Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.11.2015 – 5 U 49/10

5. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2010 – Az. 13 O 281/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nichtzulassungsbeschwerde – Az.: V ZR 286/12 – zu tragen.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger war ursprünglich Eigentümer des im Grundbuch von W… Blatt 2654 eingetragenen Flurstücks 1378 der Flur 4. Im Jahr 1999 entschloss er sich, das Grundstück zu verkaufen und lieferte es mit notariellem Einlieferungsvertrag des Notars …, UR-Nr. 062/2000, vom 27. Januar 2000 bei der D… AG zur Versteigerung ein. Auf der Grundlage eines Grundstückskaufvertrages vom 25. März 2000 (UR-Nr. 197/2000 des Notar …) und der am 3. Mai 2000 beurkundeten Auflassungsbewilligung (UR-Nr. 266/2000 des Notars …) ist der Beklagte am 25. Januar 2001 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen worden und hat das Grundstück, auf dem sich bei Erwerb die Ruine eines durch Brand beschädigten Hauses befand, neu bebaut. Der Kläger strebt an, wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden, und begründet dies mit der Behauptung, bei Übertragung des Grundstücks geschäftsunfähig gewesen und zudem nicht wirksam vertreten worden zu sein.

Der Kläger hat behauptet, spätestens seit November 1999 und im Zeitraum der Grundstücksübertragung im Jahr 2000 auf Grund einer tiefgehenden Krise geschäftsunfähig gewesen zu sein. Er habe an einer paranoiden Psychose und schweren Depressionen gelitten, seine freie Willensentschließung sei ausgeschlossen gewesen. Dementsprechend seien die den Auktionatoren erteilten Vollmachten nichtig und diese hätten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Zudem habe er keine Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages erteilt. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Bedingungen des Einlieferungsvertrages erfüllt waren, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass zum Höchstgebot veräußert wurde.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau von W…, Blatt 2654, Flur 4, Flurstück 1378, gelegen in der …straße 79 in W…, rückaufzulassen und der Grundbuchberichtigung zuzustimmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe vor Abschluss des Einlieferungsvertrages in den Geschäftsräumen der D… AG Gespräche und Verhandlungen mit dem Vorstand des Auktionshauses geführt und dabei seine Vorstellungen sehr professionell und präzise dargelegt. Auch im Notartermin vom 27. Januar 2000 habe der Kläger sich rational verhalten, was sich daraus ergebe, dass der Kläger die unübliche Bedingung ausgehandelt habe, das Grundstück vor der Versteigerung noch zur Zwischenfinanzierung mit einer Grundschuld über ca. 51.000,00 DM belasten zu dürfen. Auch nach dem Versteigerungstermin habe der Kläger fernmündlich mit dem Vater des Beklagten Fragen der Besitzübergabe etc. besprochen, ohne dass Anzeichen einer Geschäftsunfähigkeit erkennbar gewesen wären. Zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers hat der Beklagte ein Privatgutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B… vorgelegt (Bl. 326 ff).

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine freie Willensbildung im Zusammenhang mit der Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks ausgeschlossen gewesen sei. Es fehle Vortrag dazu, inwieweit der Kläger im Hinblick auf die streitgegenständlichen Grundstücksverträge in seiner freien Willensbildung beeinträchtigt gewesen sein soll, zumal der Kläger sich unstreitig bereits Mitte 1999 zum Verkauf des Grundstücks entschlossen und in den Vertragsverhandlungen im Jahr 2000 rational gehandelt habe. Den Stellungnahmen der Psychologin F… und der Neurologin Dr. D… lasse sich nicht entnehmen, auf welcher Tatsachengrundlage die Einschätzungen getroffen wurden. In den Attesten der Hausärztin Do… werde weder die Diagnose noch die Einschätzung der Geschäftsunfähigkeit begründet; es bestünden auch Zweifel, ob eine Allgemeinmedizinerin die Geschäftsfähigkeit beurteilen könne. Die Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes belege lediglich den partnerschaftlichen Konflikt, eine Begründung für die Annahme, die freie Willensbestimmung sei krankheitsbedingt aufgehoben gewesen, fehle. Das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I… vom 28. Dezember 2009 beziehe sich auf ein von dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum verschiedenes Datum. Die weiteren behaupteten Umstände böten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme fehlender Geschäftsfähigkeit. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen; es sei ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger aufgrund des klägerischen Sachvortrags eine zuverlässige Aussage zur Geschäftsfähigkeit in den Jahren 1999/2000 treffen könne.

Die Grundstücksübertragung sei schließlich auch nicht wegen fehlender Vollmachten unwirksam. Die Vollmacht des Auktionators zur Erteilung des Zuschlags und Erklärung der Auflassung folge aus § 4 des Einlieferungsvertrages. Bei Abschluss des Kaufvertrages vom 25. März 2000 sei der Kläger aufgrund der notariellen Untervollmacht vom 8. Februar 2000 (UR-Nr. 92/2000 des Notars Dr. …) vertreten worden. Soweit der Kläger bestreite, dass dem Beklagten als Meistbietendem der Zuschlag erteilt worden sei, sei diese ins Blaue hinein abgegebene Behauptung unerheblich; ein Handeln des Auktionshauses gegen die eigenen Interessen sei weder ersichtlich noch dargetan.

Gegen dieses ihm am 9. Juli 2010 zugestellte Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juli 2010 richtet sich die am 30. Juli 2010 eingelegte und begründete Berufung des Klägers.

Er beanstandet, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, da es überhöhte Anforderungen an die Substantiierung der behaupteten Geschäftsunfähigkeit stelle. Es sei unerheblich, dass er das Grundstück bereits Mitte 1999 zum Verkauf angeboten habe, gegenüber der Mutter des Beklagten allerdings zu dem weit überzogenen Preis von 1 Mio. DM, da die Feststellungen zur psychischen Erkrankung die Zeit ab Ende 1999 beträfen. Aus seinem professionellen Auftreten bei den Verhandlungen im Jahr 2000 folgere das Landgericht mangels eigenen Sachverstandes unzulässig auf die Geschäftsfähigkeit, obgleich eine wahnhafte Störung ein dem äußeren Erscheinungsbild nach „normales“ Verhalten nicht ausschließe. Wenn das Landgericht die Stellungnahmen der Zeuginnen F…, Dr. D… und Do… für unzureichend begründet gehalten hat, hätte es die Zeuginnen vernehmen und nach entscheidungserheblichen Einzelheiten befragen müssen.

Der Kläger meint weiter, Frau A… N… sei nicht zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 25. März 2000 bevollmächtigt gewesen, da er im Einlieferungsvertrag zwar die näher bezeichneten Personen bevollmächtigt habe, die Auflassung zu erklären und Grundbuchanträge zu stellen, eine Vollmacht zum Abschluss von Kaufverträgen habe er indessen nicht erteilt. Die Untervollmacht, auf die sich Frau N… berief, könne nicht weiter gehen als die Hauptvollmacht. Unter Bezugnahme auf ein Kurzgutachten vom 3. September 2012 (Anl. BK 5, Bl. 530 ff) sowie ein Zusatzgutachten vom 6. November 2012 (Anl. BK 8, Bl. 634 ff) des Rechtsanwaltes Dr. S… vertritt er die Auffassung, dem Einlieferungsvertrag vom 27. Januar 2000 zufolge habe der Grundstückskaufvertrag gemäß § 156 BGB durch Zuschlag zustande kommen sollen, ein Abweichen hiervon sei nicht vereinbart worden. Durch Zuschlag sei aber - mangels notarieller Beurkundung der Versteigerung – ein gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB formunwirksamer und damit nichtiger Kaufvertrag geschlossen worden. Da er keine Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages außerhalb eines Versteigerungstermins erteilt habe, sei der am 25. März 2000 im Anschluss an die Versteigerung abgeschlossene Grundstückskaufvertrag mangels wirksamer Vertretung des Klägers nichtig. Eine Heilung des formnichtigen Vertragsschlusses durch Zuschlag gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB scheitere an einer wirksamen Auflassung, da die Auflassungsvollmacht nur für den Fall der Erfüllung des Versteigerungsauftrages durch notariell beurkundeten Zuschlag erteilt worden sei. Weder der ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Kaufvertrag noch die Auflassung seien (konkludent) genehmigt worden, da dem Kläger das hierfür erforderliche Bewusstsein der Genehmigungsbedürftigkeit gefehlt habe. Sein Berufen hierauf sei nicht treuwidrig. Er habe die Rechtslage nicht kritischer prüfen müssen, als die für das Auktionshaus auftretenden Notare. Erst im Jahr 2009 sei er bei anwaltlicher Beratung darauf aufmerksam gemacht worden, dass Bedenken gegen die wirksame Vollmachterteilung vor Kaufvertragsabschluss bestünden.

