Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15
1. Strafsenat
Tenor§
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Der Antragsteller erstattete mit Schreiben vom 2. Mai 2015 bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M… L… sowie die Sachverständigen Dr. D… S… und Dr. H… I… wegen des Verdachts der Rechtsbeugung, der Falschbeurkundung, des Betruges und weiterer in Betracht kommender Straftaten im Umfeld von Korruption.
Die beschuldigten Sachverständigen sollen im Rahmen eines vom Anzeigeerstatter vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geführten familiengerichtlichen Verfahrens (15 UF 168/11) mit ihrer Rechnung vom 8. September 2014 bewusst überhöhte Stundensätze von 100,00 Euro geltend gemacht haben, obwohl der Gutachtenauftrag mit Beweisbeschluss vom 27. Juli 2011 erteilt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Stundensatz noch 85,00 Euro betragen habe. In dem von ihnen im September 2014 vorgelegten Gutachten sei ein falsches Auftragsdatum (27. Januar 2014) angegeben worden.
Der beschuldigte Vorsitzende Richter des Familiensenats L… soll in dem von ihm als „sachlich richtig“ abgezeichneten Kostenbeleg (Beleg über Auszahlung von Sachverständigenvergütung) das Auftragsdatum vom 27. Juli 2011 hin zum 27. Januar 2014 verfälscht bzw. falsch beurkundet haben. Dadurch habe er bewusst die Auszahlung des überhöhten Rechnungsbetrages durch die Anweisungsbeamtin veranlasst. Für seine Gefälligkeit habe der Beschuldigte L… ein Gutachten nach Wunsch erhalten.
Die für Korruptionsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft Neuruppin gab das Verfahren mangels Hinweises auf die Zuwendung von Vorteilen an die Staatsanwaltschaft Potsdam ab.
In Ergänzung seiner Strafanzeige teilte der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 10. Juli 2015 den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters zu einem in jenem Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuch mit und sah sich in seiner Ansicht bestätigt, wonach der Richter die Prüfung der Rechnung auf sachliche Richtigkeit, die ihm und nicht der Kostenbeamtin oblegen habe, zur maximalen Schädigung des Anzeigeerstatters vorsätzlich unterlassen habe.
Mit Bescheid vom 24. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2, § 152 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdachts ein, da sich weder der Strafanzeige noch dem ergänzenden Schreiben des Anzeigeerstatters vom 10. Juli 2015 zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten entnehmen ließen. Eine Rechtsbeugung komme nicht in Betracht, da aus den der Strafanzeige beigefügten Unterlagen ersichtlich sei, dass der Auftrag zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 17. Juli 2014 erfolgt sei. Die Gutachtenabrechnung vom 8. September 2014 sei mithin – auch sachlich und rechnerisch – nicht zu beanstanden.
Gegen den Einstellungsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen der Gutachtenauftrag nicht am 17. Juli 2014 – einem völlig irrelevanten Datum –, sondern bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2011 erteilt worden sei, und führte weiter zum Vorwurf der Rechtsbeugung aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 24. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen und dargelegt, dass es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Rechtsbeugung oder anderer Straftaten durch die angezeigten Personen fehle und auch das Beschwerdevorbringen keine andere Entscheidung rechtfertige.
Der Anzeigeerstatter hat mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2015, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 14. November 2015, gegen den Zurückweisungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt, mit dem er die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten wegen versuchten Betruges im öffentlichen Auftrag nach § 263 StGB und Beihilfe in Tateinheit mit Rechtsbeugung nach § 339 StGB sowie Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB und aller in Betracht kommenden Straftatbestände im Umfeld von Korruption erstrebt. In dem Anwaltsschreiben lässt der Antragsteller zunächst vorgetragen, er sei durch die Generalstaatsanwaltschaft in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sich diese nicht ernsthaft mit seinem Vortrag und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt habe. Sodann folgt eine kritische Auseinandersetzung mit im Wortlaut wiedergegebenen Textpassagen aus dem angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, die von mehreren eingescannten Seiten aus Beschlüssen des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sowie von weiteren eingescannten Dokumenten unterbrochen wird. Die anschließenden Ausführungen zum „Gang des Verfahrens“ bestehen im Wesentlichen aus eingescannten Kopien der Strafanzeige nebst Anlagen, des Befangenheitsantrags, des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft, des Beschwerdeschreibens sowie des angefochtenen Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft.
In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, da die Wahrung der Fristen des § 172 Abs. 1 und 2 StPO nicht schlüssig dargelegt sei und der Antrag daher nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genüge.
Hierauf hat der Anzeigeerstatter mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2015 entgegnet, die von der Generalstaatsanwaltschaft vermissten Zulässigkeitskriterien seien erfüllt.
II.
