Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.09.2014 – 4 U 23/13
4. Zivilsenat
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Franfurt (Oder) vom 15.01.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.01.2013 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 50.000,- € in Anspruch.
Der Kläger ist der Verlobte der Enkelin N… G… der Beklagten.
Die Beklagte war – dies stand seit Anfang 2011 nach Rücknahme eines Restitutionsantrages eines Alteigentümers fest; die Eintragung der Beklagten im Grundbuch erfolgte am 08.08.2011 - Eigentümerin der unter der postalischen Anschrift … Straße 42 und 42 a in N… geführten Grundstücke. Auf dem vorderen Teil dieser Grundstücke befindet sich ein von der Beklagten und ihrem Ehemann bewohntes Wohnhaus. Auf dem hinteren Teil der Grundstücke hatte der Sohn der Beklagten, M… M…, ein weiteres Haus errichtet, aus dem dieser im Jahr 2010 in Zusammenhang mit der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau und einem Zerwürfnis mit seinen Eltern ausgezogen war. In der Folgezeit wurde das von dem Sohn der Beklagten errichtete Haus von der Tochter der Beklagten, der Zeugin J… G… und deren Ehemann, dem Zeugen M… G…, sowie der Enkelin der Beklagten bewohnt, die allerdings jedenfalls seit 2010 an der Universität E… studierte. Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 13.09.2011 übertrug die Beklagte im Wege vorweggenommener Erbfolge das Eigentum an den Grundstücken auf ihre zuvor als Alleinerbin der Beklagten eingesetzte Enkelin N… G…, behielt sich jedoch für sich und ihren Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht in dem von ihnen bewohnten Haus vor. Im Jahr 2012 versöhnten sich die Beklagte und ihr Ehemann wieder mit ihrem Sohn, nachdem dieser sich von seiner zweiten Ehefrau getrennt hatte. Seit dieser Zeit sind die Beklagte und ihr Ehemann mit den Eheleuten G… zerstritten. Diese sind in der Mitte des Jahres 2012 aus dem Haus … Straße 42 a ausgezogen und wohnen nunmehr - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - in einer Wohnung im selben Haus wie der Kläger in N….
Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten am 24.06.2011 aufgrund einer Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens für ein Jahr einen Betrag von 50.000,- € übergeben. Er stützt sich dafür auf ein schriftliches Schuldanerkenntnis, das von der Beklagten am 24.06.2011 als Blankoerklärung auf einem formularmäßigen Vordruck unterzeichnet und von ihm später entsprechend der Vereinbarung mit der Beklagten ausgefüllt worden sei. Die Übergabe der 50.000,- € sei am 24.06.2011 im Wintergarten des damals von der Familie G… bewohnten Hauses auf dem hinteren Teil der Grundstücke in Anwesenheit des Zeugen M… G… in bar erfolgt.
Die Beklagte hat sowohl die Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses als auch den Erhalt der 50.000,- € bestritten. Sie hat vorgetragen, sie habe im Juni 2011 weder in Zusammenhang mit einer Umschuldung, noch in Zusammenhang mit einem Kredit für ihr Haus 50.000,- € benötigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der sie zum damaligen Zeitpunkt kaum gekannt habe, ihr 50.000,- € geliehen haben solle, zumal sie und ihr Ehemann zu einer Rückzahlung nach Ablauf eines Jahres aus ihren Renten nicht in der Lage gewesen wären und über Sicherheiten nicht verfügt hätten. Der Kläger lasse sich mit der vorliegenden Klage vielmehr von dem Zeugen M… G… einspannen; die Familie G… sei „von Hass zerfressen“, wolle die Beklagte und ihren Ehemann „fertig machen“ und von ihrem Grundstück vertreiben.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M… und J… G….
Mit Urteil vom 15.01.2013 hat es die Beklagte antragsgemäß zu einer Zahlung von 50.000,- € nebst Zinsen seit dem 25.06.2012 sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass sich die Parteien am 24.06.2011 in N… darauf geeinigt hätten, dass die Beklagte die am selben Tag vom Kläger darlehensweise erhaltenen 50.000,- € spätestens am 24.06.2012 zurückzuzahlen habe. Die Bekundungen des Zeugen M… G… seien glaubhaft und würden durch die Bekundungen der Zeugin J… G… bestätigt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Sie bestreitet weiterhin sowohl die Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses als auch die Übergabe von 50.000,- € durch den Kläger an sie am 24.06.2011. Sie macht geltend, das Landgericht hätte zur Echtheit der Unterschrift auf dem Schuldanerkenntnis das von der Gegenseite angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen und erhebt im Übrigen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie trägt insbesondere vor, ihr Ehemann, der Zeuge W… M…, könne bekunden, dass er niemals wahrgenommen habe, dass der Kläger allein, ohne die Enkelin der Beklagten, mit dem Auto nach N… gekommen und bald darauf wieder zurückgefahren sei; er hätte dies wahrnehmen müssen, weil er im Sommer immer noch lange im Garten sitze. Darüber hinaus macht die Beklagte weiterhin geltend, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie im Juni 2011 ein Darlehen in Höhe von 50.000,- € benötigt hätte. Weder habe es zu diesem Zeitpunkt eine Umschuldung gegeben, noch habe ihr Sohn, M… M…, in dem maßgeblichen Zeitraum ab dem 24.06.2011 von ihr ein Darlehen erhalten; die Beklagte sei auch ihrerseits zu keinem Zeitpunkt mit 40.000,- € bei ihrem Sohn verschuldet gewesen. Schließlich benennt sie die Zeugin Am… zum Beweis für Äußerungen der Zeugen G… im Rahmen eines Streits am 06.05.2012, die die Zeugin anlässlich eines Telefonats mit der Beklagten wahrgenommen haben soll.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 15.01.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) in der Sache 12 O 230/12 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages.
