Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.09.2015 – 9 UF 109/15

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

1. Der angefochtene Beschluss wird zu Ziffer II. Abs. 4 und 5 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(II. Abs. 4)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners beim Bundesverwaltungsamt (PK: …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 8,95 € auf deren Versicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer …, bezogen auf den 30. Juni 2014, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.

(II. Abs. 5)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners beim Bundesverwaltungsamt (PK: …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 39,77 € auf deren Versicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg, Versicherungsnummer …, bezogen auf den 30. Juni 2014, umzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), begründet.

Im Übrigen bleibt es bei den zum Versorgungsausgleich getroffenen Regelungen der angefochtenen Entscheidung (dort Abs. 1 bis 3 bzw. Abs. 6 unter Ziffer II. des Tenors).

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.680 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden der beiden Versorgungsträger haben Erfolg. Das Amtsgericht hat den Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners als Zeitsoldat, die dieser innerhalb der Ehezeit – dies ist die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2014, § 3 Abs. 1 VersAusglG – erworben hat, in unzutreffender Weise ausgeglichen.

Da der Antragsgegner Zeitsoldat ist, richtet sich der Ausgleich seiner hieraus erworbenen Anrechte nach den Regeln des § 16 Abs. 2 VersAusglG bzw. § 44 Abs. 4 VersAusglG. Für die bei Ehezeitende in einem Verhältnis als Zeitsoldat stehenden Personen besteht zum Ehezeitende kein Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des SG. Als Zeitsoldat hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein alternativ ausgestaltetes Versorgungsanrecht erworben, welches entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei Übernahme in ein Soldatenverhältnis oder ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gerichtet ist (vgl. auch BGH FamRZ 1987, 921). Die Bewertung dieser Versorgungen richtet sich nach dem Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Diese Bewertungsregel würde selbst dann gelten, wenn – was hier nicht der Fall ist – der Antragsgegner nach dem Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit eingetreten wäre, da diese Änderungen nicht mit in die Ehezeit hineinreichender Rückwirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) erfolgen (vgl. Senat, OLG Report Ost 30/2015 Anm. 1; ferner zum gleichgestellten Widerrufsbeamten Senat, NZS 2015, 546).

Der Ausgleich der Anrechte eines Zeitsoldaten folgt dagegen grds. den Regeln des § 16 Abs. 2 VersAusglG, wonach die externe Teilung zu Lasten des Anspruchs des Zeitsoldaten gegenüber seinem Dienstherrn auf Nachversicherung zu erfolgen hat. Der Antragsgegner ist nach dem Ehezeitende auch bislang nicht aus dem Beamten-/Soldatenverhältnis ausgeschieden, der Nachversicherungsanspruch daher nicht realisiert.

Demgemäß ist zu Lasten der Versorgungsrechte des Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin zu begründen, § 16 Abs. 2

VersAusglG, wie dies beide Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht haben.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der rechnerischen Korrektheit des durch das Bundesverwaltungsamt für den Antragsgegner ermittelten Ehezeitanteils bzw. den vorgeschlagenen Ausgleichwerten, derartige Bedenken werden auch seitens der Beschwerdeführer oder sonstigen Beteiligten nicht vorgebracht. Insoweit kann hinsichtlich der ermittelten Werte auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 4, Bl. 33) Bezug genommen werden.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anrechte war gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG in Entgeltpunkte bzw. in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1, 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.