Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.04.2015 – 9 WF 77/15

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

1.

Die gegen die Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Cottbus vom 10. Februar 2015 (53 FH 1/15) gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 11.475 €.

Gründe§

Die gemäß §§ 58 ff., 256 S. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

1.

Zwar kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG die Beschwerde auf Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 FamFG, die erstinstanzlich nicht vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben worden sind, nicht gestützt werden. So verhält es sich indessen nicht mit dem in der Beschwerde einzig geführten Einwand des Antragsgegners, er sei nicht der biologische Vater der minderjährigen Kinder und deshalb materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Denn diesen Einwand hat er bereits erstinstanzlich unter Verwendung des Vordrucks als Einwand gegen die Zulässigkeit des Verfahrens und damit nach § 252 Abs. 1 FamFG vorgebracht.

Dass er dabei den Einwand formularmäßig an der falschen Stelle (unter lit. A) und nicht an korrekter Position (unter lit. H des Formulars ZP 364 ist der Einwand, nicht Vater des betroffenen Kindes zu sein, anzugeben, vgl. auch OLG Köln FamRZ 2012, 1822) angegeben hat, schadet dann nicht.

2.

Soweit der Antragsgegner bereits vor dem Amtsgericht innerhalb der ihm zur Stellungnahme zum Festsetzungsantrag gesetzten Frist vorgebracht hat, es bestünden Zweifel an seiner Vaterschaft und er begehre die Einholung eines Abstammungsgutachtens, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich, weshalb dies zur Unbegründetheit seiner Beschwerde führt.

Der Antragsgegner hat unstreitig die Vaterschaft für die beiden Antragsteller anerkannt (vgl. auch Bl. 64 d.A.), § 1594 BGB. Seine rechtliche Vaterschaft mit daraus folgender Elternschaft, die zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens nach § 249 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG) ist, folgt daher aus § 1592 Nr. 2 BGB. Die durch den Antragsgegner ggf. beabsichtigte Anfechtung seiner nach § 1592 Nr. 2 BGB kraft Gesetzes bestehenden Vaterschaft ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, vielmehr eines eigenständigen Abstammungsverfahrens (vgl. § 169 Nr. 1 FamFG). Die eventuelle Anfechtung der Vaterschaft vermag im Übrigen keine Aussetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, da die Rechtswirkungen des § 1592 Nr. 2 BGB nach § 1599 Abs. 1 BGB erst dann nicht mehr gelten, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Antragsgegner nicht Vater der Antragsteller ist (vgl. auch OLG Naumburg FuR 2002, 561).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend, die Entscheidung zum Verfahrenswert auf §§ 40, 51 FamGKG.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.