Der Senat hat gemäß § 358 a ZPO Beweis erhoben durch Einholung eines Schriftgutachtens der Sachverständigen Ma…. Er hat die Parteien persönlich angehört und die Zeugen M… und J… G… sowie W… M… vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2014 (Bl. 192 ff. d. A.) und vom 06.08.2014 (Bl. 227 ff. d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 50.000,- € zu.
Der Kläger hat bewiesen, dass er der Beklagten am 24.06.2011 einen Betrag in Höhe von 50.000,- € unter der Vereinbarung übergeben hat, dass diese den Betrag bis zum 24.06.2012 zurückzahle. Dies steht aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Ma… sowie der Aussagen der Zeugen M… und J… G… zur Überzeugung des Senats fest.
1. Für den Abschluss einer Darlehensvereinbarung zwischen den Parteien, d.h. einer Vereinbarung darüber, dass der Kläger der Beklagten einen Betrag von 50.000,- € zur Verfügung stellen und diese den Betrag bis zum 24.06.2012 zurückzahlen sollte, spricht bereits die vom Kläger vorgelegte, mit Schuldanerkenntnis überschriebene und von beiden Parteien unter dem 24.06.2011 unterzeichneten Urkunde.
a) Die Sachverständige Ma… ist mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Urkunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Beklagten unterzeichnet worden ist. Bedenken gegen diese Feststellungen als solche werden durch die Beklagte nicht geltend gemacht; sie hat lediglich – was unerheblich ist - daran festgehalten, sie könne sich an die Unterzeichnung der Urkunde nicht erinnern.
Die danach festzustellende Echtheit der Unterschrift unter dem Schuldanerkenntnis hat gemäß § 440 Abs. 2 ZPO gleichzeitig zur Folge, dass zu vermuten ist, dass der über der Unterschrift stehende Text richtig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die handschriftlich auszufüllenden Passagen des vorgedruckten Textes der Urkunde vom 24.06.2011 nach dem eigenen Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte noch nicht eingefügt waren. Die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gilt auch für eine Blankounterschrift; bei einer solchen wird vermutet, dass die Urkunde nach der Unterzeichnung entsprechend den getroffenen Absprachen vervollständigt worden ist (BGH Urteil vom 11.05.1989 – III ZR 2/88 – Rn. 12). Es ist mithin zu vermuten, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Erklärung abgegeben hat, wonach sie dem Kläger 50.000,- € schuldete, die sie bis zum 24.06.2012 zahlen wollte und der Kläger den Vordruck aufgrund einer Absprache mit der Beklagten mit diesem Inhalt ausgefüllt hat.
Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Dafür fehlt es, worauf sie im Termin am 11.06.2014 hingewiesen worden ist, bereits an hinreichenden Vortrag der Beklagten. Die bloße Mutmaßung der Beklagten, ihre Tochter, die Zeugin J… G…, könne ihr das Schuldanerkenntnis mit anderen Schriftstücken zur Unterzeichnung untergeschoben haben, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Der alternativen Annahme der Beklagten, die Zeugin J… G… könnte ihre (der Beklagten) Unterschrift gefälscht haben, steht entgegen, dass die Sachverständige Ma… keinerlei unerklärbare Abweichungen, die Ausdruck von Schreibbewegungsgewohnheiten anderer Schreiber sind, hat feststellen können.
