Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2014 – 1 (Z) Sa 23/14

1. Zivilsenat

Tenor§

Zuständig ist das Amtsgericht Nauen.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die im Bezirk des Amtsgerichts Nauen wohnenden Beklagten auf Herausgabe einer Hündin nebst Ahnentafel in Anspruch. Der Beklagte zu 2.) soll diese aus der von dem Kläger in B… betriebenen Aufzucht unbefugt entwendet haben, die Hündin soll sich jetzt im Besitz der Beklagten befinden.

Der Kläger hat die Klage vor dem Amtsgericht Nauen erhoben. Nach Eingang der Klagerwiderung hat das Amtsgericht Nauen die Parteien darauf hingewiesen, dass es davon ausgehe, dass sich die Hündin in B… befinde und daher das Amtsgericht Charlottenburg zuständig sei. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass es für ihn nicht verständlich gewesen sei, warum seine frühere Prozessbevollmächtigte die Klage vor dem Amtsgericht Nauen erhoben habe und dass er die Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg unterstütze. Die Beklagten haben mitgeteilt, dass sie das angerufene Amtsgericht Nauen für zuständig erachten. Im Übrigen befände sich die Hündin nach dem Vortrag des Klägers im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts.

Daraufhin hat sich das Amtsgericht Nauen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2014 an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 14. April 2014 die Übernahme abgelehnt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Nauen zurückgegeben. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen sei nicht bindend, weil eine Zuständigkeit nach §§ 12, 13 ZPO bestehe und der Kläger sein Wahlrecht unter den in Betracht kommenden Gerichtsständen mit der Klageerhebung ausgeübt habe; die Verweisung sei deshalb willkürlich. Das Amtsgericht Nauen hat die Sache daraufhin dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil von den am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichten das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Amtsgericht Nauen zuerst mit der Sache befasst war.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Nauen als auch das Amtsgericht Charlottenburg haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 3. Februar 2014, letzteres durch den die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 14. April 2014, der als solcher den Anforderungen genügt, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler Senat NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 36 Rdnr. 24 f.).

3. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Nauen zu bestimmen.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 3. Februar 2014 hat hier ausnahmsweise entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO keine Bindungswirkung.

Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler wie das Übersehen einer zuständigkeitsbegründenden Rechtsnorm rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung demzufolge grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 15.10.1996 - XII ARZ 15/96, zitiert nach juris, Rdnr. 6; Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, zitiert nach juris, Rdnr. 3; Senat, Beschl. v. 10.12.2003 - 1 AR 84/03, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Hinzu kommen muss dafür vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (statt vieler Senat JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; MDR 2006, 1184; NJW 2004, 780; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Bei Herabsenkung der Willkürschwelle auf einfache Rechtsfehler würde § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingegen weitgehend leerlaufen, da sich sein Anwendungsbereich regelmäßig auf rechtsfehlerfreie Verweisungen beschränken würde. Deshalb bedarf die Annahme von Willkür zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10, zitiert nach juris, Rdnr. 16).

Den derart zu konkretisierenden (verfassungsrechtlichen) Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen nicht stand. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör beachtet worden, jedoch besteht regelmäßig ein erster Anschein für das Vorliegen von (objektiver) Willkür, wenn sich aus dem Akteninhalt ausdrückliche Hinweise auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergeben und der Verweisungsbeschluss sich hiermit nicht auseinander setzt (Brandenburg OLGNL 2001, 214).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Nauen ist eindeutige Zuständigkeitsvorschriften übergangen, denn es ist nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes der Beklagten gemäß § 12, 13 ZPO für den Rechtsstreit zuständig. Beide Beklagten wohnen im Bezirk des Amtsgerichts Nauen, dort wurden ihnen die Klagen auch zugestellt. Mit der Klageerhebung hat der Kläger ein gemäß § 35 ZPO zwischen mehreren Gerichtsständen bestehendes Wahlrecht ausgeübt. Die getroffene Wahl ist für den Prozess endgültig und unwiderruflich (BayObLG NJW-RR 91, 188; OLG München MDR 2007, 1278). Das Amtsgericht Nauen hat sich mit der Frage seiner eigenen Zuständigkeit nach § 12, 13 ZPO auch überhaupt nicht auseinander gesetzt. Damit hat es sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt. Daher entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und ist demzufolge nicht bindend (BGH NJW 2002, 3634).