Auch verhalte er sich nicht im Hinblick darauf treuwidrig, dass er verpflichtet wäre, bei Rückabwicklung des Vertrages auch eine Gegenleistung zurückzugewähren und Verwendungsersatz zu leisten. Der Umstand, dass er selbst im September 2011 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe, sei lediglich auf eine vorübergehende Phase der Vermögenslosigkeit zurückzuführen gewesen. Er habe im Jahr 2012 monatliche Einkünfte von 2.082,17 € und weitere Einnahmen in Höhe von 138.585,76 € gehabt, im Jahr 2013 monatliche Einkünfte von 2.934,68 € und weitere Einnahmen von 167.176,25 € und im Jahr 2014 monatliche Einkünfte von 3.012,33 € und weitere Einnahmen von 43.264,08 €. Er könne einen Kredit über 300.000 € vorbehaltlich einer abschließenden Bonitätsprüfung aufnehmen. Das Eigentum an dem im Grundbuch von P…, Blatt 16145, Flur 22, Flurstück 15/6 verzeichneten Grundbesitz habe er an Frau O… G…, jetzt O… K…, übertragen. Sie sei bereit, ihm das Grundstück zur Beleihung zur Verfügung zu stellen oder es zu verkaufen, damit er finanzielle Forderungen aus dem hier geführten Verfahren erfüllen könne. Es gebe ein Kaufangebot für das 10.012 qm große Grundstück über 311.373,20 €. Im Übrigen schütze die Verurteilung Zug-um-Zug den Schuldner des klageweise geltend gemachten Anspruchs ausreichend im Hinblick auf die vom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung.

Gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch sei bei Anwendung des § 242 BGB Zurückhaltung geboten, da die Anwendung faktisch auf eine „Enteignung“ hinausliefe. Daher müsse die Durchsetzung des Anspruchs die Regel und ein Ausschluss die Ausnahme sein, der nur in Betracht komme, wenn das Ergebnis des Vollzuges des Anspruchs für die Käufer „schlechthin unerträglich“ sei. Der Beklagte habe seinen Lebensmittelpunkt in B…, seine Familie verfüge über eine weitere Ferienwohnung im Schwarzwald. Die Aufwendungen, die Dritte, etwa Familienangehörige, auf das Grundstück vorgenommen hätten, seien von ihm ungeachtet des Umstandes, dass er den Wert der Aufwendungen von 220.000 € bestreite, nicht zu erstatten. Daher werde der Beklagte durch die Rückabwicklung des Vertrages nicht erheblich beeinträchtigt.

Er stellt in Abrede, dass die Mutter des Beklagten die Meistbietende gewesen sei, und dass sie in Vertretung des Beklagten gehandelt und den Zuschlag erhalten habe. Aufgrund eines gegen die D… AG auf Auskunft gerichteten Verfahrens habe er versucht, nähere Umstände über die Versteigerung in Erfahrung zu bringen. Seine Klage sei in zwei Instanzen abgewiesen worden, weil der Anspruch gegenüber Rechtsanwalt T… bereits erfüllt worden und nunmehr verjährt sei. Die Berufung in dem Verfahren ist durch Beschluss des Landgerichts Berlin – 83 S 6/12 - vom 8.1.2013 zurückgewiesen worden. Da das Grundstück in W… im Auktionskatalog mit dem Kürzel „FL“ versehen sei, sei davon auszugehen, dass Herr F… die Auktion durchgeführt habe. Die Beurkundung des Kaufvertrages sei mithin inhaltlich unrichtig, da Frau Kl… als Auktionatorin aufgeführt werde. Wenn sie die Auktion nicht durchgeführt habe, sei nicht gewährleistet, dass das Höchstgebot tatsächlich Grundlage des Kaufvertrages gewesen sei.

Zudem gehe er davon aus, dass die Mutter des Beklagten im Rahmen der Versteigerung nicht zu erkennen gegeben habe, dass sie das Gebot im Namen ihres Sohnes abgebe. Es entspreche nämlich den heute geltenden Versteigerungsbedingungen, Ziffer 5. (Bl. 1131), dass ein in verdeckter Vollmacht handelnder Bieter als Mitverpflichteter in den Kaufvertrag aufgenommen wird, wenn er keine Vollmacht vorlegen kann. Auch habe ihm der Notar … auf eine telefonische Anfrage bestätigt, dass es nicht üblich sei, sich bei Abgabe des Gebotes als Vertreter zu erkennen zu geben. Daraus, dass die Eltern des Beklagten als Mitverpflichtete in den Vertrag aufgenommen worden seien, schließe er, dass sie als verdeckte Vertreter gehandelt hätten. Vertragspartnerin hätte daher die Mutter des Beklagten als Bieterin werden müssen. Zulasten des Beklagten sei schließlich zu berücksichtigen, dass er bei der Berufsgenossenschaft … und bei dem Kaufinteressenten S… angerufen und ihnen Informationen aus dem hier geführten Verfahren mitgeteilt bzw. dem Kaufinteressenten von einem Abschluss des Kaufvertrages mit ihm, dem Kläger, abgeraten habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die D… AG im Lager des Beklagten stehe, weil sie bei einem Erfolg des Klägers im Verfahren vergleichbare Klagen in anderen Fällen fürchten müsse.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Bernau von W…, Blatt 2654, Flur 4, Flurstücke 1759 und 1760, dahingehend zu erteilen, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, ihn Zug um Zug gegen Zahlung von 220.000,00 € zu verurteilen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält die vom Kläger vorgelegten Atteste und Stellungnahmen zur behaupteten Geschäftsunfähigkeit schon deshalb für unzureichend, weil sie wesentlich auf den Angaben des Klägers beruhen. Der Kläger sei 1999 geregelten Tätigkeiten nachgegangen, ohne jemals wegen psychischer Erkrankungen stationär oder medikamentös behandelt worden zu sein. Seine Preisvorstellung habe der Kläger gegenüber der Mutter des Beklagten Mitte des Jahres 1999 mit 500.000,00 DM angegeben.

Mit Bezug auf das Privatgutachten des Dr. S… vom 3. September 2012 trägt der Beklagte vor, mit dem Kläger sei von dem Auktionator F… anlässlich der Einlieferung besprochen und abgestimmt worden, dass nicht der Zuschlag an sich beurkundet werde, sondern im Zuge der Versteigerung der Höchstbietende als Käufer ermittelt und unmittelbar im Anschluss hieran der notarielle Grundstückskaufvertrag geschlossen werde. Dies sei dem Kläger bei Beurkundung des Einlieferungsvertrages bekannt gewesen. Der notarielle Kaufvertrag sei auch nicht außerhalb des Versteigerungstermins beurkundet worden, sondern unmittelbar im Anschluss an den Zuschlag in einem Nebenraum des Auktionssaales. Sollte der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sein, habe er den Vertragsschluss später aber genehmigt und verhalte sich jedenfalls treuwidrig. Ihm sei aus dem Vertragstext erkennbar gewesen, dass der Kaufvertrag unter Abbedingung des § 156 BGB geschlossen worden sei. In Kenntnis dieses Umstandes habe der Kläger den weiteren Vollzug des Vertrages geschehen lassen und sich sogar um eine direkte Zahlung des Kaufpreises unter Umgehung der Hinterlegung auf dem Notaranderkonto bemüht.

