Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.09.2015 – 6 U 32/14

6. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2013 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az.: 4 O 248/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S… H… (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung eines Betriebsvertrages über eine Bäckerei geltend.

Die Schuldnerin hatte am 14.03.2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P…gesellschaft mbH, einen Vertrag zur Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft geschlossen, der Voraussetzung zum Betrieb der Bäckerei im K… in … war. Nach § 9 Ziffer 9.1 des Vertrages schied der stille Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, aus der Gesellschaft aus. Als Anlage zu dem Gesellschaftsvertrag schlossen die Vertragsparteien einen Betreibervertrag, der nur in Verbindung und für die Zeit des Bestehens des Vertrags über die stille Gesellschaft gelten sollte. Unter Ziffer 3.5 (Erwerb der Ausstattung, Rückkaufverpflichtung) vereinbarten die Parteien Folgendes:

„Ziffer 3.5.1:

Die GmbH hat die Bäckerei nach den Vorstellungen und Wünschen des Betreibers mit Einrichtungen und Technik ausgestattet, die in der Anlage III, die wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist, festgehalten ist. Diese Gegenstände und Technik werden künftig nur als Ausstattung bezeichnet.

Ziffer 3.5.2:

Der Betreiber kauft diese Ausstattung von der GmbH zu Alleineigentum zu einem Kaufpreis in Höhe von

_____________________ EUR

zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von

_____________________ EUR

insgesamt

_____________________ EUR.

Der Kaufpreis beinhaltet sämtliche Aufwendungen der GmbH in Bezug auf die Ausstattung (Montagekosten etc.).

Ziffer 3.5.3:

Endet der Betreibervertrag/Gesellschaftervertrag ist die GmbH verpflichtet, die Ausstattung zurückzukaufen. Für die Ermittlung des Rückkaufwertes ist nicht der Zeitwert der Ausstattung maßgeblich, sondern der Unternehmenswert der Bäckerei. Der Unternehmenswert ist zum 31.12. des Jahres zu ermitteln, welches dem Jahr, in dem der Betreibervertrag/Gesellschaftervertrag endet, vorausging. Maßgeblich für die Festlegung des Unternehmenswertes ist der Umsatz, das Betriebsergebnis vor Steuern und die Umsatzprognose für die Zukunft anhand der Marktsituation, mindestens jedoch 50 % des durchschnittlichen Betriebsergebnisses vor Steuern der letzten drei Jahre. Sind drei Jahre noch nicht vergangen, ist als Unternehmenswert mindestens der Nettokaufpreis gem. Ziffer 3.5.2. abzgl. 9 % pro Jahr anzusetzen.

Kann eine Einigung über den Unternehmenswert nicht getroffen werden, legt ein vereidigter, von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger den Unternehmenswert für beide Parteien verbindlich fest. Die Kosten des Sachverständigen trägt jeder zur Hälfte.

Der Unternehmenswert ist Zug um Zug gegen Rückgabe der Räumlichkeiten an den Betreiber auszuzahlen. Bis zur Auszahlung ist der Betreiber berechtigt, sein Geschäft in den Räumlichkeiten fortzusetzen, ohne hierfür an die GmbH ein Nutzungsentgelt oder eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen.

Die GmbH kann ihre Rückkaufverpflichtung dadurch abwenden, indem sie einen Nachfolger für den Betreiber stellt, der die Verpflichtungen der GmbH übernimmt. Einvernehmlich können sich auch Betreiber und GmbH darüber verständigen, dass der Nachfolger von dem Betreiber benannt wird. …

Ist zu erwarten, dass eine Einigung über den Rückkauf nicht erzielt werden kann oder verzögert sich eine solche Einigung durch die Einleitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, ist der Betreiber darüber hinaus berechtigt, aber nicht verpflichtet, der GmbH schriftlich mit einer Frist von vier Wochen anzudrohen, die Ausstattung aus den Räumen zu entfernen. Läuft die Frist ab, ohne dass eine Einigung über den Rückkauf zustande kommt, ist der Betreiber berechtigt, die Ausstattung zu entfernen.“

Eine Anlage III zum Vertrag existiert nicht.

Unter dem 04.04.2009 sprach die Beklagte gegenüber der Schuldnerin wegen Zahlungsverzuges die fristlose Kündigung des Betriebsverhältnisses sowie die Kündigung des Vertrages zur Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft aus. Unter dem 07.04.2009 formulierte die Beklagte einen Vergleich, nach dem sich die Schuldnerin zur Begleichung von Rückständen verpflichtete. Im Gegenzug sollte die Beklagte auf die Durchsetzung des Räumungsanspruchs bis zu einem erneuten Verzugseintritt verzichten. Ob die Schuldnerin diesen Vergleich unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. In der Folge wurde das Vertragsverhältnis fortgesetzt und die Schuldnerin betrieb die Bäckerei zunächst weiter.