b) Es kann letztlich dahin stehen, ob der mit Schuldanerkenntnis überschriebenen Urkunde über den Beweis für den Abschluss einer Darlehens(rückzahlungs-)vereinbarung zwischen den Parteien hinausgehende materiell-rechtliche Wirkungen im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zukommen könnten, aufgrund dessen der Beklagten der Einwand, sie habe kein Darlehen erhalten, von vornherein abgeschnitten wäre. Dagegen spricht, dass der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass mit der in der Urkunde dokumentierten Vereinbarung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis bereinigt werden sollte; der Kläger hat vielmehr selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, ihm sei es lediglich darauf angekommen, ein von der Beklagten unterzeichnetes Schriftstück als Sicherheit im Sinne eines Beleges für die Übergabe der 50.000,- € zu erhalten.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die von der Beklagten unterzeichnete Urkunde die Bedeutung eines (Darlehens-)schuldscheins mit der prozessualen Wirkung haben könnte, dass die Beklagte den Gegenbeweis zur Erschütterung eines vom Kläger bereits mit der Urkunde geführten Beweises führen müsste. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Übergabe des Betrages von 50.000,- € aufgrund des Inhaltes der Urkunde nicht hinreichend belegt oder der Beweiswert der Urkunde bereits aufgrund der zwischen den Parteien unstreitigen, immerhin ungewöhnlichen, Umstände, insbesondere der Verwendung eines Formulars über ein Schuldanerkenntnis statt eines schriftlichen Darlehensvertrages und der Blanko-Unterzeichnung durch die Beklagte, erschüttert sei, hat der Kläger aufgrund der Aussagen der Zeugen M… und J… G… zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass er der Beklagten am 24.06.2011 einen Betrag von 50.000,- € als Darlehen übergeben hat.
2. Der Zeuge M… G… hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger der Beklagten am 24.06.2011 im Beisein des Zeugen 50.000,- € übergeben habe, nachdem er (der Zeuge) auf eine entsprechende Bitte der Beklagten zuvor beim Kläger nachgefragt hatte, ob dieser bereit sei, der Beklagten mit 50.000,- € auszuhelfen. Diese Aussage wird neben dem von der Beklagten unterzeichneten Schuldanerkenntnis in Bezug auf die Übergabe des Geldbetrages am 24.06.2011 durch die ebenfalls glaubhafte Aussage der Zeugin J… G… bestätigt.
a) Es bestehen keine einer Beweisführung entgegenstehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen M… G…, die Beklagte habe ihm etwa 14 Tage vor dem 24.06.2011 mitgeteilt, sie sei in finanziellen Schwierigkeiten und benötige einen Betrag von 50.000,- €.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht entgegen, dass dieser bekundet hat, die Beklagte habe ihm gegenüber ihren Geldbedarf damit begründet, dass sie eine Umfinanzierung der in Zusammenhang mit den Grundstücken bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu einem günstigeren Zinssatz vornehmen wolle. Der Umstand, dass die Beklagte – dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt – nach dem 24.06.2011 keine Umschuldung der gegenüber der B… Bausparkasse AG bestehenden, durch eine Grundschuld an ihren Grundstücken gesicherten Darlehensverbindlichkeiten vorgenommen, sondern lediglich im März 2012 in Bezug auf deutlich unter 50.000,- € bestehende, andere Darlehensverbindlichkeiten eine Umschuldung durchgeführt hat, ändert nichts daran, dass die Beklagte nicht gleichwohl im Juni 2011 gegenüber dem Zeugen M… G… eine beabsichtigte Umschuldung der Darlehen bei der B… als aus Sicht des Zeugen plausiblen Grund für ihren Geldbedarf angegeben haben kann. Es ist – dies hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt – durchaus denkbar, dass die Beklagte dem Zeugen gegenüber einen anderen als den möglicherweise tatsächlich bestehenden Grund für einen Geldbedarf angegeben hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte eine zunächst bestehende Absicht zur Umschuldung der grundschuldgesicherten Darlehen nach Erhalt der 50.000,- € am 24.06.2011 nicht umgesetzt hat.
Die Aussage des Zeugen begegnet auch nicht deshalb durchgreifenden Zweifeln, weil eine Umschuldung regelmäßig direkt zwischen der Bank, die den bestehenden Kredit gewährt hatte, und der neu kreditierenden Bank abgewickelt wird. Dies trifft zwar für den Regelfall zu. Auch insoweit ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass ein Kredit mit Mitteln eines privaten Kreditgebers abgelöst und erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem privaten Kreditgeber ein neuer Kredit bei einer anderen Bank aufgenommen wird. Für die Beklagte hätte dies bei einer zinslosen Gewährung eines Kredits von 50.000,- € durch den Kläger für einen Zeitraum von einem Jahr bei Verwendung dieser Mittel zur Ablösung des Kredits bei der B… durchaus zu einer relevanten Zinsersparnis führen können, zumal wenn die gegenüber der B… bestehende Restschuld – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2014 geltend macht – unter 50.000,- € lag. Darüber hinaus hätte mit einer Ablösung der Darlehen bei der B… gleichzeitig auch die an diese abgetretene Grundschuld abgelöst werden und die Beklagte – wie unstreitig im Juni 2011 bereits beabsichtigt – ihrer Enkelin die Grundstücke sogar lastenfrei übertragen können.
