Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.11.2014 – 3 U 109/11
3. Zivilsenat
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.06.2011 (Aktenzeichen 1 O 184/10) wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die Beteiligten machen wechselseitig Ansprüche aus dem Vermögensgesetz geltend, die Klägerinnen - nicht für sich selbst, sondern für eine Erbengemeinschaft bestehend aus ihnen selbst und der Beklagten - im Wege der Stufenklage Ansprüche aus § 7 Abs. 7 VermG, die Beklagte im Wege der Widerklage als Verfügungsberechtigte über das streitgegenständliche Objekt Ansprüche aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Höhe von 34.449,96 € nebst Zinsen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen.
Die Stufenklage sei insgesamt abzuweisen, da sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergebe, dass dem Hauptanspruch die materielle Grundlage fehle.
Ein Anspruch auf Auskehr der Mieteinnahmen aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG bestehe bereits deshalb nicht, weil etwaige Ansprüche wegen Ablaufs der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG normierten Frist erloschen seien.
Vorliegend sei es zu einer bestandskräftigen Rückübertragung des Miteigentumsanteils des H… Pi… auf die Klägerinnen spätestens in dem Moment gekommen, als das Verwaltungsgericht wegen der Klagerücknahme in dem Verfahren, welches die Restitution des Anteils des H… Pi… betroffen habe, durch Beschluss vom 25. Februar 2008 das Verfahren eingestellt habe. Hiervon hätten die Klägerinnen spätestens im Frühjahr 2008 Kenntnis gehabt.
Die Widerklage sei ebenfalls unbegründet, da auch die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG wegen Ablaufs der Jahresfrist erloschen seien. § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG sei auf derartige Ansprüche analog anzuwenden.
Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat der Senat mit Teilurteil vom 23.06.2014 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte in der ersten Stufe verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über die durch Vermietung und Verpachtung der Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes …straße 56 vereinnahmten Bruttosollmieten/pachten sowie der aufgewendeten Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Zeitraum 01. Juli 1994 bis zum 08. Oktober 2009 und über die durch Vermietung und Verpachtung der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes …straße 56 vereinnahmten Bruttosollmieten/pachten sowie der aufgewendeten Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Zeitraum 01. Juli 1994 bis zum 28. Februar 2002 zu erteilen.
Wegen der Begründung wird auf das Teilurteil des Senats vom 23.06.2014 Bezug genommen.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Widerklage der Auffassung, der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sei nicht in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 8 VermG erloschen. Die Voraussetzungen für einen Analogieschluss lägen nicht vor.
Ihren Sachvortrag zur Widerklage hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nach entsprechendem Hinweis des Senats ergänzt und zuletzt Folgendes vorgetragen:
Die Widerklageforderung betreffe einen Erstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, gestützt auf Instandhaltungsmaßnahmen für das streitgegenständliche Gebäude, die erst nach dem 02.10.1990 beendet worden und deshalb nicht bereits nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG auszugleichen gewesen seien. Es handele sich im Wesentlichen um Kosten für Gewerke des Innenausbaus und der Haustechnik, die erst nach dem maßgeblichen Stichtag ausgeführt worden seien.
Im Einzelnen handele es sich um folgende Arbeiten:
Tischlerarbeiten
Im Zeitraum Oktober 1990 bis Dezember 1990 habe die M… GmbH die Geschosstreppen aus Holz in den beiden Hauptgeschossen hergestellt und eingebaut; transportable Holzleitern seien als Einstieg zum Dachraum hergestellt sowie die Holzstiegen zum jeweiligen Dachausstiegsfenster. Eine Holzbalkendecke sei eingebaut, die Hauseingangstür aufgearbeitet und die Holzfenster für die Straßenhochfassade, für den Dachraum und für das Obergeschoss angefertigt und eingebaut worden.
Berechnet worden seien hierfür nach der Rechnung vom 08.01.1991 29.000 DM.
Schlosserarbeiten
Im Zeitraum von Oktober 1990 bis Dezember 1990 seien Schlosserarbeiten erbracht worden. Die Schlosser hätten die vorhandene Hauseingangstür sowie die Hoftüren aufgearbeitet und eingebaut; sämtliche Türen hätten ein Türfutter erhalten.
Die Kosten hierfür hätten laut Rechnung vom 08.01.1991 4.863,74 DM betragen.
