Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.07.2015 – 10 UF 8/15

2. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19.11.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

In Abänderung des vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese am 16.8.2012 zum Aktenzeichen 553 F 147/12 geschlossenen Umgangsvergleichs hat der Vater das Recht, mit den Kindern J… K…, geboren am ….Dezember 2008, und A… K…, geboren am …. August 2010, wie folgt zusammen zu sein:

1.

jeweils am ersten Wochenende eines Monats von Freitag,15 Uhr, bis Sonntag,18 Uhr.

2.

in den Ferien

a) in den Sommerferien des Landes Brandenburg im Jahr 2015 von Donnerstag, dem 16.7. 2015, 10 Uhr, bis Sonntag, dem 19.7.2015, 18 Uhr,

von Sonntag, dem 23.8.2015, 10 Uhr, bis Freitag, dem 28.8.2015, 18 Uhr,

und am 30.8.2015 von 10 bis 18 Uhr;

b) in den Herbstferien des Landes Brandenburg, beginnend im Jahr 2015,

vom zweiten Samstag nach dem letzten Schultag,10 Uhr, bis zum Samstag der darauffolgenden Woche, 18 Uhr;

c) in den Osterferien des Landes Brandenburg, beginnend im Jahr 2016,

von Ostermontag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 18 Uhr;

d) in den Sommerferien des Landes Brandenburg ab 2016

in der zweiten Ferienhälfte vom vierten Samstag in den Ferien, 10 Uhr, bis zum Samstag drei Wochen darauf, 18 Uhr;

3.

an jedem Weihnachten ab 2015, am 25. und 28. Dezember, jeweils von 10 bis 18 Uhr.

4.

Grenzt ein regelmäßiger Wochenendumgang an einen Feiertag im Land Brandenburg, so beginnt der Wochenendumgang bereits an diesem Feiertag, 10 Uhr, bzw. endet erst am Feiertag, 18 Uhr.

5.

Fällt ein Wochenendumgang aus Gründen, die nicht aus der Sphäre des Vaters stammen, aus, so findet der Umgang am nachfolgenden Wochenende statt. Jeder Elternteil unterrichtet den anderen über Gründe für eine Absage des Umgangs, die in seiner Sphäre liegen, unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Gründe.

6.

Die Feiertags- und Ferienregelung gehen der allgemeinen Wochenendumgangsregelung vor.

II.

Der Vater hat ferner das Recht, mit den Kindern zu telefonieren, jeweils sonntags und mittwochs um 17.45 Uhr. Die Mutter hat sicherzustellen, dass die Kinder zu dieser Zeit für den Vater telefonisch erreichbar sind.

III.

1.

Der Vater holt die Kinder zu Beginn des Wochenendumgangs in der Schule/dem Hort beziehungsweise in der Kita ab. Die Kindesmutter trägt dafür Sorge, dass die Kinder in der Schule/im Hort beziehungsweise in der Kita an ihn herausgegeben werden.

Zu Beginn aller weiteren Umgänge holt der Vater die Kinder pünktlich an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter sorgt dafür, dass die Kinder zum Mitgehen bereit sind und an den Vater herausgegeben werden.

Zum Ende jedes Umgangs bringt der Vater die Kinder pünktlich zur Wohnung der Mutter zurück; diese trägt dafür Sorge, dass die Kinder dort entgegen genommen werden.

2.

Spätestens vier Wochen vor Antritt einer geplanten Reise unterrichten die Eltern einander über das Reiseziel. Die Mutter übergibt dem Vater zu diesem Zeitpunkt die Ausweispapiere und Krankenversicherungskarten der Kinder. Der Vater gibt diese Papiere und Karten nach Rückkehr von der Reise bei Rückgabe der Kinder an die Mutter zurück.

IV.

Die Eltern werden darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden kann.

V.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern hälftig geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

VI.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern J…, geboren am ….12.2008, und A…, geboren am ….08.2010. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind geschiedene Eheleute. Die Kinder leben bei der Mutter und werden von ihr betreut und versorgt. Der Vater hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Den Wochenendumgang mit den Kindern nimmt er am Wohnsitz seiner Eltern, die in der Nähe der Kinder wohnen, wahr.

Vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese schlossen die Eltern in der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.8.2012 einen gerichtlich gebilligten Vergleich zum Umgang. Damit vereinbarten sie monatlichen Wochenendumgang des Vaters mit J… von Freitag bis Sonntag und maximal zweimal wöchentlichen Umgang mit A… von 15 Uhr bis 18 Uhr, ab November 2012 Umgang mit beiden Kindern wie hinsichtlich des Kindes J… vereinbart.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater eine umfassende Umgangsregelung erstrebt. Die Mutter hat ihrerseits eine abweichende Regelung vorgeschlagen.

Das Amtsgericht hat in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese den Umgang durch den Beschluss vom 19.11.2014, auf den Bezug genommen wird, geregelt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor:

Die angefochtene Entscheidung entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Kinder seien nicht gehört worden. Zur Erforschung des unbeeinflussten Kindeswillens und zur Suche nach den Gründen für die Weigerungshaltung der Kinder hätte das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen müssen. Das Amtsgericht habe zu Unrecht darauf hingewiesen, dass sie alles unterlassen müsse, was geeignet sei, Kontakte zwischen Vater und Kindern zu erschweren und dass sie die Kinder dahin zu beeinflussen habe, Umgänge mit dem Vater gern wahrzunehmen. Es treffe auch nicht zu - wie das Amtsgericht meine - dass eine Verhaltensänderung ihrerseits mit Blick auf die Bindungstoleranz angezeigt sei. Diese unbegründete subjektive Einschätzung des Amtsgerichts sei auch nicht Verfahrensgegenstand gewesen.

Weil sie ab 1. 9.2015 als Lehrerin an einem Gymnasium in E… arbeiten werde, könne sie die Kinder freitags dienstbedingt nicht schon um 14.30 Uhr, sondern erst um 15 Uhr bereithalten. Zudem hielten die Kinder in der Kita von 12 Uhr bis 14 Uhr Mittagsruhe.

Die Kinder sollten nicht am ersten, sondern am zweiten Wochenende jeden Monats zum Vater, weil sie am ersten zum Kindergottesdienst wollten und sollten, wo der Vater sie in der Vergangenheit nicht hingebracht habe.

Die Weihnachtsregelung, die von den Anträgen beider Eltern abweiche, entspreche nicht dem Kindeswohl. J… habe am ….12. Geburtstag, der – im Einvernehmen beider Eltern – auch weiterhin bei ihr, der Mutter, gefeiert werden sollte.

Die Ferienregelung entspreche nicht dem Kindeswohl, auch werde sie hierdurch benachteiligt. Als Lehrerin müsse sie in der letzten Ferienwoche bereits wieder arbeiten. Es entspreche nicht dem Kindeswohl, dass die Kinder drei Wochen beim Vater, aber nur zwei bei der Mutter hätten. Hinzu komme, dass der Vater beispielsweise in den Winterferien verreisen wolle. Es entspreche daher dem Kindeswohl, wenn die Kinder zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien und eine weitere Woche nach den Wünschen der Kinder in den Winter- oder anderen Ferien beim Vater verbrächten.

Darüber hinaus wollten die Kinder in der ersten Sommerferienhälfte an einem Fußballcamp teilnehmen, sie hätten auch den Wunsch in ein Ferienlager oder Schullandheim zu fahren. In Ansehung dessen entsprächen drei zusammenhängende Wochen beim Vater nicht dem Kindeswohl.

Die telefonische Erreichbarkeit der Kinder mittwochs um 17.30 Uhr könne sie nicht sicherstellen, denn die Kinder gingen mittwochs zum Sport, außerdem in die Kita und später in die Schule. Sie müsse es den Kindern versagen, die Zeit mittwochs mit anderen Kindern zu verbringen, um ihre telefonische Erreichbarkeit, deren Sicherstellung sie einen erheblichen Aufwand koste, zu gewährleisten. Trotz Motivierung zu den Telefonkontakten seien die Kinder enttäuscht, dann nicht mit anderen Kindern spielen zu dürfen. Auch der Vater habe nicht immer sicherstellen können, pünktlich mittwochs um 17.30 Uhr eine stabile Handyverbindung herzustellen.

