Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.08.2014 – 3 U 45/13
3. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.742,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufungswert: bis 21.000 €.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.
Die Parteien (geboren in den Jahren 1969 und 1971) lebten seit Anfang 1992 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Am …2000 wurde der gemeinsame Sohn H… geboren. 1997 erwarb die Beklagte Alleineigentum an dem Grundstück B… Str. … in …. Auf dem Grundstück wurde von der Firma W… GmbH ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 158 qm zum Preis von 298.000 DM errichtet. Zur Finanzierung der Wohnhauskosten nahmen beide Parteien bei der B... AG am 22.4.1998 ein Darlehen über 150.000 DM auf. Die Laufzeit betrug 10 Jahre. Der Darlehensvertrag sah Zinsen von 5,55 % jährlich und eine annuitätische Tilgung von 7,5 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen vor. Aus den vereinbarten Konditionen ergab sich eine Monatsrate in Höhe von 1.631,25 DM bzw. nach der Währungsumstellung von 834,04 €. Die monatlichen Kreditzahlungen erfolgten über das Konto der Beklagten. Im Hinblick auf die weiteren Kosten der Wohnhauserrichtung erhielt die Beklagte von ihren Eltern einen entsprechenden Finanzierungsbeitrag. Auf dem Hausgrundstück der Beklagten wurden diverse Arbeiten durchgeführt. An den Arbeiten wirkte auch der Kläger mit, wobei der genaue Umfang seiner Beteiligung zwischen den Parteien im Streit steht.
In der ersten Jahreshälfte 2008 löste der Kläger den noch offenen gemeinsame Hauskredit durch eine Schlusszahlung in Höhe von rund 4.143 € ab. Seither ist die Immobilie der Beklagten schuldenfrei. Am 20.3.2010 kam es nach der Trennung der Parteien zum Auszug des Klägers aus dem Haus.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten mit Blick auf seine Beteiligung an den Kreditkosten sowie wegen erbrachter Arbeitsleistungen eine Ausgleichszahlung in Höhe von rund 20.743 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.9.2013 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Seine Überweisungen an die Beklagte hätten nicht ausschließlich oder überwiegend der Vermögensbildung der Beklagten gedient. Vielmehr habe die Ermöglichung und Förderung der Lebens- und Wohngemeinschaft der Parteien mit dem gemeinsamen Kind im Vordergrund gestanden, wovon auch der Kläger profitiert habe. Zum anderen stehe der Kläger nicht schlechter als er stünde, wenn er für die Kosten einer Mietwohnung aufgekommen wäre. Als Hauptverdiener sei er für die Finanzierung der Lebensführung der Parteien auch primär zuständig gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die monatliche Hauskreditrate sei zwischen den Parteien exakt hälftig geteilt worden. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, er hätte eine fiktive Miete für die Familie allein tragen sollen. Er habe - insoweit auch unstreitig - zu Gunsten der Beklagten einschließlich Zinsen und Tilgung insgesamt rund 51.857 € aufgewendet. Daneben habe er sich an den Kosten für die allgemeine Lebensführung der Parteien und das gemeinsame Kind beteiligt. Er habe das Vermögen der Beklagten um mindestens 22.288 € vergrößert. Hierbei seien seine Arbeitsleistungen auf dem Grundstück der Beklagten noch nicht berücksichtigt. Ein solcher Vermögenszuwachs sei bei der Beklagten mit Blick auf den aktuellen Verkehrswert des Hauses auch noch vorhanden. Die Beklagte habe während des Zusammenlebens lediglich ein Einkommen von maximal 1.500 DM bzw. später 1.000 € erzielt. Sie hätte daher ohne seine Beteiligung den Hauskredit über 150.000 DM nicht erhalten und zudem nicht in nur 10 Jahren vollständig tilgen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/ Oder vom 19.09.2013 – 12 O 62/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.742,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.6.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie wendet insbesondere ein, der Kläger habe sich lediglich in Höhe von monatlich 417 € an den allgemeinen Lebenshaltungskosten der Familie beteiligt. Es gebe keine Abrede, dass die monatliche Überweisung des Klägers auf die hälftigen Kreditkosten entfallen sollte. Im Übrigen sei sie für den Großteil des Lebensunterhalts allein aufgekommen. Sie habe den wesentlich größeren finanziellen Aufwand für die Gemeinschaft getragen. Zudem sei sie auf die Finanzierungmithilfe des Klägers nicht angewiesen gewesen. Denn andernfalls hätte sie aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern die entsprechende finanzielle Unterstützung von ihnen erhalten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in der geltend gemachten Höhe zu. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt.