Schließlich erscheint es vor dem Hintergrund der für die Beklagte durch die Gewährung eines Darlehens von 50.000,- € durch den Kläger möglichen Vorteile bei einer – für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage maßgeblichen – objektiven Betrachtung aus Sicht des Zeugen auch keineswegs unplausibel, dass die Beklagte zu einem vom Zeugen nicht genau benannten Zeitpunkt von der Erwartung einer Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse im Jahr 2012 gesprochen und sogar Überlegungen angestellt haben soll, von ihrer Schwester einen PKW zu erwerben. Dies gilt umso mehr, wenn der Zeuge aufgrund der von ihm bekundeten Angabe der Beklagten zur Erwartung der Auszahlung einer Lebensversicherung Ende 2011, die nach der Aussage des Zeugen sowohl in dem 14 Tage vor dem 24.06.2011 mit ihm geführten Gespräch als auch in Anwesenheit des Klägers am 24.06.2011 erfolgt sein soll, davon ausging, dass der Beklagten aus dieser Lebensversicherung noch weitere Mittel zufließen würden. Auch in Bezug auf die Lebensversicherung ist für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht entscheidend, dass der Auszahlungsbetrag, den die Beklagte ausweislich des als Anlage B 12 vorgelegten Schreibens vom 02.12.2011 tatsächlich aus ihrer Lebensversicherung erhalten hat, nur 966,33 € ausmachte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge – was er nachvollziehbar mit dem Alter der Beklagten begründet hat – davon ausging, dass der Beklagten aus der Lebensversicherung ein erheblicher Betrag zufließen werde; Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge von dem tatsächlich zu erwartenden Auszahlungsbetrag wusste, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es kann auch nicht etwa aus dem Umstand, dass die Beklagte selbst möglicherweise wusste oder infolge des Umstandes, dass ihr ausweislich des Schreibens vom 02.12.2011 offenbar auf die Lebensversicherung ein sog. Policendarlehen gewährt worden war, zumindest damit rechnen musste, dass sie nur einen relativ geringen Auszahlungsbetrag erhalten würde, geschlossen werden, dass sie die vom Kläger behauptete und vom Zeugen G… bestätigte Erklärung nicht abgegeben hat. Es ist immerhin durchaus denkbar, dass die Beklagte selbst nicht realisiert hatte, dass der Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung nur gering sein werde oder dass sie, um das Darlehen von dem Kläger zu erhalten, diesen und den Zeugen mit dem Hinweis auf die Auszahlung der Lebensversicherung in der Annahme bestärken wollte, sie werde zu einer Rückzahlung in der Lage sein.
b) Der Senat hat auch keine einer Beweisführung entgegenstehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M… G…, dass der Kläger der Beklagten den Betrag von 50.000,- € am 24.06.2011 übergeben hat.
aa) Der Glaubhaftigkeit dieser Bekundung des Zeugen steht nicht bereits entgegen, dass es – wie die Beklagte meint – äußerst unwahrscheinlich sei, dass sich jemand wie der Beklagte als Jurastudent auf die Gewährung eines Darlehens 50.000,- € ohne Sicherheiten an die, ihm damals kaum bekannte, 73-jährige Beklagte einlasse, ohne sich darum zu kümmern, wie diese das Geld innerhalb eines Jahres zurückzahlen wolle. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Kläger – wie er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat im Termin am 11.06.2014 erläutert hat – aufgrund von Erbschaften nach dem Tod seines Vaters und seiner Großmutter über erhebliche finanzielle Mittel verfügte und deshalb einen Betrag von 50.000,- € für einen begrenzten Zeitraum durchaus entbehren konnte. Darauf, ob es sich bei diesen Mitteln, soweit der Kläger sie bei sich zu Hause in einem Safe aufbewahrte, um sog. "Schwarzgeld" handelte, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit und insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M… G… nicht an. Hatte der Zeuge M… G… über die Enkelin der Beklagten dem Kläger gegenüber den Geldbedarf der Beklagten damit begründet, dass die Beklagte mithilfe der 50.000,- € eine Umschuldung der mit den Grundstücken in Zusammenhang stehenden Kredite vornehmen wolle, konnte der Kläger auch davon ausgehen, dass die Beklagte das durch ihn zu gewährende Darlehen nach Ablauf eines begrenzten Zeitraums aus einem neuen Bankkredit zurückzahlen könne. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Gewährung eines Darlehens durch den Kläger aber durchaus nicht als derart unwahrscheinlich dar, wie die Beklagte meint, zumal, wenn diese – wie bereits ausgeführt – in dem Gespräch mit dem Kläger zusätzlich erwähnt hat, dass ihr Ende des Jahres 2011 eine Lebensversicherung ausgezahlt werde. Dass der Kläger sich mit derart vagen Äußerungen zum Verwendungszweck des Darlehens zufrieden gegeben, wegen der Höhe des Auszahlungsbetrages aus der Lebensversicherung nicht nachgefragt haben soll und jedenfalls dem Zeugen M… G… wohl bereits am 24.06.2011 bereits bekannt war, dass die Beklagte beabsichtigte, ihre Grundstücke auf ihre Enkelin zu übertragen, so dass diese dem Kläger nicht als Sicherheit für seinen Darlehensrückzahlungsanspruch zur Verfügung standen, mag "blauäugig" gewesen sein. Ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugen M… G… lassen sich daraus jedoch nicht herleiten. Immerhin handelte es sich bei der Beklagten um die Großmutter der dem Kläger bereits seit seiner Schulzeit, d.h. seit 2006, bekannten Freundin und heutigen Verloben des Klägers. Es ist durchaus nachvollziehbar und stimmt mit dem in den Terminen am 11.06.2014 und 06.08.2014 gewonnenen Eindruck des Senats von der Persönlichkeit des Klägers überein, dass ein Anfang 20-jähriger Student, zumal wenn er über erhebliche Geldmittel verfügt, sich gegenüber Familienangehörigen seiner Freundin als besonders großzügig darstellen möchte, auch wenn dies bei objektiver Beurteilung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen riskant sein mag. Dafür spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass eine feste Beziehung zwischen dem Kläger und der Enkelin der Beklagten erst seit Ende 2010 bestanden und der Kläger die Beklagte persönlich nur flüchtig, nach seinen eigenen Angaben von zwei- bis dreimaligen Treffen, gekannt haben mag. Dass der Kläger ein besonderes vorsichtiger Mensch sei, lässt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht feststellen und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dieser in der ersten Instanz um Fristverlängerung für die Einzahlung des Zeugengebührenvorschusses mit der Begründung gebeten hat, die Rechtsschutzversicherung habe noch nicht gezahlt. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers plausibel damit erklärt, dass er (ohne Beteiligung des Klägers) die Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung vorgenommen habe.