Der Notar … habe in dem Kaufvertrag vom 25. März 2000 dargestellt, wie der Verlauf der Auktion gewesen sei: Danach habe der Ersteher das Meistgebot abgegeben. Dies habe der Notar, der bei der Auktion anwesend gewesen sei, in die Urkunde aufgenommen. Seine Mutter habe für ihn das Meistgebot abgegeben. Die Auktion sei von Frau Kl… durchgeführt worden, Herr F… habe aber die Vorbereitung der Auktion begleitet und mit dem Kläger auch den Einlieferungsvertrag besprochen. Den Interessen des Klägers, das Grundstück an den Höchstbietenden zu veräußern, sei damit entsprochen worden. Die Umstände, aus denen sich die Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages ergäben, stammten schließlich in vollem Umfang aus der Sphäre des Klägers. Er, der Beklagte, habe keine Kenntnis vom Inhalt des geschlossenen Einlieferungsvertrages gehabt und habe mithin nicht erkennen können, dass die erteilte Vollmacht möglicherweise nicht wirksam sei. Der Kläger habe sich am 1.4.2000 schriftlich an den Beklagten gewandt, um zu erreichen, dass der Kaufpreis direkt gezahlt und nicht auf einem Anderkonto hinterlegt werde. Es hätte für den in Grundstücksgeschäften erfahrenen und schon zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich beratenen Kläger die Möglichkeit bestanden, zu diesem Zeitpunkt auf Bedenken hinsichtlich des Vertragsabschlusses hinzuweisen. Dann wäre der Beklagte geschützt gewesen, der Vertrag wäre nicht weiter vollzogen worden. Zudem lägen zumindest hinsichtlich der am 3. Mai 2000 beurkundeten Auflassungserklärung die Voraussetzungen für die Annahme einer Vertretungsbefugnis nach Rechtsscheinsgrundsätzen vor, § 172 BGB oder die Voraussetzungen des Vorliegens einer Duldungsvollmacht.

Das Grundstück ist unstreitig nicht vermietet oder verpachtet, es wird von der Familie als Wochenendgrundstück genutzt. Da sich Bruder und Eltern des Beklagten finanziell und durch eigene Leistung an der Errichtung des Hauses beteiligt hätten, ist für den Bruder und für die Eltern jeweils eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, ein Mitbenutzungsrecht zum Wohnen auf Dauer und zu Ferienzwecken, im Dezember 2006 bewilligt und im April 2007 eingetragen worden. Da sein Vater die Errichtung des Hauses während einer Dauer von zwei Jahren begleitet und dazu beigetragen habe, habe das Haus nicht nur für ihn, sondern besonders für die 87 Jahre alten Eltern erhebliche Bedeutung. Zudem nutzten seine eigenen Kinder und die Kinder und Enkelkinder des Bruders das Haus regelmäßig. Sowohl seine Eltern als auch sein Bruder lebten in B… und hätten Gelegenheit, das Haus regelmäßig aufzusuchen. Die zur Errichtung des Hauses notwendigen Investitionen hätten sich auf etwa 220.000 € belaufen.

Der Kläger habe das Grundstück demgegenüber zum Zweck des Weiterverkaufs erworben. Nach dem Erwerb im Jahr 1997 habe er es nicht bewohnt. Er habe zum damaligen Zeitpunkt mit Immobilien gehandelt.

Er sei angesichts der von ihm dargelegten finanziellen Situation auch nicht in der Lage, seine Zahlungsverbindlichkeiten in voller Höhe zu erfüllen. Die Kreditwürdigkeit des Klägers bestreite er. Hinsichtlich der Höhe, der Verbindlichkeiten, die der Kläger erfüllen müsse, sei zu berücksichtigen, dass er vor dem Landgericht Berlin – 4 O 177/12 und 38 O 467/09 – zwei Verfahren führe, die jeweils auf die Rückabwicklung von einem im Jahr 2005 und einem am 17. November 1999 geschlossenen Grundstückskaufvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit gerichtet seien.

Der Kläger habe in den vor Abschluss jenes Grundstückskaufvertrages vom 17. November 1999 geführten Verhandlungen ebenfalls einen professionellen und unbeeinträchtigten Eindruck gemacht. Auf dem den dortigen Beklagten verkauften Grundstück befinde sich ein Wohnhaus, in dem seinerzeit die Eheleute Kö… wohnten. Da der Kläger sich zur pacht- und mietfreien Übergabe des Grundstücks an die Erwerber verpflichtet hatte, habe er den Mietern Kö… 30.000,00 DM zur Aufgabe der Nutzung gezahlt; dies - und nicht unbegründete Ängste - sei der wahre Grund der Zahlung gewesen.

Wegen der behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Klägers legt der Beklagte das von dem Landgericht Berlin - Az.: 38 O 467/09 - eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Be… vom 12. April 2011 vor, demzufolge der Kläger am 17. November 1999 nicht geschäftsunfähig war. Die Akten des Landgerichts Berlin, Az. 38 O 467/09, waren beigezogen.

Der Kläger legt eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen I… vom 23. März 2012 vor, die er zum Inhalt seines Sachvortrages macht. Herr I… habe die Vernehmung der Zeuginnen Do… und T… nachgeholt. Ausweislich dessen fachärztlicher Stellungnahme vom 12. September 2011 sei die von den damaligen Behandlerinnen beschriebene Symptomatik derart gravierend gewesen, dass der Kläger für die Zeit von November 1999 bis März/April 2000 zur freien Willensbildung nicht in der Lage gewesen sei. Wegen der Einzelheiten dieser Privatgutachten wird auf die Anlagen BK 3 (Bl. 363 ff) und BK 4 (Bl. 484 ff) Bezug genommen.

Der Kläger hat eine zur Vorlage bei Gericht verfasste Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts … von B… vom 22. November 2010 (Bl. 266) vorgelegt, derzufolge er sich nach Einschätzung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dipl.-Med. Kh… bei Verfassung der Stellungnahme nicht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befand.

Der Senat hat auf der Grundlage der Beschlüsse vom 12. April 2012 (Bl. 474 ff) und 23. April 2012 (Bl. 511) Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er sei bei Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks geschäftsunfähig gewesen, durch Verwertung der in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin zum Az. 38 O 467/09 erstellten schriftlichen Begutachtung des Sachverständigen Dr. Be… vom 12. April 2011 gemäß § 411a ZPO und ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12. April 2011 (Bl. 326 ff) und die Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2012 (Bl. 563 ff) verwiesen.

Der Senat hat durch Urteil vom 6. Dezember 2012 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 18. September 2013 das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Do…, Dr. D…, T…, F… und Kh… sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. M… L…. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 (Bl. 763), hinsichtlich ihres Ergebnisses wird auf die Protokolle der Termine vom 1. September 2014 (Bl. 878) und 19. September 2014 (Bl. 892) sowie auf das schriftliche Gutachten vom 27. August 2014 und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 19. November 2014 (Bl. 1010 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). An der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 51 Abs. 1 ZPO), der geltend macht, im Jahr 2000 an einer krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelitten zu haben, bestehen keine Zweifel. Vom Vorhandensein der Prozessfähigkeit ist im Allgemeinen auszugehen; ihre Überprüfung ist nur angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184; 159, 94). Derartige Anhaltspunkte fehlen auch im Hinblick auf die fachärztliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts … von B… vom 22. November 2010 (Bl. 266).

In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB, weil der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage in Einklang steht. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ist weder infolge Geschäftsunfähigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit des Klägers rechtsgrundlos erfolgt (1.), noch kann er mit Erfolg geltend machen, bei Übertragung und Auflassung nicht wirksam vertreten worden zu sein (2.).

1.

Sofern der Kläger infolge Geschäftsunfähigkeit gemäß §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB nicht wirksam über das Grundstück verfügen konnte, wäre das Grundbuch falsch. Ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten wäre ausgeschlossen, da sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht auf die Geschäftsfähigkeit des eingetragenen Eigentümers bezieht. § 892 BGB schützt nicht vor sonstigen Mängeln, die der Wirksamkeit einer Verfügung entgegenstehen, wie etwa vor solchen rechtsgeschäftlicher Art. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verfügung über das streitgegenständliche Grundstück gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen ist.

Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. Da die Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Menschen die Regel und ihr Fehlen die Ausnahme ist, trägt derjenige, der sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, hierfür die Beweislast (BVerfG Beschluss v. 28.11.2007, 1 BvR 68/07; BGH WM 1984, 1063).

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung reicht der klägerische Sachvortrag zwar zur Beweisaufnahme über die behauptete Geschäftsunfähigkeit aus, weil ohne sachverständige Beratung nicht zuverlässig beurteilt werden konnte, ob die in den vorgelegten Unterlagen festgehaltenen Feststellungen der seinerzeitigen Behandlerinnen des Klägers den Schluss auf dessen Geschäftsunfähigkeit bei Übertragung des Grundstücks zulassen. Diesen Beweis hat der Kläger aber nicht geführt.

Nachdem der Senat zunächst beabsichtigt hat, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Be… vom 12. April 2011 aus dem Rechtsstreit des Landgerichts Berlin, Az. 38 O 467/09 im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 411a ZPO zu verwerten, hat er in Abweichung davon mit Beschluss vom 7. Mai 2014 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Kläger hatte gegen den Sachverständigen Dr. Be… am 4. April 2013 eine Strafanzeige wegen des Verdachts der „Beleidigung auf sexueller Grundlage“ im Zusammenhang mit dessen Anwesenheit im Oberlandesgericht am 18. Oktober 2012 erstattet. Das Ermittlungsverfahren ist am 16. Juli 2013 eingestellt worden. Aufgrund der vom Sachverständigen in Schreiben vom 11. Januar 2014 und 28. April 2013 geäußerten Befürchtungen, der Kläger werde erneut ähnliche Vorwürfe erheben, wenn er mit ihm zusammentreffe, hat der Kläger unter dem 6. Februar 2014 beantragt, den Sachverständigen Dr. Be… abzulehnen und um Einholung eines neuen Gutachtens ersucht. Der Sachverständige ist dem Befangenheitsgesuch nicht entgegengetreten, indem er in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2014 erklärt hat, er sei „nicht direkt befangen, aber auch nicht mehr gänzlich unbefangen“, Zusammentreffen mit dem Kläger bereiteten ihm Unbehagen und er befürchte Angriffe oder Verleumdungen gegen sich oder seine Familie.

Der Senat hat das Gesuch aufgrund dieser Äußerungen des Sachverständigen Dr. Be… für begründet erachtet und durch Beschluss vom 7. Mai 2014 die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. M… L… beschlossen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Be… wird im Verfahren nicht mehr verwertet. Es findet lediglich insoweit Berücksichtigung, als Abweichungen der Begutachtung des Sachverständigen Dr. L… von der Einschätzung des Sachverständigen Dr. Be… in dessen schriftlichem Gutachten vom 12. April 2011, Anlass zur Prüfung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. L… geben.

Der Sachverständige Dr. L… kommt im Ergebnis der begutachtungsrelevanten Akteninformationen, der vorgelegten medizinischen und weiteren diagnostischen Unterlagen und der persönlichen Befragung des Klägers sowie unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Zeitraum seit Herbst 1999 bis Frühjahr 2000 nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten habe, die seine freie Willensbestimmung aufgehoben habe.

Im Einzelnen ergebe die Untersuchung der Persönlichkeitsbesonderheiten des Klägers, nämlich einer besonderen Kränkbarkeit und Verletzlichkeit im Rahmen von Beziehungskrisen, die sich aus seiner persönlichen Entwicklung erklären, und der konkreten Belastungssituation im Jahr 1999 infolge der Trennung der Partnerin und der damit verbundenen Trennung von der Tochter, dass der Kläger an einer Anpassungsstörung litt. Es ließen sich keine empirischen Hinweise darauf finden, dass über sein Agieren im Rahmen der Partnerbeziehung hinaus das Sozialverhalten und das Verhalten in Geschäftsbeziehungen konkret durch einen aufweisbaren Realitätsverlust bestimmt worden seien. Die Symptomatik der Anpassungsstörung stelle keine psychiatrische Erkrankung dar, die sich im Fall des Klägers als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei Abschluss der Rechtsgeschäfte im fraglichen Zeitraum ausgewirkt haben könnte. Die vorliegenden Angaben über die psychische Befindlichkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum und sein Verhalten im Rahmen der scheiternden Paarbeziehung genügten nicht, um ausgehend von dem Sozialverhalten des Klägers auf eine Störung der freien Willensbestimmung bei Vorbereitung und Abschluss von Rechtsgeschäften zu schließen.

Die Trennungssituation stellte für den Kläger eine besondere Kränkung und Herausforderung dar, auf die er mit psychischen Symptomen reagierte, die in den vorliegenden Unterlagen mit Stimmungsschwankungen, Schlaflosigkeit, Unruhe, Getriebensein, aggressiver Grundstimmung, Angst und Erschöpfung beschrieben würden. Sein in der Folge der Trennung beschriebenes Verhalten, er habe die räumliche Nähe der Partnerin gesucht und auf einer Parkbank übernachtet, sei für eine solche Situation nicht ungewöhnlich, die geschilderte Konsultation einer Kartenlegerin und die Suche nach positiven Erlebnissen bei der Wahrnehmung bestimmter Autokennzeichen, beim Pendeln oder der Einnahme von „heiligem Wasser“ stimmten mit einer Neigung des Klägers zum „magisch-irrationalen Denken“ überein. Diese Neigung habe sich auch bei der Begutachtung gezeigt, als der Kläger Talismane ausgebreitet habe, die ihn bei der Untersuchung beschützen sollten.

Die Symptomatik sei nach den vorgelegten Unterlagen ohne eine spezifische psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung mit der Herstellung einer Distanz zu Partnerin und Tochter abgeklungen, was zusätzlich für eine Anpassungsstörung spreche.

Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den im Herbst 1999 und Frühjahr 2000 dokumentierten psychologischen und ärztlichen Schilderungen und den Angaben der Autorinnen dieser Stellungnahmen als Zeuginnen auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, dass diese seiner Einschätzung vom Vorliegen einer Anpassungsstörung nicht entgegenstehen, sondern sie vielmehr im Ergebnis stützen.

Die Stellungnahme der Diplompsychologin F… vom 22. Mai 2008 (Anlage K 2, Bl. 6) stimmt mit der Einschätzung des Sachverständigen zum Vorliegen einer Anpassungsstörung überein, soweit sich das von Frau F… geschilderte sprunghafte, rational nicht mehr nachvollziehbare Verhalten, apathische Zustände und Realitätsverluste auf das Agieren in einer scheiternden Paarbeziehung bezögen. Soweit darüber hinaus das gesamte Sozialverhalten erfasst sein sollte, bedürfte es nach Einschätzung des Sachverständigen aber näherer Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen worden sei. Hinweise darauf, dass der Kläger tatsächlich an „psychotischen Wahrnehmungsstörungen“, dies sei halluzinatorisches Erleben, gelitten hätte, fehlten nach Einschätzung des Sachverständigen.

Auch die Ausführungen der Psychologin F… als Zeugin im Termin am 1. September 2014 vermochten die nach Einschätzung des Sachverständigen fehlende Auseinandersetzung mit dem gesamten Sozialverhalten des Klägers nicht zu ergänzen. Die Zeugin erklärte, sie habe in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck bringen wollen, dass sie den Kläger im therapeutischen Gespräch über die familiäre Trennungssituation nicht zur Reflexion seines eigenen Verhaltens und zur Kommunikation darüber habe veranlassen können. Er habe angstmotiviert reagiert und in der Gesprächssituation gedroht, den Raum zu verlassen, was sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme als „Panikschübe“ bezeichnet habe. Der ebenfalls verwendete Begriff der „psychotischen Wahrnehmungsstörung“ sei nicht im Sinne einer psychiatrischen Diagnose, die sie nicht treffen könne, zu verstehen, sondern habe lediglich hervorheben sollen, dass sie den Kläger im Gespräch „nicht habe erreichen“ können.

