Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.07.2015 – (2) 53 Ss 38/15 (35/15), (2) Ss (35/15) und 2 Ws 81/15, 2 Ws 81/15

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2015:0702.2SS35.15UND2WS81.00

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2014 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Strausberg verurteilte den Angeklagten am 8. Januar 2014 wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 60,- EUR. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 26. November 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40,- EUR erkannt hat.

Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt, dass der Angeklagte als Prüfingenieur der K… e.V. am 21. Juni 2012 aufgrund einer von ihm durchgeführten Hauptuntersuchung einem Fahrzeug eine HU-Plakette erteilt habe. In Wahrheit sei das Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt und für den Angeklagten erkennbar mit schweren Mängeln behaftet gewesen, so dass eine Prüfplakette nicht habe erteilt werden dürfen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2015 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Zugleich hat er gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Sie führt zu seinem Freispruch.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2015 das Folgende ausgeführt:

„Die Erteilung einer Prüfplakette und die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I nach der Hauptuntersuchung bei einem mit schweren Mängeln behafteten Kraftfahrzeug durch den Sachverständigen erfüllen nicht den Straftatbestand des § 348 StGB.

Zwar ist der Angeklagte als Prüfingenieur ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB.

Jedoch hat der Angeklagte mit der Erteilung der Prüfplatte und der Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I keine rechtlich erheblichen Tatsachen falsch beurkundet.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist grundsätzlich als öffentliche Urkunde anzusehen. Allerdings wird dadurch nicht jede darin angeführte Tatsache als geschehen beurkundet mit der Folge, dass diese Angabe erhöhte Beweiskraft genießt, dass sie also zum öffentlichen Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann Beweis erbringt (BGHSt 26, 9). Vielmehr ist eine für den Verkehr nach außen bestimmte Urkunde, die die Wahrheit der dort bezeugten Erklärungen zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann beweist, erforderlich (OLG Hamburg NStZ 2014,95 m. w. N.).

Teil I der Zulassungsbescheinigung dokumentiert die Zulassung des Fahrzeugs und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Er enthält dabei die wichtigsten Daten zum Fahrzeug. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung wird zwar in den Fahrzeugschein eingetragen, allein dort aber nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann, also mit öffentlichem Glauben, im Sinne des § 348 StGB beurkundet (BGH NJW 2015, 802). Die Eintragung des nächsten Untersuchungstermins hat jedoch dann eine rechtserhebliche Tatsache zum Inhalt, die mit Wirkung gegen jedermann beurkundet wird, wenn diese Eintragung im Zusammenhang mit der Aushändigung der Prüfplakette steht (BGHSt 26, 9).

Auch die Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der korrespondierenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine ... Urkunde dar im Sinne des § 267 StGB, denn erst durch diese Eintragung ist derjenige, der sie erteilt hat, ersichtlich (vgl. BGHSt 26, 9; BayOLG NJW 1966,748; OLG Gelle, Beschlüsse vom 06.05.1991 - 3 Ss 34/91 - und 25.07.2011 - 31 Ss 30/11 -, zitiert nach juris).

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation war bereits in der Vergangenheit Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (BayOLG NStZ-RR 1999, 79; OLG Hamm MDR 1974, 857; OLG Gelle NJW 2011, 2983; OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2014 - 1 OLG 3 Ss 71/14). Nach überwiegender Auffassung wird durch die Erteilung der Prüfplakette aber mit Beweiswirkung für und gegen jedermann nur der Nachweis des Termins der nächsten Hauptuntersuchung erbracht. Ein weiterer Erklärungswert, etwa dass der Prüfer den Wagen bei der Untersuchung als vorschriftsmäßig befunden habe, ergibt sich aus der Beurkundung nicht, sondern erst durch gedankliche Schlussfolgerung (vgl. OLG Koblenz a. a. O. m. w. N.).

