Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.07.2014 – 13 WF 136/14

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 22.03.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.348,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsgegner hat mit seinem am 09.04.2013 eingereichten Schriftsatz dem am 22.03.2013 im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, der ihm am 28.03.2013 zugestellt worden war, widersprochen. Er erhebt mit seinem zunächst als Widerspruch bezeichneten Rechtsmittel erstmals den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit. In erster Instanz hatte er keine Einwendungen erhoben, obwohl ihm ausweislich der Verfügung vom 17.01.2013 und der entsprechenden Zustellungsurkunde (Bl. 5 und 6 d. A.) der Antrag mit den erforderlichen Einwendungsformularen und Merkblättern zur Stellungnahme binnen einen Monats am 25.01.2013 zugestellt worden waren.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 13.11.2013 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss nur mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und nur aus den aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlichen Gründen anfechtbar ist.

Mit Schriftsätzen vom 28.11.2013 und 21.02.2014 hat sich der Antragsgegner erneut gegen den Beschluss gewandt, wobei er klargestellt hat, sein Widerspruch solle als Beschwerde ausgelegt werden.

II.

1.

Das ohne weiteres als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragsgegners ist als solche statthaft und zulässig, §§ 58 ff. FamFG.

Gegen den im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel, § 58 I FamFG; diese ist hier auch zulässig, §§ 61, 63, 64 FamFG.

Der Senat hält an seiner bislang vertretenen und von anderen Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich - überwiegend geteilten Auffassung nicht mehr fest, eine Beschwerde sei gemäß § 256 FamFG als unzulässig anzusehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige - wie hier – allein solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. Familiensenat, FamRZ 2014, 681-682; OLG Bremen, FamRZ 2013, 560 - 562; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.05.2013 - 3 WF 132/13 - juris; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1414; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 465 - 466; Macco in MünchKommFamFG, 2. A., § 256 Rn. 15).

Die Bestimmung in § 256 FamFG betrifft ihrem Wortlaut nach allein die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug, nicht hingegen die Zulässigkeit der Beschwerde an sich, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen in §§ 58 ff. FamFG geregelt sind. Die Vorschrift bestimmt, was nur Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann, indem sie aufzeigt, mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug ausgeschlossen ist (Maurer, Anm. zu OLG Naumburg, Beschluss vom 5.6.2013 - 3 WF 132/13, FamRZ 2014, 1053). Ob die Voraussetzungen einer solchen Präklusion tatsächlich gegeben sind oder ob der Beschwerdeführer mit seiner konkret erhobenen Einwendung gegen die angefochtene Entscheidung gerade nicht ausgeschlossen ist, kann nur durch inhaltliche richterliche Prüfung festgestellt werden. Denn es kommt in Betracht, dass die Voraussetzungen einer Präklusion selbst dann nicht vorliegen, wenn der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf Einwendungen stützt, mit denen er bei ordnungsgemäßer Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an sich ausgeschlossen wäre, weil ihm etwa die in § 251 FamFG vorgeschriebenen Hinweise oder der Antrag oder Formulare nicht in der vorgeschriebenen Form zugestellt worden sind (vgl. Macco in: MünchKommFamFG, 2. Aufl., § 252 Rn. 22; Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. A., § 256 Rn. 9). Die Rechtslage ist hierbei derjenigen in § 531 I ZPO zur Frage der Zulässigkeit bestimmter Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren vergleichbar: wird das Rechtsmittel durch Vorbringen begründet, mit dem der Berufungskläger präkludiert ist, ist das Rechtsmittel unbegründet, nicht unzulässig (vgl. Rimmelspacher in: MünchKommZPO, 4. A., § 531 Rn. 33; Ball in: Musielak, ZPO, 8. A., § 531 Rn. 12).

Auch der Wortlaut der Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, § 256 FamFG in dem Sinne auszulegen, dass dort die Zulässigkeit des Rechtsmittels und nicht die Beachtlichkeit bestimmter Einwendungen angesprochen werden sollte. Dass der Gesetzgeber zwischen der Zulässigkeit einzelner Einwendungen einerseits und der Zulässigkeit von Rechtsmitteln bzw. verfahrensrechtlichen Gestaltungsakten andererseits sehr wohl und trennscharf unterscheidet, ergibt sich unter anderem aus einem Vergleich mit den Vorschriften in § 239 I 2 und § 238 II FamFG. In § 239 I 2 FamFG wird ausdrücklich die Zulässigkeit des Antrages vom Vortrag bestimmter Tatsachen abhängig gemacht. In der Gesetzentwurfsbegründung zu § 239 I 2 FamFG heißt es hierzu: „Ansonsten ist der Abänderungsantrag unzulässig“ (BT-Drucks. 16/6308, S. 258). Eine entsprechende Formulierung enthält § 256 FamFG gerade nicht.