1.
Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Ausgleichsanspruch des Klägers nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 730 ff BGB) wegen erbrachter Arbeitsleistungen des Klägers und der nach seiner Darstellung für die allgemeine Lebensführung der Familie erbrachten Aufwendungen verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Hinweise unter Ziffer III. 1. bis 3. in dem Senatsbeschluss vom 3.3.2014 Bezug genommen.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in der von ihm geltend gemachten Höhe von 20.742,78 € zu.
a)
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein solcher Anspruch in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. FamRZ 2013, 1295 m.w.N.).
Als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen kommen hier die in Rede stehende Finanzierungsbeteiligung des Klägers und seine Zahlungen auf die monatlichen Hauskreditraten in Betracht.
b)
Unstreitig hat die Beklagte von ihrem Konto die vereinbarte Kreditrate in Höhe von monatlich 1.631,25 DM, nach der Währungsumstellung von 834,04 €, überwiesen. Zwischen den Parteien steht auch außer Streit, dass der Kläger seit 1998 bis zum Ende der Kreditlaufzeit einen Betrag in Höhe der hälftigen Kreditrate, nämlich 815,63 DM bzw. nach der 2002 erfolgten Umstellung 417,02 €, auf das Konto der Beklagten überwiesen hat. Dies ist von der Beklagten auf Nachfrage auch im Senatstermin vom 17.6.2014 nochmals bestätigt worden.
Soweit die Beklagte behauptet, die Zahlungen des Klägers seien nur auf die Lebenshaltungskosten erfolgt, nicht aber - zumal auf den Überweisungsträgern keine Tilgungsbestimmung enthalten sei - als hälftiger Anteil an den monatlichen Kreditraten, folgt der Senat ihr nicht.
Dagegen spricht zum Einen schon der Pfennig- bzw. Cent-genaue Überweisungsbetrag sowie die unstreitig vom Kläger auf den gemeinsamen Kredit gezahlte Abschlussrate. Zum Anderen konnte die dem Kläger im Rahmen seiner monatlichen Überweisungen zustehende Tilgungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB auch konkludent erfolgen. So liegt der Fall hier. Gerade Beginn und Dauer der Überweisungen des Klägers sprechen gegen die Behauptungen der Beklagten. Die Beklagte hat im Senatstermin auf Nachfrage bestätigt, dass der Kläger nach seiner Schlussratenzahlung und seit der vollständigen Kredittilgung, also seit 5/2008, den Monatsbetrag von 417,02 € nicht mehr an sie überwiesen hat und dass seine Überweisungen erst mit Beginn der Kreditrückzahlungen im Jahr 1998 eingesetzt haben. Das steht auch im Einklang mit den Angaben der A… in ihrem vom Kläger vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 12.2.2013.
Die Beklagte hat auch im Senatstermin keine objektiven Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich der Kläger mit seinen nur während der Kreditlaufzeit vorgenommenen Überweisungen lediglich an den laufenden Kosten des täglichen Lebensunterhalts der Lebensgemeinschaft beteiligen wollte. Der Senat geht danach für die weitere rechtliche Beurteilung davon aus, dass die Parteien - bis auf die Schlussratenzahlung des Klägers - die Kreditkosten während der Vertragslaufzeit (exakt) hälftig geteilt und im Übrigen gemeinsam gewirtschaftet haben und auch gemeinsam für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen sind, ohne dass insoweit eine Gegenüberstellung und Abrechnung der beiderseitig übernommenen Beiträge im Rahmen des täglichen Zusammenlebens gewollt war. Solche Abrechnungen wurden auch zu keiner Zeit durchgeführt.
c)
Soweit es um die grundsätzliche Ausgleichsfähigkeit der Finanzierungsbeteiligung des Klägers an den Kreditkosten für die Immobilie der Beklagten geht, kann auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Beklagten der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sei es dem Kläger zuzumuten, für seine finanziellen Leistungen an die Beklagte keinen Ausgleich zu erhalten.