Dieser Argumentation wird ebenfalls teilweise in der Kommentarliteratur gefolgt (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 348, Rn. 6a., Zieschang in LK, 12. Aufl., § 348, Rn. 20).

Es wird jedoch auch die gegenteilige Auffassung vertreten, nämlich dass mit dem Anbringen der Prüfplakette öffentlich bescheinigt werde, das betreffende Fahrzeug sei (bis auf etwaige geringe Mängel) im Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden worden (AG Tiergarten, Urteil vom 28.09.1992 - 65 Js 396/90 - Ls (88/91) -, zitiert nach juris; Claus in NStZ 2014,66; Puppe in NStZ 1999, 575; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 348, Rn. 9 mit Verweis auf Anmerkungen von Puppe). Teilweise werden Gründe für diese Auffassung jedoch nicht explizit angegeben (Freund in MüKo StGB, 2. Aufl., § 348, Rn. 31).

Eine andere strafrechtliche Beurteilung der Erteilung der Prüfplakette trotz erkannter schwerer Fahrzeugmängel durch den Prüfingenieur ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 3 StVZO. Danach bescheinigt die Prüfplakette, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden ist. Die Vorschriftsmäßigkeit des untersuchten Fahrzeugs ist bereits in den in der Vergangenheit geltenden Fassungen (§ 29 Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 15.01.1980 und § 29 Abs. 2a StVZO in der Fassung vom 28.09.1988) geregelt gewesen und war der erkennbare Sinn und Zweck der gesetzlich angeordneten Untersuchung von Kraftfahrzeugen. Durch die Neufassung der Vorschrift am 20.05.1998 wird ausschließlich der Umfang der Prüfungspflicht näher bestimmt, ohne jedoch der Urkunde einen anderen - erweiterten - Erklärungsgehalt zu geben. Auch in der letzten Neufassung vom 10.05.2012 wurde lediglich eine rein redaktionelle Veränderung der „Klarstellung und Anpassung an Satz 2“ vorgenommen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 29 StVZO, Rn. 16a). Nach wie vor ist als rechtliche erhebliche Tatsache in der Urkunde nur der Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung erklärt. Der zusammengesetzten Urkunde ist durch die Neufassungen der Vorschrift kein anderer Erklärungsgehalt gegeben worden (vgl. OLG Koblenz, a. a. 0.).

Soweit das Landgericht angenommen hat, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 22.10.1974 (BGHSt 26, 9) entschieden, dass eine Strafbarkeit dann gegeben sei, wenn bei im Rahmen der Hauptuntersuchung erkannten schweren Mängeln trotzdem eine Prüfplakette durch den TÜV-Prüfer erteilt worden war, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hatte über diese Problematik gar nicht zu befinden, da der Sachverhalt einen Mitarbeiter der Kraftfahrzulassungsstelle, der im Kraftfahrzeugschein bewusst einen unrichtigen Termin für die nächste Hauptuntersuchung eingetragen hat, betraf. Der Senat hat im Einklang mit den genannten Obergerichten Ausführungen dergestalt vorgenommen, dass der Kraftfahrzeugschein und die Prüfplakette öffentliche Urkunden darstellen, da mit ihnen der Nachweis zu erbringen ist, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muss. Ob damit die Mängelfreiheit beschieden wird, ergibt sich aus der Entscheidung nicht.

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des 3. Strafsenates des OLG Celle (NZV 1991, 318) hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Nichtberechtigter eine Eintragung im Kraftfahrzeugschein vorgenommen hat. Zwar hat das Gericht ausgeführt „Die Prüfplakette bescheinigt zwar, dass das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist. Sie allein ist deshalb aber noch keine Urkunde; Urkundeneigenschaft gewinnt sie erst zusammen mit der korrespondierenden Eintrag im Kfz-Schein, da erst durch diese Eintragung derjenige, der sie erteilt hat - ihr Aussteller -, d.h. die Zulassungsstelle oder ein bestimmter amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wie etwa der TÜV, ersichtlich ist.“ Im Lichte des dargestellten Sachverhalts betrachtet, wird deutlich, dass eine Prüfung des Fahrzeugs - da ein Nichtberechtigter eine solche nicht vornehmen kann - gar nicht stattgefunden hat und damit einhergehend der neue Termin zur Hauptuntersuchung in keinem Fall zutreffend sein kann.