Ebenfalls am 07.04.2009 trat die Schuldnerin zur Besicherung eines Betriebsmittelkredites alle Ansprüche aus dem Betreibervertrag und der atypischen stillen Beteiligung an der GmbH dem Grunde und der Höhe nach an einen Kreditgeber ab.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.06.2011 – Az.: 35 IN 358/11 - wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger führte die Geschäfte der Bäckerei zunächst fort und beglich bis einschließlich Juli 2012 das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt. Unter dem 05.12.2012 sprach die Beklagte sodann die außerordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses wegen Zahlungsverzugs aus. Der Kläger stellt die Nutzung der Räumlichkeiten und des Betriebs zum 13.09.2013 ein. Aufgrund eines am 21.01.2014 vor dem Landgericht Potsdam (Az: 6 O 337/12) geschlossenen Teilvergleiches wurden die Betriebsräume zum 01.04.2014 an die Beklagte übergeben und das in den Räumen befindliche Inventar übereignet. Die Beklagte führt die Bäckerei seither selbst.

Den Unternehmenswert ließ der Kläger zunächst durch die B… Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH bestimmen, die den Wert zum Stichtag 31.12.2008 auf 356.000,00 € festsetzte. Im Verlaufe des Rechtsstreits holte der Kläger sodann ein weiteres Gutachten des von der IHK benannten Sachverständigen Dipl.-Ing. R… A… ein, der zum Stichtag einen Unternehmenswert in Höhe von 275.000,00 € bestimmte. Der Kläger beglich die in Höhe von 9.920,72 € in Rechnung gestellten Leistungen des Sachverständigen Dipl. Ing A… bis auf einen noch offenen Betrag in Höhe von 5.000,00 €.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung der von der Schuldnerin abgetretenen Forderung aktivlegitimiert. Aufgrund der Regelung in Ziff. 3.5.3 des Betreibervertrages sei die Beklagte nach Beendigung des Betreibervertrags und des Vertrags über die stillte Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zur Zahlung eines Ausgleiches in Höhe des von der B… Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Unternehmenswertes verpflichtet. Die Rückkaufverpflichtung sei durch Individualvereinbarung wirksam begründet worden, sie sei insbesondere hinreichend bestimmt. Im Betreibervertrag sei kein Ankaufpreis bezeichnet worden, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ausstattung der Bäckerei und die Abrechnung der angeschafften Inventargegenstände noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Die erst unter dem 17.10.2002 erstellte Abrechnung bezeichne die übereigneten Gegenstände hinreichend konkret. Die Schuldnerin habe Anlagen einschließlich Montageleistungen in Höhe von 75.617,65 € netto eingebracht und Ausstattungsgegenstände für 96.432,50 € erworben.

Die Rückkaufverpflichtung sei nicht sittenwidrig. Sie sei individualvertraglich zwischen den Vertragspartnern als Unternehmern vereinbart worden, um die Schuldnerin durch die Anknüpfung an den Unternehmenswert an der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung des K… teilhaben zu lassen, nachdem sie die Ausstattung finanziert hatte, die wegen bewilligter Fördergelder im K… zu verbleiben hatte.

Die B… Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe den Unternehmenswert zutreffend ermittelt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

einen Betrag in Höhe von 356.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Räumung der Bäckereiräume in der Remise im K… Raum Nr.4/1.01, Raum Nr. 4/1.02, Raum Nr. 4/1.23 sowie Zug um Zug gegen Übereignung des gesamten in den Räumen befindlichen Inventars und der gesamten Ausstattung der Bäckerei als Sachgesamtheit und

einen Betrag in Höhe von 9.920,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zur Geltendmachung der von der Schuldnerin abgetretenen Forderung nicht aktivlegitimiert.

Sowohl der Betreibervertrag als auch der Vertrag über die stille Gesellschaft seien bereits durch die Kündigung vom 04.04.2009 und den nachfolgenden Vergleich vom 07.04.2009 beendet worden. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages nicht zu. Es fehle bereits an der wirksamen Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung, weil die Parteien die Anlage III, die das von der Schuldnerin angekaufte Inventar bezeichnen sollte, nicht zum Vertrag genommen hätten. Es fehle damit an einem wirksamen Kaufvertrag, weil weder ein Kaufpreis noch der Kaufgegenstand bestimmt seien. Die Regelung sei ferner insgesamt unbestimmt, der Gegenstand der Rückkaufsverpflichtung sei nicht festgelegt. Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der angeschafften Gegenstände stimme mit den tatsächlich erworbenen Gegenständen teilweise nicht überein.

