Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.03.2016 – 9 UF 10/16
1. Senat für Familiensachen
Tenor§
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. Oktober 2015 – Az. 33 F 93/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe§
1.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind getrennt lebende Eheleute und Eltern einer am 9. Juli 2014 geborenen Tochter, über deren Vornamen die Eltern keine Einigung erzielen. Die einseitig von der Mutter veranlasste standesamtliche Eintragung auf den Namen E… B…ist auf Betreiben des Vaters mit der Folge eines bis heute fehlenden amtlichen Vornamens des 1 ½-jährigen Kindes berichtigt bzw. gelöscht worden. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 übertrug das Amtsgericht der Mutter insoweit die Entscheidungsbefugnis, die das Kind seit seiner Geburt allein betreut, weil der Vater seit 2. Dezember 2013 und voraussichtlich noch bis 9. Juni 2017 eine Haftstrafe verbüßt. Gegen diesen ihm am 2. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Vater mit einem am 7. Dezember 2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihm allein das Recht zur Namensgebung für das Kind zu übertragen. Die Mutter verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näherer Darlegung.
2.
Die Vornamensgebung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aus dem Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Schriftwechsels und im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 27. Oktober 2015 ergibt sich, dass eine solche Einigung nach der Geburt der Tochter am 9. Juli 2014 nicht erzielt werden konnte.
An der vorgeburtlich zwischen den Eltern verabredeten Namensgebung, die an den Vornamen der Großmutter der Antragstellerin anknüpfte, zu der diese eine besonderes Näheverhältnis hatte, wollte die Mutter nicht mehr festhalten. Als Grund hierfür gibt sie an, dass diese Großmutter am 6. Mai 2014 verstorben ist, was sie in der Endphase der Schwangerschaft sehr belastet habe, dieser Todestag zudem der Geburtstag der älteren Tochter V... der Kindesmutter, geboren am 6. Mai 2003, ist und sie – die Kindesmutter – im Falle einer entsprechenden Namensgebung durch die stetige Erinnerung an den Todestag der Großmutter zu sehr belastet würde. Deshalb habe sie die Tochter – anknüpfend nunmehr an den eigenen Vornamen – mit dem Namen E…B…eintragen lassen und wolle dies nach der hier begehrten alleinigen Entscheidungsbefugnis insoweit auch wiederholen; im Alltag nennt die Mutter das Kind bei diesem Namen. Der Vater hingegen besteht auf der Namensgebung, wie sie vorgeburtlich verabredet war (E… N…). Dem Versuch einer einvernehmlichen Lösung durch eine additive Namensgebung (E… N… B… oder B… N…) im Termin beim Amtsgericht ist der Vater entschieden entgegengetreten. Die Kindeseltern beharren auch im Beschwerdeverfahren auf ihren jeweiligen Vorstellungen.
Danach ist festzustellen, dass die Kindeseltern seit der Geburt des Kindes und anhaltend bis heute, mithin über einen Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren kein Einvernehmen über den Vornamen der gemeinsamen Tochter herstellen können oder wollen, sondern sowohl die Mutter wie auch der Vater auf den eigenen Vorstellungen beharren, so dass – wie von den Eltern beantragt - gemäß § 1628 Satz 1 BGB eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist, wobei dem Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung zusteht (BVerfG FamRZ 2003, 511 – Rdnr. 8 bei juris). In Ansehung des seit langem festgefahrenen Elternstreits über die Namensgebung ist es unerheblich, dass vorgeburtlich zeitweise Einvernehmen herrschte und die Mutter unter Hinweis auf persönliche Gründe einseitig von dieser Vereinbarung abgerückt ist. Ebenso wenig ist zu entscheiden, welche der von den Eltern widerstreitend gewünschten Namenskombination besser geeignet ist; der Ausnahmefall einer unmittelbar aus der von einem Elternteil gewünschten Namensgebung abzuleitenden Gefährdung für das Kindeswohl liegt offenkundig nicht vor.
Maßgebend ist allein das Wohl des Kindes (§ 1697 a BGB). Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht betont, dass mithin diejenige Entscheidung zu treffen ist, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im vorliegenden Fall argumentieren die Beteiligten jeweils ausschließlich auf der Elternebene und mit wechselseitigen Vorwürfen hinsichtlich der besonderen – sachfremden - Motive für das Festhalten an den eigenen Vorstellungen, wobei besonders das Vorbringen des Vaters geprägt von dem Bemühen ist, die Antragstellerin grundsätzlich in ihrer Eignung als (betreuender) Elternteil zu diskreditieren. Besondere gerade das Wohl des seit fast zwei Jahren behördlich namenslosen Kindes berührende Aspekte im Zusammenhang mit der streitigen Frage werden nicht angeführt. Bei dieser Sachlage ist entscheidend auf den Umstand abzustellen, dass die Antragstellerin das Kind seit der Geburt allein versorgt und betreut und sich daran auf absehbare Zeit nichts ändern wird. Sie ist es, die von den Folgen der Entscheidung überwiegend betroffen ist, wie das Familiengericht unter Verweis auf die – dem Kindeswohl abträglichen - nachteiligen Folgen einer der Hauptbezugsperson aufgezwungenen ungewollten Namensgebung zu Recht ausgeführt hat. Dies allein rechtfertigt die vom Amtsgericht erlassene Entscheidung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13. Januar 2004, Az. 21 (10) UF 821/03 – zitiert nach juris).
Der Senat hat ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden, weil hiervon in Ansehung auch des umfangreichen schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Kindesvaters, weitergehende Erkenntnisse nicht zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers war zurückzuweisen, weil seinem Rechtsmittel aus den vorstehenden Gründen die hierfür gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beizumessen waren.