Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.04.2016 – 13 WF 78/16

4. Einzelrichter

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

Gründe§

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. Auf fehlende Hilfsbedürftigkeit kann die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nicht gestützt werden.

Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, sein Grundstück dadurch einzusetzen (§§ 113 I FamFG, 115 III 1 ZPO), dass er es als dingliche Sicherung für ein aufzunehmendes Darlehen verwendet. Diese Art des Vermögenseinsatzes zum Bestreiten der Verfahrenskosten kommt in Betracht, wenn der Beteiligte auf das aufzunehmende Darlehen wenigstens – bei unterstellter Tilgungsfreiheit – die Zinsen leisten kann. Die Verzinsung darf sich nicht ungünstiger auf das monatliche Einkommen auswirken als die Monatsraten, die nach § 115 II ZPO zu leisten wären (Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115 Rdnr. 65). Der Antragsteller hat indes Einnahmen und Ausgaben angegeben und belegt, die unter Berücksichtigung der Freibeträge eine Ratenzahlung nicht zulassen. Es ist nicht ersichtlich, wie er das aufzunehmende Darlehen anders als aus seinem Einkommen bedienen sollte, das dafür aber nicht ausreicht.

Dem Antragsteller ist aber zuzumuten, das nicht von ihm selbst genutzte Grundstück zu veräußern, um die Verfahrenskosten aufzubringen (§§ 113 I FamFG, 115 III 1 ZPO; vgl. Zöller-Geimer, § 115 Rdnr. 53 a.E.). Er bedarf der Verfahrenskostenhilfe trotz des künftig erzielbaren Kaufpreises, weil er die Verfahrenskosten, nämlich die zu zahlenden Vorschüsse, jetzt aufbringen muss. Für die Zahlung des aus dem Vermögen aufzubringenden Betrages, der anhand der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu bemessen ist (§§ 113 I FamFG, 120 I 1 ZPO), wird das Amtsgericht eine Frist von einem Jahr gewähren können, um zu berücksichtigen, dass der Verkauf eines Grundstücks üblicherweise einige Monate in Anspruch nimmt. Durch einen Beschluss dieses Inhalts wird der Antragsteller selbstverständlich nicht verpflichtet, sein Grundstück zu verkaufen. Wie er den aus seinem Vermögen zu zahlenden Betrag aufbringt, bleibt ihm überlassen. Sollte der Antragsteller trotz ausreichender Bemühungen nicht in der Lage sein, das Grundstück bis zur Zahlungsfrist zu veräußern, wird er dies mit einem Antrag nach den §§ 113 I FamFG, 120 a I 1 ZPO geltend machen können.

Ob die Rechtsverfolgung des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hat (§§ 113 I FamFG, 114 I 1 ZPO), hat das Amtsgericht nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen (vgl. Zöller-Geimer, § 127 Rdnr. 38).

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 I FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.