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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.01.2016 – 7 U 170/13

7. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung wegen des von ihm vollstreckten Betrages in Höhe von 110 Prozent Sicherheit leistet.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 238.000  € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin ist eine Zwei-Personen GmbH, deren Inhaber Herr S… S… in Höhe von 75 % und der Beklagte in Höhe von 25 % sind. Sie begehrt die Ausschließung des Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung.

Der Beklagte war bis zu seiner Abberufung im Jahr 2010 Geschäftsführer der Klägerin. Er versuchte in der Folge vergeblich, seine Geschäftsanteile unter Vermittlung einer Bank zu veräußern. Der Beklagte übertrug einen Geschäftsanteil in Höhe des Nominalbetrages von 60.000,- DM an einen gesellschaftsfremden Dritten durch eine verdeckte Sicherungsabtretung eines rechnerischen Betrages von 26.000,- DM. Ferner verkaufte er einen weiteren Geschäftsanteil im Nennwert von 28.500,- DM an seinen Prozessbevollmächtigten zum Preis von 120.000,- € und trat diesen an ihn ab. Der Sicherungsnehmer gab für die Durchführung des Kaufvertrages Geschäftsanteile mit einem Nominalbetrag von 4.500,- DM frei. Der von dem Notar unterrichtete Mehrheitsgesellschafter S… übte sein Vorkaufsrecht nicht aus.

Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2011 wurde die Sicherungsabtretung nicht genehmigt und der Antrag auf Zustimmung zum Verkauf abgelehnt. Ferner beschloss der Mehrheitsgesellschafter S…, den Beklagten als Gesellschafter der Klägerin auszuschließen. Der Antrag des Beklagten, die Geschäftsanteile des Mehrheitsgesellschafters S… zu seinen Gunsten einzuziehen bzw. auf ihn zu übertragen, blieb erfolglos. Geschäftsanteile dürfen nach der Satzung der Klägerin nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingezogen oder übertragen werden.

Nach § 5 Abs. 1 der Satzung der Klägerin ist die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile davon nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Nach Abs. 2 und 3 muss der veräußerungswillige Gesellschafter seinen Anteil den übrigen Gesellschaftern anbieten, wobei der Kaufpreis nach § 8 der Satzung zu berechnen ist (Abs. 3). Macht kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch, so haben sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Annahmefrist der Veräußerung an einen Dritten zuzustimmen (Abs. 5). Nach § 5 Abs. 6 steht den anderen Gesellschaftern ferner ein Vorkaufsrecht ab schriftlicher Bekanntgabe des Verkaufsfalles zu.

Die Klägerin hat sich für die Ausschließung aus wichtigem Grund auf das Verhalten des Beklagten gestützt, der gegen die Satzung verstoßen und den Antrag gestellt habe, den Gesellschafter S… aus wichtigem Grund auszuschließen. Die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses sei für den Gesellschafter S… unzumutbar. Der Beklagte hat sich auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, woraus sich ergebe, dass der Mehrheitsgesellschafter S… Erlöse aus der Veräußerung von Schrott nicht in die Bücher nehme.

Zum erstinstanzlichen Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat die Ausschließung abgelehnt. Das satzungswidrige Verhalten des Beklagten sei im Wesentlichen aufgrund dessen wirtschaftlicher Notlage und mangels alternativer Verwertungsmöglichkeiten als nicht schwerwiegend genug einzustufen. Das Landgericht hat ein Gutachten zur Bewertung der Höhe des Geschäftsanteils des Beklagten eingeholt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 02.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2013 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – am 17. Februar 2014 begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Ausschließung des Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter. Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ergänzend zur negativen Geschäftsentwicklung in Folge des Zerwürfnisses vorgetragen. Sie hält dem Beklagten weiter vor, im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsurteils des Senats (7 U 8/13) die Geschäftskonten der Klägerin überpfändet zu haben.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.11.2013 aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 6914 P eingetragenen Firma S… GmbH unter der Bedingung ausgeschlossen, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft an den Beklagten eine Abfindung in Höhe von 103.900,00 € bezahlt. Unter der Bedingung der vollständigen Abfindungszahlung wird die Klägerin für befugt erklärt, nach ihrer Wahl die Einziehung oder die Abtretung des Geschäftsanteils des Beklagten an sich, einen Mitgesellschafter oder einen Dritten herbeizuführen,

hilfsweise,

der im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 6914 P eingetragenen Firma S… GmbH unter der Bedingung ausgeschlossen, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft an den Beklagten eine Abfindung bezahlt, deren Höhe durch das Gericht festgesetzt wird,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Beklagte hat die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2011 vor dem LG Potsdam unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gesondert angegriffen (52 O 119/11). Die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und das Verfahren ist beendet. Ferner hat er Strafanzeige gegen den Mehrheitsgesellschafter S… wegen persönlich vereinnahmter Erlöse aus dem Verkauf von Schrottteilen gestellt. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Darüber hinaus sieht der Beklagte übermäßige wirtschaftliche Begünstigungen zugunsten des Mehrheitsgesellschafters S… und dessen Ehefrau, die alleinige Geschäftsführerin der Klägerin. Darauf sei auch der Geschäftsrückgang zurückzuführen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ist auch bei Fehlen einer dahingehenden Satzungsbestimmung zulässig. Sie setzt das Vorliegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes voraus (BGH, Urt. v. 1.4.1953, II ZR 235/52, BGHZ 9, 157, juris Rn. 12). Dabei ist bei einer Zwei-Personen-GmbH eine Gesamtbewertung des Verhaltens beider Gesellschafter erforderlich. Die Ausschließung bedarf der umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter (BGH, Urt. v. 24.9.2013, II ZR 216/11, Rn. 15; BGH, Urt. v. 17.2.1955, BGHZ 16, 317, 322 f.).