Der Sachverständige Dr. L… berücksichtigt auch die Angaben der Allgemeinärztin I… Do… in ihren ärztlichen Attesten vom 6. August 2007 (Anlage K 4, Bl. 11) und vom 6. April 2008 (Anlage K 5, Bl. 12), wonach der Kläger an einer „paranoiden Psychose (mit Wahnvorstellungen), die bis Ende 2000 noch anhielten“ gelitten habe. Der Sachverständige führt die von Frau Do… geschilderten Verhaltensweisen, die aggressiven Gefühle, eine depressive Stimmungslage, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen auf die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung zurück. Dem vom Kläger gegenüber dem Mieter Kö… geäußerten Diebstahlsverdacht sei dabei kein erhebliches Gewicht zuzuordnen. Es handele sich um einen Verdacht, der im Rahmen einer tatsächlich vorhandenen und einer gerichtlichen Einigung zugeführten Auseinandersetzung geäußert worden sei. Die vom Kläger gegenüber der Ärztin geäußerte Einschätzung, er habe an wahnhaften Wahrnehmungen gelitten, könne vom Patienten selbst nicht zuverlässig getroffen werden. Es fehle in den von ihren schriftlichen und vom Privatgutachter I… wiedergegebenen Schilderungen an einer empirisch abgesicherten Grundlage der Diagnose einer paranoiden Psychose. Sie beschränke sich auf die vage Vermittlung von Eindrücken, etwa auch in ihren vom Gutachter I… in der Stellungnahme vom 12. September 2011 wiedergegebenen Äußerungen, der Kläger sei „absolut manisch“, erheblich auffällig und ohne Realitätsbezug gewesen.

Die Zeugin Do… bestätigte dieses Verständnis des Sachverständigen Dr. L… als Zeugin im Termin am 1. September 2014: Sie habe den Begriff der „paranoiden Psychose“ lediglich als „Arbeitsdiagnose“ für sich persönlich, nicht als psychiatrisch zuverlässige Einschätzung gebrauchen wollen. Gleiches gelte für die Beschreibung des Verhaltens als „manisch“ oder „depressiv“ oder für die Annahme eines fremdgefährdenden Verhaltens. Eine zuverlässige Tatsachenfeststellung in Bezug auf das Sozialverhalten des Klägers allgemein habe sie nicht getroffen. Sie konnte sich erinnern, dass der Kläger einmal nach einem längeren Fußmarsch erschöpft die Praxis aufgesucht habe und dass er Patienten im Wartezimmer angesprochen und sich „kasperhaft“ verhalten habe. Den Schluss auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit des Klägers habe sie in Bezug auf solche Verhaltensweisen vorgenommen. Der Sachverständige Dr. L… fasst in seiner ergänzenden Stellungahme vom 19. November 2014 zusammen, dass die Einschätzungen der Ärztin nicht als kriterienbezogene Diagnose eines bestimmten Krankheitsbildes getroffen, sondern eher als subjektive Einschätzungen und Umschreibungen formuliert wurden, ohne dass eine ausreichende objektive Verifizierung vorliege.

Auch die Psychiaterin Dr. D… hat nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L… im Gutachten vom 27. August 2014 in ihren Aufzeichnungen zur einmaligen Vorstellung des Klägers bei ihr am 20. Januar 1999 (Anlage K 3, Bl. 7 f.) keine Tatsachen festgestellt, die als Grundlage des dort notierten Verdachts einer Psychose zuverlässig hätten dienen können. Es werde lediglich der Besuch der Kartenlegerin und eine Veränderung des Körpererlebens infolge einer Beziehungskrise geschildert. Im Termin am 1. September 2014 erläuterte die Zeugin Dr. D…, dass sie mit dem Kläger ein Gespräch von etwa 30 bis 45 Minuten geführt habe und der Verdacht auf eine Psychose nur ein ganz vager Verdacht, nicht aber eine medizinisch gesicherte Diagnose gewesen sei. Sie habe dem Kläger auch keine psychotherapeutische Behandlung empfohlen.

Die Ärztin Dipl-Med. Kh… gab in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2009 (Anlage K 6, Bl. 13) an, dass der Kläger sich in einer depressiv und teilweise suizidal stigmatisierten seelischen Konfliktsituation befunden habe. Er habe Stimmungs- und Antriebsschwankungen geschildert, die zur Empfehlung einer stationären Krisenintervention geführt habe, zu der sich der Kläger aber nicht habe entschließen können. Es sei eine Unterbringung nach PsychKG wegen möglicher Eigengefährdung in Erwägung gezogen worden, weil die freie Willensbestimmung aufgrund einer erheblich krankhaften seelischen Störung aufgehoben gewesen sei. Der Sachverständige Dr. L… vermisst bereits in seinem schriftlichen Gutachten Ausführungen zu einer Diagnose der Ärztin, die den Schluss auf die Aufhebung der freien Willensbildung und auf die Notwendigkeit einer Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen hätten rechtfertigen können. Frau Kh… ergänzte als Zeugin bei ihrer Vernehmung am 19. September 2014, dass sie selbst kein Gespräch mit dem Kläger geführt, aber bei einem oder zwei seiner Gespräche mit der Psychologin T… anwesend gewesen sei. Eine stationäre Behandlung sei wegen vorhandener Suizidgedanken und zur stationären Diagnostik angeraten worden, habe gegen den Willen des Klägers aber aus ihrer Sicht nicht durchgesetzt werden können. Sie habe zunächst angenommen, dass eine Aufhebung der freien Willensbestimmung infolge eines depressiven Syndroms, dem eine persönliche Konfliktsituation zugrunde lag, vorgelegen habe. In ihrer Zeugenaussage schränkte sie ihre Diagnose insoweit ein, dass diese Einschätzung allenfalls während eines kurzen Zeitraums vorgelegen habe, eine Einweisung gegen den Willen des Klägers aber nicht durchsetzbar gewesen sei und der Eindruck bestanden habe, dass er absprachefähig sei und seinen natürlichen Willen habe äußern können. Zu einer differenziert durchgeführten Diagnostik, die zur Feststellung einer Einschränkung der freien Willensbestimmung geführt habe, machte die Zeugin keine Angaben.

Die Einschätzung der Psychologin T…, die zunächst nur in dem Gutachten des Herrn I… vom 12. September 2011 wiedergegeben wurde, ließ nach Einschätzung des Gutachters eine diagnostische Präzision vermissen, da dort überwiegend subjektive Eindrücke, etwa, der Kläger sei schwer gestört und hilfebedürftig, habe kopflos und unter großem Druck stehend gewirkt, wiedergegeben wurden und die Begründung der Einschätzung, die „Realitätskontrolle“ sei offensichtlich nicht mehr vorhanden gewesen, fehlte. Offen sei auch geblieben, ob sich diese Einschätzung nur auf das Verhalten im Rahmen der Partnerbeziehung oder allgemein auf das Sozialverhalten des Klägers bezog. Frau T… ergänzte im Rahmen ihrer Befragung als Zeugin am 19. September 2014, dass der Kläger auf sie getrieben und angespannt aber zeitweise auch apathisch gewirkt habe. Er sei sehr misstrauisch gewesen. Daher habe sie den Verdacht einer Schizophrenie, aber auch einer Depression oder einer Persönlichkeitsstörung gehabt. Die stationäre Einweisung sei aufgrund einer Situation erwogen worden, als der Kläger im Wartezimmer gelegen und erst auf längere Ansprache Reaktionen gezeigt habe. Er habe sich dann aber kooperationsbereit gezeigt, so dass die Einweisung nicht mehr in Betracht gekommen sei. Die Einschätzung einer krankhaften seelischen Störung, in deren Folge die freie Willensbestimmung aufgehoben gewesen sei, habe sie nicht getroffen. Über geschäftliche Vorgänge sei ebenfalls nicht gesprochen worden. Gegenstand der Gespräche seien vielmehr die familiären Verlustängste gewesen.