Die Rückkaufverpflichtung sei jedenfalls sittenwidrig und deshalb unwirksam. Mehr als 10 Jahre nach Vertragsschluss hätte die Ausstattung des Bäckereiunternehmens ausgehend von den von dem Kläger vorgetragenen Werten allenfalls noch einen Wert in Höhe von 20 % des Neupreises, also höchstens 35.000,00 €. Der Kläger verlange die Zahlung des zehnfachen Betrages. Tatsächlich sei das Unternehmen wertlos. Die Umsatzprognose, die für die Festlegung des Unternehmenswertes maßgeblich sei, sei, wie sich aus der Insolvenz der Schuldnerin ergebe, negativ gewesen. Das Unternehmen lasse sich auch nicht veräußern.

Des Weiteren sei die Vereinbarung nach § 314 BGB unwirksam, weil sie für die Beklagte die Kündigung aus wichtigem Grund unzumutbar erschwere bzw. ausschließe. Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrags belohne den vertragsbrüchigen Schuldner mit einer unentgeltlichen Nutzung der Immobilie, weil er bei Forderung eines überhöhten Wertersatzes bis zu einer Einigung von der Zahlung einer Nutzungsentschädigung frei werde.

Der von der B… Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestimmte Unternehmenswert sei überhöht.

Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat im Wege des Grundurteils dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Unternehmenswertes dem Grunde nach zugesprochen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, weil der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 2 InsO auch zur Sicherheit abgetretene Forderungen einziehen dürfe.

Der Betreibervertrag sei jedenfalls durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beendet. Die Parteien erachteten übereinstimmend den Unternehmenswert zum Ende des Jahres 2008 als maßgeblich.

Die Beklagte sei aufgrund Ziffer 3.5.3 des Betriebsvertrages verpflichtet, die Ausstattung des Geschäfts zurückzukaufen. Die vertraglich vereinbarte Rückkaufverpflichtung sei wirksam, auch wenn der Betreibervertrag keine Wertangaben/Kaufpreis für die von der Schuldnerin ursprünglich finanzierte Ausstattung enthalte und eine Anlage III dem Vertrag nicht beigefügt sei. Denn dem Kaufpreis komme keine Bedeutung für den Rückkaufswert zu und für die Bemessung des Rückkaufwertes sei eine Aufstellung des übereigneten Inventars nicht entscheidend. Der von der Beklagten zu zahlende Betrag richte sich nach dem Unternehmenswert und nach Ende des Vertragsverhältnisses sei nicht nur die der Schuldnerin ursprünglich überlassene, sondern auch die gesamte nacherworbene Ausstattung an die Beklagte zu übereignen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Rückkaufverpflichtung auch nicht sittenwidrig. Es bestehe bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der umfassenden Regelung von Rechten und Pflichten des Vertrages sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Unternehmen erhalte, für dessen Wert der aufgebaute Kundenstamm, der Ruf sowie Umsatzerwartungen zu berücksichtigen seien. Schließlich fehle es für die Annahme einer Sittenwidrigkeit an dem subjektiven Tatbestand.

Die Regelung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 314 BGB unwirksam. Die Kündigung werde für die Beklagte durch die getroffenen Regelungen nicht unzumutbar erschwert. Die Beklagte habe nach dem Vertrag die Möglichkeit der jederzeitigen fristlosen Kündigung bei Vorliegen der dafür vereinbarten Voraussetzungen. Die Rückkaufsverpflichtung enthalte auch kein einseitiges Versprechen, das zu einer Bereicherung des Betreibers führen würde, sondern führe eine angemessene Interessenabwägung herbei.

Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Die Klage sei am 28.12.2012 bei Gericht eingegangen. Die Kostenrechnung datiere auf den 02.01.2013, die Einzahlung der Gerichtskosten sei am 16.01.2013 und damit alsbald im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 12.12.2013 zugestellte Urteil mit am 18.12.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag erster Instanz. Sie meint weiterhin, Ziffer 3.5 des Betreibervertrages sei wegen Fehlens der Anlage III, welche die Parteien als wesentlichen Bestandteil des Vertrages bezeichnet hätten, unbestimmt und damit unwirksam. Der Wortlaut „Rückkaufverpflichtung“ setze den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraus.