bb) Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M… G… sprechen auch nicht die Umstände, unter denen nach der Bekundung des Zeugen das Treffen am 24.06.2011 stattgefunden haben soll.
Dass der Kläger nur für diese Geldübergabe von seinem Wohnsitz in Ng… nach N… und noch am selben Abend wieder zurück gefahren sein soll, hat der Zeuge immerhin nachvollziehbar damit erklärt, dass der Beklagten möglichst rasch geholfen werden sollte und die Enkelin der Beklagten nicht mitgekommen sei, weil sie habe arbeiten müssen. Auch der Umstand, dass der Kläger den Geldbetrag in bar übergeben wollte, statt ihn an die Beklagte zu überweisen, und dafür die mit einem Transport eines erheblichen Bargeldbetrages über eine erhebliche Entfernung verbundenen Risiken eingegangen ist, begegnet zumindest nicht so erheblichen Bedenken, dass dem Zeugen nicht geglaubt werden könnte. Dies lässt sich zumindest plausibel damit erklären, dass es sich um einen Barbetrag gehandelt haben soll, den der Kläger zu Hause in einem Safe aufbewahrt hatte, der Kläger sich darüber hinaus den Erhalt des Geldes durch eine Unterschrift der Beklagten bestätigen lassen wollte - mag dafür auch das Formular über ein Schuldanerkenntnis nicht die beste Form gewesen sein – er sich der mit dem Transport verbundenen Risiken – wie seine Bekundung, es habe ja niemand gewusst, dass er im Rucksack einen Betrag von 50.000,- € mit sich führe, zumal er mit dem Auto gefahren sei, belegt - überhaupt nicht bewusst war.
Es begegnet auch keinen Zweifeln, dass an der Übergabe der 50.000,- € neben den Parteien nur der Zeuge M… G…, dagegen weder der Ehemann der Beklagten, der Zeuge W… M…, noch die Zeugin J… G…, beteiligt gewesen sein soll. Auch dies findet betreffend den Zeugen M… eine nachvollziehbare Erklärung darin, dass die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute M… – diese Bekundung des Zeugen M… G… hat der Zeuge W… M… bestätigt – ohnehin allein von der Beklagten geregelt wurden. Die Zeugin J… G… war – was diese bestätigt hat – am Abend des 24.06.2011 nicht zu Hause und im Übrigen in die Absprachen, die der Zeuge M… G… zwischen dem Kläger und der Beklagten vermittelt hatte, nicht eingebunden gewesen; dass weder der Zeuge M… G…, noch die Zeugin J… G… angegeben haben, wo sich die Zeugin J… G… am Abend des 24.06.2011 aufhielt, ist nicht von Bedeutung. Dass nur der Zeuge M… G…, zu dem sowohl von Seiten des Klägers als auch im Juni 2011 ebenso noch von Seiten der Beklagten ein vertrauensvolles Verhältnis bestand, an der Geldübergabe teilgenommen haben soll, erscheint jedenfalls nicht ungewöhnlich.
Soweit die Beklagte auch im Berufungsverfahren Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M… G… darauf stützt, dass dieser die Höhe der Umschläge, in denen jeweils 50,- €- Scheine zu einem Betrag von 10.000,- € gebündelt gewesen sein sollen, auf jeweils mehrere Zentimeter geschätzt hat, ist bereits das Landgericht der Erheblichkeit dieses Einwandes mit vom Senat geteilter Begründung entgegengetreten.
cc) Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M… G…, insbesondere diejenige zur Übergabe der 50.000,- € an die Beklagte, wird darüber hinaus bestätigt durch die ebenfalls glaubhafte Aussage der Zeugin J… G…, die bekundet hat, dass die Beklagte ihr am Tag nach dem 24.06.2011 bei einem Zusammentreffen auf dem Grundstück mitgeteilt habe, „es sei schön, dass das mit dem Darlehen geklappt habe“.