Auch nach § 238 II FamFG kann ein Abänderungsantrag nur auf bestimmte Gründe gestützt werden. Hierzu heißt es in der Gesetzentwurfsbegründung zu § 238 II FamFG: „Absatz 2 enthält die aus § 323 Abs. 2 ZPO bekannte Tatsachenpräklusion für den Antragsteller. Um dies klarzustellen, soll auf die Formulierung „die Klage ist nur insoweit zulässig …“ verzichtet werden. Auch die Parallelvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO spricht von der Zulässigkeit von Einwendungen, nicht von der Zulässigkeit der Klage.“ (BT-Drucks. 16/6308, S. 257; vgl. hierzu Maurer, FamRZ 2014, 1053). Auch § 256 FamFG spricht nicht von der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern nur von der Unzulässigkeit bestimmter Einwendungen, die deshalb im Beschwerdeverfahren unbeachtlich zu bleiben haben.

Die Gesetzentwurfsbegründung zu § 256 FamFG weist allein darauf hin, dass § 256 FamFG dem § 652 ZPO a. F. entspreche (BT-Drucks. 16/6308, S. 261), und die Gesetzentwurfsbegründung zu § 652 ZPO a. F. (BT-Drucks. 13/7338, S. 42) führt insoweit aus, die Vorschrift regele die im Beschwerdeverfahren zulässigen Einwendungen, mithin also gerade nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbst. In den Vorbemerkungen der Gesetzentwurfsbegründung zu den §§ 645 - 659 ZPO (BT-Drucks. 13/7338, S. 37) heißt es dazu: „Die Erhebung von Einwendungen, die ihren Grund im materiellen Recht haben, soll dagegen grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein.“ und „Erhebt der Unterhaltsverpflichtete im materiellen Recht begründete Einwendungen in der vorgeschriebenen Form, kommt eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht.“ (vgl. hierzu Maurer, FamRZ 2014, 1053). Dem ist zu entnehmen, dass die Bestimmung des § 256 FamFG der Beschleunigung des Verfahrens und zu diesem Zweck der Entlastung der Beschwerdegerichte dient, die in den hier in Rede stehenden Fällen zunächst lediglich zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Präklusion gegeben sind. Ist das der Fall, ist eine weitere inhaltliche Begründetheitsprüfung nicht erforderlich; die Beschwerde ist dann als unbegründet zurückzuweisen und der Beschwerdeführer auf das Korrekturverfahren (§ 240 FamFG) zu verweisen.

2.

Die aus vorstehenden Gründen als zulässig anzusehende Beschwerde ist allerdings nicht begründet, denn sie ist allein auf den erstmals in zweiter Instanz erhobenen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit gestützt, und mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug nach § 256 S. 2 FamFG ausgeschlossen, denn er hat den Festsetzungsantrag nebst Einwendungsformularen und Merkblättern zur Stellungnahme binnen einen Monats am 25.01.2013 zugestellt erhalten. Nachdem er keine Einwendungen erhoben hatte, hat das Amtsgericht am 22.03.2013 den angefochtenen Beschluss erlassen. Bei dieser Sachlage ist der im ersten Rechtszug unterlassene und erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand fehlender Leistungsfähigkeit unbeachtlich und der Antragsgegner auf ein hier gegebenenfalls in Betracht kommendes Abänderungs- bzw. Korrekturverfahren nach Maßgabe von § 240 FamFG zu verweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamGKG. Der Beschwerdewert wurde gemäß § 51 FamGKG festgesetzt.

IV.

Wegen der Frage nach der Zulässigkeit einer Beschwerde, die allein auf Einwendungen gestützt ist, mit denen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug nach § 256 FamFG präkludiert ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 70 II 1 Nr. 1 FamFG). Der Senat weicht insoweit von der von anderen Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich mehrheitlich - vertretenen Auffassung ab. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Beantwortung Einfluss darauf hat, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden die Erinnerung nach § 11II 1 RPflG eröffnet sein kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 1433 - 1434; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.05.2013 - 3 WF 132/13 - juris; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 465 - 466).

Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor, § 70 II FamFG.

V.

Den Beteiligten steht gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 I, II 1 Nr. 1 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte anderer Behörden mit Befähigung zum Richteramt oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.