Die Klausel sei auch wegen Verstoßes gegen § 314 BGB unwirksam. Die Kündigung werde für die Beklagte unzumutbar erschwert, weil sie als Eigentümerin der Immobilie einem Zahlungsverzug der Schuldnerin nahezu machtlos gegenüberstehe. Selbst wenn kein Inventar mehr vorhanden oder bei negativer Umsatzprognose in Zukunft ein Weiterbetrieb nicht möglich sein sollte, müsse sie eine erhebliche Abfindung zahlen. Zudem solle der Betreiber berechtigt sein, das Objekt bis zur Zahlung und Einigung über eine Entschädigung weiter unentgeltlich zu nutzen, ohne einer Betriebspflicht zu unterliegen. Schließlich sei der Betreiber auch berechtigt, das Inventar nach Androhung zu entfernen.

Die Regelung sei aus den vorgenannten Gründen auch sittenwidrig. Der Ansicht des Landgerichts, die Beklagte erhalte mehr als nur Inventar, sei nicht zu folgen. Ein Unternehmenskauf sei nicht vereinbart. Vielmehr beziehe sich die Vertragsklausel auf die Übereignung bestimmter Betriebsgegenstände. Die Beklagte könne auch mangels Fachkräften den Bäckereibetrieb nicht selbst übergangslos fortführen. Bei Annahme einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 356.000,00 € liege ein krasses Missverhältnis vor, bereits im Verhältnis zu dem Neuwert der Gegenstände, erst recht aber unter Berücksichtigung, dass das seinerzeit übereignete Inventar, auf das sich die Rückkaufverpflichtung beziehe, mangels ordnungsgemäßer Wartung faktisch nicht mehr werthaltig sei. Gleichwohl seien 50 % des Betriebsergebnisses der letzten Jahre zu zahlen, ohne dass die zugunsten der Schuldnerin vereinbart unentgeltlichen Nutzung berücksichtigt werde. Fehlerhaft habe das Landgericht schließlich den subjektiven Tatbestand verneint. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Er führt weiter aus, das ursprüngliche Konzept einer stillen Gesellschaft für den Betrieb des K… sei im Wesentlichen von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten ausgearbeitet worden, um gewerbetreibende Handwerker dauerhaft an den Standort zu binden. Vor dem Hintergrund der angestrebten dauerhaften Nutzung seien die Betreiber kostentechnisch bereits in den Umbau der ihnen zugeordneten Objekte einbezogen worden, die jeweils auf dem speziellen Nutzungszweck zugeschnitten gewesen seien. Die Rückgabe der Bäckerei führe dazu, dass die Schuldnerin, die kostentechnisch dafür gesorgt habe, dass das Objekt als Bäckerei überhaupt nutzbar war, ihre Nutzungsmöglichkeit verliere. Im Gegenzuge werde die Beklagte in die Lage versetzt, die Bäckerei sofort zu nutzen oder an einen anderen Betreiber zu vermieten.

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Betreibervertrages unter Ziffer 3.5.3 ausreichend bestimmt seien.

Die Bestimmungen des Betreibervertrages seien auch nicht wegen Verstoßes gegen § 314 BGB unwirksam. Die von der Beklagten dargestellten Erschwernisse seien ihrem eigenen Verhalten zuzurechnen, weil sie der Benennung eines Sachverständigen durch die IHK nicht zugestimmt habe. Der Betreibervertrag stelle ein klares und ausgewogenes Prozedere für den Fall der Beendigung vor. Daran habe sich die Beklagte nicht gehalten. Die Vereinbarung sehe eine Mindesthöhe für den Unternehmenswert vor, damit die Schuldnerin auch in dem Fall, dass die Bäckerei nicht weiterbetrieben wird, einen Ausgleich für ihre ursprünglichen Investitionen beim Umbau erhalte, weil sie das Inventar letztlich nicht mitnehmen dürfe.

Auch ein Verstoß gegen § 138 BGB liege nicht vor. In die Abwägung sei einzustellen, dass die Zahlung des Unternehmenswertes auch eine Gegenleistung für die im Vorfeld durch die Schuldnerin erbrachten Investitionen auf das Objekt darstelle. Zudem erhalte die Beklagte die komplette Ausstattung und hätte zum 01.10.2013 einen laufenden Geschäftsbetrieb nahtlos übernehmen können.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet gesehen, nach Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrags an den Kläger einen Betrag in Höhe des nach dem dort vorgesehenen Verfahren zu ermittelnden Restkaufpreises zu zahlen. Die in Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrags enthaltene Rückkaufsverpflichtung ist wirksam zustande gekommen und weder sittenwidrig noch aus einem anderen Grund nichtig. Die Voraussetzungen der Rückkaufsverpflichtung sind erfüllt und der Kläger zur Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagten aktivlegitimiert.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er darf als Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 2 InSO auch Forderungen einziehen, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruches abgetreten hat. Der diesbezüglichen Wertung des Landgerichts tritt die Berufung auch nicht entgegen.