Die vollständige Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses der Gesellschafter untereinander ist hier offensichtlich gegeben und es ist auch nicht erkennbar, dass sich daran in Zukunft etwas ändert. Dies genügt grundsätzlich jedoch noch nicht, um die Ausschließung zu rechtfertigen. Das Zerwürfnis muss von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden sein und in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters keine Umstände vorliegen, die dessen Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen (BGH, Urt. v. 24.9.2013, II ZR 216/11, Rn. 17; MüKo-GmbHG/Strohn, 2. Aufl. 2015, § 34 Rn. 124). Aber auch wenn die anderen Gesellschafter durch ihr Verhalten nicht schon die Voraussetzungen eines Ausschließungsgrundes gesetzt haben, kann dieses Verhalten geeignet sein, die Umstände, aufgrund derer die Ausschließung des einen Gesellschafters betrieben wird, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, so dass sie eine Ausschließung nicht mehr rechtfertigen (BGH, Urt. v. 13.2.1995, II ZR 225/93, NJW 1995, 1358, 1359 (für die Einziehung); OLG Stuttgart Urt. v. 19.12.2012, 14 U 10/12, GmbHR 2013, 414, 417, 418; MüKo-GmbHG/Strohn, 2. Aufl. 2015, § 34 Rn. 124).

2. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Ausschließung eines Gesellschafters in einer Zwei-Personen-GmbH nur als ultima ratio möglich ist, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (unter Verweis auf Baumbach/Hueck/Fastrich, 20. Aufl. 2013, Anh § 34 Rn. 6; ebenso BGH, Urt. v. 17.2.1955, BGHZ 16, 317, 322 f.). Der Beklagte wurde als Geschäftsführer durch den Mehrheitsgesellschafter S… im Jahr 2010 abgesetzt. Er konnte in der Folge nicht mehr in die Geschäftsabläufe der Klägerin eingreifen und deren Fortbestand ernsthaft gefährden. Die Ausübung seiner Informationsrechte gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter S… und dessen Ehefrau als Geschäftsführerin war daher die einzige Möglichkeit, die Geschäftstätigkeit zu kontrollieren. Der unter Verstoß gegen die Satzung unternommene Versuch, seinen Geschäftsanteil aufzuteilen und anteilig zu veräußern, konnte ohne Zustimmung des Mehrheitsgesellschafters S… nicht gelingen. Gleichzeitig hat dieser ein ihm zustehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt und auch sonst keine Anstalten unternommen, den Geschäftsanteil des Beklagten gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu übernehmen. Vielmehr war der Mehrheitsgesellschafter S… nicht bereit, noch offene Forderungen des Beklagten aus seiner Zeit als Geschäftsführer zu begleichen. Die Strategie des Mehrheitsgesellschafters S… lag vielmehr offenbar darin, den Beklagten finanziell „auszuhungern“ (vgl. Senatsurteil v. 14.5.2014, 7 U 8/13: Klage wegen ausstehender Gehälter, der letztlich iHv 33.915,77 € stattgegeben wurde). Der – satzungswidrige – Versuch des Beklagten, seinen GmbH-Anteil zu veräußern, und auch der offensichtlich untaugliche Versuch, den Anteil des Mehrheitsgesellschafters einzuziehen, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls in einem milderen Licht.

Da die Ausschließung nur gegen eine Abfindung in Betracht kommt, ist zur Beurteilung ebenso erheblich, ob und in welcher Höhe dem Beklagten eine Abfindung angeboten wurde. Die Ausschließung am 25.10.2010 erfolgte zunächst ohne ein Abfindungsangebot. Die im Verfahren angebotene Abfindung in Höhe von 103.000,- € liegt weit unter dem Wert des Anteils, wie er sich aus dem eingeholten Gutachten, bezogen auf den Zeitpunkt der Ausschließung am 25.10.2010, ergibt (238.000,- € bzw. nach dem Total Beta-Ansatz 144.000,- €).

Die Klägerin hat auch keine schädigenden Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb darzulegen vermocht, die auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen wären.

Ein wichtiger Grund zur Ausschließung des Beklagten liegt damit nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Die Bemessung des Streitwerts orientiert sich am Wert des betroffenen Gesellschaftsanteils des Beklagten (§ 3 ZPO; dazu: BGH NZG 2009, 518). Der Senat legt den vom Sachverständigen ermittelten Wert desselben zu Grunde. Die Wertfestsetzung des Landgerichts war insoweit von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).