Der Vater lehne eine Umgangsvereinbarung mit ihr, der Mutter, ab und bestimme die Umgangsregelung ohne Berücksichtigung der Kindesinteressen und -wünsche. Eigenmächtig habe er den Umgang abgeändert und die Kinder nicht zu ihr zurückgebracht. Er handle sehr häufig gegen das Wohl der Kinder.

Die Mutter beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.11.2014 abzuändern und den Umgang wie folgt zu regeln:

Der Kindesvater hat das Recht, mit den minderjährigen Kindern J… K…, geboren am ….12.2008, und A… K…, geboren am ….8.2010, in Ausübung seines Umgangsrechts wie folgt zusammen zu sein:

a) alle vier Wochen am Wochenende, jeweils am zweiten Wochenende des Monats in der Zeit von Freitag, 16.30 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. Der Vater stellt sicher, die Kinder zum Schwimmkurs, Beginn 17 Uhr, zu begleiten.

Anstelle eines ohne Veranlassung des Vaters ausgefallenen Besuchswochenendes erfolgt kein Ersatz des ausgefallenen Umgangs. Die Umgangsregelung lässt es zu, dass die Kinder beim Vater übernachten.

b) zu den hohen Feiertagen von Ostern und Pfingsten, jeweils an den Zweitfeiertagen in der Zeit von 10 bis 18 Uhr,

c) zu Weihnachten am 25.12. und am 28.12. des jeweiligen Jahres, 10 bis 18 Uhr,

d) im Urlaub 2015 von Samstag, den 30.5.2015, 10 Uhr, bis Sonntag, den 7.6.2015, 18 Uhr, sowie von Sonntag, den 23.8.2015, 10 Uhr bis zum 28.8.2015, 18 Uhr,

ab 2016 zwei zusammenhängende Wochen im laufenden Jahr als Ferien- und Urlaubsregelung in der zweiten Hälfte der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem ersten Ferientag, 10 Uhr, bis zum Sonntag, 18 Uhr, nach Ablauf der zwei Wochen, eine Woche in den Schulferien, Winter-, Oster- oder Herbstferien.

Der Vater ist berechtigt, mit den Kindern während der Ferien zu verreisen. Für den Fall einer Reise mit den Kindern hat die Mutter dem Vater Kinder- bzw. Reisepässe, Krankenkassenkarte und Medikamente für die Kinder auszuhändigen.

Der Vater seinerseits ist verpflichtet, der Mutter diesen Bedarf frühzeitig unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Am Ende einer jeden Reise sind die Unterlagen sowie die restlichen Medikamente der Mutter zurückzugeben.

Der Vater ist verpflichtet, zwei Wochen vor seiner Urlaubsreise die Kindesmutter über das Reiseziel und die Anschrift zu unterrichten.

Die Feiertagsregelung und Ferienregelung gehen der allgemeinen Umgangsregelung am Wochenende vor.

Der Vater holt die Kinder zu Beginn eines jeden Umgangs pünktlich an der Wohnung der Mutter ab. Die Mutter hält die Kinder zu diesem Zeitpunkt zum Mitgehen bereit und gibt sie an den Vater heraus.

Der Vater bringt die Kinder zum Ende eines jeden Umgangs pünktlich zur Wohnung der Mutter zurück, wo diese die Kinder entgegennimmt.

Substantielle Gründe, die dem Umgang entgegenstehen, sind dem anderen Elternteil rechtzeitig vor dem jeweiligen Umgangstermin anzuzeigen, zeitliche Abweichungen für das Holen und Bringen von 15 Minuten sind zu tolerieren.

Der Vater ist berechtigt, mit den Kindern zu telefonieren, sonnabends am Vormittag 9 Uhr und sonntags um 17.30 Uhr. Die Mutter hat sicherzustellen, dass die Kinder zu dieser Zeit für den Vater telefonisch erreichbar sind.