2.

Die in Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrags vereinbarte Rückkaufsverpflichtung ist wirksam. Sie ist hinreichend bestimmt und enthält eine Einigung über alle wesentlichen Inhalte der vertraglichen Vereinbarung.

a)

Die streitgegenständliche Rückkaufsverpflichtung ist ausreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Berufung fehlt es nicht an einer hinreichenden Bezeichnung der Gegenstände, die von der Rückkaufsverpflichtung umfasst werden. Soweit die Beklagte vorträgt, die vertragliche Rückkaufsverpflichtung beziehe sich ausschließlich auf dasjenige Inventar, das die Schuldnerin zu Beginn des Vertragsverhältnisses erworben habe, ist ihr nicht zu folgen. Vielmehr erstreckt sich die Rückkaufsverpflichtung auf die Gesamtheit des Aufwandes zur Einrichtung der Betriebsstätte.

Nach dem Wortlaut der Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrages bezieht sich die Rückkaufsverpflichtung nicht auf das ursprünglich erworbene Inventar, sondern auf die „Ausstattung“. Der Begriff „Ausstattung“ wird in Ziffer 3.5.1 Satz 2 definiert als diejenigen Gegenstände und die Technik, mit denen die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Bäckerei ausgestattet hat und die in einer Anlage III festgehalten sind. Diese Ausstattung hatte die Schuldnerin nach Ziffer 3.5.2 des Betreibervertrages von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gekauft, wobei der Kaufpreis sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Ausstattung (auch Montagekosten etc.) beinhaltete.

Mit der Verwendung des Begriffs „Ausstattung“ in Ziffer 3.5.3 des Betriebsvertrages haben die Vertragsparteien damit die Rückkaufsverpflichtung nicht auf einzelne (Inventar)Gegenstände, sondern auf die Gesamtheit des Aufwandes zur Einrichtung der Betriebsstätte bezogen. Dass sie die Vereinbarung gleichwohl als Rückkauf“ qualifiziert haben, steht nicht entgegen. Denn bei der Auslegung von Verträgen ist nach §§ 133, 157 BGB nicht an der objektiven Erklärungsbedeutung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien, ist dieser rechtlich auch dann allein maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 204, 83). Vorliegend ergibt sich der Wille der Parteien aus dem Inhalt der getroffenen Absprachen, insbesondere aus dem Bezug der Rückkaufsverpflichtung auf den Inhalt des zu Vertragsbeginn geschlossenen Geschäfts.

Bezieht sich die von der Beklagten zu Vertragsende zu erfüllende Verpflichtung mithin auf den bei Vertragsbeginn entstandenen Aufwand zur Einrichtung der Betriebsstätte, steht die fehlende Bezeichnung der einzelnen Gegenstände, die zu Beginn des Vertrages von der Schuldnerin erworben worden sind, der Bestimmtheit der vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche der ursprünglich erworbenen Gegenstände zum Ende des Vertragsverhältnisses noch vorhanden waren und welcher Zeitwert ihnen zuzumessen war.

b)

Entgegen der Ansicht der Berufung fehlt es betreffend die Rückkaufsverpflichtung auch nicht an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Es ist unschädlich, dass die Parteien dem Vertrag weder die Anlage IIII beigefügt noch den von der Schuldnerin für den Aufwand zur Errichtung der Bäckerei zu entrichtenden Kaufpreis beziffert haben. Die Vertragsparteien haben insoweit den Vertrag in zulässiger Weise durch mündliche Abreden bzw. außerhalb der Vertragsurkunde liegende Schriftstücke ergänzt. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses bestand offenbar Einigkeit über die Höhe des von der Schuldnerin zu leistenden Betrages und die damit abgegoltenen Leistungen bzw. erworbenen Gegenstände, jedenfalls ist der Vertrag bis zur ersten Kündigung über 5 Jahre lang von den Parteien praktiziert worden.