Remise/Nebengelass
In der Zeit von April bis Juni 1991 habe die M… auf dem Grundstück die eingeschossige Remise mit 244 mm dicken Außenwänden, einem Pfettendach und einer Grundfläche von 55,80 qm errichtet. Hierfür habe sie laut Abrechnung vom 08.01.1991 einen Betrag von 30.799,45 DM berechnet.
Gas- und Heizungsanlage
Im Oktober 1990 habe die M… GmbH für das Gebäude eine Gas- und Heizungsanlage liefern und installieren lassen
Die Kosten hierfür hätten laut Rechnung vom 08.01.1991 41.000 DM betragen.
Elektroanlage
Im Zeitraum 1990 bis Januar 1991 seien sämtliche Elektroleitungen verlegt worden, was laut Rechnung vom 08.01.1991 Kosten in Höhe von 8.698,98 DM verursacht habe.
Sanitärarbeiten
In der Zeit von Oktober 1990 bis Dezember 1990 habe die M… zwei Badezimmer, d.h. Sanitäranlagen, Toiletten, Badewannen, Duschbecken und Handwaschbecken einbauen lassen. Die Kosten hierfür hätten laut Rechnung vom 08.01.1991 8.000 DM betragen.
Fußbodenarbeiten
In der Zeit von Oktober bis Dezember 1990 habe die M… Fußbodenarbeiten und Deckenarbeiten durchgeführt, wofür laut Rechnung vom 08.01.1991 20.667,33 DM gezahlt worden seien.
Antennenanlage
Im Zeitraum Oktober bis Dezember 1990 sei eine Antennenanlage eingebaut worden. Dies habe laut Rechnung vom 08.01.1991 Kosten in Höhe von 13.000 DM verursacht.
Nachtragsarbeiten
Auf Grundlage des Abrechnungsprotokolls vom 07.06.1991 seien Nachtragsarbeiten zu erstellen gewesen. Diese seien im Zeitraum März 1991 bis Dezember 1991 erbracht worden. Es handele sich um folgende Arbeiten:
Fenster, Flur Decken und Wände im gesamten Haus seien gestrichen worden und Fliesenarbeiten im Hauseingangsbereich durchgeführt worden. Die Wände im Badezimmer seien gefliest und Fußbodenfliesen und Wandfliesen im Erdgeschoss und Obergeschoss verlegt worden. Das Giebeldreieck hofseitig sei verfugt und die Wärmedämmung an den Kielbalken ergänzt worden. Ferner sei die Zinkabdeckung am Dach angebracht worden.
Hierfür seien laut Rechnung der M… Kosten in Höhe von 35.394,37 DM angefallen.
Sanitärarbeiten
Von Juli1991 bis Oktober 1992 sei die gesamte Hoffläche von 30 qm hergestellt, mit Pflasterklinkern denkmalgerecht versehen sowie eine 1,60 hohe, 10,5 m lange und 24 cm dicke Mauer in Klinkerbauweise erstellt worden. Über eine Länge von 8,9 m und einer Tiefe von 80 cm seien Beete eingefasst und Blumen und Bodendecker gepflanzt worden.
Laut Rechnung der Rechnung vom 20.01.1992 seien hierfür Kosten in Höhe von 13.822,11 DM angefallen.
Hochbauamtsgebühren:
Gemäß Rechnung des Magistrats der Stadt … seien zudem Hochbauamtsgebühren in Höhe von 9.368,60 DM angefallen.
Weitere Rechnungen
Für die Erdgasumstellung sei gemäß der Rechnung der Firma N… vom 23.07.1993 ein Betrag von 1.078,64 DM und der Rechnung der Firma Ma… vom 24.01.1994 ein weiterer Betrag von 118,98 DM aufzuwenden gewesen. Die Beklagte sei im Jahr 1993 gezwungen gewesen, die Gasversorgung von Stadt- auf Erdgas umzustellen und diese Arbeiten seien zur Vorbereitung dieser Umstellung erforderlich gewesen.
Sämtliche Kosten seien ortsüblich und angemessen.
Insgesamt ergäben sich damit Kosten für die Rekonstruktion des Gebäudes in Höhe von umgerechnet 143.528,59 € und für die Erdgasumstellung von 612,33 €.