Der Sachverständige Dr. L…, der in den Terminen zu den Zeugenvernehmungen am 1. und 19. September 2014 anwesend war, kommt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. November 2014 zu der Einschätzung, dass sämtliche Zeuginnen ihre tatsächlichen Schilderungen des Verhaltens des Klägers im fraglichen Zeitraum bekräftigt, die in die schriftlichen oder mündlichen Stellungahmen aufgenommenen diagnostischen Ausführungen zum Vorliegen einer Psychose oder zur Aufhebung der freien Willensbestimmung aber auch – wie dargestellt - relativiert hätten. Damit sei die Einschätzung des Sachverständigen nach Auswertung der schriftlichen Unterlagen und Befragung des Klägers gestützt, wonach für den Zeitraum Herbst 1999 bis Frühjahr 2000 vom Vorliegen einer Anpassungsstörung ausgegangen werden, diese aber nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit mit Auswirkungen auf die freie Willensbestimmung im Rahmen der getätigten Rechtsgeschäfte diskutiert werden könne.

Der Sachverständige Dr. L… stellt seine Einschätzung auch den Ausführungen des vom Kläger beauftragten Gutachters I… gegenüber, der die oben dargestellten Angaben der Psychologinnen F… und T… sowie der Ärztinnen Do…, Dr. D… und Kh… dahin auslegt, dass von einem psychotischen Zustand des Klägers auszugehen sei und einschätzt, dass im Zeitraum November 1999 bis einschließlich Januar 2000 bei ihm eine akute manischen Psychose vorgelegen habe. Ausgehend von dieser Einschätzung kommt der Gutachter I… weiter zu dem Ergebnis, dass die angenommene Psychose zu einem Ausschluss der freien Willensbildung geführt habe, weil der Kläger infolge einer gedanklichen Einengung auf die vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohungssituationen und infolge von Realitätsverkennung und Ideenflucht das Für und Wider bei der Entscheidungsbildung nicht habe abwägen können.

Der Sachverständige L… führt hierzu aus, dass zunächst der Begriff „psychotisch“, der von den Zeuginnen in ihren Stellungnahmen verwandt worden ist, und den der Gutachter I… und der Gutachter Dr. Be… im Zusammenhang mit einer „psychotischen Dekompensation“ verwenden, die bei dem Kläger in der Beziehungskrise vorgelegen habe, mehrere Bedeutungen habe. So würden nicht nur endogene und körperlich begründbare Psychosen zu psychotischen Verhaltensweisen führen, sondern auch andere Persönlichkeitsstörungen, wenn es etwa zu episodischen hochgradigen Entgleisungen komme. Dass ein psychotisches Verhalten im Sinne einer der beiden Bedeutungen vorgelegen habe, sei nicht festzustellen. Es hätten weder psychotische Wahrnehmungsstörungen noch ein psychotischer Realitätsverlust vorgelegen, schon gar nicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Grundstücksgeschäft.

Die abweichende Einschätzung sei auch unter Berücksichtigung einer kombinierten narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsstörung, die der Gutachter I… in seinen Stellungnahmen vom 12. September 2011 und vom 23. März 2012 annimmt, nur dann gerechtfertigt, wenn sich mit Blick auf das konkrete Zustandekommen der Rechtsgeschäfte nachweisen ließe, dass der Kläger sich in einem akuten psychotischen Zustand befunden hätte. Vielmehr sei weder das Vorliegen einer überdauernden psychotischen Verfassung noch das Auftauchen psychotischer Symptome bei Abschluss der Rechtsgeschäfte im Hinblick auf die oben dargestellten einschränkenden Ausführungen sämtlicher Zeuginnen und deren ausführlicher Bewertung durch den Sachverständigen Dr. L… sowie im Ergebnis der Auswertung der Unterlagen und der Befragung des Klägers festzustellen.

Soweit der Gutachter I… in den Stellungnahmen vom 12. September 2011 und 23. März 2012 weiter ausführe, dass die beschriebene Diagnostik über das hinausgehe, was im Rahmen einer Anpassungsstörung zu erwarten sei, sei dies unzutreffend. Die Anpassungsstörung sei qualitativ nicht durch die Intensität der Symptome begrenzt ist, sondern nur durch eine differenzierte Diagnostik und Zuordnung zu einer anderen diagnostischen Kategorie auszuschließen, die der Gutachter I… nicht überzeugend vornehme.

Zu den Einschätzungen des vom Beklagten beauftragten Gutachters Dr. B… vom 12. März 2010 (Anlage B 7) stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L… nicht in Widerspruch.

Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L… zieht der Sachverständige Dr. Be… zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. April 2011 eine psychiatrische Symptomatik, die eine Geschäftsunfähigkeit bedingen könnte, in Form eines paranoiden oder psychotischen Erlebens in Betracht. Allerdings kommt er ebenfalls zu der vom Sachverständigen Dr. L… getroffenen Einschätzung, dass diese Symptomatik für die sichere Feststellung des Ausschlusses der freien Willensbestimmung bei Vornahme der Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken nicht ausreichen würde.

Der Senat folgt den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. L…, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen. Die Angaben der ergänzend vernommenen Zeuginnen Do…, Dr. D…, F…, Kh… und T… waren glaubhaft und sind von den Parteien nicht in Frage gestellt worden.

Für eine Vernehmung bzw. Anhörung des Privatgutachters I… als Zeugen bestand keine Veranlassung. Bei den schriftlichen Ausarbeitungen des Privatgutachters handelt es sich um Parteivortrag des Klägers, dementsprechend findet § 411 Abs. 3 ZPO keine Anwendung.

2.

Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 25. März 2000 sowie die Auflassung vom 3. Mai 2000 seien mangels wirksamer Vertretung unwirksam.

a.

Der Kläger war bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 25. März 2000 (UR-Nr. 197/2000 des Notar …) nicht wirksam vertreten. Die dem Auktionator im Einlieferungsvertrag bis zum Abschluss des Auktionstermins unwiderruflich erteilte Vollmacht - und entsprechend auf dieser Grundlage erteilte Untervollmachten - erstreckten sich vielmehr auf eine Veräußerung des Grundstücks durch Erteilung des Zuschlages gemäß § 156 BGB. Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 (Bl. 543 ff) behauptet, mit dem Kläger sei anlässlich der Einlieferung besprochen worden, dass nicht der Zuschlag an sich beurkundet, sondern im Anschluss an die - der Ermittlung des Meistbietenden dienende - Versteigerung ein notarieller Grundstückskaufvertrag geschlossen werde, kann dies zwar grundsätzlich ein für den Inhalt der Erteilung der Vollmacht maßgeblicher Begleitumstand sein (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1002); allerdings ist bei formbedürftigen Erklärungen zusätzlich erforderlich, dass ein aus Umständen außerhalb der Urkunde ermittelter rechtsgeschäftlicher Wille in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1996, 2793; NJW 2000, 1569). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 4 Abs. 2 des Einlieferungsvertrages vom 28. Januar 2000 (Anlage B 2) wird der Auktionator lediglich bevollmächtigt, den Zuschlag an den Meistbietenden zu erteilen. Für die Durchführung der Auktion wird in § 5 Abs. 2 des Vertrages Bezug genommen auf die Versteigerungsbedingungen, die in der Urkunde vom 17. Januar 2000 enthalten sind. Diese Bedingungen sehen jeweils den Zeitpunkt des Zuschlages als maßgeblich für den Vertragsabschluss vor, etwa für den Umfang der Gewährleistung (Anlage B 3, Ziffer 7), oder für die Verpflichtung, sich hinsichtlich des Meistgebotes zu Protokoll des amtierenden Notars der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (Anlage B 3, Ziffer 14 lit b). Auch die Kosten werden näher mit den „Gebühren der notariellen Protokollierung der Versteigerung (Zuschlag), der Auflassung und des Vollzuges einschließlich Hinterlegung“ erläutert (Anlage B3, Ziffer 18). Kosten der Beurkundung eines notariellen Kaufvertrages werden insoweit nicht erwähnt.