Die Eltern sind verpflichtet, sich gegenüber den Kindern abfälliger Äußerungen betreffend den jeweils anderen Elternteil zu enthalten.

Der Vater beantragt,

1. den Satz: „Substantielle Gründe, die dem Umgang entgegenstehen, sind dem anderen Elternteil rechtzeitig anzuzeigen“ sowie

2. den Satz: „Anstelle eines ohne Veranlassung des Vaters ausgefallenen Besuchswochenendes erfolgt kein Ersatz des ausgefallenen Umgangs.“ zu streichen.

Er trägt vor:

Ohne die Streichung dieser beiden Sätze habe die Mutter die Möglichkeit, die Umgänge ersatzlos auszusetzen. Die weitere von der Mutter gewünschte außerhalb der Sommerferien liegende Ferienwoche wolle er gern übernehmen. Die Vorstellungen der Mutter könne er im Übrigen annehmen. Die Kosten des Verfahrens seien der Mutter aufzuerlegen, die ohne Not einen neuen Rechtsstreit, nämlich das Beschwerdeverfahren, angestrengt habe.

Der Senat hat die Beteiligten einschließlich der Kinder persönlich angehört und die Akten des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese,553 F 147/12 und 553 F 81/13 sowie des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, 3 F 298/13 und 3 F 102/14, beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 28.5.2015 Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1.

Im Hinblick auf den durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich (Bl. 3) handelt es sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren gemäß §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 Abs. 1 BGB. Eine Entscheidung ist danach abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Die Neuregelung muss nicht nur dem Kindeswohl entsprechen, sondern ihre Vorteile müssen die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen.

Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, dass es im Interesse des Kindeswohls angezeigt ist, die bestehende Regelung, die eine Regelung allein zu Wochenendumgängen enthalten hatte, so abzuändern, dass auch Ferien- und Feiertagsregelungen umfasst werden.

Soweit abweichende – vorliegend ergänzende – Regelungen zum Umgang getroffen werden, müssen diese gemäß § 1684 BGB am Kindeswohl orientiert sein, das aber nicht den ausschließlichen Entscheidungsmaßstab bildet. Einzubeziehen sind auch die berechtigten Wünsche der Eltern und der Kindeswille (Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1684 Rn. 12). Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet gemäß § 1684 Abs. 3 BGB das Gericht über Umfang und Ausübung des Umgangs. Die Regelung des Umgangs erfolgt ohne Bindung an Anträge der Beteiligten und es sind diejenigen Modalitäten festzulegen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Eltern dem Kindeswohl am besten entsprechen, § 1697 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1684 Rn. 22). Im Hinblick darauf, dass der Inhalt vollzugsfähig sein muss, wird eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs getroffen (vgl. dazu Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 2 Rn. 191). Ein Abweichen von den festgelegten Umgangszeiten ist einvernehmlich möglich. Kommt insoweit keine Einigung zustande, verbleibt es bei den Festlegungen des Beschlusses (Senat, Beschluss vom 04. März 2014 – 10 UF 190/13 –, Rn. 16, juris).

Die Regelung des Umgangs ist zudem so zu gestalten, dass sie die tatsächliche Durchführung des Umgangs möglichst sicherstellt.

Das Recht des Vaters, mit J… und A… regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit jedem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden der Kinder und ihrer Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihnen aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12, BeckRS 2013, 46031; siehe auch BVerfG, FamRZ 2007, 105; FamRZ 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779). Es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 3). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, vgl. § 1684 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 BGB (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Umgang des Vaters mit den Kindern, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu regeln. Diese Regelungen entsprechen weitgehend denjenigen, wie sie im Senatstermin vom 28.5.2015 erörtert worden sind. Insoweit hat es in vielen Punkten letztlich eine Übereinstimmung zwischen den Eltern gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Umgangsregelung mit dem Kindeswohl nicht in Einklang steht, sind nicht ersichtlich.

a)

