Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.01.2016 – 5 U 76/14

5. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 11. Juni 2014 teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 5.238,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24. September 2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 48% und der Beklagte 52% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben der Kläger zu 34% und der Beklagte zu 66% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.950,00 €

Gründe§

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Nach Abriss des Hauses – die Gebäude waren in geschlossener Bauweise errichtet – auf dem Grundstück des Beklagten hat der Kläger in I. Instanz in erster Linie einen Vorschuss für erforderliche Schadensbeseitigungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden an der nunmehr freistehenden Giebelwand seines Hauses und der Rückwand eines Anbaus auf seinem Grundstück verlangt. Hilfsweise hat er Schadensersatz verlangt sowie Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Vorschussklage überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch rechtfertige sich aus § 1004 Abs. 1 BGB. Der Beklagte sei als Eigentümer für die von seinem Grundstück ausgehenden Eigentumsstörungen verantwortlich, er sei kraft seines Eigentums zur Beseitigung der Störungsquelle in der Lage. Es stehe aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass im Haus des Klägers Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien, die auf von außen eindringende Feuchtigkeit zurückzuführen seien. Entsprechendes gelte für die Außenwand des Nebengebäudes. Auch im Außenbereich habe der Sachverständige Beschädigungen am Haus des Klägers festgestellt. Durch den Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten im Laufe des Jahres 2006 seien die Giebelwand des klägerischen Gebäudes und die Rückwand des Nebengebäudes freigelegt worden und das Mauerwerk sei ungeschützt Frost und Nässe ausgesetzt gewesen. Diese Wetterbeanspruchung habe im Erdgeschoss hauptsächlich zu einer Durchfeuchtung der Grundmauern geführt. Mitursächlich für die Durchfeuchtung des Mauerwerks im Erdgeschoss bis ca. 20 cm Höhe sei zudem die fehlende Bauwerksabdichtung am Gebäude des Klägers selbst. Der Beklagte sei auch Störer. Zwar sei das Gebäude durch seinen Vater abgerissen worden, er sei aber als nunmehriger Eigentümer für die vom Zustand seines Grundstücks ausgehenden Beeinträchtigungen verantwortlich. Der Beklagte könne dem Anspruch nicht entgegenhalten, die aufsteigende Nässe im Gebäude des Klägers habe ihre Ursache in einer unzureichenden Feuchtigkeitssperrung des Gebäudes, denn der Kläger habe 1938 kein freistehendes Gebäude im Eigentum gehabt, schon damals habe sich auf dem Grundstück des Beklagten ein eineinhalbstöckiges Gebäude befunden. Bei dieser Art der Gebäudeerrichtung sei es nicht notwendig gewesen, die Gebäude im Kellerbereich mit einer horizontalen Sperrung gegen Feuchtigkeit zu errichten. Der Kläger sei berechtigt gewesen, diese Vorteile einer geschlossenen Bauweise auszunutzen und habe von sich aus keine Vorkehrungen für den Fall eines Abrisses des Nachbargebäudes treffen müssen. Hingegen seien die Rechtsvorgänger des Beklagten gehalten gewesen, nach dem erfolgten Abbruch dem Kläger die Vorteile der geschlossenen Bauweise zu erhalten. Entscheidend sei, dass dem Nachbargebäude durch den Abriss des angebauten Hauses der beiderseitige durch die geschlossene Bauweise gewährte Schutz gegen Feuchtigkeitseinwirkungen genommen werde und die freigelegte Hauswand nicht mehr als Hausabschlusswand nutzbar sei, weil sie nunmehr ungeschützt der Feuchtigkeitseinwirkung ausgesetzt sei. Es komme nicht darauf an, dass durch die Löschung der Grunddienstbarkeit seitens des Klägers der Beklagte möglicherweise das ursprünglich geplante Bauvorhaben nicht mehr durchführen könne. Dem Kläger stünden die von dem Sachverständigen festgestellten Kosten der Schadensbeseitigung und Schadensprävention zu. Der Sachverständige habe die einzelnen Positionen aufgeführt, diese als notwendig berücksichtigt und der Höhe nach berechnet. Soweit der Sachverständige für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der Innenwand des Ladens im Gebäude des Klägers einen Betrag von 800,00 € in Ansatz gebracht habe, sei die Klage jedoch abzuweisen gewesen, weil Kosten für die Beseitigung im Haus des Klägers im Rahmen des § 1004 BGB nicht verlangt werden könnten. Nach alledem könne der Kläger von dem Beklagten Zahlung in Form eines Kostenvorschusses verlangen. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Insoweit sei bereits in dem Hinweisbeschluss vom 17. Januar 2013 ausgeführt, dass die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB zur Anwendung gelange. Beschädigungen nach dem Abriss des Gebäudes habe der Kläger erstmals im Jahr 2007 wahrgenommen und solche mit Schreiben vom 21. November 2007 gerügt. Die Verjährung sei dann gehemmt gewesen, denn der Beklagte habe mit Schreiben vom 30. Januar 2008 zu erkennen gegeben, dass er bereit sei, die Arbeiten vorzunehmen, was dann bis zum 31. Juli 2008 auch tatsächlich geschehen sei. Der Kläger habe anschließend mit Schreiben vom 13. August 2008 diese Arbeiten als nicht ausreichend moniert, worauf der Beklagte nichts mehr unternommen habe. Somit sei die Verjährung vom 21. November 2007 bis zum 3. September 2008 gehemmt gewesen. Da dieser Zeitraum nicht in die Verjährung eingereicht werde, sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 25. August 2011 Verjährung noch nicht eingetreten.