Soweit in § 1 Abs. 2 des Einlieferungsvertrages ausgeführt wird, dass der Einlieferer „sich verpflichtet, das Eigentum an den Meistbietenden (Ersteher) zu veräußern“ kommt damit sprachlich aufgrund des im Übrigen oben angeführten eindeutigen Wortlautes nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages im Anschluss an die Versteigerung vorgesehen und dem Auktionator hierfür Vollmacht erteilt werden sollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung (BGH NJW 1983, S. 1186), die die einzelfallbezogene Auslegung eines Ersteigerungsauftrages nach § 675 BGB bei einem nicht formbedürftigen Erwerbsgeschäft betrifft, wonach bei unwirksamem Zuschlag auch der Erwerb des Kaufgegenstandes außerhalb der Versteigerung von dem Auftrag erfasst gewesen ist.

Der Kläger muss sich das Handeln der Notariatsangestellten im Auftrag des Auktionshauses auch nicht aufgrund der Grundsätze einer Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Insoweit fehlt es daran, dass der Kläger es wissentlich geschehen ließ, dass ein vollmachtloser Vertreter für ihn handelt. Er ging aufgrund der Vollmachtserteilung bei Abschluss des Vertrags vielmehr von einem wirksamen Vertreterhandeln aus. Eine Vollmachtsurkunde des Klägers ist dem Beklagten bei Vertragsabschluss ebensowenig vorgelegt worden, §§ 172, 171 BGB.

Da der Zuschlag unstreitig nicht notariell beurkundet wurde, ist auch nicht im Rahmen der Versteigerung ein den Formerfordernissen des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB entsprechender Kaufvertrag abgeschlossen worden (vgl. BGHZ 138, 339). Eine Heilung dieses gemäß § 125 S. 1 BGB nichtigen Vertrages nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB ist trotz Eintragung des Beklagten im Grundbuch nicht eingetreten, weil der Auflassungsvollmacht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) entnommen werden kann, dass von ihr nicht losgelöst von dem Grundgeschäft, sondern nur in dem Fall Gebrauch gemacht werden sollte, dass zuvor das Verpflichtungsgeschäft vereinbarungsgemäß - hier: durch formwirksame Erteilung des Zuschlags - abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass beide Vollmachten in § 4 Abs. 2 des Einlieferungsvertrages unter der Überschrift „Durchführung der Versteigerung“ in derselben Urkunde erteilt wurden und die Verpflichtung des Eigentümers zur Eigentumsübertragung in § 1 Abs. 2 des Einlieferungsvertrages ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen ist, dass die Bedingungen des Einlieferungsvertrages und der Versteigerungsbedingungen, aus denen sich die Eigentumsübertragung durch Zuschlag ergibt, erfüllt sind.

Bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 25. März 2000 war der Kläger demnach nicht wirksam vertreten, weil sich die von ihm erteilte Vollmacht zur Veräußerung des Grundstücks auf einen Verkauf durch Zuschlag nach § 156 BGB beschränkte.

b.

Die Genehmigung dieses Vertrages hat der Kläger im Rechtsstreit ausdrücklich verweigert; sie ist auch zuvor nicht konkludent erklärt worden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH NJW 2005, 1488, Tz. 24 m.w.N).

c.

Der Kläger ist jedoch nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber dem Beklagten auf die Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages und der Auflassung wegen der Verweigerung der Genehmigung des Grundstückskaufvertrages und der daraus folgenden Unwirksamkeit des Vertrages und der Auflassung wegen fehlender Vertretungsmacht zu berufen. Auf die für die Frage einer stillschweigenden Genehmigung maßgebliche Kenntnis von der Unwirksamkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 2004, 59).

Auch der Anspruch nach § 894 BGB unterliegt dem Vorbehalt von Treu und Glauben (BGH MDR 1999, 414, BGHZ 122, 308). Das Verhalten des Beklagten, der aus der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages erhebliche Vorteile gezogen hat, führt zu einem den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens begründenden Selbstwiderspruch. Widersprüchliches Verhalten ist zwar grundsätzlich zulässig, wird jedoch dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1979, 1656, NJW 1997, 3377, Tz. 25, m.w.N.). Durch eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben darf allerdings der Schutzzweck der die Unwirksamkeit begründenden Vorschriften grundsätzlich nicht außer Kraft gesetzt werden. Vielmehr müssen besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles sachlich rechtfertigen, die Interessen des redlichen Erwerbers für schutzwürdiger zu erachten als die des nur scheinbar wirksam vertretenen Veräußerers (vgl. BGH WM 2009, 1271 Rz. 29).

Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger im Streitfall nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Beklagten darauf zu berufen, er habe die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages und der Auflassung verweigert und es fehlten folglich die Vollmachten zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages außerhalb der Versteigerung und zur Auflassung.

Das Berufen auf die Unwirksamkeit einer Vollmacht kann dann treuwidrig sein, wenn die Parteien in der Sache einig waren, den Vertrag wie abgeschlossen wollten und die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut haben (BGH WM 1960, 803; NJW 1973, 1494; WM 2009, 1271). So liegt der Fall hier.

In dem notariell beurkundeten Einlieferungsvertrag vom 27. Januar 2000 (UR-Nr. 6215/2000) hat sich der Kläger unter § 1 Abs. 2 verpflichtet, das Eigentum an den Meistbietenden (Ersteher) zu übertragen, sofern die Bedingungen des Einlieferungsvertrages sowie die allgemeinen Versteigerungsbedingungen erfüllt sind. Das klägerische Bestreiten in Bezug auf die Zuschlagserteilung an den Meistbietenden hat das Landgericht zutreffend für unerheblich gehalten. Auch in zweiter Instanz legt der Kläger nicht konkret dar, dass der vom Beklagten durch Vorlage des Bietungsbogens (Anl. B4, Bl. 84 ff) näher unterlegte Vortrag zum Höchstgebot in Höhe von 266.000,00 DM unzutreffend gewesen wäre, so dass der vom Beklagten für die Zuschlagserteilung an Frau Dr. E… als Höchstbietender angebotene Beweis nicht zu erheben war. Dass der Kläger den Vertrag wie abgeschlossen schließen wollte, ergibt sich auch daraus, dass er Zweifel am Verkauf zum Höchstgebot, die wegen der Verletzung des Einlieferungsvertrages und der Versteigerungsbedingungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Auktionshaus hätten führen können, innerhalb der insoweit maßgeblichen Verjährungsfrist nicht im Wege des Auskunftsbegehrens gegen das Auktionshaus geltend gemacht hat. Ein Akteneinsichtsantrag wurde ausweislich der von ihm mit Schriftsatz vom 30. April 2015 vorgelegten Unterlagen von seinem früheren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt T… erstmals mehr als 9 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages außergerichtlich gestellt und die Akteneinsicht vom Auktionshaus am 22. Januar 2010 gewährt.

Nur ergänzend sei angeführt, dass die lediglich im Wege der Vorauswahl durchgeführte Versteigerung und anschließende Beurkundung des Kaufvertrages keinen geringeren Schutz vor einem – hier nicht erfolgten - fehlerhaften Zuschlag bietet. Vielmehr kann auch der zum Vertragsschluss führende Zuschlag nach § 156 BGB fehlerhaft an einen tatsächlich Überbotenen erteilt werden mit der Folge, dass der Zuschlag ein neues Angebot darstellt, dass der Überbotene umgehend annimmt (vgl. Dietsch, Freiwillige Grundstücksversteigerungen - materiellrechtliche und beurkundungsverfahrensrechtliche Aspekte, NotBZ 2000, S. 322, 326).

Auch die Person des Vertragspartners war für den Kläger bei Vertragsabschluss ohne Interesse. Er wollte – wie sich aus dem Einlieferungsvertrag ergibt – an die Person des Meistbietenden verkaufen. Die vom Kläger jetzt vermutete fehlende Offenlegung der Vollmacht durch die Mutter des Beklagten hätte sich für den Kläger zu keinem Zeitpunkt nachteilig ausgewirkt: Er erhielt aufgrund des vollmachtlosen Handelns der Frau Dr. E… im Kaufvertrag vielmehr weitere Mitverpflichtete, da neben Frau Dr. E… auch Herr G… E… den notariellen Vertrag unterzeichnete. Nach vollständiger Erfüllung des Kaufvertrages vermögen heute vom Kläger aufgebrachte Zweifel an der Person des Vertragspartners ein schutzwürdiges Interesse nicht mehr zu begründen. Auch hat der Kläger – unabhängig vom hier in Rede stehenden, dem Beklagten nicht bekannten Mangel der Vollmacht – Zweifel an der Person seines Vertragspartners nach Erhalt des Kaufvertrages, aus dem sich das Vertretungsverhältnis ergab, nicht aufgebracht. Dies belegt zusätzlich, dass der geschlossene Kaufvertrag seinem Willen entsprach.