Dass die Zeugin gleichzeitig bekundet hat, die Beklagte habe nicht gern über Gelddinge gesprochen, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht entgegen. Auch wenn die Beklagte aus Sicht der Zeugin nicht gern über Geldangelegenheiten gesprochen hat, erscheint vielmehr keineswegs ungewöhnlich, dass die Beklagte gegenüber ihrer Tochter, zu der unstreitig im Juni 2011 noch ein gutes, vertrauensvolles Verhältnis bestand, mit einer kurzen Bemerkung ihre Freude über die Darlehensgewährung durch den Kläger, den Freund der Enkelin der Beklagten und Tochter der Zeugin, zum Ausdruck gebracht hat. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ohnehin damit rechnen musste, dass der Zeuge M… G… als deren Ehemann der Zeugin zuvor davon erzählt hatte, dass die Beklagte mit dem Anliegen an ihn herangetreten sei, den Kläger um die Gewährung eines Darlehens zu bitten.
Anders als von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26.08.2014 dargestellt, wirkte die Zeugin bei ihrer Aussage nach dem Eindruck des Senats auch weder gereizt, noch zog sie sich lediglich auf Allgemeinplätze zurück. Sie machte vielmehr lediglich deutlich, dass sie zu dem Beweisthema nur wenig Angaben machen könne, weil sie an dem Treffen am 24.06.2011 nicht beteiligt gewesen sei, die Beklagte am Folgetag ihr gegenüber nur die bekundete kurze Bemerkung gemacht und sie im Übrigen von den weiteren Hintergründen, etwa der Höhe der Lebensversicherung ihrer Mutter, keine Kenntnis gehabt habe. Einzig bei einer Nachfrage des Beklagtenvertreters, wo sie am 24.06.2011 gewesen sei, entstand der Eindruck, dass sie auf diese Frage nicht antworten wollte. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, sie sei am 24.06.2011 nicht da gewesen; dass es anders gewesen sei, wird auch weder vom Kläger noch von der Beklagten behauptet.
dd) Dass weder der Kläger noch die Zeugen G… Angaben dazu machen konnten, wofür die Beklagte den Betrag von 50.000,- €, dessen Übergabe am 24.06.2011 der Zeuge M… G… bestätigt hat, tatsächlich verwandt hat, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M… G… ebenfalls nicht entgegen. Es ist im Gegenteil gerade dann, wenn die Beklagte den Betrag nicht für den gegenüber dem Zeugen und dem Kläger angegebenen Zweck verwandt hat, nachvollziehbar, dass sie mit diesen nicht über den Verbleib des Geldes gesprochen hat. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Beklagte die Mittel tatsächlich ihrem Sohn, Mirko M…, zur Verfügung gestellt haben könnte. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts mögen spekulativ sein; letztlich sind sie jedoch ebenso unerheblich wie die – vor dem Hintergrund des Schreibens der Rechtsanwälte B… vom 03.08.2010 allerdings ebenfalls durchaus nachvollziehbaren – Erwägungen des Zeugen M… G…, die finanziellen Probleme der Beklagten im Juni 2011 könnten auch damit in Zusammenhang gestanden haben, dass mit dem Schreiben vom 03.08.2010 im Namen des Sohnes der Beklagten dieser gegenüber erhebliche Geldforderungen geltend gemacht worden waren. Einer Vernehmung des Zeugen M… M… zu den Behauptungen der Beklagten, dieser habe weder nach dem 26.04.2011 von ihr ein Darlehen erhalten, noch habe er umgekehrt der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt einen Betrag von 40.000,- € zur Verfügung gestellt, bedarf es deshalb nicht.
ee) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen wird durch die Aussage des Zeugen W… M… nicht entkräftet.