Die Höhe der Widerklageforderung berechnet die Beklagte wie folgt:
Aus der Abrechnung vom 10.09.2009 für den Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 23.04.2002, mit der sie gegenüber den Klägerinnen gemäß § 3 Abs. 3 VermG abgerechnet habe, ergebe sich ein Guthaben für die Klägerinnen in Höhe von 34.202,43 €, so dass sich rechnerisch ein Fehlbetrag in Höhe von 109.936,49 € ergeben habe. Aus der Grundstücksabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 31.12.2008 habe sich ein Überschuss in Höhe von 40.791,03 € ergeben, so dass sich für den Gesamtzeitraum ein Fehlbetrag von insgesamt 69.145,46 € ergebe. Entsprechend dem auf die Klägerinnen entfallenden Anteil am Grundstück von 1/3 errechne sich ein von den Klägerinnen zu zahlender Anteil von 23.048,49 €. Da die Klägerinnen ihren Anteil auf Erlösauskehr nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 VermG geltend gemacht hätten, sei diesem Betrag das auf sie entfallende Guthaben für den Zeitraum 01.07.1994 bis 23.04.2002 in Höhe von 11.401,47 € hinzuzurechnen.
Die Beklagte beantragt jetzt noch,
die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam zu verurteilen,
an die Beklagte 34.449,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2009 zu zahlen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise den Vorbehalt der Beschränkung auf den Nachlass nach H… Pi…/M… Pi… in das Urteil aufzunehmen.
Die Klägerinnen halten sich bereits nicht für passiv legitimiert.
Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass eine Zulassung des ergänzenden Vortrags der Beklagten zur Widerklage gegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verstoße.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W…, B…, K… und Dr. T…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.02.2014 und vom 09.10.2014 Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zwar kommt für die hier geltend gemachten Aufwendungen für die Zeit ab dem 03.10.1990 der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Betracht.
Vorliegend wurde das Gebäude …straße 56 vollständig rekonstruiert, d.h. vor Durchführung der Maßnahmen, die hier abgerechnet werden, war das Haus nicht bewohnt und auch nicht bewohnbar. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.04.2002 (NJW 2002, 2242) sind Maßnahmen, mit denen eine aufgrund von Mängeln unvermietbare Wohnung wieder der Vermietung zugeführt wird, als zulässige Verwaltungsmaßnahme anzusehen. Nach Ansicht des BGH gehören hierzu prinzipiell - bei Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze - auch Maßnahmen, mit denen eine Vermietbarkeit wiederhergestellt und ein dauerhafter Leerstand vermieden wird. Es kommt daher ein Kostenerstattungsanspruch in erweiterter Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG in Betracht.
2.
Der geltend gemachte Anspruch ist - entgegen der einer Mindermeinung folgenden Auffassung des Landgerichts - auch nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen. Ein analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Ansprüche aus § 3 Abs. 3 S 4 VermG kommt nicht in Betracht (vergl. Meyer-Seitz in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Kommentar zum Vermögensgesetz, § 7 Rn. 75 e). Schon nach dem Wortlaut ist § 7 Abs. 8 VermG auf Ansprüche aus § 7 Abs. 7, 7 Abs. 2 VermG begrenzt. Auch die Voraussetzungen für einen Analogieschluss liegen nicht vor. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist mit den in § 7 Abs. 8 VermG geregelten Fällen nicht vergleichbar. Der Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG berührt den Wertausgleich nach § 7 VermG nicht, sondern steht selbständig neben den nach dieser Vorschrift bestehenden Ansprüchen (vgl. BGH, VIZ 2000, 673).
3.
Die Klägerinnen sind auch passiv legitimiert.
Der Anspruch der Verfügungsberechtigten richtet sich gegen die Gesamthandsgemeinschaft an dem Grundstück, also die Erbengemeinschaft. Es handelt sich um Verwendungen auf das gesamte im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft stehende Grundstück, nicht um solche allein auf den restituierten Erbteil.
