Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.08.2015 – 10 UF 113/15
2. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Juli 2015 im Ausspruch zu III. aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die voneinander getrenntlebenden Eltern der Minderjährigen A… haben wechselseitig begehrt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Im Tenor des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht unter I. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob aus psychologischer Sicht der künftige Lebensmittelpunkt zum Wohle des Kindes im Haushalt des Vaters oder der Mutter liegen sollte, unter II. eine Sachverständige bestimmt, unter III. im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern mit sofortiger Wirkung aufgegeben, den derzeitigen Aufenthaltsort des Kindes im Haushalt des Vaters bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu verändern und schließlich unter IV. im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang der Mutter mit dem Kind geregelt. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung unter Ziffer III. der Beschlussformel wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, der Vater habe eine vorläufige Kontinuität dadurch herbeigeführt, dass er das Kind Ende Juni 2015 bei sich aufgenommen habe. A… sei ebenso wie zuvor schon deren Bruder L… vom Vater dahin beeinflusst worden, sich für den Aufenthalt bei ihm auszusprechen. Ein Aufenthalt des Kindes beim Vater sei aber mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Der Vater habe in der Vergangenheit ein aufbrausendes, aggressives und beherrschendes Wesen gezeigt. Er habe vor den Kindern Selbstmordabsichten geäußert und Abschiedsbriefe hinterlassen. Auch lebe er in totaler Isolation. Fast den gesamten Tag verbringe er seit seiner Arbeitslosigkeit nur vor dem PC oder dem Fernsehapparat. L… und nun auch A… seien seit dem Aufenthalt beim Vater in ihrem Wesen stark verändert.
II.
Die gemäß §§ 58 ff., 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG zulässige Beschwerde, über die der Senat nach Einräumung rechtlichen Gehörs ohne erneuten Anhörungstermin entscheidet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich der Ziffer III. der Beschlussformel aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da dieses in der Sache noch nicht entschieden hat, § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Die Eltern haben wechselseitig beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind zu übertragen. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht bislang nicht entschieden. Insoweit hat es zur Vorbereitung der Entscheidung lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Indem das Amtsgericht in Ziffer III. seiner Beschlussformel den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, den derzeitigen Aufenthaltsort des Kindes beim Vater bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu verändern, hat es eine vorläufige Entscheidung im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung getroffen. Ob eine solche einstweilige Anordnung vor Erlass der das Verfahren abschließenden einstweiligen Anordnung überhaupt ergehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls für den Erlass der vom Amtsgericht ergriffenen vorläufigen Maßnahme ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, so dass der Ausspruch insoweit aufzuheben ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Vorliegend fehlt es sowohl an nach dem Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften, welche die Anordnung des Amtsgerichts rechtfertigen könnten als auch an einem Regelungsbedürfnis.
Die Eltern haben jeweils beantragt, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter zu übertragen. Insoweit handelt es sich um Anträge, die ihre Rechtfertigung in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB finden könnten. Eine Entscheidung auf der Grundlage dieser Vorschrift hat das Amtsgericht aber nicht getroffen. Indem das Amtsgericht den Eltern eine Auflage hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Kindes erteilt hat, hat es in der Sache einen Eingriff in die elterliche Sorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB vorgenommen. Das Amtsgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich auf diese Vorschrift gestützt und auch keine Umstände genannt, die den erheblichen Eingriff in das durch Art. 6 GG geschützte Elternrecht unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung rechtfertigen könnten.
Darüber hinaus fehlt es am Regelungsbedürfnis. Eine Notwendigkeit, den Aufenthalt der Kinder vorläufig zu regeln, ergibt sich allenfalls dadurch, dass das Amtsgericht über die Anträge auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch nicht entschieden, sondern insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat. Dieser Vorgehensweise hätte es aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem Parallelverfahren betreffend A…s Bruder L… bereits ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden ist, nicht bedurft. Im Hinblick darauf, dass das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 FamFG im Antragsverfahren auch darauf hinzuwirken hat, dass sachdienliche Anträge gestellt werden, hätte das Amtsgericht die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die Eltern anregen können. Im Rahmen eines solchen Hauptsacheverfahrens hätte ohne weiteres der schon im Verfahren betreffend L… erteilte Gutachtenauftrag auf das Verfahren betreffend A… erstreckt werden können. Dann wäre der Weg frei gewesen für eine Entscheidung über die tatsächlichen Anträge der Eltern im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich über die Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung.
Indem der angefochtene Beschluss hinsichtlich Ziffer III. der Beschlussformel aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wird, besteht nun Gelegenheit, ein entsprechendes Hauptsacheverfahren einzuleiten. Die Eltern werden dann unter Berücksichtigung der aktuellen Situation erwägen, ob sie ihre Eilanträge betreffend die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufrechterhalten oder nicht doch, wie vom Amtsgericht ausweislich des Protokolls vom 16.7.2015 angeregt, eine vorläufige Einigung über den vorübergehenden Aufenthaltsort des Kindes bis zum Abschluss der Begutachtung erzielen können, wobei eine solche Einigung auch darin bestehen könnte, dass sich A… vorübergehend in gleichlangen Zeitabständen wechselweise mal beim Vater und mal bei der Mutter aufhält.
Nach der gebotenen Zurückverweisung bleibt die Kostenentscheidung der abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152;
Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 16. Aufl., § 69 Rn. 18).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.