Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.10.2014 – 7 W 10/14
7. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neuruppin vom 13. Dezember 2013 aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Beteiligte wurde auf der Grundlage der Satzung vom 14. Mai 1998 am 9. Juli 1998 in das Vereinsregister eingetragen.
Nach § 2 seiner Satzung ist der Zweck des Beteiligten Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung einer Kindertagesstätte. Mitglied des Beteiligten kann jede natürliche (und gegebenenfalls jede juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Beteiligte wird seit seiner Gründung vom Finanzamt O… als gemeinnützig anerkannt.
Das Amtsgericht Neuruppin wies den Beteiligten mit Verfügung vom 28. August 2013 darauf hin, dass er kein Idealverein im Sinne des § 21 BGB sei. Er sei vielmehr ein wirtschaftlicher Verein gemäß § 22 BGB. Eine Löschung müsse jedoch nicht erfolgen, wenn Änderungen der Satzung hinsichtlich der Zweckverfolgung und der Mitgliedschaft vorgenommen würden und der Beteiligte entsprechend den neugefassten Bestimmungen als Elterninitiativverein handelte. Eine Betreuung von Kindern von Nichtmitgliedern dürfte nicht erfolgen. Ebenso dürften juristische Personen nicht Mitglied sein.
Der Beteiligte trat der Rechtsauffassung des Amtsgerichts mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2013 entgegen.
Das Amtsgericht Neuruppin kündigte dem Beteiligten mit Verfügung vom 19. November 2013 unter Wiederholung der Auffassung, dieser betreibe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die Löschung im Vereinsregister an.
Der Beteiligte hat gegen die ihm am 21. November 2013 zugestellte Verfügung am 12. Dezember 2013 Widerspruch eingelegt, den das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es erneut auf die bereits mit den vorausgegangenen Verfügungen beanstandeten Umstände abgestellt.
Der Beschluss ist dem Beteiligten am 17. Dezember 2013 zugestellt worden.
Mit der Beschwerde vom 17. Januar 2014 wendet sich der Beteiligte gegen den Beschluss des Amtsgerichts. Soweit das Amtsgericht den Beschluss darauf stütze, dass laut Satzung auch juristische Personen Mitglieder des Beteiligten werden könnten, sei darauf hinzuweisen, dass der Beteiligte keine juristischen Personen zu Mitgliedern habe. Eine einschlägige Satzungsänderung könne problemlos umgesetzt werden.
Im Übrigen vertritt der Beteiligte weiterhin die Rechtsansicht, ein Idealverein zu sein.
Das Amtsgericht Neuruppin hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Löschung des Beteiligten im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin liegen nicht vor.
Nach § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn diese unzulässig ist. Vor der Löschung einer Eintragung von Amts wegen ist mithin zum einen zu prüfen, ob ein Mangel einer wesentlichen Voraussetzung für die Eintragung vorliegt. Ist ein solcher gegeben, ist ferner zu berücksichtigen, dass die zitierte gesetzliche Bestimmung die Löschung nicht zwingend vorgibt, sondern als „kann“-Bestimmung einen Ermessensspielraum eröffnet, in dessen Rahmen auch Interessen des zu löschenden Beteiligten Geltung verlangen können. Bei Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und dem Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen (so die Spruchpraxis des Senates in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2014 - 7 W 124/13 - und vom 4. August 2014 - 7 W 83/14 - ).
Da dem angefochtenen Beschluss eine entsprechende Ermessensausübung des Amtsgerichts nicht zu entnehmen ist, obliegt diese nunmehr dem Senat. Sie führt zu dem Ergebnis, dass die Löschungsankündigung auf der Grundlage der vom Amtsgericht angeführten Umstände zu Unrecht erfolgte.
Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung ist zu bedenken, dass der Beteiligte den in § 2 seiner Satzung ausgewiesenen Vereinszweck zur Zeit der Beanstandung durch das Amtsgericht schon seit fünfzehn Jahren als eingetragener Verein verfolgte, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten im Rechtsverkehr gekommen wäre. Jedenfalls sind solche vom Amtsgericht nicht festgestellt und zur Begründung der Löschungsankündigung herangezogen worden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Erfordernisse des Gläubigerschutzes oder des übrigen Rechtsverkehrs in nachteiliger Weise berührt worden wären oder dass das zukünftig konkret zu besorgen sein könnte. Deshalb überwiegt das Bestandsinteresse des Beteiligten das öffentliche Interesse an seiner Löschung im Vereinsregister. Ob dies auch der Fall wäre, wenn der Beteiligte seinen Vereinszweck der Bildung und Erziehung durch mehr als eine - wie in Satz 3 des § 2 der Satzung von Anfang an vorgesehen - Kindertagesstätte verwirklichte und damit den Bereich seiner Betätigung ausweitete, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung.
Anlass zu einer Kostenentscheidung sowie zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG besteht nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.