Das Landgericht hat die Klage u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger „als Hauptverdiener für die Finanzierung der Lebensführung der Parteien primär zuständig gewesen ist“. Ihm habe es deshalb oblegen, (vollständig) für die Miete aufzukommen.
Die Beklagte hat im Verhandlungstermin ausdrücklich in Abrede gestellt, dass der Kläger Hauptverdiener gewesen sei. Vielmehr hätten beide Parteien - gerade auch in den Jahren 1999 und 2000 - über annähernd gleich hohe Einkünfte verfügt. Die Beklagte hat versucht, dies mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.7.2014 und den beigefügten Kontoauszügen nochmals zu bekräftigen.
Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten kann folglich nicht angenommen werden, dass die Zahlungen des Klägers auf die monatlichen Kreditraten schon deshalb nicht auszugleichen seien, weil er - wirtschaftlich betrachtet - ohnehin die vollständigen Mietkosten der Familie für gemieteten Wohnraum hätte aufbringen müssen.
d)
Schließlich bedarf es für die Entscheidung keiner Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien streitige Behauptung der Beklagten, sie habe während des Zusammenlebens im Wesentlichen allein den Lebensunterhalt der zwei- bzw. ab 5/2000 dann dreiköpfigen Familie bestritten.
Wenn die Beklagte in den 18 Jahren des Zusammenlebens der Parteien (von 1992 bis 2010) eine solche Kostenverteilung für richtig erachtet und nicht auf eine Änderung gedrungen hat, ist von einer entsprechenden stillschweigenden Übereinkunft der Partner zur finanziellen Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft auszugehen. Dann aber kann die Beklagte nach dem Scheitern der Beziehung der Parteien aus ihrer behaupteten höheren Beteiligung an den Kosten für den täglichen Bedarf nichts für sich herleiten.
Eine Bedeutung könnte diesen Umständen nur dann beigemessen werden, wenn der vorgetragene (deutlich) höhere Beitrag der Beklagten zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung einen Vermögenszuwachs auf Seiten des Klägers zur Folge gehabt hätte. Die Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass ihre für die Lebensgemeinschaft und das Kind erbrachten Leistungen (aufgrund von damit verbundenen eigenen Einsparungen) entsprechende Vermögensbildungsmaßnahmen des Klägers zur Folge hatten bzw. zu einem noch vorhandenen Vermögenszuwachs auf Seiten des Klägers geführt haben und ihr deshalb nach Treu und Glauben eine Ausgleichszahlung an den Kläger im Hinblick auf seine Beteiligung an den Finanzierungskosten für ihre Immobilie nicht zumutbar sei.
Das Vorbringen der Beklagten im Verhandlungstermin, ihr seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers während des Zusammenlebens unbekannt gewesen, steht schließlich nicht im Einklang mit den Einkommens- und Vermögensauskünften, die beide Parteien bei der Kreditaufnahme bei der B… AG im Jahr 1998 erteilen mussten, sowie mit den von ihr vorgelegten Kontoauszügen des Klägers bei der A…, die sich offensichtlich im Besitz der Beklagten befunden haben.
e)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in der geforderten Höhe von 20.742,78 € zu.
aa)
Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurückerstattet werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der zuwendende Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, FamRZ 2013, 1295 m.w.N.). Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. BGH, a.a.O.). Ferner ist hier die Dauer der Nutzung des Hausgrundstücks der Beklagten durch den Kläger in die Beurteilung einzubeziehen.
bb)
Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 17.6.2014 wiederholt darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die ihn deutlich von den Fällen unterscheiden, die früheren Entscheidungen des BGH betreffend die Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners zugrunde liegen.