Gegen das ihm am 23. Juni 2014 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus hat der Beklagte mit am 23. Juni 2014 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 23. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, eine Anspruchsgrundlage für den zuerkannten Anspruch sei nicht ersichtlich. Die Schäden am Haus des Klägers seien nicht auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen, für eine verschuldensunabhängige Haftung sei kein Raum. Die Schäden am Gebäude des Klägers hätten zudem mit dem Abriss des Gebäudes nichts zu tun. Mit dem Fehlen einer Horizontalsperre, die bei Errichtung des Gebäudes des Klägers im Jahr 1927 bautechnisch noch gar nicht erforderlich gewesen sei, habe er nichts zu tun. Nach dem amtlichen Lageplan befinde sich die Wand des Nebengebäudes, für die ebenfalls Schadensersatz verlangt werde, auf seinem, des Beklagten, Grundstück. Hierfür könne der Kläger keinen Ersatz verlangen. Es sei nicht zutreffend, keinen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum, obwohl Feuchtigkeitsschäden im gesamten Sockelbereich festgestellt worden seien, die gesamte Wandfläche verputzt werden solle. Entsprechendes gelte für die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten der Trockenlegung. Eben so wenig müsse er für die Kosten der Entfernung des alten Putzes aufkommen. Der Schornstein, an dem ebenfalls Arbeiten vorgesehen seien, stehe in seinem Eigentum.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 11. Juni 2014, Az. 4 O 177/11, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese und Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. U… G…; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen war sie zurückzuweisen.

1.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann sich kein Zahlungsanspruch dem Grunde nach – auch nicht in der ausdrücklich geltend gemachten Form eines Vorschussanspruches – aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben.

§ 1004 Abs. 1 BGB gewährt im Fall einer bereits eingetretenen Störung einen Anspruch gegen den Störer auf Beseitigung. Für den Fall, dass der Eigentümer die Störung bereits beseitigt hat, kann er von dem Störer – etwa aus §§ 683, 684 BGB oder §§ 812 ff. BGB – eine Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten haben, die Vorschrift gewährt aber keinen Anspruch auf Vorschuss für künftig zu erwartende Aufwendungen (OLGR Celle 2005, 67 f.; Palandt/Bassenge, 74. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rdnr. 30). Ein solcher Anspruch wäre weder mit der Systematik des § 1004 Abs. 1 BGB vereinbar, der grundsätzlich nur einen Anspruch gegen den Störer auf Beseitigung gewährt, der gerichtlich geltend gemacht und ggf. im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden kann, noch mit der des Bürgerlichen Gesetzbuchs allgemein, das einen Vorschussanspruch nur ausnahmsweise, etwa im Werkvertrags- und Auftragsrecht gewährt. Da der Kläger die Störung nicht selbst beseitigt hat, besteht auch kein auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützter Erstattungsanspruch als vorbehaltloser Zahlungsanspruch des Klägers.

b) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich indes dem Grunde nach aus der Regelung in Ziffer 2 c) des notariellen Vertrages vom 6. April 2006, die der Beklagte seinerseits in dem mit seinem Vater geschlossenen notariellen Überlassungsvertrag vom 8. Juni 2010 ausdrücklich übernommen hat. In dem Vertrag vom 6. April 2006 hatte sich der Kläger gegenüber dem Vater des Beklagten, dem damaligen Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, im Zuge der Neuerrichtung eines Geschäftsgebäudes nach Abriss des alten einen Überbau zu dulden. Unter Ziffer 2 c) des Vertrages vom 6. April 2006 war ausdrücklich vereinbart, dass der Vater des Beklagten als Eigentümer des Flurstücks 21 der Flur 14 sämtliche notwendigen Nebenarbeiten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der gesamten Umbaumaßnahme zu tragen hat. Dieser Vereinbarung, die in dem Überlassungsvertrag vom 8. Juni 2010 auf den Beklagten mit der Übertragung des Eigentums an dem Flurstück 14 – entsprechend der Vereinbarung in dem Vertrag vom 6. April 2006 – weitergeleitet worden ist, lässt sich im Wege der Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der getroffenen Regelung (§§ 133, 157 BGB), entnehmen, dass dann, wenn zwar das alte Gebäude auf dem Grundstück des Beklagten abgerissen, das neue Gebäude aus Gründen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, aber vorläufig oder endgültig nicht errichtet wird, die nunmehr freiliegenden Außenwände der Gebäude des Klägers gegen Witterungseinflüsse, insbesondere eindringende Feuchtigkeit geschützt werden. Versteht man die vertragliche Regelung in dieser Weise, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 281 Abs.1 BGB.

Unabhängig davon ergibt sich ein Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zudem aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1004 Abs. 1 BGB (zu § 1004 Abs. 1 BGB als Schutzgesetz s. BGH DB 1964, 65; NJW 1988, 1778 ff.).

2.

Dieser Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.

a) Allerdings liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts kein die Verjährung hemmendes Anerkenntnis des Beklagten vor.

Ein Anerkenntnis ist ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruches unzweideutig ergibt. Das Anerkenntnis ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Schuldners eintreten.

In diesem Sinn kann das Schreiben des Klägers selbst vom 21. November 2007 naturgemäß kein Anerkenntnis sein, weil es nicht vom Schuldner herrührt. Zwar stammt das darauf folgende Schreiben vom 30. Januar 2008 vom damaligen Schuldner, dem Vater des Beklagten, sowie vom Beklagten selbst, genügt aber inhaltlich nicht den Anforderungen für ein Anerkenntnis in dem oben beschriebenen Sinn. Es wird lediglich mitgeteilt, dass das begonnene Bauvorhaben unplanmäßig verlaufen sei und es wird eine Reinigung des Daches angekündigt und nochmals erklärt, dass das geplante Bauvorhaben trotz anfänglicher Startprobleme so bald wie möglich realisiert werden soll. Die geforderten Umsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung der Mängel durch die Freilegung des Giebels, die in dem Schreiben vom 21. November 2007 angemahnt worden waren, sind dies nicht. Ein Anerkenntnis kann auch nicht in den Ende Juli/Anfang August durchgeführten Maßnahmen gesehen werden. Der Beklagte hatte danach ein Gerüst aufstellen lassen und auf einer Teilfläche von 21 qm einen einlagigen Außenputz als Kellenputzwurf aufbringen lassen. Dieses einfache Verputzen einer kleinen Teilfläche der gesamten freiliegenden Giebelwand mit einem Gesamtaufwand von knapp 900,00 €, von denen der größte Teil auf das Aufstellen des Gerüsts entfällt, kann nicht als Anerkennungshandlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinsichtlich der Beseitigung der durch den Abriss aufgetretenen Beeinträchtigungen, auch an dem Nebengebäude, angesehen werden, zumal der Kläger selbst mit Schreiben vom 13. August 2008 umgehend die Unzulänglichkeiten dieser Arbeiten gerügt hat.

Ein Anerkenntnis des Beklagten (bzw. seines Rechtsvorgängers) hätte zudem nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt, sondern nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu deren Neubeginn.

b) Die vorliegend maßgebliche Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) war aber wegen des Führens von Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt.

Der Begriff der „Verhandlung“ i. S. d. § 203 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (m. w. Nachw. Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, § 203 BGB Rdnr. 2). Es sind solche Erklärungen ausreichend, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich über Erörterungen über den Grund des Anspruchs ein. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB liegen etwa auch dann vor, wenn ein Werkunternehmer oder ein Verkäufer auf Rüge hin das Werk oder den Kaufgegenstand auf Mängel hin überprüft. Die Hemmung endet durch Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen. Dies muss grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen. Bei Mängelansprüchen endet die Hemmung, wenn der Schuldner das Prüfungsergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert (BGH NJW 2008, 576).