Ein solcher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft kann nicht nur im Wege der Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft als solche (gegen alle Miterben als notwendige Streitgenossen), sondern auch im Wege der Gesamtschuldklage gegen einzelne Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) gerichtet sein. Bis zur Teilung hat der Nachlassgläubiger die Wahl, ob er im Klageweg durch Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft oder durch Gesamtschuldklage gegen die einzelnen Miterben vorgeht (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2059 Rn. 4,11,13). Ist der Gläubiger des Anspruches selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, kann er vor der Teilung gegen die übrigen Miterben Gesamtschuldklage erheben, vermindert um den Anteil, der seiner eigenen Erbquote entspricht (Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 14, vgl. auch BGH, NJW-RR 1988, 710 f).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Passivlegitimation der Klägerinnen gegeben. Selbst wenn die Beklagte die Klage nicht so bezeichnet hat und von einer anderen Prämisse ausgeht, kann die Klage als Gesamtschuldklage eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft gegen die übrigen Mitglieder unter Abzug des Anteils der eigenen Quote angesehen werden. Dies kann durch Auslegung ermittelt werden (vergl. Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 13).
4.
Die Widerklage ist aber deshalb unbegründet, weil die Beklagte entweder die Aufwendungen, die sie geltend macht, nicht hinreichend dargelegt hat oder den Beweis dafür, dass sie Arbeiten betreffen, die erst nach dem 02.10.1990 geleistet wurden - nur auf solche bezieht sich die Beklagte und nur solche sind Grundlage des hier geltend gemachten Anspruchs aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG - nicht erbracht hat.
Im Einzelnen:
a) Elektroanlage
Der Vortrag zur Verlegung der Elektroleitungen ist zu pauschal; dies schon deshalb, weil der Zeitraum sich nicht auf die Zeit ab Oktober 1990 beschränkt; eine Abgrenzung, welche Arbeiten erfolgt sind, wird nicht vorgenommen, dies ergibt sich auch nicht aus dem hierzu eingereichten Abnahmeprotokoll der H… GmbH vom 12.04.1991 (Anlage BB 3).
b) Fußbodenarbeiten
Der Vortrag zu den Fußbodenarbeiten ist ebenfalls zu pauschal. Welche Arbeiten konkret ausgeführt worden sein sollen, beschreibt die Beklagte nicht. Darüber hinaus ist die aufgeführte Summe in der Rechnung vom 08.01.1991, auf die die Beklagte für diese Position Bezug nimmt, nicht für Fußbodenarbeiten, sondern für Bauklempnerarbeiten verbucht.
c) Antennenanlage
Auch diese Position ist nicht hinreichend substantiiert beschrieben. Im Schriftsatz vom 05.10.2011 (Blatt 411) hieß es noch, dass die Summe die „Errichtung der fernmeldetechnischen Hausinstallation“ betraf. Was konkret installiert wurde, ist nicht erkennbar.
d) Nachtragsarbeiten
Auch die Nachtragsarbeiten sind nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag hierzu ist zwar konkretisiert worden, aber in sich widersprüchlich; die Beklagte trägt vor, es handele sich um Arbeiten, die auf Grundlage des „Abrechnungsprotokolls“ vom 07.06.1991 durchgeführt wurden. Abgesehen davon, dass es sich um ein „Abnahmeprotokoll“ handelt, finden sich die Arbeiten, von denen die Beklagten behauptet, sie seien aufgrund dieses Protokolls durchgeführt worden, in der Anlage zu diesem Protokoll überwiegend nicht wieder. Dies betrifft sämtliche Malerarbeiten und Fliesenarbeiten (die im Übrigen im ursprünglichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 05.10.2011 auch nicht enthalten waren). Auch nimmt die Rechnung nicht auf das Abnahmeprotokoll vom 07.06.1991 Bezug, sondern auf ein Abstimmungsprotokoll vom 15.02.1991, das nicht vorliegt. Insofern ist nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass die Rechnung vom 19.12.1991 tatsächlich die jetzt von der Beklagten beschriebenen Arbeiten betrifft. Woraus sich dies ergeben soll, ist gänzlich unklar.
e) Hochbauamtsgebühren
Diese Gebühren sind schon deshalb keine zu berücksichtigende Aufwendungen, weil sie Rechnungen bzw. Maßnahmen betreffen, die - jedenfalls teilweise - nicht erstattungsfähig sind. Gegenstand dieser Abrechnung ist auch eine Rechnung vom 15.06.1990, die Arbeiten betrifft, die vor dem Stichtag 03.10.1990 sowie eine weitere Rechnung vom 19.12.1991, hinsichtlich derer nicht klar ist, welche Arbeiten sie überhaupt betrifft.