Die Besonderheiten liegen hier darin, dass die Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der B… AG im Jahr 1998 das Ziel verfolgten, den gemeinsam aufgenommenen Hauskredit über 150.000 DM in nur zehn Jahren vollständig zu tilgen. Dementsprechend wurden die Vertragskonditionen festgelegt mit Zinsen von 5,55 % jährlich und einer annuitätischen Tilgung von 7,5 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen. Es wurde eine Darlehensrate in Höhe von monatlich 1.631,25 DM vereinbart. Der gesamte Kredit wurde dann auch - wie geplant - in zehn Jahren zurückgeführt. Seit 5/2008 ist die Immobilie der Beklagten vollständig schuldenfrei. Dieses Ergebnis ist - neben dem Finanzierungsbeitrag der Eltern der Beklagten - durch den mit der B… AG im Jahr 1998 vereinbarten unüblich hohen Tilgungsanteil von 7,5 % jährlich erreicht worden.
Die gemeinsam geleisteten Kreditzahlungen der Parteien haben damit innerhalb von (nur) zehn Jahren zu einem messbaren und noch vorhandenen erheblichen Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten in Höhe von 150.000 DM bzw. umgerechnet rund 76.694 € geführt.
Den gemeinsamen Tilgungsleistungen beider Parteien in Höhe von 150.000 DM bzw. umgerechnet rund 76.694 € und dem daraus folgenden erheblichen Vermögenszuwachs bei der Beklagten steht keine entsprechende Vermögensmehrung auf Seiten des Klägers gegenüber. Die Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass in anderer Weise während des Zusammenlebens der Parteien beim Kläger ein Vermögenszuwachs eingetreten wäre.
Vor diesem Hintergrund erscheint für den Kläger die Beibehaltung der auch durch seine Leistung geschaffenen Vermögensmehrung der Beklagten nach Treu und Glauben nicht zumutbar. Dass den Tilgungsbeiträgen des Klägers erhebliche Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des BGH zukommt, ergibt sich schon aus der Höhe des zwischen 1998 und 2008 eingetretenen Vermögenszuwachses bei der Beklagten in Höhe von 150.000 DM bzw. umgerechnet rund 76.694 €.
Mit Blick auf die Besonderheiten des Streitfalls hält es der Senat für gerechtfertigt, für die Berufungsentscheidung nicht lediglich auf eine hälftige Mietwertberechnung abzustellen. Darauf hat der Senat auch bereits im Verhandlungstermin vom 17.6.2014 ausdrücklich hingewiesen. Der entsprechende Vorschlag im Senatsbeschluss vom 3.3.2014 diente einer raschen gütlichen außergerichtlichen Streitbeilegung der Parteien auf der Grundlage einer praktikablen Wohnkostenanrechnung unter Berücksichtigung einer für gemieteten Wohnraum aufzubringenden fiktiven Miete. Eine abschließende rechtliche Festlegung des Senats war damit nicht verbunden. Die Beklagte hat jedoch jegliche Ausgleichszahlung an den Kläger und damit eine gütliche Einigung abgelehnt.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine von ihr geschuldete Ausgleichszahlung sei nach der Rechtsprechung des BGH in jedem Fall anhand fiktiv aufzubringender Mietkosten zu berechnen, folgt ihr der Senat nicht. Auch der BGH hat in seiner vorstehend bereits angesprochenen und auch vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 8.5.2013 (FamRZ 2013, 1295) nicht nur auf die Höhe der von der Gemeinschaft Tag für Tag aufzubringenden Wohnkosten abgestellt, sondern auch einen Zusammenhang mit dem Vermögenszuwachs hergestellt, der mit der Zahlung der Kreditraten eintritt. Wörtlich hat er hierzu ausgeführt:
„Dieser …(Vermögenszuwachs) … betrifft allein den in den monatlichen Raten enthaltenen Tilgungsanteil. In welcher Höhe Tilgungen erfolgt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision rügt, dass Vortrag des Klägers übergangen worden sei. Schon deshalb ist der Umfang einer Vermögensmehrung nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist der Tilgungsanteil erfahrungsgemäß gering, so dass von einem erheblichen Vermögenszuwachs auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Dann ist die tatrichterliche Würdigung, aus Gründen der Billigkeit sei auch insoweit kein Ausgleich vorzunehmen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.“
Im Streitfall besteht jedoch - wie bereits ausgeführt - die Besonderheit, dass mit der von den Parteien zwischen 1998 und 2008 gemeinsam vorgenommenen Zahlung der Hauskreditraten ein erheblicher Vermögenszuwachs bei der Beklagten in Höhe von 150.000 DM bzw. rund 76.694 € eingetreten ist.