Das Fehlen der Angaben steht der Wirksamkeit der Rückkaufsverpflichtung auch deshalb nicht entgegen, weil diese für die Abwicklung nicht wesentlich waren. Dass die Parteien die Anlage III als wesentlichen Bestandteil des Vertrages bezeichnet haben, diente, wie das Landgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, zu Recht ausgeführt hat, lediglich der Klarstellung, welche Einrichtungen und Technik zur Ausstattung der Bäckerei gehören sollten. Für die Rückkaufsverpflichtung war diese Anlage ohne Bedeutung, weil sich der an den Betreiber bei Vertragsende zu leistende Betrag weder am ursprünglichen, von der Schuldnerin unstreitig gezahlten Kaufpreis, noch am Wert der bei Beendigung an die Beklagte zu übereignenden Gegenstände, sondern an dem Unternehmenswert der Bäckerei zum 31.12. des Jahres, das der Beendigung vorausging, bemessen sollte.

Aus den gleichen Gründen hindert das Fehlen einer Angabe über den von der Schuldnerin zu entrichtenden Kaufpreis die Wirksamkeit der Rückkaufverpflichtung nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 3.5.3 des Vertrages war für die Ermittlung des Rückkaufwertes nicht der Zeitwert der Ausstattung maßgeblich, sondern der Unternehmenswert der Bäckerei.

Im Übrigen wird auch insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

3.

Der Berufung ist auch nicht darin zu folgen, dass die Rückkaufverpflichtung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, § 138 BGB.

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 146, 298, 301; Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13 -, NJW 2015, 2248, zit. nach juris Rdnr. 69). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäfts, nicht der des Eintritts der Rechtswirkungen (BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 zit. nach juris Rdnr. 13).

Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Landgericht unter Anwendung dieser Grundsätze beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Sittenverstoß nicht vorliegen. Insbesondere hat die Beklagte bereits nicht dargetan, dass nach den Regelungen in Ziffer 3.5 des Betreibervertrags für den Fall der Vertragsbeendigung ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der von der Schuldnerin zu erbringenden Leistung und der der Beklagten obliegenden Gegenleistung bestand. Zudem fehlt es an dem für die Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB vorauszusetzenden subjektiven Tatbestand.

Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass ein die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäft begründendes Missverhältnis im Sinne des § 138 BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn sich die wirtschaftlichen Werte einzelner im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Pflichten nicht decken, maßgeblich ist vielmehr die vertragliche Ausgestaltung insgesamt unter Berücksichtigung der vereinbarten Rechte und Pflichten und ihrer Verknüpfung. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, liegt bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht vor. Denn Gegenstand der Rückkaufverpflichtung ist, wie bereits ausgeführt, nicht eine Sachgesamtheit gebrauchten, im Wesentlichen abgeschriebenen Inventars, sondern eine funktionstüchtige Betriebsstätte. Entsprechend war nach der vertraglichen Regelung vorgesehen, im Falle der Beendigung des Betreibervertrages mit der Schuldnerin den Betrieb der Bäckerei nahtlos fortzusetzen, entweder durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst oder durch einen Dritten, der in diesem Fall die finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag übernehmen sollte. Die Schuldnerin hatte im Gegenzug die Geschäftsräume unter Zurücklassung des Inventars zu verlassen. Den an die Schuldnerin als Betreiberin zu erstattende Betrag unter diesen Voraussetzungen an dem Wert des Unternehmens zu bemessen, das sie zurücklässt, und damit an dem Wert, welcher der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin anwachsen sollte, während die Schuldnerin im Falle der Eröffnung einer anderen Bäckerei sämtliche Investitionen von neuem tätigen musste, bietet für die Annahme eines Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen keinen Anhaltspunkt.

Auch die Regelung, nach der die Betreiberin bis zur Auszahlung des Unternehmenswerts die Geschäftsräume kostenlos für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nutzen können sollte, bevorteilt sie nicht einseitig und unangemessen auf Kosten ihres Vertragspartners, sondern ermöglicht ihr, überhaupt ein Geschäft zu betreiben, bevor sie über das für die Eröffnung eines neuen Betriebs erforderliche Kapital verfügt. Die Interessen der Beklagten sind dabei gewahrt, indem sie durch eine zügige Mitwirkung an der Unternehmensbewertung diesen Zeitraum auf ein Minimum reduzieren kann. Dass die Beklagte davon keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt ohne Einfluss auf die Bewertung der in dem Vertrag vereinbarten Regelungen (BGH, Urteil vom 10.02. 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 zit. nach juris Rdnr. 14).