1. Der gegen den Zurückweisungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft statthafte Antrag des Anzeigeerstatters vom 13. November 2015 auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, da er nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht. Er unterliegt bereits aus diesem Grund der Verwerfung.
a) Nach dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung „die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben“. Aus diesen gesetzlichen Anforderungen und dem Zweck des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, folgt, dass der Klageerzwingungsantrag das Oberlandesgericht in die Lage versetzen muss, allein auf seiner Grundlage ohne zusätzliches Studium der Verfahrensakten zu beurteilen, ob bei unterstellter Beweisbarkeit der vorgetragenen Tatsachen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlicher Klage, also ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Antragsschrift allein muss dem mit dem Antrag befassten Gericht eine „Schlüssigkeitsprüfung“ erlauben (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 112, 113; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010 – 2 Ws 102/10 –, juris). Dazu gehört, dass der Antrag eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ermöglicht. Aus der Sachdarstellung muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern der Antrag muss, zumindest in groben Zügen, auch den Gang des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Nennung der für die Einhaltung der Fristen erforderlichen Daten sowie den Inhalt der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitteilen und darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 2008 – 1 Ws 310/07, vom 2. Mai 2011 – 1 Ws 213/10, und vom 5. Mai 2015 – 1 Ws 55/15).
Dieses Formerfordernis im Klageerzwingungsverfahren ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar und stellt sich nicht als eine Voraussetzung dar, die den Zugang zum Gericht in einer Art. 19 Abs. 4 GG verletzenden, unzumutbaren und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren würde. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 2 BvR 912/15 –, juris; NStZ 2007, 272 [273]).
Angesichts der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltes, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen. Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 – 1 Ws 15/08 –, juris; OLG Celle, a.a.O.). Dagegen genügt eine Bezugnahme den Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO dann nicht, wenn erst die Kenntnisnahme vom Inhalt des in Bezug Genommenen zu einer nachvollziehbaren und geschlossenen Sachverhaltsdarstellung führen würde. Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728 [2729]; OLG Celle, a.a.O.).
b) Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, der aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit dem notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecke müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderem technischen Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 – 1 Ws 15/08 –, juris; OLG Celle, a.a.O.). Die Übertragbarkeit der für den zulässigen Umfang von Anlagen des Antrags maßgeblichen Grundsätze auf fotokopierte oder eingescannte Schriftstücke und Aktenbestandteile, die in die Antragschrift eingefügt sind, ist jedenfalls dann gegeben, wenn auch die technische Einbeziehung von Schriftstücken oder Aktenbestandteilen lediglich dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus dem dann formal einheitlichen Antrag im Klageerzwingungsverfahren diejenigen Passagen heraussuchen muss, aus denen sich der zur Beurteilung des genügenden Anlasses zur Klageerhebung maßgebliche Sachverhalt ergibt (OLG Celle, a.a.O.). Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt (vgl. BerlVerfGH, NJW 2004, 2728 [2729], oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die 83 Seiten umfassende Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 – 1 Ws 15/08 –, juris).
c) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich der von der Verfahrensbevollmächtigten des Anzeigeerstatters eingebrachte Antrag als nicht den Anforderungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 StPO genügend.
Auf den ersten Seiten des Klageerzwingungsantrags finden sich Ausführungen zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, aus denen sich indes ein verständlicher und in sich geschlossener, genügenden Anlass zur Klageerhebung bietender Sachverhalt ebenso wenig ergibt wie aus dem anschließenden Zitieren einzelner Passagen aus dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, die vom Anzeigeerstatter nacheinander kommentiert und unter Einfügung verschiedener, als Beweis eingescannter Unterlagen sowie unter Verweis auf den nachfolgend beschriebenen „Gang des Verfahrens“ als unzutreffend bezeichnet werden. Insbesondere erschließt sich nicht die Relevanz des überwiegenden Teils der eingescannten Auszüge aus Beschlüssen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, mit denen vom Anzeigeerstatter erhobene Verfassungsbeschwerden verworfen wurden. Lediglich die auf Seite 26 des Klageerzwingungsantrags eingescannte Textstelle aus den Gründen des Verfassungsgerichtsbeschlusses vom 15. Juli 2011, wonach „eine Verletzung des Rechts auf faires Verfahren (…) auch durch die zugespitzten Formulierungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu den Rechtskenntnissen des Beschwerdeführers zu 1) [= Anzeigeerstatter] möglich (erscheine)“, weist eine gewisse Relevanz zu den dem Richter vorgeworfenen Straftaten auf; die Textstelle ist allerdings nicht geeignet, diesbezüglich einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Ab Seite 28 des Klageerzwingungsantrags folgen Ausführungen zum „Gang des Verfahrens“, wobei diese – nach einer kurzen Einleitung – im Wesentlichen aus eingescannten Kopien der Strafanzeige des Anzeigeerstatters (Seiten 29-39) nebst sieben dazugehörigen Anlagen (Seiten 40-73), der Abgabenachricht der Staatsanwaltschaft Neuruppin (Seite 74), des Schreibens des Anzeigeerstatters vom 10. Juli 2015 (Seiten 75-77) nebst drei dazugehörigen, das Ablehnungsgesuch gegen den Beschuldigten L… betreffenden Anlagen (Seiten 78-114), des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Potsdam (Seiten 115-117), des Beschwerdeschreibens (Seiten 118-124) sowie des angefochtenen Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg (Seiten 125-129). Die jeweils komplett eingescannten Dokumente sind lediglich auf den Seiten 73, 74, 114, 117 und 124 durch kurze Überleitungen verbunden, in denen auf den Inhalt der Unterlagen allerdings nicht näher eingegangen wird.