Zwar hat dieser bekundet, er habe am 24.06.2011 im Garten in einem Pavillon gesessen und dabei nicht wahrgenommen, dass der Kläger gekommen sei, insbesondere nicht, dass dieser, wie bei anderen Besuchen üblich, sein Auto in einem Carport vor dem von den Zeugen G… bewohnten, hinteren Haus abgestellt habe, obwohl ihm dies angesichts der Entfernung des Pavillons zu dem zu dem hinteren Haus führenden Weg nicht hätte entgehen können. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen erhebliche Bedenken. Dagegen, dass die Bekundungen des Zeugen M… darauf beruhen, dass er sich konkret an den Abend des 24.06.2011 erinnern kann, spricht bereits, dass er auf die Nachfrage eines der Klägervertreter, ob er sagen könne, was er an bestimmten anderen Tagen im Juni 2011 gemacht habe, selbst geantwortet hat, dies sei lange her. Nach der Darstellung des Zeugen M… handelte es sich bei dem 24.06.2011 auch nicht etwa um einen besonderen Tag, an den er sich aufgrund eines bestimmten Ereignisses erinnert; insbesondere will er davon, dass der Kläger der Beklagten gerade an diesem Abend ein Darlehen in Höhe von 50.000,- € gewährt haben soll, erst aufgrund der Kündigung vom 26.06.2012 erfahren haben. Zwar mag man dem Zeugen glauben können, dass er grundsätzlich jeden Sommerabend in dem von ihm beschriebenen Pavillon verbringt und deshalb möglicherweise subjektiv sogar davon überzeugt ist, dass er ein Kommen und Gehen des Klägers am 24.06.2011 hätte wahrnehmen müssen. Gleichwohl erscheint dem Senat die Annahme, es sei ausgeschlossen, dass der Zeuge M… den Abend des 24.06.2011 und erst Recht einen begrenzten Zeitraum von allenfalls wenigen Stunden, den der Kläger sich nach seiner vom Zeugen M… G… bestätigten Behauptung am 24.06.2011 in N… aufgehalten haben will, anders als im Pavillon sitzend verbracht haben kann, lebensfremd.
Auch der Umstand, dass der Zeuge M… bekundet hat, die Beklagte habe ihm weder etwas von der Gewährung eines Darlehens durch den Kläger gesagt, noch sei ihm aufgefallen, dass die Beklagte in der Zeit nach dem 24.06.2011 größere Anschaffungen getätigt habe, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen G… zu entkräften. Der Zeuge M… hat selbst bekundet, dass die Beklagte sozusagen der Finanzminister, d.h. diejenige sei, die die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute regele. Vor diesem Hintergrund ist es zwar einerseits durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge M… es angesichts der intakten Ehe als selbstverständlich erachtet, dass die Beklagte ihn über ein innerhalb eines Jahres zurückzahlendes Darlehen in einer immerhin erheblichen Höhe von 50.000,- € informiert hätte, andererseits aber keineswegs auszuschließen, dass die Beklagte ihm gerade von dem durch den Kläger gewährten Darlehen nichts gesagt hat. Wäre es der Beklagten nämlich – wie sie nach der Aussage des Zeugen M… G… ihm und dem Kläger gegenüber angegeben hat – bei der Darlehensgewährung durch den Kläger tatsächlich im Juni 2011 lediglich um die durch die Ablösung des Kredits bei der B.., ein zinsloses Darlehen für den Zeitraum von einem Jahr und eine bei Neuabschluss eines entsprechenden Darlehens bei einer anderen Bank nach Ablauf des Jahres durch eine geringere Zinsbelastung zu erzielenden Vorteile gegangen, hätte die Beklagte auch aus der Sicht des Zeugen M… gar keinen Anlass gehabt, die Darlehensgewährung des Klägers mit dem Zeugen zu besprechen, da damit keine erheblichen Änderungen der Kreditbelastung, insbesondere keine besonderen Risiken, verbunden gewesen wären. Ging es der Beklagten dagegen um andere Zwecke – welcher Art auch immer -, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sie diese weder dem Kläger und – trotz des damals noch vertrauensvollen Verhältnisses – der Familie G…, noch dem Zeugen M… gegenüber offenbaren wollte.
Auf Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M… kommt es danach nicht mehr an.
c) An der Glaubwürdigkeit der Zeugen M… und J… G… hat der Senat keine erheblichen Zweifel.
Insbesondere war weder dem Aussageverhalten des Zeugen M… G…, noch dem Inhalt seiner Aussage irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Zeuge – wie die Beklagte mutmaßt – ein von ihm aus Rache und mit dem Ziel der Schädigung der Beklagten erfundenes und mit dem Kläger abgesprochenes Geschehen darstellte.
Der Umstand, dass der Zeuge M… G… – ebenso wie die Zeugin J… G… – inhaltlich die vom Kläger schriftsätzlich sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung durch das Landgericht und erneut durch den Senat gegebene Sachverhaltsdarstellung bestätigt hat, lässt nicht auf eine Absprache schließen, die Unwahrheit zu sagen. Die Aussage des Zeugen M… G… beschränkte sich keineswegs etwa auf eine mit derjenigen des Klägers wortgleiche, zur Vermeidung von Widersprüchen knappe und auf das Wesentliche beschränkte Darstellung der Geschehnisse. Der Zeuge zeigte sich vielmehr bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat in der Lage, die Geschehnisse in Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Geldübergabe am 24.06.2011 flüssig und mit eigenen, im Wortlaut weder mit den Ausführungen des Klägers, noch mit der eigenen Aussage des Zeugen vor dem Landgericht übereinstimmenden, Worten nachvollziehbar zu schildern. Er ließ sich auch durch Nachfragen seitens des Senats oder der Parteivertreter weder verunsichern, noch ergaben sich Widersprüche oder Ungereimtheiten. Dieses Aussageverhalten des Zeugen spricht für die Authentizität der Schilderung als Gegenstand eigener Wahrnehmung und damit für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge M… G… offenbar über den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vollständig informiert war; dass der Zeuge daraus aber auch kein Hehl machte, sondern Vortrag der Beklagten aus den Schriftsätzen von sich aus offen ansprach, spricht für und nicht gegen seine Glaubwürdigkeit.