f) Rechnungen der Firma N… und Firma Ma…
Hinsichtlich dieser Rechnungen lässt sich nicht feststellen, dass sie tatsächlich Vorarbeiten zur Umstellung der Gasversorgung von Stadt- auf Erdgas betrafen. In den Rechnungen ist nur pauschal die Rede von Sanierung und Erdgaseinspeisung.
g)
Hinsichtlich der vom Beweisbeschluss erfassten Aufwendungen für Tischlerarbeiten, Sanitärarbeiten, Schlosserarbeiten, Herstellung der Remise//Nebengelass, Installation einer Gas- und Heizungsanlage, Sanitärarbeiten und Außenanlagen konnte der Senat aufgrund der Einvernahme der von der Beklagten benannten Zeugen weder feststellen, welche Arbeiten konkret erbracht wurden noch die Überzeugung gewinnen, dass diese Arbeiten nach dem maßgeblichen Stichtag 02.10.1990 erbracht worden sind.
Die Aussagen der Zeugen waren unergiebig.
aa)
Der Zeuge W… war nach seiner Aussage zum damaligen Zeitpunkt nur mit der Bauvorbereitung befasst, hatte aber mit der Bauausführung selbst nichts zu tun. Zu einzelnen Leistungen, Rechnungen und Gewerken konnte er, worauf er ausdrücklich hingewiesen hat, keine Angaben machen. Allein aus seiner Unterschrift auf der Rechnung vom 08.01.1991 lassen sich keine Rückschlüsse auf Zeitpunkt, Art und Umfang der geleisteten Arbeiten ziehen, selbst wenn die Arbeiten, wie der Zeuge ausgeführt hat, erst abgerechnet wurden, wenn sie tatsächlich erbracht worden waren.
bb)
Auch die Zeugin B… konnte zum Beweisthema keine konkreten Angaben machen. Sie hat ausgeführt, sie erinnere sich daran, dass die Ausführung der Arbeiten am streitgegenständlichen Objekt in den Jahren 1989 bis 1990, möglicherweise noch bis 1991 gewesen sei, konnte aber ebenfalls nicht mehr sagen, welche Arbeiten im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt abgeschlossen waren. Ebenso wenig konnte sie sich daran erinnern, welche Arbeiten im Einzelnen in der Rechnung vom 08.01.1991 abgerechnet worden sind. Zu den Außenanlagen konnte sie nur sagen, dass diese nach dem Ablauf am Ende hergestellt worden sein müssen; auch insoweit fehlt es aber an konkreten Angaben zum Zeitablauf. Dieser lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Anlage BB 5 herleiten.
cc)
Die Zeugin K… konnte ebenfalls zur maßgeblichen Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die im Beweisbeschluss aufgeführten Arbeiten geleitet wurden, nichts sagen. Sie war nach ihren Angaben in der Buchhaltung beschäftigt und hat nur die rechnerische Richtigkeit der Rechnungen überprüft. Sie ist weder vor Ort gewesen, noch hatte sie aus anderer Quelle Kenntnis darüber, wann welche Arbeiten durchgeführt wurden.
dd)
Auch die Aussage der Zeugin Dr. T… lässt keinen zuverlässigen Rückschluss darauf zu, dass die von der Beklagten abgerechneten Arbeiten erst nach dem 02.10.1990 durchgeführt wurden. Sie konnte sich zwar daran erinnern, dass bei ihrem Einzug im Frühjahr 1991 oder im August 1991 - genau konnte sie das Datum ihres Einzugs nicht mehr angeben - im Hof noch gearbeitet wurde, hat aber auch ausgeführt, dass die Einfassung der Beete schon vorhanden gewesen sei. Welche Arbeiten konkret noch nicht fertig waren, konnte sie letztlich nicht mehr sagen. Die Remise hat nach ihrer Erinnerung bereits bei der ersten Besichtigung des Grundstücks Anfang 1991 gestanden.
Letztlich waren die Aussagen der Zeugen nicht ausreichend, um die Behauptung der Beklagten hinsichtlich des Umfanges und des Zeitpunktes der geleisteten Arbeiten zu beweisen. Da ihr andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen - Unterlagen zum streitgegenständlichen Bauvorhaben sind nicht mehr vorhanden - hat das Landgericht die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten war demgemäß zurückzuweisen.
Da die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsanspruches gerichtet hat, Erfolg hatte und über die weiteren Stufen das Berufungsgericht noch zu entscheiden haben wird, war ein weiteres Teilurteil zu erlassen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.