In diesem Sinn kann das Schreiben vom 21. November 2007 als Beginn von Verhandlungen im Sinn von § 203 BGB verstanden werden. Mit diesem Schreiben hatte der Kläger nach einer einen Tag zuvor durchgeführten Ortsbesichtigung auf die bei dieser Gelegenheit festgestellten Mängel, die durch den Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten an seinem Gebäude entstanden sein sollen, hingewiesen und den Beklagten aufgefordert, die Mängel binnen einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Der Beklagte und sein Vater haben mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2008 diese Mängel nicht bestritten, sondern lediglich auf die Gründe für die Verzögerungen des Bauvorhabens hingewiesen, die Reinigung des Daches angekündigt und angekündigt, das Bauvorhaben, mit dem die Ursachen für den Feuchtigkeitseintrag ebenfalls beseitigt worden wären, zu realisieren. Nachfolgend hat der Beklagte (bzw. sein Vater) zunächst im April 2008 Arbeiten im Dachbereich vornehmen lassen (Anlage B3, Bl. 57) und dann Ende Juli 2008 die bereits erwähnten Arbeiten an der Giebelwand des klägerischen Gebäudes. Nachdem dann seitens des Beklagten bzw. seines Vaters auf das Schreiben des Klägers vom 13. August 2008, in dem dieser die durchgeführten Arbeiten als unzureichend bezeichnet und eine fachgerechte Verputzung der freigelegten Flächen verlangt hatte, keine Reaktion mehr erfolgte, kann dies so verstanden werden, dass die bereits durchgeführten Arbeiten als ausreichend erachtet wurden. Auf diesem Weg gelangt man, wenn man annimmt, dass die Hemmung endete, nachdem innerhalb einer zu erwartenden Frist von drei Wochen keine Reaktion mehr auf das Schreiben vom 13. August 2008 erfolgte, mit einer anderen Begründung zu dem vom Landgericht festgestellten Hemmungszeitraum vom 20. November 2007 bis zum 4. September 2008.

c) Der Kläger trägt selbst vor, er habe die Schäden an seinem Gebäude im Jahr 2007 festgestellt und mit dem bereits genannten Schreiben vom 21. November 2007 gegenüber dem Beklagten angezeigt. Danach endete die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB ohne Berücksichtigung der Hemmung am 31. Dezember 2010. Berücksichtigt man, dass die Verjährung zunächst bis zum 4. September 2008 gehemmt war, wurde die Verjährung noch rechtzeitig durch die im August 2011 erhobene Klage unterbrochen.

Der Unterbrechungswirkung steht nicht entgegen, dass der Kläger zunächst eine - unbegründete – Vorschussklage erhoben hatte und erst mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 hilfsweise auch eine vorbehaltlose Zahlungsklage. Zwar betreffen Vorschussanspruch und Schadensersatzanspruch unterschiedliche Streitgegenstände (OLG Celle BauR 2014, 134). Allerdings wird die Verjährung auch schon durch eine unschlüssige Klage gehemmt (Palandt/ Ellenberger, a. a. O., § 204 BGB Rdnr. 4). Zudem kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine – unschlüssige - Vorschussklage dahingehend ausgelegt werden kann, dass tatsächlich Schadensersatz verlangt wird (BGH BauR 2004, 1477 f.; BauR 2001, 425; OLG Celle, a. a. O.).

Dies hat zur Folge, dass Verjährung durch die unschlüssige, aber als Schadensersatzklage auszulegende Vorschussklage des Klägers nicht eingetreten ist.

3.

Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nur in Höhe von 5.238,56 € zu.

a) Der Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch nicht entgegenhalten, der Abriss des Gebäudes auf seinem Grundstück beeinträchtige die nun freiliegenden Außenwände des Gebäudes des Klägers deswegen nicht, weil – wie der Sachverständige festgestellt hat – diesem eine Horizontalsperre fehlt und auf diesem Weg Feuchtigkeit in den Wänden aufsteigen kann.