Auf die von der Beklagten vorgetragenen Restwerte der übernommenen Gegenstände und die Frage, ob für den Betreib der Bäckerei zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung infolge der Insolvenz der Schuldnerin eine negative Fortführungsprognose bestand, kommt es danach nicht an.

Im Übrigen fehlte es für die Annahme einer Sittenwidrigkeit auch an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet die Sittenwidrigkeit des Geschäfts nur bei einer verwerflichen Gesinnung des die Regelung ausnutzenden Vertragspartners, für die hier bei der Schuldnerin Anhaltspunkte nicht erkennbar sind. Entgegen der Ansicht der Berufung begründete selbst auch ein besonders grobes Missverhältnis vorliegend nicht die tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, weil die Beklagte Kaufmann ist (vgl. BGH Urteil vom 06.05.2003 – XI ZR 226/02 –, NJW 2003, 2230, zit. nach juris Rdnr. 19).

Die Rückkaufsverpflichtung ist auch nicht aus anderen Gründen sittenwidrig. Insbesondere ist sie nicht als Knebelungsvertrag zu qualifizieren, der die wirtschaftliche Freiheit der Beklagten so beschränkt, dass diese ihre freie Selbstbestimmung ganz oder jedenfalls wesentlich einbüßt (BGH, Urteil vom 07.07.1993 – IX ZR 199/91 –, NJW 1993, 1587, zit. nach juris). Nicht jede Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit ist bereits sittenwidrig, insbesondere sind auch rechtsgeschäftliche Ankaufsverpflichtungen, wie sie der Betreibervertrag hier zugunsten des Betreibers begründet, grundsätzlich zulässig (BGHZ 68, 1). Diese Grenze ist erst dann erreicht, wenn die Freiheit für wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Verpflichteten nahezu völlig eingeschränkt wird (BGHZ 19, 12). Dafür bietet der hier zu beurteilende Sachverhalt aber keine Anknüpfungspunkte.

4.

Die Regelungen in Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrags sind auch nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Insbesondere schränken die Rückkaufsverpflichtung und das Recht zur unentgeltlichen Nutzung der Betriebsräume nach Beendigung des Vertrages bis zur Auszahlung des Unternehmenswertes in Absatz 3 der Vertragsklausel die Möglichkeit der Beklagten, den Betreibervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, nicht entgegen § 314 BGB unzulässig ein.

In § 314 Abs. 1 BGB kommt der in der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Rechts zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (BGH, Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10 -, NJW 2012, 1431, zit. nach juris, Rdnr. 27; Münchener Kommentar/Gaier, BGB, 5. Aufl. § 314 Rdnr.1). Dieses Recht ist in seinem Kern zwingend (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 314 Rdnr. 1). Entgegen der Ansicht der Berufung wird durch die streitgegenständliche Vertragsklausel vorliegend die außerordentliche Kündigung des Betreibervertrages weder unzumutbar erschwert noch gar ausgeschlossen.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Betreibervertrag eine Sonderregelung für Fälle der vom Betreiber verschuldeten Kündigung nicht enthält. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall die Regelung der Ziffer 3.5.3 zur Anwendung, welche die Beklagte bei jeglicher Beendigung des Vertrages zur Zahlung eines Betrages in Höhe des Unternehmenswertes verpflichtet. Allerdings erschwert dies entgegen der Ansicht der Berufung den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht. Denn auch in diesem Fall der Vertragsbeendigung erhält die Beklagte nach den Regelungen des Betriebsvertrages eine funktionstüchtige Betriebsstätte, weil die Betreiberin das gesamte Inventar zurückzulassen hat. Ein neuer Betreiber kann die Betriebsstätte deshalb sogleich ohne Einschränkungen nutzen. Die Beklagte ihrerseits würde in einen solchen Fall auch eine Kompensation für den an die Betreiberin gezahlten Betrag erhalten. Denn ein Verpächter wird einem neuen Betreiber einen voll ausgestatteten Betrieb in der Regel nicht kostenlos zur Verfügung stellen, vielmehr wird der neue Pächter sich an den Kosten der Ausstattung durch einen Aufschlag auf den Pachtzins oder eine Abstandzahlung zu beteiligen haben. Insofern liegt der Fall anders als der der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt (BGH Urteil vom 03. Juli 2000 – II ZR 282/98 –, NJW 2000, 2983). Hier stand der Beklagten in jedem Fall der Beendigung des Vertrages, also auch im Fall der fristlosen Kündigung, eine Gegenleistung für die von ihr zu erbringende Zahlung des Unternehmenswertes zu, während nach dem Sachverhalt in der angeführten Entscheidung die Erschwernis der Kündigung darin gesehen wurde, dass der Kündigende auch im Fall der von dem Gekündigten verschuldeten Vertragsbeendigung eine Abfindung an diesen zahlen sollte, ohne dass der Kündigende selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte.