Es kann auch nicht allein darauf ankommen, welche rechtserheblichen Tatsachen nach der Vorstellung des Gesetzgebers in einer Urkunde dokumentiert sein sollten. Die Anknüpfung für eine Strafbarkeit wegen eines Urkundendelikts muss (auch) in der Urkunde selbst zu finden sein. Es mag dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass eine Prüfplakette (auch) bescheinigen soll, ein Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung vorschriftsmäßig gewesen. Obwohl es eine dahingehende Regelung aber ebenso schon seit Jahrzehnten gibt wie die [die] Unanwendbarkeit des § 348 StGB annehmende Rechtsprechung, hat dieser Wille keinen Niederschlag in der Gestaltung der Prüfplakette (Anlage IX zu § 29 StVZO) und/oder des entsprechenden Stempels im Fahrzeugschein gefunden (OLG Koblenz a. a. 0.).

Daher überzeugt die Entscheidung des OLG Celle, in der lediglich in einem Nebensatz die entscheidungserhebliche Frage des Erklärungswertes der Plakette beantwortet wird, ohne sich mit der Problematik und der Rechtsprechung zu befassen, nicht.

Nach alldem erstreckt sich der öffentliche Glaube der Prüfplakette in Verbindung mit der Eintragung im Kraftfahrzeugschein nicht auch auf die Tatsache, dass das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden worden ist. Daher hat das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Falschbeurkundung im Amt angenommen.

...

Es scheint ausgeschlossen, dass in einer erneuten Verhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 348 Abs. 1 StGB oder einer anderen Vorschrift ergeben könnten.

Denn auch die Erstellung eines unrichtigen TÜV- Untersuchungsberichtes im Rahmen von Kraftfahrzeughauptuntersuchungen unterfällt nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht dem Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB (OLG Hamburg a. a. 0.; BayOLG a. a. 0.; OLG Hamm a. a. 0,; OLG Koblenz a. a. 0.). Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur vertretenen Rechtsauffassung (Fischer, a. a. 0.; Schönke/Schröder a. a. 0.; Weidemann in BeckOK StGB, Stand 10.11.2014, § 348, Rn. 7.1; LK a. a. 0.). Dies wird damit begründet, dass der Untersuchungsbericht als Begleitdokumentation der Fahrzeugprüfung eine rein innerdienstliche Vorbereitungsmaßnahme zu der für den Betrieb des Fahrzeugs maßgeblichen Plakettenerteilung darstellt und das darin dargestellte Ergebnis der Hauptuntersuchung keine Wirkung zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann bezeugt (BayOLG a. a. 0.; OLG Hamburg a. a. 0.).

Die Argumentation der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Auffassung ist überzeugend. Dass der Angeklagte neben der Ausstellung des Prüfberichtes auch die Prüfplakette erteilt hat, erweist sich nicht als geeignet, die rechtliche Einordnung des Untersuchungsberichtes abweichend von der vorgenannten Auffassung zu bewerten. Der Prüfbericht ist lediglich Voraussetzung für die Erteilung der Prüfplakette, eine Verbindung beider Bestandteile führt unter keinen Umständen dazu, dass der Urkundsbegriff erfüllt wäre. Eine Gesamturkunde scheidet bereits aus, da es sich nicht um die Zusammenfassung mehrerer Einzelurkunden zu einem Ganzen handelt. Eine zusammengesetzte Urkunde kommt bereits begrifflich nicht in Betracht, da eine feste Verbindung der Komponenten denklogisch nicht möglich ist.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.

Mit der Entscheidung des Senats ist die eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 464 Rn. 20).

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.