Die Auswahl des ersten Wochenendes im Kalendermonat als Umgangswochenende steht im Einklang mit den im Termin geäußerten Vorstellungen der Beteiligten. Sie entspricht auch dem Wohl der Kinder, denen hierdurch eine Teilnahme an den regelmäßig gemeinsam gefeierten Geburtstagen der Verwandten des Vaters und damit die Integration in dessen Familie ermöglicht wird.

b)

Für die von der Mutter erstrebten Anordnungen, dass der Vater mit J… während der Umgangszeiten zum Schwimmkurs und mit beiden Kindern zum Kindergottesdienst gehen müsse, ist keine Grundlage ersichtlich. Grundsätzlich ist der umgangsberechtigte Elternteil in der Gestaltung des Umgangs frei, eine Kontrolle durch den anderen findet nicht statt (vgl. Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1684, Rn, 13). Da hier die Besonderheit besteht, dass der Vater aufgrund der großen Entfernung zwischen den Kindern und seinem Wohnort ohnehin regelmäßig nur einmal – statt wie andere Eltern zweimal – monatlich Umgang haben kann, entspricht es zudem auch dem Kindeswohl, dass er wenigstens diese Zeit mit den Kindern frei gestalten und damit wählen kann, ob er J… zum Schwimmtraining oder beide Kinder zum Kindergottesdienst bringt oder mit ihnen etwas anderes unternimmt. Allerdings ist der Vater grundsätzlich mit dem Besuch des Kindergottesdiensts, der regelmäßig nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, einverstanden, weshalb er ihn den Kindern jedenfalls öfters ermöglichen sollte.

c)

Für den Fall, dass Umgangswochenenden aus Gründen entfallen, die nicht aus der Sphäre des Vaters stammen, war im Interesse des Kindeswohls eine Nachholung des Umgangs am darauffolgenden Wochenende anzuordnen, damit eine längere Umgangspause bzw. eine Entfremdung vermieden wird die Kinder mit dem Vater jedenfalls einmal im Monat zusammen sein können. Der Umgangsrhythmus ist gleichwohl beizubehalten und gerät hierdurch bei dem vorliegenden nur einmal monatlich stattfindenden Umgang ohnehin nicht durcheinander.

d)

Der Weihnachts- und Ferien- sowie Feiertagsumgang entspricht den übereinstimmenden Vorstellungen der Eltern, die sie im Termin geäußert haben. Gründe für eine abweichende Regelung bestehen nicht.

e)

Die Abholungsregelung zu den Wochenendumgängen wird der hier herrschenden besonderen Situation, in der der Vater in großer Entfernung von den Kindern wohnt und nur einmal monatlich und damit weniger als den bei in räumlicher Nähe wohnenden Trennungsfamilien üblichen Umgang hat, besonders gerecht. Sie entspricht auch dem Zweck des Umgangsrechts, weil sie geeignet ist, die Beziehung zwischen Vater und Kindern zu intensivieren. Die Kinder erhalten hierdurch die Möglichkeit, mit ihrem Vater auch gegenüber ihren Bezugspersonen in der Betreuungseinrichtung in Erscheinung zu treten und ihm die Orte zu zeigen, an denen sie einen Großteil ihrer Zeit verbringen. Dem Vater ermöglicht sie, sich ein umfassenderes Bild vom alltäglichen Umfeld der Kinder zu machen. Die Kinder sind derzeit auch noch in einem Alter, in welchem sie selbst noch nicht mit der Sorge um ihr Gepäck belastet sind, vielmehr wird zunächst noch die Mutter für die Bereitstellung des Gepäcks in der jeweiligen Einrichtung zu sorgen haben. Dementsprechend haben die Kinder bei ihrer Anhörung durch den Senat auch angegeben, es sei ihnen einerlei, ob der Vater sie zu Hause oder in der Kita abhole. Die Regelung begegnet auch in Ansehung der von der Mutter geäußerten Befürchtung, der Vater könnte bei Abholung der Kinder mit dem Kitapersonal in Streit geraten, weil er dort bereits im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Vertragsunterzeichnung Probleme gemacht habe, keinen Bedenken. Selbst wenn der Vater mit der Kindergartenleitung wegen eines Vertrages Differenzen hat oder hatte, so ist nicht zu erwarten, dass das Kindeswohl bei einer Abholung der Kinder durch ihn aus den Betreuungseinrichtungen tangiert werden könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Differenzen in der Abholsituation mit den diensthabenden Erzieherinnen thematisiert werden könnten. Auch das Fehlen der grundsätzlichen Möglichkeit der Eltern, zu Beginn des Umgangs persönlich miteinander zu sprechen, streitet nicht für eine Abholung bei der Mutter. Denn die Eltern haben übereinstimmend angegeben, sich in der Vergangenheit trotz bestehender Gelegenheiten nicht mehr mündlich über die Belange der Kinder ausgetauscht zu haben. Sollte einmal Grund für dringende Mitteilungen bestehen, so sind die Eltern – wie in der Vergangenheit – in der Lage, auf andere Weise, etwa unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln, zu kommunizieren.