cc)
Der hälftige Anteil des Klägers an den gemeinsamen Kreditkosten (Zins und Tilgung) zwischen 1998 und 2008 errechnet sich unter Berücksichtigung der von ihm in 4/2008 allein gezahlten Schlussrate unstreitig wie folgt:
Darlehenstilgung
36.275,50 €
Darlehenszinsen
11.438,69 €
Sondertilgung Darlehen
4.142,78 €
insgesamt rund
51.857,00 €
dd)
Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten rechtlichen Grundsätze und der (unerwartet relativ kurzen), nur etwa 12 Jahre dauernden, Nutzung des Hausgrundstücks der Beklagten steht dem Kläger gegen sie ein Ausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 20.742,78 € zu.
Im Ausgangspunkt hält es der Senat für sachgerecht, an die Ausführungen des BGH in dem bereits angesprochenen Urteil vom 8.5.2013 (FamRZ 2013, 1295) anzuknüpfen. Danach ist der Tilgungsanteil in der monatlichen Darlehensrate erfahrungsgemäß gering, so dass von einem erheblichen Vermögenszuwachs regelmäßig nicht ausgegangen werden kann.
Üblicherweise - und auch bei Darlehen in der hier in Rede stehenden Höhe - wird der Tilgungsanteil mit ein bis zwei Prozent jährlich (unter Berücksichtigung ersparter Zinsen) vereinbart. Weder das Alter der Parteien, die bei Kreditaufnahme im Jahr 1998 erst etwa 29 bzw. 27 Jahre alt waren, legte eine schnelle Kreditrückzahlung in nur 10 Jahren nahe, noch sind sonstige besondere Umstände vorgetragen worden oder zu erkennen.
Der Kläger ging bei Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 1998 auch erkennbar im Vertrauen auf den Bestand der Lebensgemeinschaft von der Erwartung aus, an der sehr kurzfristigen Kreditrückzahlung und seinen damit verbundenen vermögensbildenden Zuwendungen an die Beklagte langfristig durch gemeinsames mietfreies Wohnen zu partipizieren. Die fortbestehende Lebensgemeinschaft bildete also die Geschäftsgrundlage für den 1998 im gemeinsam abgeschlossenen Darlehensvertrag vereinbarten hohen Tilgungsanteil von 7,5 % jährlich.
Auf der anderen Seite muss in die Beurteilung einbezogen werden, dass von dem Kläger bei einer Kredittilgung in üblicher Höhe auch über den Monat seiner Schlussratenzahlung (in 4/2008) hinaus bis zur Trennung der Parteien und seinem Auszug aus dem Haus der Beklagten in 3/2010 weiter Kreditraten zu leisten gewesen wären.
Üblicherweise wird die Tilgung von Hauskrediten mit ein bis zwei Prozent der Kreditsumme vereinbart. Bei einem von den Parteien mit der B… AG festgelegten Zinssatz von 5,5 % jährlich und einem üblichen Tilgungssatz von 1 % jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen) hätte sich die monatliche Kreditrate auf rund 419 € belaufen. Bei einer Kreditrückzahlung ab 12/1998 wäre das Hausdarlehen im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers in 3/2010 dann noch mit rund 64.749 € offen gewesen. Legt man stattdessen einen Tilgungssatz von 2 % jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen) zugrunde, so errechnet sich bei im Übrigen gleichen Bedingungen eine monatliche Kreditrate von rund 483 € und ein offener Kreditbetrag in 3/210 in Höhe von rund 52.804 €. Selbst bei einer Vorverlegung des Beginns der Kreditrückzahlung im Jahr 1998 ergeben sich nur relativ geringe Abweichungen. Sie würden jedenfalls nichts an der Größenordnung der vorstehend genannten, in 3/2010 noch offenen Hauskreditsummen ändern.
