Einschränkungen – unter zutreffender Spezifikation – und daraus resultierende Verhaltenspflichten angemessen informieren kann. Die Umgangssituation stellt sich auch nicht in der Weise dar, dass das Kind den Kontakt der Mutter schlechthin verweigerte oder diese zu ihm nur einen äußerst sporadischen persönlichen Kontakt hätte. Noch bis einschließlich Januar 2014 haben innerhalb kürzerer Zeitabstände tageweise Umgänge stattgefunden, die nach Angaben der Mutter auch harmonisch verlaufen sind, woran der Senat keinen Zweifel hat. L… stört sich derzeit offenbar abgesehen von den skizzierten Ablenkungssituationen in erster Linie an dem Verhalten des in ihren (kindlichen) Augen „aufdringlichen“ Halbbruders F…, der immer mit ihr „knutschen“ wolle; hingegen hat sie in ihrer Anhörung am 31.3.2014 bestätigt, dass es bei der Mutter „auch gut“ sei und sie lediglich sage (vorgebe), nicht mitgehen zu wollen, weil sie „ja soviel zu tun“ habe. Diesen wenig verfestigten Zustand in ihrem Sinne und letztlich auch zum Wohle L… zu verändern, wird die Beschwerdegegnerin indes ohne weiteres „mit den Mitteln und Fähigkeiten einer Mutter“ in der Lage sein, so dass für eine gerichtliche Regelung derzeit kein Anlass besteht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, diejenige zum Beschwerdewert auf § 45 Abs. 1 FamGKG.
7. Die Revision ist nicht nach § 70 Abs. 1, 2 FamFG zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.