Die Uhrzeit für die Abholung entspricht den Erörterungen im Termin. Die Mutter hat mitgeteilt, die Kinder würden bis 14 Uhr in der Kita Mittagsschlaf halten; eine Abholung um 15 Uhr, wenn die Kinder in Ruhe wieder aufgestanden sind, entspricht daher dem Kindeswohl.

f)

Die Anordnung der Abholung an der Wohnung der Mutter zu den anderen Umgängen begründet sich aus dem Umstand, dass beim Ferienumgang mitunter größere Mengen an Gepäck abzuholen sein können, und dass es insoweit insbesondere für die Kinder einfacher erscheint, direkt zu Hause abgeholt zu werden. Zudem werden die Kinder während der Ferien oder an den Feiertagen nicht immer in Hort oder Kita betreut werden.

g)

Hinsichtlich der Telefonkontakte war die angefochtene Entscheidung im Interesse der Kinder und des Vaters im Wesentlichen zu bestätigen. Nach der Beschreibung des Tagesablaufs der Kinder durch die Mutter im Termin wird sich der Aufwand, den Telefonkontakt um 17.45 Uhr ohne eine Störung des kindlichen Tagesablaufs sicherzustellen, in zumutbarer Weise bewerkstelligen lassen. Die getroffene Regelung hat gegenüber der von der Mutter erstrebten den Vorteil, dass zum einen die telefonischen Kontakte gleichmäßig über die Woche verteilt sind. Sie rechtfertigt sich auch daraus, dass die Kinder an einem Abend mitten in der Woche, nach bereits mehreren, gegebenenfalls ereignisreichen Tagen im Kindergarten- oder Schulalltag ihrem Vater ganz andere Dinge und Alltagssorgen zu berichten und mit ihm zu teilen haben als an einem Samstagvormittag. Mit der angeordneten Regelung kann eine Teilhabe des Vaters am Leben der Kinder deshalb besser sichergestellt werden als durch Telefonkontakte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, an denen der Fokus der Kinder in der Regel im Wesentlichen auf Freizeitaktivitäten gerichtet sein wird. Denn die Lebenserfahrung zeigt, dass insbesondere kleinere Kinder eher von Dingen berichten, die sich aktuell ereignet haben, weniger hingegen von Ereignissen, die bereits einige Tage zurückliegen.

Weiterer Anordnungen, wie sie von der Mutter angeregt worden sind, bedurfte es angesichts der im Termin erzielten weitgehenden Übereinstimmung der Vorstellungen der Eltern nicht, zumal ein konkreter Anlass hierfür nicht ersichtlich und im Übrigen auch von keinem weiteren Beteiligten angeführt worden ist.

h)

An die Anordnungen aus der Beschlussformel haben sich die Eltern zu halten. Der Hinweis auf mögliche Folgen eines Verstoßes gegen die Anordnungen beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Dessen ungeachtet steht es den Eltern frei, von den getroffenen Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen abzuweichen. Lässt sich ein Einvernehmen nicht erzielen, bleibt es aber bei der gerichtlichen Regelung.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.