Bei einem einprozentigen Tilgungssatz wäre für den Kläger entsprechend der tatsächlichen Handhabung der Parteien von 12/1998 bis 3/2010 eine hälftige Finanzierungsbeteiligung in Höhe von (136 Monate x 419 € : 2 =) 28.492 € angefallen. Im Falle einer zweiprozenti-gen Tilgung wären von ihm insgesamt (136 Monate x 483 € : 2 =) 32.844 € zu zahlen gewesen. Demgegenüber belaufen sich die tatsächlichen Zahlungen des Klägers - wie vorstehend festgestellt - auf rund 51.857 €. Die Differenz bei Zugrundelegung des üblichen Tilgungssatzes beträgt mithin (51.857 € - 28.492 € =) 23.365 € bzw. (51.857 € - 32.844 € =) 19.013 €. Daraus errechnet sich ein Mittelwert von 21.189 €. Diesen Betrag hätte der Kläger eingespart, wenn die Parteien im Jahr 1998 für den Hauskredit den üblichen Tilgungssatz vereinbart hätten.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einer üblichen Kredittilgung im Zeitpunkt des Auszugs des Klägers der Kredit für das Haus der Beklagten noch in Höhe von rund 64.749 € bzw. 52.804 € offen gestanden hätte, hält der Senat die ausgleichslose Aufrechterhaltung der durch die hälftige Finanzierungsbeteiligung des Klägers auf Seiten der Beklagten geschaffenen Vermögensverhältnisse für unbillig. Durch seine Leistungen hat der Kläger einen noch vorhandenen erheblichen Vermögenszuwachs der Beklagten in Höhe von (76.694 € : 2 =) 38.347 € herbeigeführt. Dieser Betrag geht deutlich über denjenigen Betrag hinaus, der bei einem üblichen Tilgungssatz von 1 % bzw. 2 % jährlich in den 12 Jahren der Mitbenutzung des Hauses der Beklagten angefallen wäre. Bei einer unterstellten Tilgung in dieser Höhe hätte der Kläger auf der Grundlage der vorstehenden Berechnungen lediglich zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten in Höhe von [(76.694 € - 64.749 €) : 2 = ] 5.972,50 € bzw. [(76.694 € - 52.804 €) : 2 = ] 11.945 € beigetragen.
Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger mit Blick auf seine Beteiligung an den monatlichen Kreditratenzahlungen für das Wohnhaus der Beklagten und dem für sie daraus unmittelbar folgenden erheblichen Vermögenszuwachs ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu. Auf der Grundlage der zuvor errechneten Differenzbeträge zwischen tatsächlicher und fiktiver üblicher Kredittilgung bzw. des Mittelwerts besteht dieser Anspruch jedenfalls in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 20.742,78 € (§ 528 ZPO).
ee)
Der Umstand, dass sich die Eltern der Beklagten unstreitig in etwa gleicher Höhe wie die von den Parteien aufgenommene Kreditssumme an den Kosten des Wohnhauses der Beklagten beteiligt haben, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Bei diesen Zuwendungen handelt es sich um solche der Eltern an die Beklagte, die dem Kläger lediglich mittelbar zugute gekommen sind. Diese stellen sich - ähnlich wie in den Fällen der Schwiegerelternzuwendungen - nicht zugleich als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen im Verhältnis der Beklagten zum Kläger dar.
ff)
Schließlich kann die Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, sie sei auf die Finanzierungsbeteiligung des Klägers nicht angewiesen gewesen. Sie hätte andernfalls die entsprechende finanzielle Unterstützung von ihren Eltern erhalten und dann in gleicher Weise den Kredit alleine zurückführen können.
Maßgeblich ist hier allein, dass es durch die Beteiligung des Klägers an den monatlichen Kreditratenzahlungen tatsächlich zu einem erheblichen und noch vorhandenen Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten gekommen ist. An diesem (zweiten) Teil der Wohnhausfinanzierung haben die Eltern der Beklagten gerade nicht durch eigene Zuwendungen mitgewirkt. Auf eine bloß theoretische Möglichkeit ihrer weitergehenden Finanzbeteiligung kommt es für die Entscheidung nicht an.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Diese weicht auch nicht von den Grundsätzen ab, die der BGH im Hinblick auf Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgestellt hat.