Soweit der Kläger weiter meint, es könne ihm zum Nachteil gereichen, dass die Vorbereitung der Auktion nicht durch denjenigen Auktionator erfolgt sei, der auch die Auktion vorgenommen hat, wäre dieses Anliegen auch bei Abschluss des Kaufvertrages durch Zuschlag nach § 156 BGB nicht zwingend erfüllt worden. Denn im Einlieferungsvertrag ist nicht vorgesehen, dass derjenige Auktionator, der die Auktion vorbereitet, auch mit deren Durchführung betraut werden muss. Für die Überlegung des Klägers, es könnte sich nachteilig auswirken, dass möglicherweise der Auktionator, der die Versteigerung durchgeführt habe, nicht mit der bei Abschluss des Kaufvertrages auftretenden Person, der Auktionatorin Kl…, identisch sei, bestehen angesichts des Umstandes, dass die Versteigerung durch Frau Kl… von den an der Unterzeichnung des Kaufvertrages beteiligten Personen in der Kaufvertragsurkunde vom 25. März 2000 bestätigt worden ist, schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse des Klägers sich nach vollständiger Abwicklung des Kaufvertrages daraus ergeben soll, dass die Person des Auktionators im Zeitpunkt des Zuschlages auch bei der nachfolgenden Beurkundung anwesend ist, soweit der Verkauf - wie hier - an den Höchstbietenden erfolgt.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Vertrag mit einem die Interessen des Klägers in gleicher Weise erfüllenden Inhalt gemäß § 156 BGB zustande gekommen wäre, sofern das Auktionshaus die Auktion tatsächlich nach § 156 BGB durchgeführt hätte. Dementsprechend hat der Kläger im Anschluss an den notariellen Vertragsschluss - trotz der erkennbaren Abweichung von § 156 BGB - nicht fehlende Vertretungsmacht eingewandt und auch sonst nichts unternommen, um die weitere Durchführung des Vertrages zu verhindern, etwa durch Widerruf der Auflassungsvollmacht. Er hat vielmehr in Kenntnis des von einer - vermeintlichen - Vertreterin abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages Verhandlungen über die Kaufpreiszahlung geführt und den vereinbarten Kaufpreis vereinnahmt und vom Austausch der Leistungen – ebenso wie der Beklagte – über einen Zeitraum von neun Jahren profitiert (vgl. BGH NJW 2012, 3424, Tz. 18). Die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung wegen fehlender Vertretungsmacht hat der Kläger erstmals im Rahmen dieses Rechtsstreits in Frage gestellt, und zwar nicht deshalb, weil ihm nachträglich Bedenken bezüglich seiner wirksamen Vertretung bei Vertragsschluss gekommen wären, sondern weil er eine anwaltliche Überprüfung der Verträge wegen vermeintlicher Geschäftsunfähigkeit veranlasst hatte und aus diesem Anlass von seinem Bevollmächtigten auf Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Einlieferung hingewiesen worden war. Der Beklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Eigentumswechsels hatte, hat demgegenüber im Vertrauen auf dessen Bestand erhebliche Investitionen in das Grundstück vorgenommen.

Bei Erwerb des Grundstücks durch ihn war das Grundstück, wie sich auch aus § 1 des Einlieferungsvertrages ergibt, lediglich mit einem abrissreifen, brandgeschädigten ehemaligen Sommerhaus bebaut, was der Beklagte mit den vorgelegten unstreitig unmittelbar nach Übergabe gefertigten Lichtbildern (Bl. 1168 bis 1171) anschaulich dokumentiert hat. Dass im Baugenehmigungsverfahren möglicherweise davon ausgegangen worden ist, dass die Mauern des ursprünglichen Gebäudes teilweise erhalten und daran angebaut werden kann, begründet angesichts des hier in Rede stehenden Umfangs der Investitionen keine erheblich andere Sachlage. Der Vergleich der genannten Lichtbilder mit denjenigen nach Durchführung der Arbeiten (Bl 1062 bis 1064 R) zeigt, dass die Investitionen einem Neubau des Hauses gleichkommen. Der Beklagte nutzt das Haus seit der Fertigstellung gemeinsam mit seinen Familienangehörigen selbst, hat also ein persönliches und nicht lediglich wirtschaftliches Interesse an der Nutzung.

Aufgrund der dargestellten Umstände setzt die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auch nicht den Schutzzweck der Vertretungsregelungen außer Kraft, die verhindern sollen, dass ein ohne Kenntnis des Vertretenen abgeschlossenes Rechtsgeschäft für Diesen Wirkungen entfaltet. Verpflichtungsgeschäft und Auflassung entsprachen wie ausgeführt dem tatsächlichen Willen des Klägers, der einen Verkauf des Grundstücks durch das Versteigerungsunternehmen an den Meistbietenden erreichen wollte und zu diesem Zweck eine Auflassungsvollmacht erteilt hatte.

Auch soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben verbiete sich, weil der Grundstückskaufvertrag ohne Weiteres bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Dabei hält der Senat aufgrund des ergänzenden Vortrages des Klägers nicht an der Einschätzung fest, dass mit einer Rückabwicklung des Vertrages aus finanziellen Gründen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die vom Beklagten dargestellte und nachvollziehbare nicht nur finanzielle, sondern auch zeitliche Investition in das Grundstück und die eigene Nutzung des Grundstücks durch die Familie des Beklagten in drei Generationen überwiegen aber im Ergebnis der Würdigung aller Umstände gegenüber dem Interesse des Klägers an der Rückabwicklung eines Vertrages über das von ihm zu keinem Zeitpunkt persönlich genutzte und zwei Jahre nach Erwerb veräußerte Grundstück.

Für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist auch nicht die zur Frage des Berufens auf einen Formmangel entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen. Eine auf der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften beruhende Nichtigkeit eines Vertrages im Interesse der Rechtssicherheit darf in aller Regel nicht auf Grund von Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden Eine Ausnahme kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen gemacht werden, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (BGHZ 92, 164; NJW 1996, 2503; NJW 2004, 3330).

Der vorliegende Sachverhalt ist mit einer auf einem Formmangel beruhenden Unwirksamkeit nicht vergleichbar. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages beruht vielmehr auf einem Abweichen von den bei Vollmachterteilung vorgesehenen Umständen des späteren Vertragsabschlusses.

Der Einlieferungsvertrag, in dem die vom Kläger abzugebende Erklärungen, die Bedingungen des Kaufvertragsabschlusses und die unwiderrufliche Erteilung der Vollmachten für den Kaufvertragsabschluss enthalten sind, ist notariell beurkundet und formwirksam geschlossen worden. Der Kläger war sich aufgrund dessen des Umfangs seiner Verpflichtungen bewusst, der beurkundende Notar hat ihn über die Bedeutung seiner Erklärungen belehrt. Auch der Kaufvertrag ist notariell beurkundet worden. Mithin ist bei Abschluss des Kaufvertrages auch der Inhalt der Vereinbarung hinreichend dokumentiert worden.

Die Abweichung von den Modalitäten des Zustandekommens des Vertrages berührt mithin nicht den Schutzzweck der Formvorschriften. Der Kläger ist aufgrund des Abweichens von § 156 BGB und dem daraus folgenden Mangel der Vollmacht nicht in gleichem Maß schutzbedürftig, wie es der Vertragspartner eines formunwirksam geschlossenen Kaufvertrages ist.

3.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht der Senat von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Die Annahme, dass es dem Kläger verwehrt ist, sich auf die fehlende Genehmigung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung zu berufen, beruht auf den Besonderheiten des Einzelfalls.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.