Auch das der Betreiberin in Ziffer 3.5.3 Abs. 3 Satz 2 eingeräumte Recht, bis zur Auszahlung des Unternehmenswerts ihr Geschäft in den Räumlichkeiten fortzusetzen, schränkt das Recht der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung nicht unzulässig ein, auch wenn der Betreiberin erlassen wurde, in dieser Zeit ein Nutzungsentgelt oder eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen. Insoweit fehlt es nicht nur an einem schwerwiegenden Nachteil zu Lasten der Beklagten, sondern es besteht sogar ein besonderes, schutzwürdiges Interesse der Betreiberin. Nach der vertraglichen Regelung war nämlich davon auszugehen, dass die Betreiberin die Räume allenfalls vorübergehend ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts nutzen konnte. Insbesondere war die Übergabe an die Zahlung des Unternehmenswerts gekoppelt, also an einen Umstand, der in der Entscheidungsgewalt der Beklagten lag. Für den Fall, dass keine Einigung über die zu zahlende Summe erreicht werden sollte, hatten die Parteien zur Beschleunigung der Abwicklung des Vertragsverhältnisses bereits in dem Vertrag ein Verfahren vorgesehen, um den Unternehmenswert verbindlich festzustellen. In diesem Fall sollte ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger den Unternehmenswert für beide Parteien verbindlich festlegen. Tatsächlich wurden die Räume zwar nach Einstellungen der Zahlungen durch den Kläger im Juli 2012 allerdings mehr als ein Jahr als Bäckerei genutzt und erst geraume Zeit nach Einstellung des Betriebs zum 01.04.2014 herausgegeben, ohne dass ein Nutzungsentgelt gezahlt worden ist. Diese Zeitverzögerung beruhte jedoch nicht auf der vertraglichen Regelung, sondern auf der Weigerung der Beklagten, an dem Bewertungsverfahren mitzuwirken. Sie kann sich nunmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) deshalb nicht auf die ihr aus der zeitlichen Verzögerung entstandenen Nachteile berufen und insbesondere nicht geltend machen, die vertragliche Regelung benachteilige sie unangemessen. Zudem stand es ihr nach der vertraglichen Regelung frei, einen Betriebsnachfolger zu stellen, der ihre Verpflichtungen übernimmt. Der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten steht zudem auch entgegen, dass die der Betreiberin eingeräumte kostenlose Nutzung der Sicherung ihres Rückkaufanspruches diente. Denn die Betreiberin hatte erhebliche Geldbeträge aufgewandt, um die Bäckerei betreiben zu können, war nach der vertraglichen Regelung aber verpflichtet, das gesamte Inventar zurückzulassen. Eine zügige Abwicklung des nachvertraglichen Verhältnisses lag deshalb in ihrem besonderen Interesse, zu deren Durchsetzung die Regelung über die kostenfreie Nutzung bis zur Auszahlung des Rückkaufwertes diente.

5.

Beanstandungsfrei hat das Landgericht schließlich auch die Voraussetzungen des Rückkaufanspruches gemäß Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrags als erfüllt angesehen. Danach ist die Beklagte bei Beendigung des Betreibervertrages/Gesellschaftsvertrages verpflichtet, die Ausstattung zurückzukaufen.

Ob bereits die von dem Beklagten im Jahr 2009 ausgesprochenen Kündigungen das Vertragsverhältnis beendet haben, kann, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Schuldnerin nach § 9.1 des Gesellschaftsvertrages mit Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 30. Juni 2011 - Az 35 IN 357/11 - aus der stillen Gesellschaft ausgeschieden. Damit hat zugleich der Betreibervertrag sein Ende gefunden, der nach seiner Präambel nur in Verbindung und für die Zeit des Bestehens des Vertrages über die stille Gesellschaft galt.

In der Folge ist die Beklagte zum Rückkauf der Ausstattung des Geschäfts nach Maßgabe des in Ziffer 3.5.3 des Betreibervertrags benannten Unternehmenswertes verpflichtet, wobei sich die Parteien darin einig sind, dass maßgeblich für die Festsetzung der Unternehmenswert zum 31.12.2008 ist. Der für die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Zahlung maßgebliche Unternehmenswert wird im Betragsverfahren zu bestimmen sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.