Hierzu hat der Sachverständige bei seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass das von ihm festgestellte Erscheinungsbild zwar auch eine kapillar aufsteigende Feuchtigkeit belegt, da diese aber keine „Sprünge“ mache, deute vieles darauf hin, dass die darüber sichtbare festgestellte Wandfeuchtigkeit auf Feuchtigkeit zurückzuführen ist, die durch die nun ungeschützte Giebelwand in das Mauerwerk eindringen kann. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die Fugen der freiliegenden Außenwand löchrig sind und durch diese auf jeden Fall bei Schnee und Regen Feuchtigkeit in die Wand eindringt. Das Mauerwerk sei völlig ungeschützt, durch dieses könne mehr Feuchtigkeit eindringen, als kapillar wegen der fehlenden Horizontalsperre aufsteigen könne.

Der vom Kläger geltend gemachte und auf die Regelung in Nr. 2 c) des Vertrages vom 6. April 2006 gestützte Schadensersatzanspruch hat aber gerade die unterlassenen Schutzmaßnahmen für die Außenwände des klägerischen Gebäudes zur Grundlage, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern sollen, nicht aber die Beseitigung bereits eingetretener Schäden. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die durch die Außenwände nunmehr eindringende Feuchtigkeit bereits zu Schäden am Gebäude des Klägers geführt hat. Der ersatzfähige Schaden ist nicht die bereits eingedrungene Feuchtigkeit, sondern die nunmehr freiliegende Außenwand, durch die Feuchtigkeit eindringen kann.

b) Der Kläger kann der Höhe nach auf der Grundlage der Schadensschätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21. Mai 2013 Schadensersatz verlangen. Dieser hat die Kosten auf brutto 8.735,11 € geschätzt. Hiervon abzuziehen sind die bereits vom Landgericht rechtskräftig aberkannten 800,00 € brutto für die Instandsetzung der Innenwände des Ladenlokals. Ersatz für Maßnahmen am Schornstein in Höhe von 595,00 € brutto kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen, weil dieser nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten in dessen Eigentum steht. Schließlich ist die bislang fehlende Horizontalsperre nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht deswegen auszuführen, weil das Gebäude auf dem Grundstück des Beklagten abgerissen worden ist. Diese wäre auch erforderlich, wenn das Gebäude noch vorhanden wäre. Daher sind auch die hierauf entfallenden Kosten in Höhe von 872,75 € brutto nicht ersatzfähig.

Der Schadensersatzanspruch beläuft sich danach insgesamt auf 6.467,36 € brutto. Da die geschuldeten Maßnahmen bislang nicht ausgeführt sind, kann der Beklagte nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich den sich hieraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5.238,56 € verlangen.

c) Weitere Abzüge von dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht vorzunehmen.

Infolge des Abrisses des Gebäudes auf dem Grundstück des Beklagten sind die nun freiliegenden Außenmauern des klägerischen Gebäudes insgesamt nur unzureichend gegen Frost und Niederschlagswasser geschützt. Die vorzunehmenden Maßnahmen können sich daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf den Sockelbereich beschränken.

Ohne Erfolg macht der Beklagte weiter geltend, die Außenwand des Nebengebäudes des Klägers befinde sich in einer Breite von 3,48 m auf seinem Grundstück. Diese Behauptung hat der Beklagte schon nicht hinreichend konkret dargelegt. Der Beklagte nimmt lediglich auf einen als Anlage B 4 (Bl. 156) vorgelegten Lageplan Bezug. Dieser weist aber nur die Flurstücksgrenze selbst mit einer Breite von 3,48 m aus, die Wand des Nebengebäudes ist gerade nicht eingezeichnet. Der gerichtliche Sachverständige hat zudem diesen Lageplan im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 197 verwendet), die Außenmauer aber von Hand auf dem Grundstück des Klägers farblich markiert.

Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen ist, weil die Maßnahmen zum Schutz der Außenmauern nach dem Abriss des Gebäudes nicht zu einer verlängerten Restnutzungsdauer führen. Ansatzpunkte, an diesen Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, bestehen nicht, so dass i. E. ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen war.

4.

Über den vom Kläger in I. Instanz u. a. hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war nicht mehr zu entscheiden. Auch nach dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 18. Juni 2015, dass der vorbehaltlose Zahlungsanspruch aus Ziffer 2 c) des notariellen Vertrages vom 6. April 2006 bereits Gegenstand des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Vorschussanspruches ist, ist der Kläger nachfolgend auf seine in I. Instanz hilfsweise gestellten Anträge (Zahlung von Schadensersatz und Feststellung) nicht mehr zurückgekommen, so dass über diese nicht zu entscheiden war.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.