Der Zeuge ließ auch durchaus die erheblichen Spannungen erkennen, die jedenfalls seit dem Frühjahr 2012 zwischen seiner Familie und den Eheleuten M… bestehen. Allein daraus kann jedoch ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Zeugen G… in Bezug auf die Darlehensgewährung durch den Kläger an die Beklagte im Juni 2011 die Unwahrheit gesagt haben. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn man die in das Wissen der Zeugin Am… gestellte Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt, der Zeuge M… G… habe der Beklagten am 06.05.2012 gedroht, er mache sie fertig, und schließlich gegenüber der Zeugin J… G… geäußert "Komm J… wir gehen, wir machen das anders, die werden schon sehen." Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dieser Äußerung und der Rückforderung des Darlehens durch den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2012 nicht der Schluss gezogen werden, bei der vom Kläger behaupteten und durch die Zeugen G… bestätigten Darlehensgewährung am 24.06.2011 handele es sich um eine Geschichte, die der Zeuge M… G… ersonnen habe, um seine Drohung in die Tat umzusetzen und letztlich die Klägerin und ihren Ehemann aus ihrem Haus zu vertreiben. Einem solchen Szenarium steht vor allem entgegen, dass – wie bereits ausgeführt – die Unterschrift der Beklagten unter der Schuldanerkenntnisurkunde echt ist; die Urkunde kann deshalb nicht erst nach dem 06.05.2012 gefertigt worden sein, da die Beklagte nach ihren eigenen Bekundungen im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat im Jahr 2012 keine ihr von ihrer Tochter oder ihrem Schweigersohn vorgelegten Schriftstücke mehr unterschrieben hat. Dagegen, dass es sich bei dem Schuldanerkenntnis um eine der Beklagten durch ihre Tochter bereits im Juni 2011 – die Beklagte geht selbst davon aus, dass die Unterzeichnung am 24.06.2011 erfolgt sein könnte - zur Unterschrift untergeschobene Urkunde handelt, spricht, dass zwischen den Eheleuten G… und der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch ein vertrauensvolles Verhältnis bestand und deshalb kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, aus welchem Grund die Tochter der Beklagten sich zu diesem Zeitpunkt durch die Beklagte quasi auf Vorrat ein Schuldanerkenntnis als Blankoformular hätte unterzeichnen lassen sollen.
Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Kläger das Darlehen bereits unter dem 26.06.2012 und damit bereits zwei Tage nach der ausweislich der Urkunde eingetretenen Fälligkeit mit anwaltlichem Schreiben zurückgefordert hat, ohne sich zunächst persönlich an die Beklagte zu wenden, für ein fingiertes Darlehen. Dieses Verhalten hat der Kläger vielmehr im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat am 11.06.2014 damit begründet, dass es – dies stellt die Beklagte nicht in Abrede – am 06.06.2012 zu einer erheblichen, mit Handgreiflichkeiten und Beschimpfungen verbundenen, Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten G… einerseits und den Eheleuten M… sowie deren Sohn andererseits gekommen war. Bei dieser Auseinandersetzung war – unstreitig - auch der Kläger anwesend, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch er beschimpft oder – wie die Beklagte vorträgt - nur des Grundstücks verwiesen worden ist, weil er Fotos gemacht habe. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzung die Befürchtung hatte, dass die Beklagte nach Eintritt der Fälligkeit das ihr gewährte Darlehen nicht zurückzahlen werde, und deshalb unmittelbar nach dem 24.06.2012 einen Anwalt eingeschaltet hat.
Schließlich ist – entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht erkennbar, dass die Zeugen M… und J… G… mit einer unwahren Aussage zugunsten des Klägers eigene finanzielle Interessen verfolgen könnten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, in welcher Weise ein titulierter Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte den Zeugen ermöglichen soll, die Beklagte und ihren Ehemann aus dem Haus in der … Straße 42 zu vertreiben. Eine Vollstreckung in das Grundstück ist aufgrund eines gegen die Beklagte gerichteten Zahlungstitels bereits deshalb nicht möglich, weil die Beklagte seit der Übertragung des Eigentums an den Gründstücken auf ihre Enkelin, N… G…, aufgrund des notariellen Vertrages vom 13.09.2011 nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke ist. Wie mit Hilfe eines Zahlungstitels des Klägers gegen die Beklagte ein Zugriff auf das Wohnrecht der Beklagten und ihres Ehemannes möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch durch die Beklagte nicht erläutert.
Die Nebenforderungen sind aus den bereits vom Landgericht ausgeführten, zutreffenden Gründen begründet.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.