Diese von der Verfahrensbevollmächtigten des Anzeigeerstatters gewählte Form der Darstellung des „Gang des Verfahrens“ wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, da es sich bei den eingescannten Unterlagen nicht um eine Ergänzung des Sachvortrages in dem Klageerzwingungsantrag handelt, sondern um den Sachvortrag selbst.
Der Gang des Ermittlungsverfahrens bliebe ohne Kenntnis vom Inhalt der eingescannten Schriftstücke unverständlich. Der Senat wäre mithin gezwungen, zum Verständnis des Verfahrensablaufs auf die umfangreichen eingescannten Texte zurückzugreifen und sich zur Beurteilung des genügenden Anlasses zur Klageerhebung gegen die drei Beschuldigten aus der insgesamt 129 Seiten umfassenden Antragsschrift diejenigen Passagen herauszusuchen, aus denen sich der für eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts maßgebliche Sachverhalt ergibt. Damit entspricht die Begründung des Antrags aber nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach eine Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung durch das Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf eingescannte Schriftstücke möglich sein muss.
2. Aber auch für den Fall seiner Zulässigkeit bliebe dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Sache der Erfolg versagt.
Ein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten der drei Angezeigten wurde von der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht verneint.
Dass die Sachverständigen Dr. S… und Dr. I… mit ihrer Rechnung vom 8. September 2014 einen Stundensatz von 100,00 Euro (statt 85,00 Euro) geltend gemacht haben, vermag einen Tatverdacht wegen versuchten Betruges nicht zu begründen.
Ob die Sachverständigen das ihnen wegen des Gutachtens zustehende, angesichts des hohen Schwierigkeitsgrades der Honorargruppe M3 (§ 9 Abs. 1 JVEG) zuzuordnende Honorar nach der vor oder ab dem 1. August 2013 geltenden Rechtslage bemessen durften, richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 24 Satz 1 JVEG.
Nach dieser Vorschrift sind die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist.
Zwar ist, worauf der Anzeigeerstatter insoweit zutreffend hinweist, der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens am 27. Juli 2011 und damit vor der Novellierung des JVEG im Jahr 2013 erteilt worden; zu diesem Zeitpunkt betrug ein Honorar in der Honorargruppe M3 noch 85,00 Euro je Stunde. Allerdings konnte dieser Gutachtenauftrag nicht ausgeführt werden, weil sich der Anzeigeerstatter ausweislich der von ihm vorgelegten Schriftstücke einer Begutachtung verweigerte. Aus diesem Grunde rechneten die Sachverständigen unter dem 25. Oktober 2011 ihre bis dahin erbrachte Tätigkeit ab.
Die mit der Anberaumung eines Anhörungstermins verbundene Ladung der Sachverständigen vom 27. Januar 2014 unter Beifügung der Gerichtsakten zur Einsicht und Terminsvorbereitung konnte daher angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Abrechnung (deutlich mehr als zwei Jahre) und der Übersendung von teilweise erst im Jahr 2012 angelegten Akten als neuer Gutachtenauftrag gewertet werden (so auch in einem vergleichbaren Fall: OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 2 W 141/05 –; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Februar 2008 – L 1 SK 7/07 –; jeweils bei juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 27. Juni 2011 in der Ladung erwähnt wird; damit sollte mutmaßlich lediglich an die bekannte Fragestellung aus dem ursprünglichen Beweisbeschluss angeknüpft werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund lässt sich darin, dass die beschuldigten Sachverständigen ihrer Rechnung vom 8. September 2014 den aktuellen Stundensatz von 100,00 Euro zugrunde gelegt haben, eine vorsätzliche Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, die aber Voraussetzung für den Nachweis eines versuchten Betruges wäre, nicht erkennen.
Aus denselben Erwägungen kommt auch eine Strafbarkeit des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L… nicht in Betracht. Das Abzeichnen eines Auszahlungsbelegs, auf dem als Grund für die Vergütung ein „Gutachtenauftrag vom 27. Januar 2014“ genannt wird, enthält schon deshalb, weil diese Wertung – wie zuvor dargelegt – mit Blick auf den Zeitablauf nachvollziehbar ist, keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer Rechtsbeugung oder Falschbeurkundung.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.